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Neuartige Rundfunkempfangsgeräte
Daniel:
Die hier angelegten Threads sind bitte nur für die Diskussion mit dem SWR zu verwenden!
Das Thema hier:
Neuartige Rundfunkempfangsgeräte
helm:
Hier wäre aus meiner Sicht im ersten Schritt eine genaue technische Spezifikation vom ÖRR abzuliefern:
Was ist ein sog. "neuartiges Rundfunkempfangsgerät"? Was macht ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät aus? Welche Induktivitäten, welche Kapazitäten, welche Widerstände und welche ICs lösen bei Bereithaltung eine Anzeige- bzw. eine Anmelde- oder eine Gebührenpflicht aus.
@SWR
Leider ist mir so eine technische Spezifikation nicht bekannt. Vielleicht gibt's ja mal eine genaue Stückliste elektronischer Bauteile und einen Stromlaufplan, der das genau technisch spezifiziert. Dazu auch einige Details, was es braucht, um aus einem DVBT-Signal oder Übertragungen nach bestimmten Protokollen einen "Rundfunkempfang" zu machen.
Gruß Helm
robrobsen:
Wie ist eigentlich der Standpunkt der SWR-Mitarbeiter zu einem Rechner der Pivat angemeldet ist und in naher Zukunft aus dem Selben Raum auch Geschäftlich genutzt werden soll. Muß er dann Geschäftlich angemeldet werden ja oder nein.
René:
Noch ein Fall:
* In einer Wohnung wird bereits privat die volle Gebühr bezahlt.
* Ein Raum in der Wohnung wird vom Familienüberhaupt (dem privaten Gebührenzahler) zum Teil gewerblich genutzt.
* In dem Raum stehen weder Fernseher noch Radio.
* In dem Raum steht ein Computer.
Muss der Familienüberhaupt zusätzlich für den PC GEZ-Gebühren bezahlen?
SWR, Abt.Rundfunkgebühren:
Zum Fall von rkk:
Falls das beschriebene Familienoberhaupt z.B. ein Auto hat, das ebenfalls (auch) für den gewerblichen Zweck genutzt wird und das ein angemeldetes Autoradio enthält, ist der (auch) gewerblich genutzte PC damit abgedeckt, muss also nicht extra gezahlt werden. Sollte dies nicht der Fall sein und gibt es auch sonst keine herkömmlichen Geräte, die schon im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung angemeldet sind (in der Wohnung, nicht zwingend im selben Zimmer), ist der Rechner gesondert anmelde- und gebührenpflichtig. Auf den Umfang der gewerblichen Nutzung kommt es nicht an. Vielmehr reicht es für die Gebührenpflicht aus, wenn keine ausschließlich private Nutzung der Geräte gegeben ist (egal, ob es sich um ein herkömmliches oder neuartiges Empfangsgerät handelt). Die Gebührenpflicht besteht auch dann, wenn der internetfähige Rechner überwiegend privat genutzt wird, denn der Gesetzgeber wollte gerade keine Erheblichkeitsschwelle einführen, sondern hat sich für eine entweder-oder-Sicht entschieden (entweder ausschließlich private Nutzung oder eben nicht). Alles andere wäre in der Praxis mangels Kontrollierbarkeit auch nur schwer durchführbar.
Für einen Kurzüberblick zu diesem ganzen Thema hier nochmal ein hoffentlich hilfreicher Link: http://www.swr.de/unternehmen/rundfunkgebuehren/-/id=2035224/property=download/nid=3546/14xqm5e/index.pdf
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