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Autor Thema: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?  (Gelesen 23128 mal)

d

denyit

Hier ein Artikel zur Rechtsfähigkeit einer GbR: https://wirtschaftsrecht-news.de/2014/08/die-grundsatzentscheidung-des-bgh-zur-rechts-und-prozessfahigkeit-der-gesellschaft-burgerlichen-rechts

Der BS ist aber per Definition eben nicht rechtsfähig: Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht-rechtsfähigen  öffentlich-rechtlichen  Verwaltungsgemeinschaft  betriebene  Stelle  der  öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. [RBStV]

Und der Whois-Record: https://ipinfo.io/AS21382


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2018, 07:29 von denyit«

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Guten TagX.

Was ist eigentlich Verwaltungsrecht?
Da gibt es z.B. das drei Säulen Konzept (VwVfG, AO, SGB X).

Beweist jetzt der BeitraXservus mit dem Impressum, dass er verwaltungsgerichtlich rechtsfähig ist?

Hmm... eine Säule des Verwaltungsrechtes ist SGB X und die ARGE ist in SGB II geregelt.

Zitat
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 70 Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1. natürliche und juristische Personen,
2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

Zitat
§ 61 VwGO Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.    natürliche und juristische Personen,
2.    Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.    Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

BAG – 9 AZR 261/14, Link.

http://www.bag-urteil.com/23-06-2015-9-azr-261-14/

Zitat
12

a) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO), mithin wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

13
b) Eine gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 1 Satz 3 SGB II). Sie verfügt mit der Trägerversammlung (§ 44c SGB II) und der Geschäftsführung (§ 44d SGB II) über eigene Organe. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich (§ 44d Abs. 1 Satz 2 SGB II). Damit ist die gemeinsame Einrichtung rechtlich und organisatorisch verselbstständigt und als Trägerin eigener Rechte und Pflichten mithin parteifähig (BGH 11. Januar 2012 – XII ZR 22/10 – Rn. 11 mwN).

BGH · Urteil vom 22. Oktober 2009 · Az. III ZR 295/08, Link:

https://openjur.de/u/71721.html

Zitat
15

1. Die Beklagte ist parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine auf der Grundlage des § 44b SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft die Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG besitzt. Denn an sozialgerichtlichen Streitigkeiten kann nach § 70 Nr. 2 SGG auch eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung beteiligt sein; § 70 SGG ist insoweit also weiter gefasst als § 50 ZPO (vgl. BSGE 97, 217, 227 f, Rn. 30). Jedoch ist die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten im Zivilprozess in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341, 343 ff; 154, 88, 94; 172, 169, 172 Rn. 9) zu bejahen (im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken, OLGReport 2007, 617, 619; offen gelassen in KG, OLGReport 2009, 261 f; siehe auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucks. 15/4709 S. 2, wonach § 44b SGB II voraussetzt, dass die Arbeitsgemeinschaft als solche rechtserheblich handeln, klagen und verklagt werden kann, somit rechts- und prozessfähig zu sein hat, ohne dass es darauf ankäme, sie als juristische Person des öffentlichen Rechts zu qualifizieren). Die nach Maßgabe von § 44b SGB II durch öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit B. /Geschäftsstelle S. und der Stadt S. errichtete Beklagte ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide gemäß § 44b SGB II zu erlassen (§ 3 Abs. 5 des Vertrags). Ihre Organe sind der Lenkungsausschuss (Trägerversammlung) und die Geschäftsführung (§ 4 Abs. 1 des Vertrags). Diese besteht aus dem Geschäftsführer, der die ARGE gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sowie dem stellvertretenden Geschäftsführer (§ 7 des Vertrags). Damit ist die Beklagte rechtlich und organisatorisch verselbständigt sowie eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Ihre Struktur ist der einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zumindest ebenbürtig, wobei es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu etwa das Merkblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, Stand: 24. August 2004, S. 2 unter Ziffer 2 "Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten"; Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1198 f) oder um eine öffentlichrechtliche Organisation bzw. Einrichtung sui generis handelt (vgl. zur ARGE "Jobcenter in der Region Hannover": SG Hannover, NVwZ 2005, 976; siehe allgemein nur Kersten, Arbeitsgemeinschaften (§ 44b SGB II), ZfPR 2005, 130, 145 ff; Berlit in Münder, Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl., § 44b, Rn. 20 ff, jew. m.w.N.).

Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug, Link:

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Zitat
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
...
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird. 

