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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 177929 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#345: 11. Juli 2018, 22:19
Zitat
47.      In Bezug auf die Religionsfreiheit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) entschieden, dass diese „zwar in erster Linie die innere Überzeugung betrifft, aber auch die Freiheit umfasst, seine Religion einzeln und privat oder gemeinsam mit anderen öffentlich und im Kreise von Glaubensgenossen zu bekennen. Außerdem hat der [EGMR] bereits Gelegenheit gehabt, negative Rechte aus Art. 9 [EMRK] anzuerkennen, insbesondere die Freiheit, keiner Religion anzugehören, und die Freiheit, eine Religion nicht auszuüben“(48).

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI


Rechtssache C-25/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=198949&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=495600

->
Zitat
48      EGMR, 21. Februar 2008, Alexandridis/Griechenland (CE:ECHR:2008:0221JUD001951606, § 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Das Urteil zur obigen Stellungnahme ist neu und war zumindest heute früh noch nicht veröffentlicht.

Es läßt sich aus der Stellungnahme und der Pressemitteilung aber entnehmen, daß jeder für die volle Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, der sie verarbeitet, entgegennimmt, die Verarbeitung beauftragt etc., sofern sich diese Datenverarbeitung nicht dem familiären/persönlichen Bereich zuordnen läßt.

Grob läßt sich die Aussage formulieren, daß die Verarbeitung, bzw. Entgegennahme personenbezogener Daten für eine Organisation grundsätzlich keine familiäre/persönliche Datenverarbeitung ist.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#346: 15. Juli 2018, 11:58
Ergänzung:

Das Urteil zum vorstehenden Schlußantrag ist nun auch online.

Insbesondere daran interessant sind

Rn 68
Zitat
Hingegen kann eine natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung mitwirkt, als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 angesehen werden.

und

Leitsatz 3
Zitat
3.      Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 ist im Licht von Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass eine Religionsgemeinschaft gemeinsam mit ihren als Verkündiger tätigen Mitgliedern als Verantwortliche für die Verarbeitungen personenbezogener Datenangesehen werden kann, die durch diese Mitglieder im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erfolgen, die von dieser Gemeinschaft organisiert und koordiniert wird und zu der sie ermuntert, ohne dass es hierfür erforderlich wäre, dass die Gemeinschaft Zugriff auf diese Daten hat oder ihren Mitgliedern nachweislich schriftliche Anleitungen oder Anweisungen zu diesen Datenverarbeitungen gegeben hat.

Rechtssache C-25/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=203822&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=11642

Es braucht im Bereich der Datenverarbeitung keine ausdrücklich Weisung oder Schriftform, um verantwortlich zu sein; es genügt, daß Daten verarbeitet werden, um verantwortlich für den Umgang mit diesen Daten zu werden.

Und damit sind letztlich alle verantwortlich und auch alle haftbar; daß EMA, (100% Haftungsübergang im Land Brandenburg gemäß Kommunalverfassung auf den Chef jener Körperschaft, zu der das EMA gehört), die LRA wie auch der Beitragsservice und alle Helfershelfer.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#347: 20. Juli 2018, 19:03
Es hat einen aktuellen

Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2018.253.01.0014.01.DEU&toc=OJ:C:2018:253:TOC

Ein Auszug:
Zitat
9.1.   Das Beschwerdeformular und die Verpflichtung zum Nachweis beeinträchtigter Interessen   

69.
   „Beteiligte“ sind nach der Definition in Artikel 1 Buchstabe h der Verfahrensverordnung Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände. Beteiligte, die eine förmliche Beschwerde bei der Kommission einlegen möchten, füllen das Beschwerdeformular (46) aus und übermitteln ihr alle verlangten Auskünfte sowie eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde (47). Wenn das Beschwerdeformular vollständig ausgefüllt ist und der Beschwerdeführer nach Artikel 1 Buchstabe h der Verfahrensverordnung nachweist, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt sein könnten (48), registrieren die Dienststellen der Kommission die Sache als förmliche Beschwerde.
   
