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Autor Thema: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)  (Gelesen 95650 mal)

s
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Anschließend ging fiktive Person X zum zuständigen Amtsgericht-rechtantragsstelle. „Da waren schon einige vor Ihnen wegen dem Beitragsservice da.“ Wirkten also schon recht genervt.
X trug das Anliegen vor, Vollsteckungsersuchen ist augenscheinlich rechtswidrig und würde das gern vom Amtsgericht überprüfen und gegebenfalls die Vollstreckung und Eintragungsanordnung aussetzen lassen. Nachdem X das Vollstreckungsersuchen vorzeigte, kam sinngemäß die Antwort, das X damit im Amtsgericht falsch sei und zum Verwaltungsgericht gehen soll.

Im fiktiven Beschluss der GV steht doch deutlich drin, dass das AG für Rechtsmittel gegen Vollstreckung und Eintragungsanordnung zuständig ist.
Durch Vorzeigen des Vollstreckungsersuchen hat X den Rechtspfleger verwirrt, der ihn darum fälschlich zum VG geschickt hat.


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K
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Viel wichtiger scheint mir zu sein, wer da als Gläubiger genannt wird?

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Es wird wohl immer wichtiger, die Befugnisse dieser nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft, die jetzt schon von Verwaltungsgerichten als untergeordnete Behörde der Landesrundfunkanstalten akzeptiert wird, vor Gericht prüfen zu lassen.

Ich hatte das schon lange im Gefühl, dass hier irgendwas im Busch ist. Wenn jetzt schon die Verwaltungsgerichte (zumindest in Dresden) der Ansicht sind, dass der Beitragsservice Verwaltungsakte erlassen darf, für was gibts denn dann überhaupt ein Gesetz (RBStV), das ausdrücklich nur die  Landesrundfunkanstalten dazu ermächtigt.

Mit RA Bölck hatte ich genau diese Frage auch erörtert und er ist der Meinung, der Beitragsservice sei keine Behörde


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Wie in Sergal`s letzten Threadbeitrag schon angesprochen, hat Person X am 6. November schriftlich Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung und Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gegenüber dem AG DD gestellt. (Auf das Tübinger Urteil hat X sich darin nicht weiter berufen, die Urteilsbegründung davon aber teilweise als Vorlage für das „eigene“ Vollstreckungsersuchen genommen.)
Nachdem X noch eine Kopie der vom OGV ausgestellten Eintragungsanordnung nachreichte, hat X die Entscheidung des AG DD jetzt zugestellt bekommen. Beide Punkte wurden als „unbegründet“ abgewiesen. Person X bleibt jetzt noch innerhalb von 2 Wochen die Möglichkeit der Beschwerde vor dem Amtsgericht.
Lt. vorliegenden Beschluss des AG DD ist der Beitragsservice in Köln die gesetzliche Vertreterin des MDR in Leipzig. ???


Im Anhang

- Erinnerung und Widerspruch der Person X vom 6.11.
- Bitte um Nachreichung der Eintragungsanordnung des OGV an das AG vom 11.11.
- Briefumschlag Entscheidung des AG vom 20.11.



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Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

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Und hier der an Person X zugestellte Beschluss des Amtsgericht Dresden vom 20.11.1984  :(

- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 1
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 2
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 3


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P
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Wie kann den eine nicht rechtfähige Gemeinschaftseinrichtung ein gesetzliche Vertreterin sein, an sich sollte das doch die Landesrundfunkanstalt selbst sein, aber vielleicht ist das ja bereits ein Denkfehler.

Die anderen Punkt lesen sich so, als würde wie in dem anderen Fall, welcher hier heute eingestellt wurde, mit dem fast gleichen Ergebniss, nur die Widersprüche formal geprüft und dann werden stur die bekannten Formalien durch gespielt und naja ... das Verwaltungsrecht ist an dieser Stelle sehr interessant, Hilfestellung kann PersonX dazu noch keine geben, dass muss erst mal verstanden werden. Bei die anderen Fall wurde auch noch damit argumentiert, dass dieses Vollstreckungsersuchen "behörden intern" und nicht für den "Schuldner" gedacht sei, der "Schuldner" dieses deswegen auch gar nicht angreifen und formal prüfen lassen können. Wahrscheinlich muss eine Unterhaltung mit einem Anwalt, welcher im Zwangsvollstreckungen fit ist geführt werden. Bei dem anderen Fall war auch der Punkt der Zwangsvollstreckungsabwehrklage, ja das gibt es wohl, aber bis diese geführt wird scheint die Eintragung bereit durch zu sein.


