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Autor Thema: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)  (Gelesen 95647 mal)

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  • Beiträge: 443
Formulierungshilfen auch hier...
http://sozialberatung-kiel.de/2014/08/27/zur-ruckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag/

wie ..Zitat:
Zitat
Ich gebe mal eine Formulierungshilfe aus einem aktuellen Mandat:
Zitat
“Für den Zeitraum ab 01.09.2014 ist meine Mandant als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) von der Beitragspflicht befreit bzw. zu befreien. Der Antrag wurde heute vorab per Fax gestellt.
Für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2014 wird die Befreiung nachträglich beantragt. Gemäß § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt:
(5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landes-rundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.
Zum Nachweis übersende ich die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 01.12.2012 bis 30.11.2014. Soweit Sie die Bescheide im Original benötigen, bitte ich um entsprechenden Hinweis.”
So etwa können Sie das formulieren. Sie müssen das natürlich auf Ihren Fall – BAföG usw. – anpassen. Und selbstverständlich nicht von Ihrem Mandanten sprechen [...]"


Edit "Bürger":
Vielen Dank für die Hinweise. Da dies jedoch nicht Kernthema dieses Threads ist und um ein noch weiteres Abschweifen zu vermeiden, ab jetzt bitte wieder zum Thema
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2015, 21:45 von Bürger«

s
  • Beiträge: 106
Das 2. Urteil des LG Tübingen und sich jetzt vermutlich ebenfalls in Revision vor dem BGH befindend, war fiktiver Person X noch nicht so bekannt und würde sofern sich darauf bezogen wird, das Beschwerdeverfahren inklusive Gebühren höchstwahrscheinlich aufrechterhalten und mit den gleichen Argumenten wie gehabt, von AG und LG wieder zurückgewiesen werden.

Wenn Widerspruchsbescheide zu den im Zwangsvollstreckungsverfahren zugrundeliegenden "Gebühren-/Beitragsbescheiden" noch ausstehen würden, hätte dies X in der "Erinnerung gegen die Art und Weise" auch mit angegeben. Zu 2 von 3 "Gebühren-/Beitragsbescheiden" existiert auch je ein Widerspruchsbescheid, zum 3. Bescheid ist es von Person X leider versäumt worden, fristgerecht einen Widerspruch an die LRA zu schreiben, weswegen ein Widerspruchsbescheid hier nicht vorhanden ist. Da gegen die Widerspruchsbescheide keine Klage eingereicht wurde, sind die Bescheide somit auch vollstreckbar geworden, ungeachtet der offensichtlichen und schwerwiegenden formalen Fehler in den Bescheiden sowie im Vollstreckungsersuchen und der höchstwahrscheinlich grundrechtswidrigen Rundfunkabgabe ansich. X denkt somit nicht, das ein Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" für die vollstreckbar gewordenen Bescheide vor dem Verwaltungsgericht innerhalb der aktuellen Klage noch Erfolg haben wird.

§14 Abs. 5 RBStV bezieht sich augenscheinlich auf die Rückerstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge die nur bis zum 31.12.14 hätten geltend gemacht werden können. Gemäß §4 Abs. 4 ist eine rückwirkende Befreiung nur für die letzten 2 Monate vor Befreiungsantragsstellung möglich, wenn der ausgestellte AlgII-Bescheid ebenfalls höchstens 2 Monate alt ist. Person X hat auch so schon keine Lust erst noch die damaligen AlgII-Bescheide hierfür herauszusuchen und darauf zu hoffen, dass der MDR "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gegen sein "eigenes" Gesetz verstößt (RBStV) und 2 Jahre alte Rundfunkbeiträge wieder auf 0 zurücksetzen läßt.
Entgegen des hier verlinkten nachträglich Rundfunkbeitragsbefreiten Studenten http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15323.0.html zu dem der Beitragsservice erst im Mai 2014 erstmals Kontakt aufnahm, war X schon vor 2013 der damaligen GEZ mit einem "neuartigen Rundfunkempfangsgerät" bekannt und ist seitdem nach allen bisher eingelegten Rechtsmitteln auch kein "unbeschriebenes Blatt" mehr.

Ergo: Die Chance doch noch mittels Befreiungsantrag 2 Jahre rückwirkend von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit zu werden, sieht X als zu gering an, als das es sich "lohnen" würde dafür an seinem Gewissen zu kratzen. Insgesamt sind zu viele offene Variablen (Was tun bei Pfändung/Wohnungsdurchsuchung/etc.) als reale Chancen bei einer weiteren Aufrechterhaltung des Beschwerdeverfahrens um die laufende Zwangsvollstreckung trotz wahrscheinlicher Grundgesetzwidrigkeit der Rechtsgrundlage doch noch abwenden zu können.


Sofern fiktiver Person X keine weiteren Ideen/Ausweichmöglichkeiten mehr einfallen, wird gerade an folgender Stellungnahme für das fiktive Landgericht gebastelt:
 
