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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 178641 mal)

  • Beiträge: 7.285
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#360: 20. Dezember 2018, 09:16
Ich verstehe das mit „Verbraucher“ beim Rundfunk, dass es die bezeichnet, die vorher als Nutzer, Teilnehmer bezeichnet wurden.
Ob das wirklich so zu deuten wäre? Ein "Verbraucher" ist als natürliche Person definiert; ein Teilnehmer oder Nutzer muß aber keineswegs eine natürliche Person sein.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#361: 20. Dezember 2018, 09:45
(...) Alle(!) Rundfunkunternehmen sind gleich zu behandeln, weswegen sich alle(!) Rundfunkunternehmen in eigener Sache auch auf die Konvention stützen dürfen. Diese Kernaussage aus dem Bereich EGMR/Europarat bindet den Bereich EuGH/Europäischer Rat/EU, weil Letzere eine Teilmenge der Ersteren sind. (...)

Werter user @pinguin,

nach dieser Aussage urteilt die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit leider keineswegs.
Sie hält sich auch in keiner Weise mit den bisherigen ergangen Urteilen an die von dir „propagierten Urteile und Rechtsvorschriften der Europäischen Union“.
Dem Nichtnutzer und dem Nichtzwangsrundfunkbeitragszahler nützen die „Normen und Vorschriften der EU" reichlich wenig.
Der Deutsche Rundfunk (ARD Zusammenschluss) genießt durch seine „Sondergesetzgebung einen absoluten Schutz der Landesregierungen/Landesgesetzgeber“.
Das EU-Recht kümmert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit, was die Kernaussage aus dem Bereich EGMR/Europarat und dem Bereich EuGH/Europäischer Rat/EU, bezüglich der LRAn angeht (nach deiner Aussage = "Alle Rundfunkunternehmen"), einen „feuchten Kehricht“.  :o



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.285
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#362: 20. Dezember 2018, 13:21
Sie hält sich auch in keiner Weise mit den bisherigen ergangen Urteilen an die von dir „propagierten Urteile und Rechtsvorschriften der Europäischen Union“.
EGMR-Entscheidungen basieren nicht auf EU-Recht! Bitte nicht verwechseln; die europäischen Verträge, die via Europarat entstanden sind und von der Bundersrepublik Deutschland ratifiziert worden sind, sind Bundesrecht, folglich sind Entscheidungen des EGMR Entscheidungen in Sachen Bundesrecht.

Zitat
Dem Nichtnutzer und dem Nichtzwangsrundfunkbeitragszahler nützen die „Normen und Vorschriften der EU" reichlich wenig.
Es geht nicht um Normen der EU, es geht um Normen des Bundesrechtes.

Und da haben wir

Zitat
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, welches sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Und eben in diesem 2 BvR 1481/04 kam das BVerfG zur Entscheidung, daß sich jedes staatliche Organ außerhalb der bundesstaatlichen Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20, Abs. 3 GG stellt, wenn es die Konvention weder beachtet noch einhält und dieses Entscheidungen des EGMR einschließt.

Zitat
Das EU-Recht kümmert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit, was die Kernaussage aus dem Bereich EGMR/Europarat und dem Bereich EuGH/Europäischer Rat/EU, bezüglich der LRAn angeht (nach deiner Aussage = "Alle Rundfunkunternehmen"), einen „feuchten Kehricht“.  :o

Siehe darüber; es ist schade, daß EGMR/Europarat mit EuGH/Europäischer Rat/ EU vermixt werden, denn das Recht des EGMR/Europarat ist Bundesrecht, daß des EuGH/Europäischen Rates/EU nicht.