Die Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch vom BeitraXservus "abgewickelt". Die Widerspruchsentscheidung kommen entweder vom BeitraXservus oder vom dezentralen BeitraXservus

Zitat
§ 5 Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice

i) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,- € (brutto)

Rechtstreitigkeiten, also klagefähig.

VG Gera, 2 K 2434/08 Ge, 1. Dezember 2009

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/b16e1fb1bdbb8d68c12576cf0028d52a?OpenDocument?OpenDocument

Zitat
Dieses Fehlen jeglichen Behördenunterbaues führt dazu, dass der beklagte Zweckverband 
sich seiner Handlungsfähigkeit soweit entkleidete, dass von einem bloßen Hoheitstorso auszugehen ist.Eine derartige Form der Aufgabenerledigung ist bei hoheitlichem Tätigwerden mit dem geltenden Recht nicht vereinbar (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ThürOVG,  Beschluss  vom  19.Oktober 2009,  4 EO 26/09 m.w.N.).

Die Landesrunfunkanstalten (NDR etc.) haben keinen "verwaltungsrechtlichen" Unterbau i.S.d. RBS TV. Der wurde "ganz" gemäß § 10 Abs. 7 RBS TV an den BeitraXservus abgeben, um so die Aufgaben durch die Landesrundfunkabstalten selbst wahrzunehmen.  :o

Und noch OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2009 4 KO 482/09

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/4173ebc649a6b597c12577de0054dc7d?OpenDocument?OpenDocument

Dazu BVerwG (Zulassung Revision), Link

http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/280111B9B53.10.0.pdf

BVerwG Urteil vom 23.08.2011, BVerwG 9 C 3.11, Link:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/230811U9C3.11.0.pdf

Zitat
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

OVG Thüringen, Beschluss vom 26.01.2009, 4 ZKO 553/08, Link:

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/85ccd9c6ca962209c12575660037314a/

Zitat
Zur Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift genügt es, wenn der Kläger die beteiligte Behörde angibt. Es ist dann Sache des Gerichts, den richtigen Beklagten zu ermitteln. Diese Aufgabe legitimiert das Gericht jedoch nicht, das Rubrum gegen den erklärten Willen des Klägers zu ändern.

...

Voraussetzung für eine zulässige Klageerhebung ist unter anderem, dass der Kläger in der Klageschrift den Beklagten bezeichnet (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welches der richtige Beklagte ist, bestimmt mangels abweichender landesrechtlicher Regelungen des Thüringer Landesrechts § 78 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS VwGO. Danach ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Da die Frage, welcher Körperschaft ein Verwaltungsakt zuzurechnen ist und gegen wen mithin die Klage zu richten ist, im öffentlichen Recht oft schwierig sein kann, wird dem Kläger diese Aufgabe durch § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz VwGO erleichtert; nach dieser Vorschrift genügt es, dass er zur Bezeichnung des Beklagten die beteiligte Behörde angibt. Damit hat der Kläger insoweit grundsätzlich alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt. Es ist dann Sache des Gerichts, das Klagebegehren im wohlverstandenen Interesse des Klägers zu würdigen und den richtigen Beklagten zu ermitteln. Ist der Beklagte vom Kläger falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen. Dem Kläger ist dadurch das Risiko abgenommen, den richtigen Beklagten einschließlich dessen Vertreter festzustellen und zu benennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1962, VII C 133.61, 14, 330 [332]). Ist die Ermittlung des richtigen Beklagten in der Vorinstanz unterblieben, kann dies auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren geheilt werden, sofern beachtet wird, was neben der formalen Rubrumsberichtigung ggf. verfahrensrechtlich geboten ist (bspw. Gewährung rechtlichen Gehörs; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1967, VI C 73.64, BVerwGE 26, 31 [33, 46]; Urteil vom 03.03.1989, 8 C 98/85, NVwZ-RR 1990, 44 [44]).

Hmmm... müssen sich jetzt die Klagen nicht gegen den BeitraXservus richten? Handelt der ja nicht in Wirklichkeit? Werden die Landesrundfunkanstalten im Impressum genannt?
Haben etwa die Verwaltungsgerichte, OVG´s und BverwG nicht den richtigen Beklagten ermittelt?

Was hat das Impressum des BeitraXservice nun mit einer langfristig erfolgreichen Klage zu tun?

NiX oder alles?

