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Autor Thema: Fristen Beitragsermäßigung Schwerbehinderung  (Gelesen 4348 mal)

E

Eddie

Fristen Beitragsermäßigung Schwerbehinderung
Autor: 12. Dezember 2014, 12:55
Hallo,

Person E hat gestern meinen ablehnenden Bescheid auf seinen Widerspruch erhalten und bereitet nun die Klage vor.

Bisher hat Person E keine Beiträge bezahlt, da sie befreit war (RF). Das muss dem Beitragsservice auch bekannt sein, da damals die Eintreiber vor der Türe von E standen und E ihnen eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises zugeschickt hat. Leider hat E dafür keinen Beweise.

Aktuell führt der Beitragsservice E nicht als schwerbehindert, sondern will von E den vollen Beitrag. Das findet E schon mal seltsam. Aktuell sind laut BS 451,52 Euro offen.

Im Beiblatt steht folgendes:
Sie erhalten die Befreiung / Ermäßigung ab dem Auf dem Beitragsbewilligungsbescheid / der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid erstellt wurde. Beachten Sie bitte: Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bescheids und nicht das Ausstellungsdatum der Bescheinigung.

Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF, Deutschlandradio ein, erfolgt die Befreiung/Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.


E sieht hier nun folgendes Problem:
Wenn der BS E nicht als schwerbehindert führt und E auch weiterhin nicht zahlt / klagt, dann wird der BS vermutlich darauf bestehen den vollen und nicht den ermäßigten Beitrag einzufordern.

Daher stellt sich die Frage, ob dieser Punkt direkt in die Klage aufgenommen werden sollte, damit geklärt wird, dass E bisher befreit war und bei verlorener Klage die Beitragsermäßigung von Anbeginn des Beitragszeitraums (01/2013) erhält.

Oder ob es ratsam wäre dem BS nochmal eine Kopie des Schwerbehindertenausweisen zuzuschicken. Hierbei sieht E allerdings die Gefahr, dass der BS dies als Anmeldung interpretieren könnte.

Was meint ihr?
Grüße Eddie


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Zitat
Person E hat gestern meinen ablehnenden Bescheid auf seinen Widerspruch erhalten und bereitet nun die Klage vor.

PersonX ist anhand dieser oben stehenden Angabe noch nicht klar, ob der Widerspruch auf einen richtigen Beitragsbescheid erfolgte, oder ehr auf ein sinnfreies Infoschreiben, oder auf einen Antrag auf Befreiung?


Deshalb, aussgehend von 01.01.2013 die möglichen Annahmen und Fragen

Person E war aus Sicht des BS bereits immer angemeldt wurde jedoch mit dem Status befreit geführt.

Hat zum Beispiel die Person E, eine "Zwangsanmeldung" oder nur eine Information zur Umstellung bekommen?
Falls Person E selbst keine Anmeldung getätig hat, und auch keine "Danke Briefe für Ihre Anmeldung" oder keine Bestättigung für eine "Anmeldung" gekommen seien, dann war Person E wahrscheinlich bereits angemeldet aber befreit.

Eine Klage kann an sich erst geführt werden, wenn es zumindest einen Bescheid gab und folgende Punkte 2 Fälle beachtet werden

Fall1 (Bundesland mit Widerspruchsverfahren)
, welchem widersprochen wurde und dieser
A mit ablehnendem Widerspruchsbescheid
B ohne Widerspruchsbescheid mit 3 Monaten Wartezeit

Fall2 (Bundesland ohne Widerspruchsverfahren)
A ohne Wartezeit

Ein Bescheid ist deutlich als solcher zu erkennen, an der Betreffzeile, sollte das Wort Bescheid enthalten, zudem einen Zeitraum, auf welche sich dieser bezieht, normalerweise eine Begründung (diese fehlt jedoch meist), zudem muss eine Rechtsbelehrung vorhanden sein (meist auf der Rückseite -> kleine Schrift und in Grau)

Sollten diese Voraussetzung bereits vorliegen,
könnte Person E im Widerspruch entsprechend das Kennzeichen RF mit festgemacht werden,
falls der Widerpsruch bereits durch oder nicht nötig ist dann in der Klage