Bereits das Bundesverwaltungsgericht stellte sich in der einen Rechtssache,

BVerwG 6 B 38.18
http://www.bverwg.de/de/250118B6B38.18.0

siehe Thema,

BVerwG 6 B 38.18 - Vereinbarkeit des [...] Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26862.msg168812.html#msg168812

wo der Kläger Art. 10 EMK vorbrachte, außerhalb des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, als es auf dieses vom Kläger vorgebrachte Argument gar nicht einging.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#363: 22. Dezember 2018, 12:48
Das Unionsrecht steht selbst einer nationalhöchstrichterlichen Entscheidung entgegen, wenn diese nicht dem Unionsrecht entspricht.

 Rechtssache C-385/17

Link zur Pressemitteilung:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180201de.pdf

Link zum Volltext:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208963&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3316240

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

2. [...] und das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es die nationalen Gerichte daran hindert, auf der Grundlage des nationalen Rechts das berechtigte Vertrauen der Arbeitgeber auf den Fortbestand der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu schützen, [...]


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#364: 14. Januar 2019, 13:19
Hier mal wieder was Neues, gehört eigentlich ins Wettbewerbsrecht, aber die dortigen Themen passen dafür gerade nicht.

Eine neue Richtlinie

RICHTLINIE (EU) 2019/1 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Dezember 2018

zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts


https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.011.01.0003.01.DEU&toc=OJ:L:2019:011:TOC

Diese Richtlinie gilt u. a. für
Zitat
10. „Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung;
Definitiv bestimmt ist auch,

Zitat
Artikel 3
Garantien
  (1)   Verfahren, die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV betreffen, einschließlich der Ausübung der in dieser Richtlinie genannten Befugnisse durch die nationalen Wettbewerbsbehörden, müssen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einhalten.[...]
Aber ganz knusper ist die Formulierung nicht, wenn man auf die Artikel 15 und 16 schaut, evtl. falsch übersetzt?

Denn, wie bitte schön, kann

Zitat
Artikel 15
Höchstbetrag der Geldbuße
  (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Geldbuße, den nationale Wettbewerbsbehörden gegen jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung verhängen können, das/die sich an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV beteiligt hat, mindestens 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung in dem der Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 1 vorausgegangenen Geschäftsjahr beträgt.
Macht keinen Sinn, einen "Höchstbetrag" mit "mindestens" einzuleiten.

Diese Richtlinie ist bis 2021 umzusetzen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#365: 18. Februar 2019, 20:43
Es hat was Neues.

Die Universaldiensterichtlinie regelt gemäß EuGH C-298/17, Rn. 20ff, nicht den Inhalt eines Dienstes, sondern die Art der Übertragung dieses Dienstes; ein Unternehmen, das also lediglich Live-Streaming per Internet bereitstellt, ist nicht als ein ein Unternehmen anzusehen, daß unter die Bestimmungen dieser Universaldiensterichtlinie fallen würde, sofern ihm nicht das Übertragungsnetz selbst gehört.

In der Entscheidung der Vierten Kammer unter Mitwirkung des Herrn von Danwitz geht es um Fernsehübertragungen im Internet.

Rechtssache C-298/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208967&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=14231916


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#366: 10. Mai 2019, 17:27
Eine neue Richtlinie:

Zitat
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Artikel 3 - Betrügerische Verwendung von unbaren Zahlungsinstrumenten
Artikel 4 - Straftaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente
Artikel 5 - Straftaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung nichtkörperlicher unbarer Zahlungsinstrumente
Artikel 6 - Betrug im Zusammenhang mit Informationssystemen
Artikel 7 - Tatwerkzeuge
Artikel 8 - Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Artikel 9 - Strafen für natürliche Personen
Artikel 10 - Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 11 - Sanktionen gegen juristische Personen
[...]

Artikel 20
Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Mai 2021 nachzukommen. [...]

RICHTLINIE (EU) 2019/713 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2019
zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.123.01.0018.01.DEU&toc=OJ:L:2019:123:TOC


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#367: 20. Mai 2019, 12:20
Gleich 3 neue Regelwerke, eines davon auch für Sendeunternehmen relevant.