Zitat
Art 28 GG

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

Gebietskörperschaften, Wiki, Link:

https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_(Deutschland)#Gebietsk%C3%B6rperschaften

Zitat
Oberste territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zunächst der Staat als originärer Träger von Hoheitsgewalt, in Deutschland der Bund und die Länder. Unterste Ebene der Hoheit ist im Allgemeinen die Gemeinde. An der Gemeinde können die Kriterien einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beispielhaft erläutert werden. Gebietshoheit übt sie über die Bewohner und Unternehmen im Gemeindegebiet aus, diese Zwangsmitglieder haben aufgrund der Kommunalsatzung Steuern und Beiträge zu entrichten, und schließlich ist die Gemeinde Dienstherr ihrer Beamten und Arbeitgeber ihrer Beschäftigten.


NDR-StV, Link:

https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/staatsvertrag100.pdf

Zitat
§  1  Aufgabe und Rechtsform
(1) Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet).

Eine "Gemeinde" über 5 Bundesländer mit Selbstverwaltungsrechten und einem "Sendehoheitsgebiet" ohne Beamte.

Wieso 5? Weil der Hoheitstorso NDR, also der BeitraXservus und der NDR-BeitraXservus, auch noch die Aufgaben von Radio Bremen wahrnimmt.

Art. 5 Abs 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG geht das überhaupt?

Im Impressum werden weder die Landesrundfunkanstalten noch die Rechtsaufsichten genannt.

Wer ist eigentlich Widerspruchbehörde i.S.d. VwGO? Die Rechtsaufsicht mit echten Beamten? Der NDR ohne Beamte und teilweise vom VwVfG ausgenommen und wer handelt tatsächlich und zwar beiteiligtenfähig, also mit passiver Klagelegitimation?

Wen wird eine Entscheidung des BVerfG´s zu Steuer/BeitraX nicht interessieren, wenn die Rundfunkgebühr wieder eingeführt wird?

Warum fehlt jetzt im Impressum die Umsatzsteuer-Idenfikationsnummer?

Was macht die Landesrundfunkanstalten und den BeitraXservice wohl gerade richtig nervös? Das LG Tübingen (super Ausführungen zum fehlenden Behördenstatus und EuGH Vorlage mit dem Punkt Art. 106 des Vertrages über die  Arbeitsweise der Europäischen Union) und der EuGH?

Einundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), Link:

https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2017-11-02_Drs-19-1282_f075a.pdf

Zitat
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die  Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß  Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11 a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung
und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, (IT-) Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Betragsservice und allgemeine Verwaltung.
Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16 a Abs. 1 Satz 2.

Warum "auch betraut" in Satz 1 und "die Betrauung gilt insbesondere" in Satz 2?

Denen ist nie zu trauen und hinter jedem noch so "unwichtig" wirkendem Teilbereich wie einem Impressum, steckt ein mit allen Wassern gewaschener 8 Milliarden Thinktank, der stets und ständig die Gesamtsituation beobachtet und vorausschauend Gegenmaßnahmen einleitet.

Und wenn wir hier nicht um 80zig Ecken denken, kommen vielleicht ein paar mit einer Klage und dem Aussitzen für die Jahre 2013 - 2018 davon. Die Datenbank ist 2018 wieder prall gefüllt! Die alte GEZ-Gebühr kann kommen! Mit PC natürlich! Viele sind in dem Zeitraum auch auf der VolXstreckungsstrecke geblieben.

Hier im GEZ-Boykott-Forum gibt es daher keine "schwachsinnigen Ideen" mehr.

Schwachsinnig sind staatsferne Behörden ohne Beamte!

Und wer nun meint, das ließe sich nur politisch lösen, der lebt hinter dem Mond. In der gesamten Zeit seit 2013 wurden mit Staatsverträgen irgendwelche Telefonabhörzentren aus dem Boden gestampft, gemeinsame IT-Rechenzentren gegründet, das Meldegesetz geändert und Reiligonsgemeinschaften vollen Zugriff auf Meldedatenbänke gewährt, E-Government Gesetze erlassen usw. usw...

Willkommen in der Digitalen Welt! Willkommen bei ARD und ZDF! Die in der ersten Reihe Rasterfahndungen für die BeitraXgerechtigkeit und eine nahezu vollautomatische Verwaltung ohne Beamte und damit ohne staatliche Amtsträger salonfähig gemacht haben! Der angeblich nichtrechtsfähige Verwaltungshelfer wurde gleich mit erschaffen!