Ein Widerspruchsbescheid ist deutlich an den Worten "Widerspruchsbescheid" und der Rechtsbelehrung mit angabe des Gerichts zu erkennen, diese Sachen stehen meist auf der Rückseite und dazu in grauer kleiner Schrift

Zudem besteht bis Ende 2014 die Möglichkeit sollten Angaben falsch sein, oder durch Richtigstellung es zu Einsparungen kommen diese zur Prüfung eingereicht werden -> in wie weit das jedoch auch auf die Kennzeichen RF sich bezieht bleibt PersonX unbekannt.

Interessant in der Geschichte wären zur Klärung der offenen Fragen die Punkte

Wie hat Person E z.B. erfahren, dass Sie Beiträge und wenn ja in welcher Höhe bezahlen soll?

Würde Person E, z.B. nur kurz die Betreffzeilen der Schreiben des BS/LRA und der durch Person E gesendeten Schreiben chronologisch auflisten würde das bereits weiterhelfen, die eigenliche Frage zu klären.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2014, 14:35 von PersonX«

E

Eddie

Hallo PersonX,

E hat eine Zwangsanmeldung bekommen. E hat nachdem der erste Beitragsbescheid kam (Zwangsanmeldung) innerhalb 4 Wochen Widerspruch eingelegt. Auch auf den zweiten Beitragsbescheid wurde direkt Widerspruch eingelegt.

E hat keine Ummeldung erhalten.

E hat jeweils in seinen Widersprüchen darauf hingewiesen, dass eine Schwerbehinderung vorliegt (Kennzeichen RF) und E davon ausgeht, dass dies dem BS bekannt sein muss.

E hatte ca. 2008 definitiv Besuch von einem GEZ MA und hat eine Kopie des Ausweises an die GEZ geschickt. Auch schon vorher war E von der GEZ befreit. Behinderung besteht seit ca. 1990. Warum der BS nun E als nicht gemeldet führt ist E leider nicht bekannt.

Bei dem aktuellen Dokument handelt es sich um einen ablehnenden Widerspruchbescheid, der E ausdrücklich mittels Rechtsbehelfsbelehrung den Weg der Klage eröffnet. Diesen Weg möchte E nun gehen.

Die Frage ist nun wie E sich bezüglich der Behinderung verhalten soll. Natürlich besteht die Mögichkeit dem BS eine Kopie des Schwerbehindertenausweises zur Kenntnis zuzuschicken, aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um keine Anmeldung handelt. Eine Anmeldung ist seitens E ausdrücklich nicht gewünscht.

Wie würdet ihr vorgehen?

Danke & Grüße
Eddie


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Jetzt nochmal von Anfang an:
a) war E früher bei der GEZ gemeldet und befreit?
b) hat E nach der Zwangsanmeldung (?), also nach 01.01.2013 Antrag auf Befreiung gestellt? [wenn a) mit ja beantwortet werden kann, müsste b) theoretsich nicht nötig gewesen sein]
c) hat E in den Widersprüchen auf obiges hingewiesen?



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Würde das Kennzeichen zu einer Befreihung oder nur zur Minderung des geforderten Betrags führen?
Zitat
eine Schwerbehinderung vorliegt (Kennzeichen RF) und E davon ausgeht, dass dies dem BS bekannt sein muss

Wenn PersonX der BS oder die LRA wäre und sich Service nennen würde, dann würde PersonX möglicherweise rückfragen, falls keine Kopie des Kennzeichens RF als Nachweis vorlag, ob diese vielleicht vergessen wurde mit in die Post zu geben. In der Rechtsbelehrung steht zwar, es sollten alle Nachweise erbracht werden, aber nun ja.
Was PersonX nicht weiß, wie sich ein real vorhandener Beitragsservice verhalten würde, in diesem Punkt? Inwieweit der BS solche Daten speichert über einen Zeitraum X, könnte schon sein, dass dieses nicht mehr vorhanden war. Welche Reaktion jedoch angemessen sei, bleibt offen. Gier schlägt Hirn.