Kurzfassung:

Es besteht hier die Pflicht für Rechteinhaber, einer Verwertungsggesellschaft beizutreten;
es besteht die Pflicht für Sendeunternehmen, die Genehmigung der Rechteinhaber einzuholen

RICHTLINIE (EU) 2019/789 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2019
mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.130.01.0082.01.DEU&toc=OJ:L:2019:130:TOC

--------------------
In der nachstehenden Richtlinie geht es primär um die Rechte der Presseverlage, also Printpresse, und ... lest selbst:

Zitat
Artikel 15

[...]

(5)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke einen angemessenen Anteil der Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.

Ein Forum wäre übrigens nicht primär betroffen; man lese die "Begriffsbestimmungen" unter Artikel 2.

RICHTLINIE (EU) 2019/790 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2019
über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.130.01.0092.01.DEU&toc=OJ:L:2019:130:TOC

-------------------
Das dritte Regelwerk ist eine Verordnung, also unmittelbar gültig, die die Europäische Bürgerinitiative näher regelt; es braucht dafür mindestens 1 Million Unterstützer aus mindestens 1 Viertel der Mitgliedstaaten.

VERORDNUNG (EU) 2019/788 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2019

über die Europäische Bürgerinitiative

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.130.01.0055.01.DEU&toc=OJ:L:2019:130:TOC


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2019, 12:27 von pinguin«
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#368: 17. Juni 2019, 15:52
Auch für vom Kontoinhaber nicht authorisierte Kontoverfügungen, wie bspw. Lastschriften, gelten die gleichen Kriterien, wie sie für "Zahlungsdienste", Zahlungsdienstenutzer" gemäß den europäischen Bestimmungen einzuhalten sind.

Leitsätze:
Zitat
1.      Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zahlungsdienste“ im Sinne dieser Bestimmung die Ausführung von Lastschriften fällt, die vom Zahlungsempfänger zulasten eines Zahlungskontos ausgelöst wurden, dessen Inhaber er nicht ist, ohne dass der Inhaber des so belasteten Kontos ihnen zugestimmt hätte.

2.      Art. 58 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ im Sinne dieser Bestimmung der Inhaber eines Zahlungskontos fällt, zu dessen Lasten ohne seine Zustimmung Lastschriften ausgeführt wurden.

Rechtssache C-295/18
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=212905&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=9794263

Man könnte prüfen, ob auch die Kontopfändung unter diese Bestimmungen fällt, da auch sie Folge eines nicht authorisierten Zahlungsvorganges ist.

Es wäre also u. U. auch zu prüfen, ob Kontopfändungen im Rahmen des europäischen Binnenmarktes nur auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zulässig sind.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#369: 19. Juni 2019, 16:55
Wir alle kennen die aktuelle EuGH-Entscheidung zur geplanten dt. Maut; hat wohl auch ein bereits geschlossenes Thema dazu?

Ein eigenes Thema braucht es hier aber nicht, obschon auch diese Entscheidung eine durchaus relevante Tatsache bestätigt, die allen am europäischen Recht interessierten Leserinnen und Lesern bereits bekannt sein dürfte.

Ein nationales Unternehmen, (hier: Verkehrsunternehmen), darf nicht von einer Abgabe entlastet werden, die Wettbewerbsunternehmen, (hier: bspw. Verkehrsunternehmen aus Österreich), zu leisten haben, stellt dieses doch eine im europäischen Binnenmarkt unzulässige Diskriminierung des Wettbewerbsunternehmens dar.

Rn. 162
Zitat
Somit ist festzustellen, dass die streitigen nationalen Maßnahmen, indem sie die neue Belastung, die in der von allen Verkehrsunternehmen zu zahlenden Infrastrukturabgabe liegt, durch eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Betrags, der mindestens dem der entrichteten Abgabe entspricht, vollständig ausgleichen, die inländischen Verkehrsunternehmen zugutekommt und von der ausländische Verkehrsunternehmen ausgeschlossen sind, bewirken, dass die Lage der ausländischen Verkehrsunternehmen im Vergleich zu der der deutschen Verkehrsunternehmen in einem für Erstere ungünstigen Sinne verändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai  1992, Kommission/Deutschland, C-195/90, EU:C:1992:219‚ Rn. 23).