70.
   Wenn der Beschwerdeführer nicht alle im Beschwerdeformular verlangten Auskünfte erteilt bzw. keine potenzielle Beeinträchtigung seiner Interessen nachweist, behandeln die Kommissionsdienststellen seine Eingabe als Marktinformation (49) und teilen dies dem Beschwerdeführer mit. Marktinformationen können dazu führen, dass die Kommission weitere Untersuchungen anstellt.
Zitat
Zusammenfassung einer Anmeldung: Aufforderung zur Stellungnahme von Beteiligten

Anmeldung einer staatlichen Beihilfe

Am … ist die Anmeldung einer Beihilfemaßnahme nach Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der Kommission eingegangen. Die Kommission hat nach einer vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Maßnahme für ein gestrafftes Verfahren nach Abschnitt 6 der Mitteilung der Kommission über einen Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (ABl. C … vom … 2018, S. …) infrage kommen könnte.

Alle Beteiligten können bei der Kommission zu der geplanten Beihilfemaßnahme Stellung nehmen.

Hauptmerkmale der Beihilfemaßnahme:

Nummer der Beihilfe: SA …

Mitgliedstaat:

Referenznummer des Mitgliedstaats:

Region:

Bewilligungsbehörde:

Titel der Beihilfemaßnahme:

Nationale Rechtsgrundlage:

Vorgeschlagene unionsrechtliche Grundlage für die Prüfung: … Leitlinien oder gefestigte Beschlusspraxis der Kommission (siehe Kommissionsbeschlüsse 1, 2 und 3)

Art der Maßnahme: Beihilferegelung/Ad-hoc-Beihilfe

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme:

Laufzeit (Regelung):

Tag der Gewährung:

Betroffene Wirtschaftszweige:

Art des Beihilfeempfängers (KMU/Großunternehmen):

Mittelausstattung:

Beihilfeinstrument (Zuschuss, Zinsvergünstigung …):

Stellungnahmen, in denen wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich der angemeldeten Maßnahme geltend gemacht werden, müssen bei der Kommission spätestens 10 Arbeitstage nach dieser Veröffentlichung eingehen und eine nichtvertrauliche Fassung enthalten, die dem betreffenden Mitgliedstaat und/oder anderen Beteiligten übermittelt werden kann. Stellungnahmen können unter Angabe der Beihilfenummer SA … per Fax, per Post oder per E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Staatliche Beihilfen

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22961242

E-Mail: stateaidgreffe@ec.europa.eu


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#348: 22. Juli 2018, 10:19
Und noch was Neues, dieses Mal vom Gerichtshof selber:

EMPFEHLUNGEN

an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2018.257.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2018:257:TOC


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#349: 24. Juli 2018, 06:55
Eine Überlegung:

Die Nichteinhaltung der EMRK innerhalb der EU könnte ins Vertragsverletzungsverfahren münden; wegen Nichteinhaltung des Vertrages von Lissabon, mit dem die europäischen Verträge ja ergänzt worden sind und der erklärt, daß die EMRK innerhalb der EU einzuhalten ist.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#350: 17. August 2018, 10:58
Es ist eine

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2018.291.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2018:291:TOC

in Vorbereitung.

Hintergrund 4

[...] Missachtet ein Mitgliedstaat die in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerte, wozu das Rechtsstaatsprinzip gehört, kann die Kommission darüber hinaus den Mechanismus nach Artikel 7 EUV auslösen, der in letzter Instanz zur Aussetzung bestimmter Rechte (einschließlich der Stimmrechte im Rat; siehe Ziffer 15) führen kann. [...]

Art 2 EUV
Zitat
Artikel 2

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Also Einhaltung EMRK wie Charta.

KONSOLIDIERTE FASSUNGEN

DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Die Nichteinhaltung der EMRK könnte also dazu führen, daß der betreffende Mitgliedsstaat auf EU-Ebene nix mehr zu melden hat.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#351: 13. September 2018, 15:13
Mal wieder was Neues vom EuGH; Link zur Pressemitteilung; Urteil noch nicht veröffentlicht:

Zitat
Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und –aktivierte Dienste enthalten, stellt eine aggressive unlautere Geschäftspraxis dar, wenn der Verbraucher zuvor nicht entsprechend aufgeklärt wurde

Solch ein Verhalten stellt insbesondere eine "Lieferung unbestellter Waren und Dienstleistungen" dar, [...]