Zitat
Entgegen der Rechtsauffassung des LG Dresden ist der so bezeichnete"Beitragsschuldner" weiterhin der Ansicht, das es sich bei der laut Verfügung "Rundfunkgebühr" tatsächlich um eine grundrechtswidrige Wohnungsgebühr handelt, der aus diesem Grund nicht Folge zu leisten ist.
Da diese Frage nicht Teil des Beschwerdeverfahren im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren ist und höchstinstanzliche Urteile hierzu noch ausstehen, wird die sofortige Beschwerde zwecks Gebührenvermeidung und ohne Lösung der immer noch bestehenden verwaltungsrechtlichen Fragen hiermit vom Beschwerdeführer zurückgenommen.
Da der bisherige Beschwerdeführer zuerst seinem Gewissen gegenüber verpflichtet ist und der MDR laut Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 über Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 629,4 Mio. € (von insgesamt 8,324 Mrd. € für alle Landesrundfunkanstalten) verfügt und damit u.a. Talkshow-Moderatoren wie Günther Jauch mit bis zu 4500,-€ Honorar pro Sendeminute bezahlt werden (siehe 19. KEF-Bericht), sich somit für den "Rundfunkbeitragsschuldner" und zugleich Nichtnutzer der Angebote der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten keine besondere Erfordernis der Zahlung der Vollstreckungsforderung in Höhe von 193,49 € an den Gläubiger MDR erkennbar ist, bietet der Beschwerdeführer an, den beizutreibenden Betrag in voller Höhe stattdessen an den humanitären Hilfsverein "arche nova e.V." (arche-nova.org) zu spenden und dies mittels Kontoauszug und/oder beglaubigtem Spendennachweis dem Gläubiger MDR gegenüber nachzuweisen und die Schuld somit für den Zeitraum April - Dezember 2013 zu begleichen.
Ohne dies der Landesrundfunkanstalt mittels Befreiungsantrag nachweisen zu wollen und in Kenntnis von §4, Abs. 4 RBStV, gibt der bisherige Beschwerdeführer außerdem bekannt, das er seit März 2013 - und auch schon davor - bis zum heutigen Tag trotz einer mit dem Mindestlohn vergüteten Teilzeitbeschäftigung Empfänger von Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) ist und aus Gewissensgründen aufgrund der wahrscheinlichen Verstöße des Rundfunkstaatsvertrags gegen das Grundgesetz nicht erst mittels gestellten Befreiungsantrag darum bitten will von der Zahlung der Rundfunkbeiträge "befreit" zu werden.

Wäre dann nur zu hoffen, das der MDR einwilligt die Vollstreckungsforderung als Spende zu überweisen bzw. bestenfalls von sich aus die Vollstreckung wieder abbläst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2015, 18:09 von sergal«
Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

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  • Beiträge: 106
Wie angekündigt hat fiktive Person X die Stellungnahme vom vorherigen Posting in 3-facher Ausfertigung ausgedruckt und im fiktiven Landgericht abgegeben (siehe Anhang). Bleibt wieder abzuwarten, wie darauf vom Beitragsservice reagiert wird.

"People should not be afraid of their government, governments should be afraid of their people!"


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Nach gerade einmal 2 Tagen liegt auch schon der Beschluss des fiktiven Landgerichts zur aktuellen Stellungnahme vor, was vermutlich am noch glühenden Eisen gelegen hat, oder wie?! ??? Kopfkino :)
Jedenfalls ist das in der Verfügung zuletzt noch 3 mal verwendete Wort Gebühr dabei verbrannt worden und das fiktive LG traut sich im Beschluss nur noch von Kosten zu schreiben.

Zitat von: Beschluss LG Dresden vom 20.8.
I. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 193,49 € festgesetzt.


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G
  • Beiträge: 1.548
Da kennt sich das Landgericht ja überhaupt nicht in Rechtssachen aus.
Es weist den Beitragsservice als Prozessbevollmächtigten aus. Das kann der BS nicht sein.
Um Prozessbevollmächtigter sein zu können, muß man zuerst einmal überhaupt prozessfähig sein, was die Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Der BS ist noch nicht einmal rechtsfähig, somit auch niemals geschäftsfähig.
Armes Deutschland und deine gekauften Richter.


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Letzte Seite:
Hat dort der "Richter" eigenhändig Unterschrieben mit Vor-und Zunamen? Oder nur "gedruckt"? Oder ne Paraphe?
Gleiche Frage zur Sekretärin die sich als Urkundsbeamtin ausgibt? Voller Name? Nur gedruckt? Ne Paraphe?


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Da kennt sich das Landgericht ja überhaupt nicht in Rechtssachen aus.
Es weist den Beitragsservice als Prozessbevollmächtigten aus. Das kann der BS nicht sein.
Um Prozessbevollmächtigter sein zu können, muß man zuerst einmal überhaupt prozessfähig sein, was die Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Der BS ist noch nicht einmal rechtsfähig, somit auch niemals geschäftsfähig.
Armes Deutschland und deine gekauften Richter.

Genau. Ein Fenster ist gleichbedeutend mit einem Haus, erwidern die gekauften Richter aus ihren Glashäusern.

Letzte Seite:
Hat dort der "Richter" eigenhändig Unterschrieben mit Vor-und Zunamen? Oder nur "gedruckt"? Oder ne Paraphe?
Gleiche Frage zur Sekretärin die sich als Urkundsbeamtin ausgibt? Voller Name? Nur gedruckt? Ne Paraphe?

Vom vorsitzenden Richter steht nur der gedruckte Zuname + Titel da (ohne Unterschrift). Die Unterschrift der Urkundsbeamtin läßt vielerlei Deutungsmöglichkeiten zu und wenn nicht der gedruckte Zuname mit daneben stehen würde, woraus sich einzelne Buchstaben in der Unterschrift erahnen lassen, könnte das Signum genauso gut auch aus bloßen Initialien bestehen.


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Die Unterschrift der Urkundsbeamtin läßt vielerlei Deutungsmöglichkeiten zu und wenn nicht der gedruckte Zuname mit daneben stehen würde, woraus sich einzelne Buchstaben in der Unterschrift erahnen lassen, könnte das Signum genauso gut auch aus bloßen Initialien bestehen.

War doch klar! Will wieder keiner in die Verantwortung gezogen werden! Und wie Kann eine SEKRETÄRIN als UrkundsBEAMTIN herhalten.
Ist doch nich zu glauben. >:(



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