Wenn das Kennzeichen RF zur Einstellung der Forderung führen könnte, dann würde es wahrscheinlich gut gewesen sein, solch ein mögliches in Kopie als Anlage zu in einem möglichen Widerspruch zu führen.

Gegen einen Widerspruchsbescheid hilft nur eine Klage, ohne Klage geht der volle Betrag in eine mögliche GV Forderung. In dieser Klage können alle Beweise und entsprechende Forderungen angebracht werden. Ob und in welcher Höhe nach einer verlorenen Klage an einem VG zu zahlen wäre, hängt von der Entscheidung des Richters ab, und auch von den nachfolgenden Reaktionen des Klägers oder der LRA bzg. Berufung oder oder.

PersonX würde so ein Kennzeichen mit in der Klage anbringen. In wie weit diese Regel mit den 2 Monaten überhaupt zulässig ist würde PersonX ebenso mit in die Klage aufnehmen. Wenn es schlecht läuft zahlt Person E leider den vollen Betrag oder muss in die Berufung.


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E

Eddie

Hallo PersonX,

naja, der Zug mit dem Schwerbehindertenausweis in der Anlage des Widerspruchs ist abgefahren. Außerdem ist E davon ausgegangen, dass dem BS die Behinderung von E bekannt ist.

Fakt ist, dass die Behinderung inkl. RF besteht und es auf dem Ausweis von E Angaben gibt seit wann er gültig ist und bis wann. Wenn der BS verschnarcht hat dies intern zu dokumentieren, oder die Dokumentation nur wenige Jahre zurückgeht, dann kann das ja nicht das Problem von E sein. In dubio pro reo.

E hat, nachdem der BS via Zwangsanmeldung bei ihm gemeldet hat, ja auch sofort auf den Sachverhalt hingewiesen.

E wird das Thema bisherige Befreiung durch Kennzeichen RF auf jeden Fall in die Klage aufnehmen, da E die Vorgehensweise und das Verhalten des BS diesbezüglich unmöglich findet.

Ziel von E ist es die offene Forderung auf jeden Fall mal schon zu reduzieren. Denn es macht schon einen Unterschied, ob man 450, oder 150 Euro zahlen muss, falls man die Klage verliert.

E überlegt sich gerade, ob er dem BS als Antwort auf den Widerspruchsbescheid einfach mal die Kopie des Schwerbehindertenausweis zuschicken soll. Mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass E den Klageweg gehen wird und der Aufforderung die offene Forderung anzupassen.

Seht ihr etwas das dagegen spricht?

Danke & Grüße
Eddie


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Durch den neuen RBStV hat sich die Rechtslage für E ja verändert. Vorher war er völlig befreit, jetzt muss er einen ermäßigten Beitrag zahlen.
Da liegt es durchaus nahe, dass sein Konto wegen Dauerbefreiung zu GEZ-Zeiten komplett gelöscht wurde. Das würde die Zwangsanmeldung zum 1.1.13 erklären.

Den Hinweis im Widerspruch, dass E das Kennzeichen RF hat, kann man durchaus als Antrag auf Ermäßigung ansehen. Wenn so ein Antrag bei erstmaliger Kontaktaufnahme geschieht, ist es nicht unüblich, dass ihm rückwirkend ab 1.1.13 stattgegeben wird. (So zumindest die Praxis bei Komplettbefreiung).

Es stellt sich also für E die Frage, ob er mit einer Ermäßigung zufrieden wäre. Dann könnte er versuchen, dies ohne Klage mit dem BS abzuklären.
Wenn E auf jeden Fall klagen will, gehört in die Klage ein Verweis auf den gestellten Antrag und der Nachweis für die Ermäßigungsvoraussetzungen.


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Schade, dass auf meine Fragen nicht eindeutig und ausführlich geanwortet wurde, das würde die Sache etwas leichter machen.
Somit ist das hier mehr Rätselraten und Glaskugelgucken.....

