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Autor Thema: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)  (Gelesen 95644 mal)

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Fiktive Person X schaute am 2. Oktober abends nach mehreren Tagen wieder mal in den Briefkasten und fand darin den im Threadanhang befindlichen fotokopierten Brief, zugestellt am 01.10. 9.45 Uhr, vom Obergerichtsvollzieher des zuständigen Amtsgerichts vor:
Dieser fordert nun Person X dazu auf, bis zum 24.10. die Vollstreckungssumme von 193,49€ zuzüglich nicht näher beschriebenen „Kosten“ von 32,51€, also insgesamt 226,-€ vollständig zu bezahlen oder sofern eine sofortige vollständige Bezahlung nicht möglich ist am 28.10. zwecks Abgabe der Vermögensauskunft im Büro des Obergerichtsvollziehers zu erscheinen.

Weigert sich Person X zu den Terminen beim OGV zu erscheinen oder gibt keine Vermögensauskunft ab kann der Gläubiger, also ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auch einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft gegen besagte Person X beantragen.

(Anmerkung: welcher Mensch hat denn so einen Namen??? Oder hat Person X etwa kein Recht zu erfahren wer da nun einen möglichen Haftbefehl gegen Individuum X ausstellt???)

Der Gläubiger, also Herr/Frau ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, behauptet, dass für den betreffenden Zeitraum sämtliche gegen Person X erhobenen und fristgerecht widersprochenen Beitragsbescheide jetzt unanfechtbar geworden sind und eine Zahlungsvereinbarung mit Person X bereits jetzt zugestimmt wurde. Person X las das erste Mal von dieser angeblichen Zustimmung in dem an das Amtsgericht gerichteten Vollstreckungsersuchens des Gläubigers mit dem komischen, nicht identifizierungsfähigen Namen.

Fiktive Person X kann gerade nicht so viel fressen, wie Person X darüber kotzen könnte, einerseits in einem „freiheitlich-demokratischen“ Staat mit grundlegenden Prinzipien wie u.a. der „Pressefreiheit“ zu leben, andererseits aber mit Haftbefehl (und anschließender Erzwingungshaft???) bedroht zu werden, wenn Person X partout nicht für ein bestimmtes nichtkonsumiertes „Informationsmedium“ „Beiträge“ zahlen will und sich möglicherweise weigert eine Vermögensauskunft „freiwillig“ abgeben zu müssen.

Person X fühlt sich deshalb in seiner/ihrer Würde verletzt nicht frei darüber entscheiden zu können und überlegt sich deshalb es einfach mal auf den Haftbefehl ankommen zu lassen um damit öffentliche Empörung zu schaffen über diese seiner/ihrer Meinung nach wortwörtlich absurden Situation (unterzeichnet von den Ministerpräsidenten der jeweiligen Bundesländer) und fragt sich weiter, ob es möglich ist die Vollstreckungssumme in Form einer Geldstrafe einfach im Gefängnis abzusitzen um somit letzten Endes noch mehr Kosten und Verwaltungsaufwand für diesen Staat zu verursachen, da diese freiheitlich-demokratische Grundordnung ein simples und sogar kostenloses „NEIN DANKE, PERSON X HAT SCHON, PERSON X BRAUCHT KEIN ÖRR!“ nicht mehr versteht.

Weiterhin hätte Person X, als die meiste Zeit im betreffenden Zeitraum AlgII-Empfänger/in, die Möglichkeit gehabt, sich mittels Befreiungsantrag von den Beitragszahlungen befreien zu lassen und somit hätte er/sie jetzt auch keine 226,-€ Vollstreckungsforderung an den Gläubiger mit dem nichtidentifizierungsfähigen Namen zu zahlen. Nur will sich Person X nicht immer von Allem befreien lassen und sieht Gesetze mit seiner/ihrer Meinung nach grundrechtswidrigem Charakter (wie den zum 1.1.2013 geänderten Rundfunkstaatsvertrag) als nicht legitim an und möchte von daher nicht erst noch mittels Befreiungsantrag und Offenlegung der Einkommensverhältnisse darum bitten davon befreit zu werden.