Herzlichen Glückwunsch ARD und ZDF! Ihr habt euerem "Wächteramt" wahrlich im wahrsten Sinne des Wortes alle Ehre gemacht! Keine einzige Datenschutzbehörde hat wirklich irgendwas unternommen, ist ja die ARD und das ZDF.
 
Genau so würde die NSA vorgehen, wenn sie eine gesamte Gesellschaft "umkreppeln" und Datenverarbeitunganlagen unterwerfen will.

Die gesellschaftliche Sozialisierung durch ARD-ZDF-NSA*-Big Brother.

 >:(

*Nationale beitraxService Agentur


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Zitat
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
...
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird. 


Warum fehlt jetzt im Impressum die Umsatzsteuer-Idenfikationsnummer?
Die einzigste Aufgabe des BS ist der Einzug, insofern die Zustimmung des Nutzers vorliegt.
Das, was da in der Verwaltungsvereinbarung steht, ist schlichtweg Schwachsinn.
Die ganze Verwaltungsvereinbarung strotzt nur so von Rechtswidrigkeiten hinsichtlich BS.
Wie soll das gehen, rechtsverbindliche Schreiben zu erlassen, ohne rechtsfähig zu sein. Das geht nicht.

Nochmal: Rundfunk ist Sache des jeweiligen Landes und nur das Land hat die Möglichkeit gegenüber dem Bürger des Landes in Sachen Rundfunk tätig zu werden.

Die USt-ID fehlt lediglich aus dem Grunde, weil man mit einer USt-ID eine Rechtsfähigkeit vortäuscht, die man gar nicht hat. Im Impressum steht ja: nicht rechtsfähig.
Jahrelang hat die GEZ gesetzeswidrig vorgetäuscht, rechtsfähig zu sein.
Wenn du das machst, dann wirst du eingesperrt.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@gerechte Lösung: mir ist bekannt, dass der BS als "nicht rechtsfähig" bezeichnet wird. Auch die Denic-Bedingungen sind mir bekannt. Welche Schlüsse kann man daraus ziehen? Sicher den, dass der Verein Denic seine eigenen Anforderungen nicht prüft.

Mir scheint, du und ggf. auch andere haben noch nicht begriffen, dass GbR vor 2001 generell als "nicht rechtsfähig" betrachtet wurden. Mit dem Urteil von 2001 hat sich hier die berühmte "herrschende Meinung" geändert. Nicht das dem BS angehängte "Etikett", das im Übrigen aus der Zeit der GEZ übernommen wurde, ist relevant, sondern die Betrachtung der Gerichte. Der Begriff der Rechtsfähigkeit wird im BGB nicht definiert. Schon das zeigt, dass man aus dem Wort nicht unbedingt folgern darf, eine GbR wäre quasi rechtlos. Wie schon ausgeführt hat sich nicht das Gesetz geändert, sondern die Folgerungen und juristischen Folgen sind seit 2001 andere. Das habe ich mir nicht ausgedacht, das ist eine Tatsache. Gegen die kann man anrennen, es wird aber voraussichtlich nichts nützen. Womit ich bei dem Punkt bin, zu dem du dich bisher nicht erklärt hast. Nämlich: was nützt es dir oder einem anderen Zwangszahler, wenn tatsächlich feststehen würde, dass der BS ein inkorrektes Impressum auf der ihm zugeteilten Webseite verwendet? Welchen Vorteil zieht man daraus, wenn man sich z. B. gegen die Forderungen des BS wehren will, wie verbessert es die Klageaussichten, in welcher Weise trägt es dazu bei den sogn. Rundfunkbeitrag zu beseitigen? Wenn du das prüfst, wirst du wohl zugeben müssen, dass selbst im Fall, das Impressum des BS wäre nicht korrekt, niemandem damit wirklich gedient ist.

Versteh mich bitte nicht falsch, aber ständig "ich weiß etwas" zu rufen führt kein Stück weiter, wenn das Wissen keinen praktischen Nutzen hat. Dies umso mehr, wenn durchaus strittig ist, ob es sich bei dem Wissen um eine anerkannte Tatsache handelt.

Wenn man gegen die Wohnungssteuer kämpft, sollte man sich den eigentlichen Gegner vorknöpfen. Der BS ist das nicht.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die einzigste Aufgabe des BS ist der Einzug, insofern die Zustimmung des Nutzers vorliegt.

Werter user @gerechte Lösung,

es ist völlig gleichgültig, mit was, oder für was, der BS eine Zustimmung benötigt von irgendetwas.
Entscheidend ist die richterliche Urteilung der Deutschen Verwaltungsgerichstbarkeit mit einer völlig desolaten Auslegung des Grundgesetzes.

