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Autor Thema: BS verlangt Beiträge für Wohnung auch nach Abmeldung & Auszug  (Gelesen 2218 mal)

S
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Folgender fiktiver Fall:

Person A wohnte von 2013 bis 08/2014 in einer Wohnung und hat alle Briefe des BS ignoriert. Seit 09/2014 wohnt A in einem anderen Haushalt der GEZ-Gebühren zahlt.

Person A hat sich zu 08/2014 in der alten Wohnung abgemeldet. Der BS schickte nun an die neue Adresse (!) eine Zahlungsaufforderung für die komplette Zeit von 2013-12/2014, d.h. auch für die Zeit in der Person A schon abgemeldet ist. Der BS muss also von der Abmeldung über das Einwohnermeldeamt Kenntnis erlangt haben, da er die neue Adresse des A kennt. Bei der Berechnung der GEZ-Gebühren wird die Abmeldung allerdings ignoriert und es werden für die alte Wohnung weiterhin Gebühren veranschlagt.

Was könnte man Person A raten?
Beim Warten auf den Beitragsbescheid könnte es folgendes Problem geben: Wenn der BS den Beitragsbescheid erst z.B. 2016 erlässt könnte der BS die Forderung für die unbewohnte Wohnung weiter aufsummieren.


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Wenn A generell bereit ist, den Beitrag zu bezahlen, sollte er dem BS einen höflichen, aber deutlichen Brief schreiben, daß er von 2013 bis 08/2014 in Wohnung 1 lebte und entsprechend bereit ist, diese Beiträge zu zahlen, nun aber in Wohnung 2 lebt, in der schon jemand die Beiträge zahlt (am besten mit Beitragsnummer). Dann muß A also rückwirkend sämtliche Beiträge von 2013 bis 08/2014 (evtl. mit Zinsen) nachzahlen.

Daß der BS weiterhin Beiträge für die alte Wohnung veranschlagt (Woher weiß A das eigentlich? Wird ihm die Post nachgesendet oder landen die Forderungen für die alte Wohnung bei der neuen Adresse?), könnte aber auch der Versuch sein, A aus dem Bau zu locken. Je mehr der BS A mit Forderungen bombadiert, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, daß A irgendwann reagiert.
Der BS darf nur dann für zwei Wohnungen Beiträge einfordern, wenn es sich bei der einen um den Erstwohnsitz, bei der zweiten um die Zweitwohnung handelt. Beide sind dann aber entsprechend bei den Meldeämtern gemeldet.


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Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Daß der BS weiterhin Beiträge für die alte Wohnung veranschlagt (Woher weiß A das eigentlich? Wird ihm die Post nachgesendet oder landen die Forderungen für die alte Wohnung bei der neuen Adresse?), könnte aber auch der Versuch sein, A aus dem Bau zu locken. Je mehr der BS A mit Forderungen bombadiert, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, daß A irgendwann reagiert.

Die Forderungen für die alte Wohnung gehen an die neue Adresse. Der BS muss die neue Adresse des A vom Einwohnermeldeamt erfahren haben, denn einen Nachsendeauftrag hat der A nicht erteilt. (Eine erteilte Übermittlungssperre war augenscheinlich wirkungslos.)

Die alte Wohnung des A war bis 08/2014 als Zweitwohnsitz angemeldet, seitdem unterhält A allerdings nur noch einen einzigen Wohnsitz in einem Haushalt mit Beitragszahler.


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Hat A denn die alte Wohnung auch beim Meldeamt als Zweitwohnsitz abgemeldet? Vielleicht ist die dort noch in deren System und der BS freut sich, daß er für noch eine Wohnung Beiträge erpressen kann.

Wie gesagt: Rechtlich gesehen muß A für die alte Wohnung die Beiträge von 1/2013 bis 8/2013 nachzahlen, aber da für die neue Wohnung schon ein Beitragskonto besteht, darf der BS hier keine weitere Auskunft verlangen. Evtl. könnte As Mitbewohner einen freundlichen Brief an den BS schreiben, daß für die Wohnung schon gezahlt wird und deshalb keine weiteren Schreiben erwünscht sind.


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Ja, A hat die alte Wohnung abgemeldet und eine von der Stadt ausgestellte Abmeldebescheinigung mit Wirkung in 08/2014.


Wie gesagt: Rechtlich gesehen muß A für die alte Wohnung die Beiträge von 1/2013 bis 8/2013 nachzahlen, aber da für die neue Wohnung schon ein Beitragskonto besteht, darf der BS hier keine weitere Auskunft verlangen.
Evtl. könnte As Mitbewohner einen freundlichen Brief an den BS schreiben, daß für die Wohnung schon gezahlt wird und deshalb keine weiteren Schreiben erwünscht sind.

Die Möglichkeit könnte der A seinem (zahlenden) Mitbewohner vorschlagen.

Wobei der A gerne weiter dem verfassungswidrigen System des BS Salz ins Getriebe streuen würde. Nur wird dies ohne einen Beitragsbescheid kaum möglich sein.  :( Dann wäre das wieder ein Sieg für den BS über den Michel...


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