Fiktive Person X kann immer noch den recht bequemen, simplen Herdentrampelpfad gehen und entweder vollständig zahlen oder eben Ratenzahlung mit besagtem Gläubiger vereinbaren.
Person X würde sich damit aber ein enormes Stück weit an seiner/ihrer eigenen Person und individuellen Überzeugungen verraten. Was Person X aus diesem Grund auch als enorme Verletzung seiner/ihrer Gewissensfreiheit ansieht.

Person X hat bisher weder geklagt noch dagegen (Beitragsbescheide, Vollstreckungsersuchen) Klage vor dem Amtsgericht eingereicht. Person X hofft hier im Forum weitere Anregungen zu finden und ist sich über seine/ihre weitere Vorgehensweise noch sehr unklar.


Im Anhang: Den am 1. Oktober an Person X zugestellten Brief vom OGV (einschließlich des vom Gläubiger Beitragsservice an das Amtsgericht gerichtete Vollstreckungsersuchen) und die letzte vom Beitragsservice an Person X gerichtete Post „Festsetzungsbescheid“ von Anfang September diesen Jahres. Da dies insgesamt 11 Seiten umfaßt und hier nur jeweils 3 Anhänge möglich sind poste ich die Seiten der Reihenfolge nach in mehreren Beiträgen hoch.



Abschließend noch die Wörter zum fiktiven Sonntag, den 3. Oktober 1984, als die Uhren 13 schlugen:
Widerstand! Freiheit! Selbstbestimmung! Hoch die … ! Nieder mit ... !

Grüße! ;)


Anhang:
- gelber Umschlag "Förmliche Zustellung" Vorder-/ Rückseite
- Vorblatt zur Zustellungssendung


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Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

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- Schreiben des Gerichtsvollziehers (Seite 1 u. 2)
- Merkblatt zur Abgabe der Vermögensauskunft


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- Vollstreckungsersuchen des MDR bzw. des Beitragsservice (Seite 1-3)


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- neuerlicher Festsetzungsbescheid (ehem. "Beitragsbescheid")
incl. Hinweis zu eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen bzgl. bisher ausstehender Forderungen,
oben dokumentiert mit dem Schreiben vom Gerichtsvollzieher


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Danke erst mal, sergal, für die anschauliche fiktive Fallbeschreibung und umfassende Dokumentation dieses fiktiven Falls.

Vorab:
Der neuerliche Festsetzungsbescheid (ehem. "Beitragsbescheid") hat mit dem beschriebenen aktuellen Vorgang der Vollstreckung an sich erst mal nichts zu tun.
Der Hinweis, dass für ausstehende Forderungen "Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet" worden seien, ist informativ (und soll sicher auch als subversive Drohung verstanden werden). Spätestens seit der "förmlicher Zustellung" der Vollstreckungsunterlagen ist Person X ja aber selbst im Bilde.

Die Aussage, dass
[...] eine Zahlungsvereinbarung mit Person X bereits jetzt zugestimmt wurde.
ist leicht missverständlich wiedergegeben. MDR/ Beitragsservice schreibt im Vollstreckungsersuchen aus seiner eigenen Position heraus, dass er (selbst) einer "Zahlungsvereinbarung über 12 Monate [...] bereits jetzt" (also ohne weitere Rückfrage von "Schuldner" oder "Vollstrecker") zustimmt. Das soll eine gütliche Einigung "befördern" - natürlich mit dem Hauptzweck, Gelder in die Kassen von MDR/ Beitragsservice zu spülen.

Die "kann-erwirken"-Aussage im Brief des Gerichtsvollziehers
Zitat
Kommen Sie nicht zum Termin oder verweigern Ihre Auskunftspflicht, kann der Gläubiger gegen Sie Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft erwirken.
kann Person X wohl vergessen. MDR/ Beitragsservice wird diese Art von Märtyrertum ganz bestimmt nicht befördern ;)

Insbesondere interessant ist dann wohl eher der Rest des gut dokumentierten Vollstreckungsersuchens des MDR bzw. des Beitragsservice, dessen formale Richtigkeit wohl erst mal einer eingehenden Prüfung zu unterziehen wäre.
Ob dies allein dem "Schuldner" obliegt oder nicht vielmehr der OGV bzw. das Amtsgericht selbst mit in der Verantwortung stehen, dürfte ebenfalls mit zu prüfen sein im weiteren Vorgehen.

