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Autor Thema: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?  (Gelesen 11507 mal)

s
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Ich verlange jetzt eine Auskunft von dem EMA, wann welche Daten wohin mitgeteilt wurden. Darin werde ich vermutlich auch die Abfragen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten finden. Anschreiben dieser Stellen an mich enthielten später im Anschriftenfeld meine beiden Vornamen.

Bei dem Beitragsservice werde ich auch anfragen, wann sie welche Daten von wem erhalten haben. Ein Auskunftsrecht hätte ich gm Bundesdatenschutzgesetz.

Wozu?
Die Übermittlung der genannten Daten ist passiert und war rechtmäßig (wäre sie auch bei Auskunftssperre gewesen). Der BS weiß, dass und seit wann Person A da gemeldet ist.


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Die Übermittlung der genannten Daten ist passiert und war rechtmäßig (wäre sie auch bei Auskunftssperre gewesen). Der BS weiß, dass und seit wann Person A da gemeldet ist.

Wieso denn das nun schon wieder?!?

Liest hier eigentlich auch mal jemand von oben her mit?

Auskunftssperre ist eben *nicht* ausgehebelt und sinnlos:

Ist im Forum bereits eingehend behandelt - u.a. unter
Widerspruch Datenweitergabe aus Melderegister
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4582.0.html
[...]
der RBStV besagt [...]
Zitat
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
[...]
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

Punkt.


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s
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Die Übermittlung der genannten Daten ist passiert und war rechtmäßig (wäre sie auch bei Auskunftssperre gewesen). Der BS weiß, dass und seit wann Person A da gemeldet ist.

Wieso denn das nun schon wieder?!?

Weil bei der einmaligen flächendeckenen Übermittlung nach § 14 Abs. 9 der von dir zitierte Satz aus § 11 (normale anlassbezogene Übermittlung) fehlt.


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Die Übermittlung der genannten Daten ist passiert und war rechtmäßig (wäre sie auch bei Auskunftssperre gewesen). Der BS weiß, dass und seit wann Person A da gemeldet ist.
Wieso denn das nun schon wieder?!?
Weil bei der einmaligen flächendeckenen Übermittlung nach § 14 Abs. 9 der von dir zitierte Satz aus § 11 (normale anlassbezogene Übermittlung) fehlt.

Würde dennoch dem Anschein(?) widersprechen, dass augenscheinlich diejenigen, für welche eine solche Auskunftssperre eingerichtet, der einmalige Meldedatenabgleich aber schon erfolgt ist, offensichtlich noch(?) nicht behelligt wurden... (siehe auch Vorkommentare)

Im Übrigen wäre noch die Frage, ob
§ 14 Übergangsbestimmungen, Abs. 9
den
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten, Abs. 4
überhaupt in Gänze "überschreibt"...
...oder nicht vielmehr die Grundsatzregelungen nach § 11 Verwendung personenbezogener Daten, Abs. 4 generell gelten und anzuwenden sind.

Anderenfalls wäre die Frage, ob § 14 Übergangsbestimmungen, Abs. 9
in dieser Form datenschutzrechtlich überhaupt tragbar und rechtens ist.


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Würde dennoch dem Anschein(?) widersprechen, dass augenscheinlich diejenigen, für welche eine solche Auskunftssperre eingerichtet, der einmalige Meldedatenabgleich aber schon erfolgt ist, offensichtlich noch(?) nicht behelligt wurden... (siehe auch Vorkommentare)

Im einen Fall wissen wir gar nicht, ob die ehemalige Mitbewohnerin behelligt wurde. Im anderen Fall war von einem Umzug die Rede, da greift die Auskunftssperre.


Im Übrigen wäre noch die Frage, ob
§ 14 Übergangsbestimmungen, Abs. 9
den
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten, Abs. 4
überhaupt in Gänze "überschreibt"...
...oder nicht vielmehr die Grundsatzregelungen nach § 11 Verwendung personenbezogener Daten, Abs. 4 generell gelten und anzuwenden sind.

Dem Aufbau nach scheint mir das klar so zu sein.
§ 11 Abs. 4 regelt die Befugnis der Rundfunkanstalt zur Abfrage von Daten und gibt dafür Bedingungen vor,
§ 14 Abs. 9 verpflichtet die Meldebehörden unabhängig davon zur Übermittlung von Daten aller Bürger.

Anderenfalls wäre die Frage, ob § 14 Übergangsbestimmungen, Abs. 9
in dieser Form datenschutzrechtlich überhaupt tragbar und rechtens ist.

Datenschutz steht nicht über anderen Gesetzen.


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g
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sorry - es tut mirt leid, wenn ich dinge verbreite, die wohl offensichtlich <falsch> sind. Es ist nicht in meinem ermessen, wenn bestimmte verwaltungsstellen gesetzliche vorgaben seeehhr weeiit ausdeeehhnen. Ich kann mich nur auf das berufen, was im gesetzestext zu erkennen ist und was ich ....ähm... sagen wir mal erlebt habe.
Und da greift halt wieder die redewendung: wo kein kläger, da kein richter. Wenn also menschen an <schlüsselpositionen> anderen menschen den schlüssel zum abschließen mal kurz überlassen, solls doch recht sein. Die Auskunftssperre endet ja automatisch mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden


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grasschaf

Um sich frei zu fühlen gibt es ein einfaches Mittel:
nicht an der Leine zerren.
(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

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Danke ss32 für die "Beharrlichkeit" ;)

Ich möchte - da die Möglichkeiten nach unserem Ermessen schon zur Genüge ausgelotet wurden und die "Strategie" einer "Auskunftssperre" ohnehin nichts an der grundsätzlichen Problematik des sog. "Rundfunkbeitrags" ändert und somit nur ein Randthema des Forums sein kann - das Thema mit nachfolgenden Infos abschließen.

Der Thread wird dann geschlossen, da es sonst Gefahr läuft, sich vollends im Kreise zu drehen.

Am Beispiel Sachsen gilt:
Sächsisches Meldegesetz (SächsMG)
§ 34 Auskunftssperre

http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Paragraph_34_SaechsMG_Auskunftssperre-d171290,36.html#
Zitat
(1) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft an Private (§§ 32 und 32a) ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. [...]

Ein beispielhaftes Antragsformular der Stadt Leipzig findet sich unter
http://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/aemter-und-behoerdengaenge/formulare/

Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 34 (1) SächsMG (PDF 234 KB)

Im vorangestellten Merkblatt ist zu lesen:
Zitat
Merkblatt zur Beantragung einer Auskunftssperre in Leipzig

Soweit durch eine Melderegisterauskunft für Sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen1 entstehen kann, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunftssperre im Melderegister der Stadt Leipzig einrichten zu lassen. Damit ist die Weitergabe Ihrer Daten in Form einer Melderegisterauskunft an nicht öffentli-che Stellen erst nach Anhörung mit Ihnen und Interessenabwägung unsererseits ggf. möglich. Die Sperre gilt nicht für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen.

Der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre wird durch die Meldebehörde geprüft und nur im begründeten Einzelfall genehmigt. Gesetzliche Grundlage ist das Sächsische Meldegesetz (§ 34 Abs.1 SächsMG).

[...]

Antragsvoraussetzungen:
• zur Antragstellung müssen die Gründe ausführlich dargelegt und mit objektiven Nachweisen, wie z. B. aus polizeilichen oder gerichtlichen Verfahren oder Stellungnahmen von Not- oder Schutzunterkünften, belegt werden
[...]


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Versuch einer ausgelagerten, eigenständigen Diskussion zum Thema
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?

[...]


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