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Und hier der an Person X zugestellte Beschluss des Amtsgericht Dresden vom 20.11.1984  :(

- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 1
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 2
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 3


Der Beschluss weist ja nur den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung zurück.
Es wird gesagt, über die formalen Mängel muss im Rahmen der Erinnerung entschieden werden.

Gab es zur Erinnerung noch keine Entscheidung?
Sinnvollerweise müsste das zuerst entschieden werden. Denn wenn der Erinnerung stattgeben wird, aber trotzdem die Eintragung erfolgt, wäre das recht seltsam.


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faust

... ich würde daraus vor allem eines folgern:

verhandeln lohnt in diesem Stadium offensichtlich nicht  (mehr) - wirklichen Schutz bietet nur "richtiges Dichtmachen", eine saubere Lösung -> eine Klage.
Sehe ich das richtig?


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Und hier der an Person X zugestellte Beschluss des Amtsgericht Dresden vom 20.11.1984  :(

- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 1
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 2
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 3

Der Beschluss weist ja nur den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung zurück.
Es wird gesagt, über die formalen Mängel muss im Rahmen der Erinnerung entschieden werden.

Gab es zur Erinnerung noch keine Entscheidung?
Sinnvollerweise müsste das zuerst entschieden werden. Denn wenn der Erinnerung stattgeben wird, aber trotzdem die Eintragung erfolgt, wäre das recht seltsam.

Tatsächlich, fiktive Person X scheint kein guter autodiktatischer Jurist zu sein.  ::)
Nachdem X sich den Beschluss nochmal vollständig durchgelesen hat, betrifft er lt. Beschlusstitel nur den von X eingelegten Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung, welcher mit den Gründen, die X im Rahmen der Erinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung gleichzeitig mit dem Widerspruch gegen die Eintragung eingelegt hat, abgewiesen wurde.

Erwähnt wird die von X eingelegte Erinnerung in diesem Beschluss nur 1 Mal und zwar auf Seite 2, Absatz 3:
Zitat von: AG Dresden
"Soweit Verfahrensmängel betreffend der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (...) geltend gemacht werden, ist über diese im Rahmen der zeitgleich eingelegten Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO über die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu entscheiden."

Dem zu Folge wird über die Erinnerung erst noch entschieden und X wird in den nächsten Tagen noch einmal Post vom AG DD erhalten oder die Entscheidung liegt bereits im Briefkasten der fiktiven Person X, heute mal reinschauen...
Von der Logik her, müßte ja eigentlich zuerst über die Erinnerung entschieden werden, ob die Gründe für eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis überhaupt vorliegen.  ???

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verhandeln lohnt in diesem Stadium offensichtlich nicht  (mehr) - wirklichen Schutz bietet nur "richtiges Dichtmachen", eine saubere Lösung -> eine Klage.
Sehe ich das richtig?

Wahrscheinlich muss eine Unterhaltung mit einem Anwalt, welcher im Zwangsvollstreckungen fit ist geführt werden. Bei dem anderen Fall war auch der Punkt der Zwangsvollstreckungsabwehrklage, ja das gibt es wohl, aber bis diese geführt wird scheint die Eintragung bereit durch zu sein.

Nach allen Berichten und Erfahrungen sieht das fiktive Person X der eigenen Meinung nach gerade eher sehr düster und fühlt sich im Allgemeinen und im Besonderen an Heine`s "Die schlesischen Weber" erinnert. http://www.literaturwelt.com/werke/heine/weber.html
Soll heißen, sofern kostenlos/erschwinglich/aussichtsreich wird X jedes Rechtsmittel nutzen, gegen die aktuelle Vollstreckung und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorzugehen mit dem eigentlichen Ziel einer empfangsgerätegebunden (Radio, TV) und einkommensgerechten Abgabe an den "ÖrR". Solange hat X auch weiterhin nicht vor zu zahlen, versucht aber trotzdem zu jeder Zeit soviel Geld zur Verfügung zu haben um damit notfalls die aufgezwungenen "Schulden" vollständig begleichen zu können, falls der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis wirklich existenzbedrohend bzw. existenzverhindernd für X werden sollte.

Fiktive Person X hat trotz der fatalen Situation voraussichtlich nicht vor Klage zu erheben oder einen Anwalt zu konsultieren, überlegt aber sich mittels Übersendung eines AlgII-Bescheides ab Dezember und evtl. rückwirkend für den Oktober diesen Jahres von den grundrechtswidrigen Beitragszahlungen befreien zu lassen, damit zumindest nicht noch mehr von dem MDR an X gestellten Forderungen auflaufen.


