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Autor Thema: Mahngebühren: max. 2,50 Euro!  (Gelesen 5290 mal)

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Mahngebühren: max. 2,50 Euro!
Autor: 06. Januar 2015, 08:35
ZDF-Magazin "WISO": Mahngebühren - Drei Viertel der Unternehmen verlangen zu viel

Gerichtlich anerkannt sind maximal 2,50 Euro!

Hier der Text dazu:

http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2015-01/32428234-zdf-magazin-wiso-mahngebuehren-drei-viertel-der-unternehmen-verlangen-zu-viel-007.htm


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Re: Mahngebühren: max. 2,50 Euro!
#1: 06. Januar 2015, 10:00
Zitat
Die Rechtslage: Unternehmen dürfen nur die Kosten einer Mahnung vom Verbraucher verlangen, die auch tatsächlich entstanden sind. Das sind allerdings nur die Ausgaben für Papier, Druck und Porto. Allgemeine Personal- und Verwaltungskosten dürfen dagegen nicht berechnet werden. Viele Gerichte haben sich bereits mit der Höhe solcher Mahnkosten befasst und bisher für ein einzelnes Mahnschreiben lediglich Gebühren bis 2,50 Euro anerkannt.

...bleibt die Frage, inwiefern dies auch für "öffentliche Forderungen" wie den sog. "Rundfunkbeitrag" von sog. "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" übertragbar bzw. daran anzulehnen ist.

Die Satzungen der Rundfunkanstalten ermöglichen ja die sog. (und schon mit dem ersten überhaupt erst zur Zahlung verpflichtenden FestsetzungsBESCHEID fällig werdende) "Säumnisgebühr"...
...die ja schon von grundauf justiziabel ist.


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Re: Mahngebühren: max. 2,50 Euro!
#2: 06. Januar 2015, 22:29
...bleibt die Frage, inwiefern dies auch für "öffentliche Forderungen" wie den sog. "Rundfunkbeitrag" von sog. "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" übertragbar bzw. daran anzulehnen ist.

Die Satzungen der Rundfunkanstalten ermöglichen ja die sog. (und schon mit dem ersten überhaupt erst zur Zahlung verpflichtenden FestsetzungsBESCHEID fällig werdende) "Säumnisgebühr"...
...die ja schon von grundauf justiziabel ist.

Mahngebühren bleiben doch auch bei öffentlichen Forderungen Mahngebühren. Und die sind lt. Gericht max. bis 2.5o Euro.

Die LRA und der Bs sind doch Unternehmen mit USt. Identnummer.

Die Unternehmen wollen so Verluste auffangen die wegen Rücklastschriften oder Zahlungsverweigerer entstehen.  Und das soll so vermieden werden.



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Re: Mahngebühren: max. 2,50 Euro!
#3: 07. Januar 2015, 10:48
Die LRA und der Bs sind doch Unternehmen mit USt. Identnummer.

Wenn dieser Schluss so einfach wäre...
Es handelt sich per LandesGESETZ um eine öffentliche Forderung.
"Mahngebühren" werden meines Wissens nicht ausgewiesen, allenfalls "Säumniszuschläge".
Wie wir wissen, gibt es in der Juristerei viele Spitzfindigkeiten - die sich nicht selten an Begrifflichkeiten festmachen. Man könnte es aus "Wortklaubereien" nennen.
Da die "Säumniszuschläge" per "Satzung" und somit semi-öffentlich festgelegt sind, wäre dies wohl erst näher juristisch zu klären, wie überhaupt fast alles im Zusammenhang mit den sog. "Rundfunkbeiträgen"...

Ich halte das Thema aber für müßig, weil untergeordnet.
Ein Nebenkriegsschauplatz, der uns nicht vom wesentlichen ablenken sollte.


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Re: Mahngebühren: max. 2,50 Euro!
#4: 10. Januar 2015, 16:00
Zitat
Die Rechtslage: Unternehmen dürfen nur die Kosten einer Mahnung vom Verbraucher verlangen, die auch tatsächlich entstanden sind. Das sind allerdings nur die Ausgaben für Papier, Druck und Porto. Allgemeine Personal- und Verwaltungskosten dürfen dagegen nicht berechnet werden. Viele Gerichte haben sich bereits mit der Höhe solcher Mahnkosten befasst und bisher für ein einzelnes Mahnschreiben lediglich Gebühren bis 2,50 Euro anerkannt.

...bleibt die Frage, inwiefern dies auch für "öffentliche Forderungen" wie den sog. "Rundfunkbeitrag" von sog. "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" übertragbar bzw. daran anzulehnen ist.
Überhaupt nicht. Es handelt sich um Verstöße gegen AGB-Recht. Das hat mit den uns beschäftigenden Säumniszuschlägen nichts zu tun. Die sind aber deswegen noch lange nicht rechtmäßig.


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