PRESSEMITTEILUNG NR. 130/18
Rechtssache C-54/17
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-09/cp180130de.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2018, 15:19 von pinguin«
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#352: 02. Oktober 2018, 12:04
Es hat eine Bürgerinitiative und den Beschluß der EU-Kommission, diese Bürgerinitiative zu registrieren:

BESCHLUSS (EU) 2018/1471 DER KOMMISSIONvom 19. September 2018über die geplante Bürgerinitiative „STOP BETRUG und Missbrauch von EU-MITTELN — durch bessere Kontrolle von Beschlüssen und der Durchführung sowie durch Sanktionen“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6077) 
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.246.01.0046.01.DEU&toc=OJ:L:2018:246:TOC


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#353: 29. November 2018, 22:06
Die neue Richtlinie über audio-visuelle Mediendienste wurde im EU-Amtsblatt publiziert und tritt, wie üblich, 20 Tage später in Kraft.

RICHTLINIE (EU) 2018/1808 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. November 2018
zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.303.01.0069.01.DEU&toc=OJ:L:2018:303:TOC

Diese Richtlnie macht das, was in den Rundfunkstaatsverträgen die ganze Zeit praktziert wird, sie ändert eine bestehende Richtlinie, die in Kraft bleibt.
Wichtig an der neuen Richtlinie ist, daß ausdrücklich im bestimmenden Teil festgehalten ist, daß die Charta einzuhalten ist ...
Zitat
9.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
  „Artikel 6
  (1)   Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, sorgen die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden,
a)
keine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe enthalten;
b)
keine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 enthalten.
(2)   Die für die Zwecke dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen müssen notwendig und verhältnismäßig sein und im Einklang mit den in der Charta niedergelegten Rechten und Grundsätzen stehen.

Zusätzlich wurde eine weiter Datenschutzverordnung veröffentlicht, dier sich mit nicht personengebundenen Daten beschäftigt.

VERORDNUNG (EU) 2018/1807 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. November 2018

über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.303.01.0059.01.DEU&toc=OJ:L:2018:303:TOC

Diese Verordnung berührt nicht die EU-Datenschutzgrundverordnung, wenn personenbezogene Daten und nicht personenbezogene Daten untrennbar verbunden sind

Zitat
Artikel 2
Anwendungsbereich
  (1)   Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung elektronischer Daten, die keine personenbezogenen Daten sind, in der Union, die
a)
als eine Dienstleistung für Nutzer erfolgt, die in der Union wohnhaft oder niedergelassen sind, ungeachtet dessen, ob der Diensteanbieter in der Union niedergelassen ist oder nicht; oder
b)
von einer natürlichen oder juristischen Person, die in der Union wohnhaft oder niedergelassen ist, für ihren eigenen Bedarf durchgeführt wird.
(2)   Bei einem Datensatz, der aus personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten besteht, gilt diese Verordnung für die nicht-personenbezogenen Daten des Datensatzes. Sind personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten in einem Datensatz untrennbar miteinander verbunden, berührt diese Verordnung nicht die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679.
 


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#354: 18. Dezember 2018, 20:58
Die Neufassung der

RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Dezember 2018
über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
(Neufassung)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.321.01.0036.01.DEU&toc=OJ:L:2018:321:TOC

Das Teil hat 328 Erwägungsgründe und bezieht sämtlliche Übertragungsnetze ein, über die elektronische Kommunikation möglich ist

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 1.  „elektronisches Kommunikationsnetz“:
Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
[...]
13. „Nutzer“:
eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;
14.  „Endnutzer“:
ein Nutzer, der keine öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;
15.  „Verbraucher“:
jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;
[...]

Zitat
Artikel 3
Allgemeine Ziele
(2)

b)
Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und zugehöriger Einrichtungen — einschließlich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs — und des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und zugehöriger Dienste;
[...]

d)
Förderung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union, indem sie die Konnektivität und breite Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen — einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen — mit sehr hoher Kapazität wie auch von elektronischen Kommunikationsdiensten gewährleisten, indem sie größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs ermöglichen, die Sicherheit der Netze und Dienste aufrechterhalten, mittels der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse — wie z. B. erschwingliche Preise — bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen.
[...]

(4)   Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden gehen bei der Verfolgung der in Absatz 2 genannten und in diesem Absatz festgelegten politischen Ziele unter anderem so vor, dass sie
[...]

e)
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, — auch in Bezug auf die von natürlichen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht verwaltete lokale Infrastruktur — gebührend berücksichtigen;
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden unparteiisch, objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig handeln.
[...]