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Fiktive Person X hat sich noch mal aufgerafft und schriftlich Beschwerde vor dem AG Dresden gegen die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung gestellt. Lt. Auskunft der fiktiven Rechtspflegerin der dortigen Rechtantragsstelle ist Person X mittlerweile in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Person X liegt dazu aber noch keine amtliche Bestätigung vor.
Die fiktive Rechtspflegerin teilte außerdem Person X mit, dass X vor dem VG Dresden gegen das Vollstreckungsersuchen Klage einreichen müssen, womit die Aussicht auf Erfolg größer gewesen wäre.


Im Anhang:
Beschwerde vor dem AG DD wegen Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung - Seite 1
Beschwerde vor dem AG DD - Seite 2


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Im Namen der Informations- und Gewissensfreiheit ist Person X nun in das Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte eingetragen worden.
Die Mitteilung hierzu erfolgte postalisch, mittels gewöhnlicher weißer Briefpost. Das Schreiben selbst wieder ohne Unterschrift, da es "maschinell erstellt" wurde.

Btw. Schon Seit Oktober hat X keine weiteren Briefe mehr vom BS erhalten und wartet immer noch auf 2 Widerspruchsbescheide.


Mitteilung über erfolgte Eintragung ins Schuldnerverzeichnis - Seite 1 und 2


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Und bezgl. der Erinnerung immer noch keine Entscheidung?
Berichte bitte weiter.
m.M.n. ist der ganze Verwaltungsakt immer noch als nichtig anzusehen. (fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen, Formfehler, falscher Gläubiger etc., insgesamt ein paar nicht heilbare, dafür aber schwerwiegende Mängel)

Hinweis (zur Beachtung f.d.Zukunft bei Formulierungen): Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit sind 2 Paar Schuhe. Rechtswidrige Bescheide etc. können rechswirksam werden, nichtige sind dagegen nichtig.


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

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Person X hat wieder Post vom AG DD bekommen, diesmal den Beschluss zu der am 4.12. schriftlich eingelegten Beschwerde über die erlassene Eintragungsanordnung. Das AG DD sieht in dem Vollstreckungsersuchen weiterhin keine Fehler und hat die gesamte Zwangsvollstreckungsakte zur abschließenden Entscheidung dem LG DD vorgelegt.

Zitat von: Amtsgericht Dresden
Hinsichtlich der vom Schuldner vorgebrachten Gründe wird vollumfänglich auf den Beschluss vom 20.11.2014 Bezug genommen.
Der sofortigen Beschwerde war nicht abzuhelfen und die Sache zur abschließenden Entscheidung dem Landgericht Dresden vorzulegen.


@ Calimero:
Danke für den Hinweis über den Unterschied zwischen "Rechtswidrigkeit" und "Nichtigkeit", das war Person X noch nicht ganz klar. Zum Erinnerungsantrag hat X bisher kein weiteres Schreiben vom Amtsgericht erhalten, was dann wohl bedeutet, das schon im Beschluss vom 20.11. hierüber entschieden wurde und daraus dann die Eintragung ins SV erfolgte. Sobald X weitere Post bekommt, wird das hier wieder dokumentiert.


Im Anhang:
Amtsgericht - Beschluss nach eingelegter Beschwerde, Seite 1 und 2

 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2014, 11:20 von seppl«
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Zum Erinnerungsantrag hat X bisher kein weiteres Schreiben vom Amtsgericht erhalten, was dann wohl bedeutet, das schon im Beschluss vom 20.11. hierüber entschieden wurde

Das kann nicht sein.
Der Beschluss kam vom Rechtspfleger, über eine Erinnerung entscheidet ein Richter. Der braucht offenbar länger für die Entscheidung.


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Weiß nicht ob Ihr das schon kennt:
http://openjur.de/u/708173.html

Auszug:
Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.

Ist übrigens auch ne gute Argumentation gegen die Säumniszuschläge drin!


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Ist hier altbekannt ...der Beschluß ist aber nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde. Das liegt nun zur Entscheidung beim BGH.


Edit "Bürger":
...nicht nur in der Tat "altbekannt", sondern auch Bestandteil hiesigen Threads selbst ;)
beginnend ungefähr hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77147.html#msg77147
Die Revision beim BGH ist u.a. auch erwähnt unter
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg80737.html#msg80737


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2014, 23:33 von Bürger«
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