Rechtssache C-591/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=215105&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=5229449

Die im Urteil genannte andere Rechtssache C-195/90, die nur als PDF verfügbar ist, sagt schon damals mit Rn. 23, wohin ja verwiesen wird, eindeutig:

Rn. 23 - Rechtssache C-195/90
Zitat
Zum anderen ist festzustellen, daß das Gesetz vom 30. April 1990, indem es die neue  Belastung, die in der von allen Verkehrsunternehmen zu zahlenden Straßenbenutzungsgebühr liegt, in erheblichem Umfang durch eine nur den inländischen Verkehrsunternehmen zugute kommende Senkung der Kraftfahrzeugsteuer ausgleicht, bewirkt, daß die Lage, der Verkehrsunternehmen der anderen Mitgliedstaaten im Vergleich zu der der inländischen Verkehrsunternehmen in einem für erstere ungünstigen Sinne verändert wird.

Rechtssache C-195/90
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=97335&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=10250407

Unternehmensgleichbehandlung ist also elementarer Grundsatz im europäischen Binnenmarkt; und nun schauen wir uns mal die Behandelung der Rundfunkunternehmen an, die innerhalb Deutschlands tätig sind und erinnern uns an BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47, wonach auch die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind und fragen uns, was diese dürfen, die Nicht-ÖRR aber nicht?

Ferner fragen wir uns nun, ob die dt. ÖRR vom Staat von Lasten befreit werden, die die Nicht-ÖRR zu tragen haben? Gerne erinnern wir uns dabei sicher auch an die vom BVerfG herausgearbeitete Nichtinsolvenzfähigkeit der dt. ÖRR.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#370: 25. Juni 2019, 10:32
Wir alle kennen die aktuelle EuGH-Entscheidung zur geplanten dt. Maut; hat wohl auch ein bereits geschlossenes Thema dazu?

Ein eigenes Thema braucht es hier aber nicht, obschon auch diese Entscheidung eine durchaus relevante Tatsache bestätigt, die allen am europäischen Recht interessierten Leserinnen und Lesern bereits bekannt sein dürfte.

Ein nationales Unternehmen, (hier: Verkehrsunternehmen), darf nicht von einer Abgabe entlastet werden, die Wettbewerbsunternehmen, (hier: bspw. Verkehrsunternehmen aus Österreich), zu leisten haben, stellt dieses doch eine im europäischen Binnenmarkt unzulässige Diskriminierung des Wettbewerbsunternehmens dar.

Die aktuelle Entscheidung des EUGH vom 18.06.2019 betrifft den nun gescheiterten Versuch der BRD eine Maut für PKW einzuführen. Nur diese neue PKW-Maut wurde mit der zutreffenden Feststellung abgelehnt, dass mit dieser Abgabe ausschließlich Fahrer belastet werden, deren PKW nicht in Deutschland registriert sind, da deutsche Fahrzeughalter eine Kompensation über die Kfz-Steuer erhalten sollten. Die hier von @pinguin behauptete Korrelation mit Unternehmen / Verkehsrunternehmen - die übrigens PKW-Vermietung betreiben müssten - existiert in diesem Kontext gar nicht. Vielmehr sollte die nun untersagte Maut alle PKW  bzw. deren Nutzer treffen, nicht nur die von (Verkehrs)Unternehmen, mit Ausnahme der in Deutschland registrierten PKW. Eine Maut für alle LKW, gleich welcher Herkunft, gibt es in Deutschland bereits seit dem 1. Januar 2005. Diese Maut ist unstreitig zulässig, da sie alle Teilnehmer mit LKW gleichermaßen belastet.