Als erste grobe, allerdings nicht auf alle Bundesländer 1:1 übertragbare Orientierung dürfte u.a. dieser Beschluss des LG Tübingen dienen können:
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014, Az. 5 T 81/14
http://openjur.de/u/708173.html

Auszug:
Zitat
  • Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein.
  • Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.
  • Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.
  • Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid.
  • Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung.
  • Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.

Speziell für das jeweilige Bundesland wären dann die
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder zu Rate zu ziehen, im speziellen fiktiven Falle für Sachsen also das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen
[Anm.: leider scheint der Link etwas zu "schwächeln"]

Eine gute Übersicht über das
Sächsische Vollstreckungsrecht
findet sich u.a. auf der Seite einer Dresdner Anwaltskanzlei unter
http://brueggen-ra.de/index.php?option=com_content&task=view&id=99&Itemid=123

Dem dort u.a. mit verlinkten
Verwaltungsverfahrensgesetz des Freistaates Sachsen - SächsVwVfG
ist allerdings zu entnehmen:
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verfahrensgesetz nicht.

In diesem Falle dürfte dann also wohl - man möge mich berichtigen, sofern ich falsch liege - allenfalls das ebenfalls dort mit verlinkte
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes - (VwVfG)
noch zu Rate zu ziehen sein - auffindbar auch unter http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/

Dem dort ebenfalls mit verlinkten
Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - SächsVwVG
ist zu entnehmen
§ 4 SächsVwVG, Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe
Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erfassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6. im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

Grundsätzlich dürfte wohl gelten - und wird von MDR/ Beitragsservice im Vollstreckungsersuchen ja im ersten Satz geltend gemacht, was auch gilt nach
§ 2 SächsVwVG, Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Zitat
Ein Verwaltungsakt [...] kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Ein Widerspruch hat bei öffentlichen Abgaben prinzipiell erst mal keine aufschiebende Wirkung
§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Zitat
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten
[...]
d.h. der Betrag müsste theoretisch auch bei Einlegen eines Rechtsbehelfs gezahlt werden, wogegen eigentlich erst mal nur ein ebenfalls mit eingereichter und bewilligter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" schützen könnte.


Fragen daher:
Hat Person X mit den fristgerecht eingelegten Widersprüchen gegen alle bisherigen Bescheide auch jeweils Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?

Und wie lange ist es her, dass der erste Widerspruch eingelegt und seither ja offensichtlich noch kein offizieller WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung eingegangen ist?


Zu prüfen bzw. in Frage zu stellen wäre dann wohl noch auch die Zulässigkeit der bisher ohne Ausgangsbescheid erfolgten und als Vollstreckungsgrundlage dienenden "Verwaltungsakte" in Form rückwirkender Gebühren-/ BeitragsBESCHEIDe incl. fragwürdigen Säumniszuschlags und überhaupt deren daraus resultierende generell fragliche Gültigkeit...
...hinzu kommt noch die irreführende Bezeichnung als "Gebühren-/ BeitragBESCHEID", bei lediglicher Auflistung der Rechtsgrundlagen für die neue Beitrags- jedoch nicht für die alte Gebührenregelung.


Ungeachtet all dieser Aspekte und ergänzend dazu:
Da erwähnt wurde, dass Person X wohl die meiste Zeit ALGII-Empfänger gewesen ist, insofern Anspruch auf Befreiung gehabt hätte, dies aber wohl in in Anspruch genommen hatte, wäre zudem noch zu prüfen, inwiefern z.B. diese Informationen ggf. weiterhelfen könnten:
"Rückwirkende Befreiung ist möglich" für ALG2-Empfänger - mit Beispiel
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11383.0.html

In diesem Zusammenhang sollte sich Person X evtl. auch erkundigen, inwiefern ggf. Prozesskostenhilfe bzw. ein kostenloser Beratungsschein o.ä. zusteht, um ihre Rechte zu verteidigen.