Es wird im Namen des Volkes von der Verwaltungsgerichtsbarkeit geurteilt:

Der BS ist ein Teil der LRAn.  >:(



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
@drboe
Viele Bürger kuschen vor dem BS und glauben, der sei eine Behörde.
Jetzt hat der BS zumindest schonmal die USt-ID aus dem Impressum genommen.
Die betreiben eine Rechtsabteilung, die gegen die Bürger skupellos vorgeht.
Auch das muss geändert werden.
Das Impressum ist nur ein Ansatzpunkt.

Was haben die Klagen vor den Verwaltungsgerichten (bis jetzt) gebracht?
Im Grunde auch nichts, aber dennoch mussten sich einige Richter dazu artikulieren.

Was haben mir meine sofortigen Beschwerden und Erinnerungen gebracht?
Im Grunde nur Kosten, aber ich habe Antworten bekommen, die aufzeigen, wo wir eigentlich leben: im Mittelalter.


@marga
Mehrere Kläger, deren Klagen am BVerwG abgeschmettert wurden, haben Verfassungsbeschwerden eingereicht.
In einem anderen thread wird zum Thema Verwaltung diskutiert und der Fakt Wettbewerb angesprochen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2018, 14:50 von Bürger«

  • Beiträge: 7.255
@Profät Di Abolo

Aus einer Deiner heute früh zitierten BGH-Entscheidungen:
Zitat
Die nach Maßgabe von § 44b SGB II durch öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit B. /Geschäftsstelle S. und der Stadt S. errichtete Beklagte ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide gemäß § 44b SGB II zu erlassen
Zwischen LRA und Land hat es keine öffentlich-rechtlichen Verträge, mit denen den der LRA vom Land Aufgaben übertragen worden wären. Oder?

Die Aufgaben des RBB, bspw., stehen im Staatsvertrag zur Gründung des RBB, (mal der Einfachheit so bezeichnet, auch wenn es nicht der korrekte Titel ist), den die Länder Brabndenburg und Berlin miteinander geschlossen haben.

Weitere Aufgaben stehen den bekannten allgemeinen Rundfunkstaatsverträgen, die alle Länder miteinander geschlossen haben.

Dieses:
Zitat
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
...
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird. 

Haben nicht die Länder, also der Gesetzgeber entschieden, sondern die LRA im Rahmen ihrer ihnen zugestanden Selbstverwaltung? Bekannt ist doch, daß der "Beitragsservice" weder in den Rundfunkverträgen, noch im RBB-Staatsvertrag genannt ist, sondern dort von der "gemeinsamen Stelle" die Rede ist.

Und ob diese "gemeinsame Stelle" als Teil der LRA überhaupt "Bescheide und Widerspruchsbescheide" erstellen darf, wo die LRA doch im Verwaltungsrecht der Länder oft ausgenommen sind und dieses gar nicht anwenden dürfen, ist noch eine andere Sache.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2018, 14:50 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,
ahh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße. Nöö, niX. Rechtswidrig errichtete "Behörden" ohne Beamte und damit ohne staatliche Amtsträger. Noch schlimmer sogar, vollautomatische Verwaltungsakte § 35 a VwVfG.
Das sind auch keine Gemeinden i.S.v. Art. 28 Abs. 2 GG. Die Selbstverwaltung bezieht sich auf "das Veranstalten von Rundfunk".
Seit wann hat auch ein staatsferner Rat "Rechtsetzungsbefugnisse" für alle WOHNENDEN Menschen in DE (BeitraXsatzung)?

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Urteil vom 29.11.2017, OVG 11 A 25.13
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=29.11.2017&Aktenzeichen=11%20A%2025.13

Deren "Verwaltungsakte" sind völliger Schrott. VIVA LG Tübingen!

Das ist ja der eigentlich "jahrzehntelange" GEZ-Witz, das war nämlich schon vorher so!

Bei dem Impressum wird doch schon jedem klar: GEZ-Witz-Behörden.

Völlig egal ob, Claus Kleber mit dem ZDF-Dienstausweis 2019 an der Tür klingelt und die Klopapier-GEZ-Gebühr kassieren will. Er scheitert wie alle "GEZ-Hauptmann von Köpenick-Helden" bei A wie Amtsträger und B wie Behörde.