Auch die hier gezogene Verbindung der Belastung durch den sogn. Rundfunkbeitrag für Unternehmen in der EU ist keineswegs naheliegend. Es ist auch in der EU unstrittig, dass die nationalen Gesetzgeber den Betrieb von Empfangsgeräten kostenpflichtig machen können. Dass damit die nationalen Unternehmen gegenüber den anderen Marktteilnehmern benachteiligt werden, mag sein, ist aber sicher hinzunehmen. Andernfalls müssten im Sinne der Gerechtigkeit nämlich alle Unternehmen in der EU neben den Zahlungen für den nationalen Rundfunk auch die für die übrigen 27 Länder übernehmen. Die sich an ein solches Verfahren sicher anschließende Frage wäre, warum dann nicht auch die Steuern in allen Ländern fällig werden bzw. EU-weit einheitlich sind. Es ist ja nicht so, dass Unternehmen und Bürger durch Abgaben in allen Ländern der EU gleich belastet werden.

Kurz: die angesprochene Entscheidung bestätigt weder in Bezug auf die PKW-Maut noch die Belastung von Unternehmen durch den sogn. Rundfunkbeitrag irgend eine Tatsache, die in diesem Forum weiterhilft.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#371: 13. Juli 2019, 08:45
Die hier von @pinguin behauptete Korrelation mit Unternehmen / Verkehsrunternehmen - die übrigens PKW-Vermietung betreiben müssten - existiert in diesem Kontext gar nicht.
Doch, sie besteht, Du willst es nur nicht wahrhaben. Der Begriff "Verkehrsunternehmen" wird doch in der Entscheidung selbst genannt, in der zitierten Rn. 162 gleich 5x. Und freilich ist ein Verkehrsunternehmen auch ein Unternehmen. Und die Maut kippt wegen der Ungleichbehandlung der betroffenen Unternehmen, wegen nichts anderem.

Rn. 162 - zur Wiederholung
Zitat
Somit ist festzustellen, dass die streitigen nationalen Maßnahmen, indem sie die neue Belastung, die in der von allen Verkehrsunternehmen  zu zahlenden Infrastrukturabgabe liegt, durch eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Betrags, der mindestens dem der entrichteten Abgabe entspricht, vollständig ausgleichen, die inländischen Verkehrsunternehmen zugutekommt und von der ausländische Verkehrsunternehmen ausgeschlossen sind, bewirken, dass die Lage der ausländischen Verkehrsunternehmen im Vergleich zu der der deutschen Verkehrsunternehmen in einem für Erstere ungünstigen Sinne verändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai  1992, Kommission/Deutschland, C-195/90, EU:C:1992:219‚ Rn. 23).


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#372: 13. Juli 2019, 11:27
Tatsache ist und bleibt, dass die geplante Maut für PKW in Deutschland jeden nicht-deutschen  PKW-Fahrer getroffen hätte, nicht ausschließlich (Verkehrs-)Unternehmen. Österreich hat sich gerade dagegen gewendet, dass in der Konstruktion dieser deutschen Maut ein finanzieller Ausgleich für (alle) in Deutschland zugelassenen PKW enthalten ist, folglich nur nicht-deutsche Fahrzeuge belastet wären, während in Österreich Inländer wie Ausländer für PKW eine Maut zahlen müssen, sofern sie mautpflichtige Strecken z. B. auf Autobahnen nutzen.

Es gibt also insofern keine Korrelation mit Verkehrsunternehmen, als deren Hervorhebung völlig unsinnig ist, weil dies suggeriert, es wären lediglich Verkehrsunternehmen belastet worden, was definitiv nicht der Fall ist, da tatsächlich alle PKW belastet worden wären, egal ob sie nun einem Verkehrsunternehmen, einem anderen Unternehmen oder Privatleuten gehören.