KAPITEL I
  Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden 
Artikel 5
Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben von zuständigen Behörden wahrgenommen werden.
[...]
Artikel 6
Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden

  (1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von jeder natürlichen oder juristischen Person unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbietet. Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten, beteiligt sind oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.
[...]

Diese Richtlinie könnte der Cut sein, mit dem eine weitere bürgerunfreundliche Erhöhung des Rundfunkbeitrages gestoppt wird.

Zudem darf sich der Rundfunk nicht selbst kontrollieren, er braucht eine von ihm unabhängige wirksame Aufsicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2018, 21:23 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 103
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#355: 19. Dezember 2018, 02:06
Warum ist eigentliich im Zuge der Nutzer und Endnutzer nicht der Begriff Nichtnutzer definiert?  ;D


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#356: 19. Dezember 2018, 09:09
(...) Zudem darf sich der Rundfunk nicht selbst kontrollieren, er braucht eine von ihm unabhängige wirksame Aufsicht.

Diese Aussage mit einer "unabhängigen Aufsicht" und einer "nicht Selbstkontrolle" betrifft aber nicht die LRAn (Landesrundfunkanstalten).

Diese werden mit "Rechtsaufsicht der jeweiligen Landesregierung" kontrolliert  (jedenfalls schreibt das Landesmediengesetz dies im Saarland genau so vor).

Zitat
    § 42 Rechtsaufsicht, Saarländisches Mediengesetz
    (1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des
    SR
im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen
.

    (2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.
Quelle: LMG Saarland
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2018/05/I_2_SMG-neu-201805.pdf

Weiterlesen auch hier, Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg185515.html#msg185515


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2018, 09:16 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#357: 19. Dezember 2018, 09:56
Warum ist eigentliich im Zuge der Nutzer und Endnutzer nicht der Begriff Nichtnutzer definiert?  ;D

Es existiert hierzu Literatur. Guggst du hier:
Eine Zeitreihenanalyse auf Tagesbasis zu den kurzfristigen Agenda-Setting-Effekten von Fernsehnachrichten

Zitat
Das Paradox der Medienwirkung auf Nichtnutzer
Kann es Medienwirkungen auf Nichtnutzer geben?
;)
Quelle: Springer Link
https://link.springer.com/article/10.1007/s11616-007-0083-1


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.255
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#358: 19. Dezember 2018, 17:53
Diese Aussage mit einer "unabhängigen Aufsicht" und einer "nicht Selbstkontrolle" betrifft aber nicht die LRAn (Landesrundfunkanstalten).
Und wo steht dieses im Recht der EU?

Alle(!) Rundfunkunternehmen sind gleich zu behandeln, weswegen sich alle(!) Rundfunkunternehmen in eigener Sache auch auf die Konvention stützen dürfen. Diese Kernaussage aus dem Bereich EGMR/Europarat bindet den Bereich EuGH/Europäischer Rat/EU, weil Letzere eine Teilmenge der Ersteren sind.

Aus Art. 6 der benannten Richtlinie:
Zitat
dass sie rechtlich und funktional von jeder natürlichen oder juristischen Person unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbietet.
Es bedarf der vollständigen rechtlichen wie funktionalen Trennung zwischen Rundfunkunternehmen und Regulierungsbehörde.

Ebenfalls aus diesem Art. 6 der benannten Richtlinie:
Zitat
Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten, beteiligt sind oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 368
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#359: 19. Dezember 2018, 20:53
Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
 1.  „elektronisches Kommunikationsnetz“:

[...]
13. „Nutzer“:
eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;
14.  „Endnutzer“:
ein Nutzer, der keine öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;
15.  „Verbraucher“:
jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;
[...]
Die Kommunikation beim Rundfunk ist sehr, sehr einseitig, es geht mehr in Richtung Meinungsmanipulation. Verbraucherbeeinflussung durch fake-news und Werbung.

Ich verstehe das mit „Verbraucher“ beim Rundfunk, dass es die bezeichnet, die vorher als Nutzer, Teilnehmer bezeichnet wurden.

Nutzer/ Endnutzer müssten dann die sein, die die Netze gewerblich nutzen?

Wenn ab sofort diese Begriffe bestimmt sind, dann müsste man sich doch im RBStV zukünftig daran halten?


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