Unter Umständen könnte Person X auch prüfen - sofern es ihre Lebensumstände, ihre Zukunftspläne und ihr persönliches "Gewissen" erlauben - inwiefern ggf. ein Pfändungsschutzkonto in Betracht kommen könnte.


Ich bin jetzt erst mal am Ende meiner "Weisheiten".
Wünsche fiktives, gutes Gelingen :)


Kleine bissige Randbemerkung:
Wer hat wohl trotz des ausdrücklichen Hinweises und Symbols "Bitte nichts heften!" das 3-seitige Vollstreckugnsersuchen dennoch zusammengeheftet...? ;) :D



An alle Mitforisten hier schon der vorsorgliche Hinweis bzw. die gutgemeinte Aufforderung, bitte auf jegliche Empörungskommentare, Mitgefühlsbekundungen o.ä. zu verzichten und nur sachdienliche und möglichst zielführende Hinweise/ Ratschläge in diesem fiktiven Fall abzugeben - und diese nach Möglichkeit auch zu trennen nach bundesweit einheitlich gültigen oder nur auf Sachsen bezogene Aspekte. Danke :police: ;)


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Ergänzend folgende Hinweise in einem solchen fiktiven Fall:

- Der Vollstreckungsauftrag ist mit den in § 5 SächVwVG abzugleichen.

- Es ist zu klären, ob die im Vollstreckungsauftrag genannten Bescheide (v. 04.10.13, 01.11.13 und 01.2.14) überhaupt zugegangen sind. Falls nicht, sind auch aus diesem Grund die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben.


M.E. sollte in einem solchen Fall aktiv auf den GV zugegangen werden um ihn auf die Formfehler im Vollstreckungsauftrag hinzuweisen und bitten, den Vollstreckungsauftrag zurückzugeben. Auch sollte der Tübinger Beschluss ausgedruckt mitgenommen werden.

Falls das nichts bringt, sollte ggf. gegen die Vollstreckung mit einer Erinnerung (gegenüber dem Amtsgericht) vorgegangen werden, wiederum unter Hinweis auf den Tübinger Beschluss.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Es ist zu klären, ob die im Vollstreckungsauftrag genannten Bescheide (v. 04.10.13, 01.11.13 und 01.2.14) überhaupt zugegangen sind. Falls nicht, sind auch aus diesem Grund die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben.

Ausgehend von der Aussage
Der Gläubiger, also Herr/Frau ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, behauptet, dass für den betreffenden Zeitraum sämtliche gegen Person X erhobenen und fristgerecht widersprochenen Beitragsbescheide jetzt unanfechtbar geworden sind [...]
ist den Bescheiden wohl fristgerecht widersprochen worden.
Sie dürften demzufolge also auch zugegangen und "aus diesem Grund die Vollstreckungsvoraussetzungen" auch gegeben sein - allerdings eben vorbehaltlich der Zulässigkeit rückwirkender Bescheide incl. Säumniszuschlag ohne vorausgehende Anfangsbescheide ohne Säumniszuschlag... (vgl. Beschluss LG Tübingen)

Wichtig wären aber eben wohl auch noch die oben bereits gestellten ergänzenden Fragen:
Hat Person X mit den fristgerecht eingelegten Widersprüchen gegen alle bisherigen Bescheide auch jeweils Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?

Und wie lange ist es her, dass der erste Widerspruch eingelegt und seither ja offensichtlich noch kein offizieller WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung eingegangen ist?

Wäre zwischenzeitlich ein WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung eingegangen und dann aber nicht innerhalb der Monatsfrist Klage eingereicht, so wäre in der Tat der betreffende Bescheid vollumfänglich bestandskräftig geworden - allerdings auch hier: vorbehaltlich formaler Unzulänglichkeiten gem. den Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzen (vgl. u.a. auch wieder LG Tübingen, etc.)


