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Autor Thema: RP online - Deutsche Welle erhält vom Bund 286 Millionen Euro  (Gelesen 12270 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
RP online, 31.10.2014
Deutsche Welle erhält vom Bund 286 Millionen Euro
Für den geplanten Ausbau ihres Angebots erhält die Deutsche Welle (DW) mehr Geld vom Bund. Für den Zeitraum von 2014 bis 2017 ist ein jährlicher Bundeszuschuss von rund 286 Millionen Euro vorgesehen, wie das Kabinett in einer Stellungnahme zur aktuellen Aufgabenplanung des Auslandssenders erklärte. Der Etat für das vergangene Jahr hatte rund 270 Millionen Euro betragen.
http://www.rp-online.de/panorama/fernsehen/deutsche-welle-erhaelt-vom-bund-286-millionen-euro-aid-1.4630316

Zitat
"[...] Zudem soll die Zusammenarbeit der DW mit ARD, ZDF und Deutschlandradio ausgebaut werden, etwa durch Programmübernahmen und Koproduktionen."

Geht es hier etwa um einen "(Bundes-)Zuschuss" von 286 Millionen über den bisherigen Etat hinaus...
also etwa um eine Verdopplung des Etats der Deutschen Welle (DW) ?!?
Oder beträgt der "Zuschuss" 16 Millionen Euro?
Denn aus Bundesmitteln wird er ja ohnehin finanziert - und nicht lediglich "bezuschusst", wie mich deucht...

Etwas uneindeutig formuliert, wie mir scheint.

Wie auch immer:
Sind das jetzt schon die ersten Umschichtungen, um einer drohenden Erosion bei "Korrekturen" am Rundfunkbeitrag vorzubeugen?!?

"Ausbau der Kooperation" mit ARD, ZDF & Co."

Bin ich da der einzige, der hier eine Ausweitung der Schattenhaushalte sieht...?!?


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Wenn Koproduktionen möglich sind, dann würde das bedeuten, dass auch Steuermittel in die Programmgestaltung von ARD, ZDF und Co. einfließen.

Aber, wenn wir alle gut aufgepasst haben, ist doch gerade eine Steuerfinanzierung des ÖRR nicht möglich, oder?

Oder aber es ist doch möglich.  Dann aber ist fraglich, wofür die Haushaltsabgabe noch gezahlt werden soll.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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