M. E. gehört zur Nutzung von Quellen/Zitaten auch deren kritische Einordnung. Wenn in einem Zitat Unsinn vorkommt, der hier in der besonderen Hervorhebung von Verkehrsunternehmen liegt, obwohl sie gegenüber anderen nicht aus Deutschland stammenden Unternehmen und Privatpersonen tatsächlich nicht besonders belastet worden wären, sollte man das schon erwähnen.

M. Boettcher


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#373: 14. Juli 2019, 10:17
Es geht nicht um die PKW-Fahrer, nicht für den EuGH.

Es wäre eine unzulässige staatliche Beihilfe, wenn den dt. Verkehrsunternehmen die Maut via reduzierter Kfz.-Steuer erlassen worden wäre. Siehe auch:

Rn. 126 - Rechtssache C-706/17
Zitat
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
... und damit unzulässig sind.

Es ist sicherlich richtig, daß es bei der. dt. Maut um Pkw ging, nur folgt daraus halt eine Benachteiligung/Ungleichbehandlung der im europ. Binnenmarkt tätigen Pkw.-vermietenden Unternehmen, wenn das dt. Pkw.-vermietende Unternehmen die dt. Maut via dt. Kfz.-Steuer defaktisch erlassen bekommt, während das ausländische Pkw.-vermietende Unternehmen diese dt. Maut voll zu tragen hat und nicht via seiner ausländischen Kfz.-Steuer abziehen kann. 

Die daraus resultierende Unternehmensungleichbehandlung ist nicht zuläassig.

Gleiches würde auch für die Lkw.-Maut gegolten haben; sie wäre auch vom EuGH gekippt worden, wenn sie dt. Transportunternehmen von ihrer Kfz.-Steuer hätten abziehen dürfen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#374: 14. Juli 2019, 12:14
Ich schrieb schon, dass das Gericht unsinnige Entscheidungen fällt bzw. Unsinn in Beschlüsse schreibt. An diesem Beispiel sieht man nämlich sehr schön, wie nutzlos deine EU-Fixierung ist.

In Deutschland gab es 2018 ca. 238.000 Miet-PKW (1) gegenüber einem Gesamtbestand von ca. 47 Mio PKW (2). D. h., der Anteil von Mietfahrzeugen der Kategorie PKW beträgt nicht einmal 0,5 Prozent. Man darf wohl unterstellen, dass der Anteil in den übrigen EU-Ländern nicht höher ist. Ebenso, dass PKW-Vermieter regelmäßig mehr als einen PKW vermieten. Berücksichtigt man nun noch, dass viele PKW-Vermieter die Nutzung des Fahrzeuges im Ausland untersagen und teils technisch unterbinden (GPS), und selbst bei den Vermietern, die das gestatten, nur ein Teil der Fahrzeuge grenzüberschreitend eingesetzt wird, so sorgt sich der EUGH um eine mögliche Belastung eines verschwindenden Bruchteils der in der EU angesiedelten Unternehmen, während die reale Benachteiligung des Gros der Bevölkerung dem EUGH am Allerwertesten vorbei geht. Und du erwartest bei dieser Gewichtung tatsächlich eine Lösung die Mehrheit der Bevölkerung betreffenden Probleme von EU-Institutionen? Träum weiter!

NB: aus beruflicher Tätigkeit ist mir bekannt, dass das eigentliche Geschäft der PKW-Vermieter darin besteht, die vergünstigt erworbenen PKW nach ca. 6 Monaten zu veräußern. Die Vermietung selbst ist nicht selten sogar ein Verlustgeschäft. Dazu passt, wie in (1) angegeben, dass die Zahl der Neuerwerbe durch die Vermieter die im Mittel zur Vermietung bereit gehaltenen Fahrzeuge deutlich übersteigt.

M. Boettcher

Quellen:
1. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/265223/umfrage/pkw-bestand-bei-autovermietern/
2. https://www.umweltbundesamt.de/daten/verkehr/verkehrsinfrastruktur-fahrzeugbestand


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