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  • Beiträge: 285
Laut Auflistung sind alle 3 Bescheide am selben Datum angemahnt worden. Klingt für mich auch schon wieder sehr verdächtig. Sollen da 3 einzelne Mahnungen versandt worden sein oder etwa ein einziges Schreiben, das alle 3 Mahnungen zusammenfasst?

Unter Umständen könnte man darauf verweisen, dass keine Mahnungen erfolgt sind, denn:

§ 13 Abs. 2 SächsVwVG

Zitat
Vor der Beitreibung ist der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch verschlossenes Schreiben zu mahnen.

Die Beweislast dürfte bei der Behörde liegen.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

s
  • Beiträge: 516
Ein bloßer Hinweis auf das Tübinger Urteil könnte erfolglos bleiben, weil in Sachsen andere Gesetze gelten.

Man sollte das Tübinger Vorbild besser nur verwenden, um selbst mögliche Fehler nach sächsischem Recht zu suchen.

Da bietet sich m.E. vor allem § 4 Abs. 3 SächsVwVG an.

Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4.
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6.
im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

Spontan würde ich sagen, dass die Nummer 2 ganz und gar nicht erfüllt ist.


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d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Hallo

Den Text anpassen und an die Vollstreckungsbehörde schicken.


Zitat
Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren
Ihr Zeichen/Vorgangsnummer:
Ihr Zeichen/Vorgangsnummer:
Aktenzeichen:


Sehr geehrter..............

der Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich.

Der von Ihnen vorgeschlagene Termin ist rechtlich unzulässig, da nachweislich keine Rechtsgrundlage einer Vollstreckungsmaßnahme vorliegt, da lt. Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14) wegen Formfehlern die Vollstreckungsersuchen unwirksam sind“.


Begründungen:

In der Anlage zu Ihrem Schreiben vom ………… benennen Sie als Gläubiger ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Die Gläubigerin ist in meinem Fall nicht korrekt angegeben.

Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen:

   Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.

   Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.





•   Dem Schreiben vom ……….. lag keine Kopie des Verwaltungsaktes bei. Erhalten habe ich folgende Schreiben des  Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio: Beitragsbescheid vom ……….., gegen diesen habe ich Widerspruch eingelegt. Dann kam mit Datum vom ……….. eine Mahnung  mit gänzlich anderen Beträgen. Da diese Mahnung keinen Rechtsbehelf enthält, war ein Widerspruch nicht möglich. Und, last but not least, wurden auf sämtliche Ihrer als Anlage beigefügten Aufstellung sogenannten Bescheide sofort Säumniszuschlag erhoben. All dies ist lt. Urteil des Landgericht Tübingen nicht rechtens (die im Urteil genannten §§ 37 + 39 LVwVfG BW gibt es gleichlautend auch als Bundesrecht (§§ 37 + 39 VwVfG)).

 Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen: 
 
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiv
eren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 - 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 - 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.


   Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den MDR  (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.

Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.


Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn:

1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,

2. die Geldforderung fällig ist,

3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, und

4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.

Im Übrigem:
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.

Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.



Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
-eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
-der Demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
-der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“


Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskonto bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers  nicht geregelt, somit ist die Handlung des  Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.



Mit freundlichen Grüßen


Wenn aber die Gefahr einer Vollstreckung nicht mehr abzuwenden ist kann Person X einen Antrag auf Eilrechtschutz beim zuständigem Gericht stellen.

Zitat
An das
Verwaltungsgericht xxxx

Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO
In der Sache Vollstreckungsankündigung im Widerspruchsverfahren gegen Gebühren?/Beitragsbescheid
für Rundfunkgebühren/?beiträge

Max Mxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxx

?Antragsstellergegen
Rundfunk xxxxxx
xxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxxx

? Antragsgegner –
beantrage ich in eigenem Namen
1. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom ............... gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom..............
2. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom .............. gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom ...............
3. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen

Begründung:
Mit Schreiben vom ............ hat der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen über Forderungen aus
Gebühren?/Beitragsbescheid vom ........... sowie Gebühren?/Beitragsbescheid vom ................
angekündigt.
/Anlage 1/ Schreiben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vom................
mit Ankündigung der Vollstreckung.pdf
/Anlage 2/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom ................ über Rundfunkgebühren/?beiträge für
den Zeitraum .............. bis ...............
/Anlage 3/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom .................. über Rundfunkgebühren/?beiträge für
den Zeitraum ............... bis ..............