Dank der ARD und des ZDF leben wir eigentlich in einer Bananenrepublik!

Und wäre ick jetzt Richter am BVerfG würde ick ne Kiste Bananen kaufen, eine mündliche RBS TV-Verhandlung, nur für die Staats-/Senatskanzleien, Landesunfuganstalten und Lupus, ansetzen und ne Runde Bananen in den Saal werfen!
Für den Gutachter der Staats-/Senatskanzleien jibbet ne Bananenschale auf den Kopp, zur "Krönung" seines "BeitraX-Werkes zur Verwaltungsvereinfachung".
Kann Mensch mal machen, waa? Die Verwaltung soweit vereinfachen, dass es gar keine Behörde und keine beamteten Amtsträger gibt!
Ebenso jibbet ne Bananenschale auf den Kopp für den Prof. K. aus H. und sein "Werk": "Die umhegte Wohnung (Art. 13 GG), der Ort in dem sich die Familie (Art. 6 GG) VERSAMMELT" (Demokratie-Abgabe für Art. 8 in geschlossen Räumen)!

Naja und Lupus würde ick sagen:
Ey, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer brauchst du nicht mehr ins Impressum schreiben.
Ab heute hast du keine "Umsätze" mehr! RBS TV verfassungswidrig und nichtig!

Ein einziger GEZ-Bandwurm-Witz!

Ob jetzt auch der 8 Milliarden Thinktank sich für besonders schlau hielt und sich fiktiv fragte:

Zitat
Hmmm, wie krieg ick mehr Kohle und führe die "Einheits-GEZ-Gebühr" 17,50 Eus für Radio oder TV oder PC ein?
Hex! HeX! GEZ-Gebühr weX!
BeitraX-HeX-herbei, was ist schon dabei?
Ist doch völlig scheißegal, es gibt so oder so ne mehrstellige Milliarden-GEZ-Zahl!

Wir sind hier 14.591! 14.591 Gehirne. Ein 14.591 Core-Prozessor! Na, 8 Milliarden Thinktank? Wird dir grad übel?
Mag sein, dass WIR für die nur kleene gallische Lichter sind. Schon mal versucht eine gallische 14.591 virtuelle Mitglieder_innen Menge auszurechnen? Tja, ditt wird nicht klappen. Mag auch sein, dass wir immer unübersichtlicher im Forum werden, aber hey, dafür wissen WIR eingefleischten Anti-GEZ-CraX bescheid.
Und watt soll ick euch nun sagen? Es kommen an vielen folgenden Tagen, viele neue gallische Fragen!
Und es werden gallische Ideen geboren, ausgegoren und ausgeheXt und am Ende wird stehen

GEZ-weg-geheXt!

VIVA GEZ-Boykott-Forum!

Zeit für ein Gebet:

Zitat
Ohh Herr! Stimme Mod Bürger gnädig und lass ihn nicht die blaue Karte zeigen und diesen Thread schließen! Prof.EU Pinguin und der Profät sind "Werkzeuge" des GEZ-Boykotts! Manchmal schweifen sie vom Thema ab und verlieren sich in den Weiten des gallischen Freiheitskampfes! Ohh Herr! Ick danke dir, dass du mir immer dein Gehör schenkst!

Kehren wir nun alle zum Thema zurück, das da lautet:

Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?

Antwort:
Jaa, es ist römischer Schrott und gehört ins gallische Klo gespült, so wie die GEZ und dieser saaaaagenhafte RBS TV!

Noch ein Warnhinweis: Anscheinend startet die GEZ mal wieder eine VolX-VolXstreckungsaktion!
Also passt auf euch auf und schließt euch zusammen! Haltet durch!

Wer ditt psychisch nicht schafft, GEZahlen - unter Vorbehalt - iss keene Schande, wenn der Bauch und der Kopp nicht mehr kann, dann sind wir anderen dran!

Römischer Hase gegen die Millionen gallischen Igel!

Naja, wie die Geschichte ausgeht wissen wir ja alle!

Denk dran DU! Ja genau DU! DU bitt nicht allein! Drum komm auch DU ins GEZ-Boykott-Forum rein!
Come to the bright side of life! Und lach auch mal volles Programm über die GEZ ab!

Schein Behörde! Schein Riese! Wird immer kleener die GEZ, je näher sie rankommt!
Ätsch! GEZ! Fang mich doch! Hier bin ick! Nöö! Da! Nöö! Dort! ...

Ätsch!

 :P


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2018, 15:07 von Bürger«

 
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