Was auch sein könnte: die GEZ hat das Beitragskonto seinerzeit wegen der dauerhaften Befreiung gelöscht. Somit hätte der BS gar nicht die Info's von der GEZ übernehmen können ....und daher auch vllt. die Zwangsanmeldung.

Mir scheint, als wenn Person E leichtgläubig fatale Unterlassung begangen hat.


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E

Eddie

Hallo Calimero,

hier nochmal Deine Fragen im Detail beantwortet.

a) war E früher bei der GEZ gemeldet und befreit?
Ja, ursprünglich mal über den Wohnsitz der Eltern. Dawzischen liegen aber mehrere eigene Wohnungen.
b) hat E nach der Zwangsanmeldung (?), also nach 01.01.2013 Antrag auf Befreiung gestellt? [wenn a) mit ja beantwortet werden kann, müsste b) theoretisch nicht nötig gewesen sein]
Nein.
c) hat E in den Widersprüchen auf obiges hingewiesen?
Selbstredend.

Da der Widerspruchbescheid aber ein Standardvordruck ist, wurde auf die Argumente von E sowieso nicht im Detail eingegangen. Auch aus diesem Grund ist E entschlossen den Klageweg zu nehmen.

Es gibt allerdings auf der Rechtsbehelfsbelehrung einen gesonderten Hinweis, dass E einen Antrag auf Befreiung/Ermäßigung stellen kann. Befreiung trifft für E nach aktuellem Rechtsstand des 15. Rundfunkstaatsvertrag nicht zu. Die wäre nur möglich wenn man blind ist und eine Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beziehen.

Das E zu GEZ Zeiten aus dem System geflogen ist, ist natürlich möglich.

E hat sich nochmal das Formular für die Befreiung durchgelesen. Dort steht:
2. … Sind Sie bisher noch nicht bei dem Beitragsservice angemeldet, gilt ihr Antrag gleichzeitig als Anmeldung der Wohnung.

Bedeutet, wenn E einen Antrag auf Ermäßigung stelle, meldet sich E gleichzeitig freiwillig an.

Das wollte E bisher auf jeden Fall vermeiden, da E nicht zwangsweise für etwas bezahlen möchte das er sowieso nicht nutzen will.

Andererseits wurde E durch den BS zwangsangemeldet. Insofern stellt sich die Frage inwiefern sich das Bekanntgeben der Behindertenausweisdaten negativ auf eine Klage auswirken kann.

Offenbar besteht seitens des BS kein Interesse grundsätzliche Infos zu ihren "Beitragsschuldnern" zu bekommen, ohne sie direkt kostenpflichtig in ihr System aufzunehmen.

Grüße
Eddie


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...
E hat sich nochmal das Formular für die Befreiung durchgelesen. Dort steht:
2. … Sind Sie bisher noch nicht bei dem Beitragsservice angemeldet, gilt ihr Antrag gleichzeitig als Anmeldung der Wohnung.
Bedeutet, wenn E einen Antrag auf Ermäßigung stelle, meldet sich E gleichzeitig freiwillig an.
...
Offenbar besteht seitens des BS kein Interesse grundsätzliche Infos zu ihren "Beitragsschuldnern" zu bekommen, ohne sie direkt kostenpflichtig in ihr System aufzunehmen.
....
Nun, da E bereits gemeldet ist (wenngleich auch Zwangsangemeldet), sollten sich durch einen entspr. Antrag keine weitern Nachteile ergeben. E ist jetzt leider i.d. Fängen des BS.

Nunja, der Bs hat da wahrscheinlich schon interesse dran (mehr oder weniger). Im Rechtsbehelf/oder Zusatzblatt steht ja drin, dass wenn man Anspruch auf Befreiung/Ermäßigung hat, dieses durch Antrag anzeigen kann.
Wer das nicht macht, ist irgendwo selber schuld.

Fiktiv: Ich würde nun Rückwirkend einen enstpr. Antrag bei der LRA stellen. Zusätzlich eine Erläuterung des aktuellen Sachstandes bzgl. beim/des BS, und mit der Bitte um Korrektur der (nach-) zuzahlenden Beiträge.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2014, 00:26 von Calimero«
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