Gegen beide Gebühren?/Beitragsbescheide hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt.
/Anlage 4/ Widerspruch vom ............... gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom
............. mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs
/Anlage 5/ Widerspruch vom ............ gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom ..............
mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und Aufforderung zur Entscheidung über den

Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Antragsgegner bisher nicht
entschieden.
Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.
Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme
die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.
Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven
Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge:
Es ist zu erwarten ist, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu
entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein
Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der
Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu
erreichen.
Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des
Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ?
überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es
bei der aufschiebenden Wirkung.
Unterschrift
xxxxxxxx


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Fiktive Person X meldet sich zurück:

Hat Person X mit den fristgerecht eingelegten Widersprüchen gegen alle bisherigen Bescheide auch jeweils Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?

Und wie lange ist es her, dass der erste Widerspruch eingelegt und seither ja offensichtlich noch kein offizieller WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung eingegangen ist?

- Der Vollstreckungsauftrag ist mit den in § 5 SächVwVG abzugleichen.

- Es ist zu klären, ob die im Vollstreckungsauftrag genannten Bescheide (v. 04.10.13, 01.11.13 und 01.2.14) überhaupt zugegangen sind. Falls nicht, sind auch aus diesem Grund die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben.

Fiktive Person X hat erst ab dem 2. (4.10.13), dem 4. (1.2.14) und 5. (1.6.14) Beitragsbescheid gleichzeitig zum Widerspruch auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und kann den Widerspruch zum 3. Beitragsbescheid (1.11.13) gegenwärtig nicht mehr wiederfinden und somit nicht sagen, ob er überhaupt diesem 3. Bescheid widersprochen hat und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, auch findet er gerade keinen entsprechenden Widerspruchsbescheid des Beitragsservice dazu.

Insgesamt hat Person X bisher 3 auffindbare Widerspruchsbescheide des Beitragsservice (26.11.13, 1.2.14, 1.6.14) erhalten und gegen keinen davon (auch nicht gegen den möglichen 4. Widerspruchsbescheid) Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, die jeweiligen Klagefristen also ungenutzt verstreichen lassen. Womit, selbst wenn der Rundfunkstaatsvertrag möglicherweise gegen das Grundgesetz verstößt, sämtliche betreffenden Beitragsbescheide bis auf weiteres erstmal rechtswirksam und damit vollstreckbar geworden sind (erstmal ungeachtet möglicher Formfehler).

Da erwähnt wurde, dass Person X wohl die meiste Zeit ALGII-Empfänger gewesen ist, insofern Anspruch auf Befreiung gehabt hätte, dies aber wohl in in Anspruch genommen hatte, wäre zudem noch zu prüfen, inwiefern z.B. diese Informationen ggf. weiterhelfen könnten:
"Rückwirkende Befreiung ist möglich" für ALG2-Empfänger - mit Beispiel
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11383.0.html

Soweit Person X jetzt sagen kann, kommt eine rückwirkende Befreiung ab Januar 2013 nicht mehr
in frage, da er/sie selbst seit ca. 2010 (nachdem X sich von einem damaligen Brief des MDR unter Androhung von Geldstrafe infolge möglichen Begehens einer Ordnungswidrigkeit den gerade erworbenen internetfähigen PC als neuartiges Rundfunkempfangsgerät) bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale (von denen sämtliche Briefe bis dahin ignoriert wurden) sich hat anmelden lassen und seitdem bis Januar 2013 auch „brav“ mittels Überweisung nach Zahlungsaufforderung gezahlt hat. Person X wurde also nicht erst mittels Zwangsanmeldung ab 2013 beim Beitragsservice angemeldet, sondern hat dies gezwungenermaßen schon vorher „freiwillig“ getan. Person X hat entsprechend derzeitiger Einkommensverhältnisse erst ab diesem Monat Oktober 2014 wieder Anspruch auf Befreiung von den Beitragsgebühren.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Stichpunktartig und in chronologischer Reihenfolge der gesammelte und gerade von X aufind- und nachweisbare Schriftverkehr bestehend aus Beitragsbescheiden, Widersprüchen, Widerspruchsbescheiden, Zwangsvollstreckungsankündigung und Festsetzungsbescheid zwischen dem Beitragservice und Person X für den Zeitraum Januar 2013 – September 2014:

1. Beitragsbescheid des Beitragsservice an Person X für das 1. Quartal 2013, lt. Im Briefkopf befindlichen Datum 1.6.2013, von Person X schriftlich widersprochen, ohne gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt zu haben, am 13.6.2013. „Beitrag“ von Person X noch unter Vorbehalt gezahlt.

2. Beitragsbescheid des Beitragsservice an Person X für das 2. Quartal 2013, lt. Im Briefkopf befindlichen Datum 4.10.2013, von Person X schriftlich widersprochen, gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, am 24.10.2013. Person X befindet sich seit diesem Beitragsbescheid im Zahlungsstreik.

3. Beitragsbescheid des Beitragsservice an Person X für das 3. Quartal 2013, lt. Im Briefkopf befindlichen Datum 1.11.13. Person X findet dazu leider gerade keine Nachweise mehr diesem Beitragsbescheid widersprochen zu haben oder einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt zu haben (Datei gelöscht/überschrieben?) auch ein entsprechender Widerspruchsbescheid des Beitragsservice ist gerade nicht auffindbar.

1. Widerspruchsbescheid des Beitragsservice gegen die von Person X erhobenen Widersprüche gegen den 1. (vom 1.6.13) und 2. Beitragsbescheid (4.10.13), lt. im Briefkopf befindlichen Datum 26.11.2013, mit dem Schlußsatz: „Die Vollziehung der angefochtenen Bescheide setzen wir bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus.“

4. Beitragsbescheid des Beitragsservice an Person X für das 4. Quartal 2013, lt. Im Briefkopf befindlichen Datum 1.2.14, von Person X schriftlich widersprochen, gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, am 21.2.2014.

2. Widerspruchsbescheid des Beitragsservice gegen den von Person X erhobenen Widerspruch gegen den 4. Beitragsbescheid (vom 1.2.14), lt. im Briefkopf befindlichen Datum 20.3.14. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den angefochtenen Bescheid wurde vom Beitragservice abgelehnt.

5. Beitragsbescheid des Beitragsservice an Person X für das 1. Quartal 2014, lt. Im Briefkopf befindlichen Datum 1.6.14, von Person X schriftlich widersprochen, gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, am 22.6.2014.

Ankündigung der Zwangsvollstreckung ausgestellt vom Beitragsservice an Person X gesendeter Brief, lt. im Briefkopf befindlichen Datum vom 1.6.2014. Keine Reaktion von Person X darauf.

3. Widerspruchsbescheid des Beitragsservice gegen den von Person X erhobenen Widerspruch gegen den 5. Beitragsbescheid (vom 1.6.14), lt. im Briefkopf befindlichen Datum 16.7.14. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den angefochtenen Bescheid wurde vom Beitragservice abgelehnt.

Festsetzungsbescheid des Beitragsservice an Person X für das 2. Quartal 2014, lt. Im Briefkopf befindlichen Datum 1.9.14. Von Person X schriftlich widersprochen ohne gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt zu haben, am 23.9.2014.


- - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Fiktive Person X wird sich in den nächsten Tagen so umfassend wie möglich in die Materie einlesen
und hat sich auch schon gute ähnliche Threads und Einzelbeiträge hier im Forum zum tieferen Verständnis herausgesucht, X bedankt sich für die gegebenen Hinweise zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz, dem dokumentierten Urteil des Landgerichts Tübingen, sowie dem Mustertext „Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren“, Eilrechtsschutz und wird sich aus all dem ihr/sein eigenes Puzzle zusammensetzen, um zu schauen wie es passt und funktioniert.
Person X meldet sich bei weiteren Unklarheiten und Entwicklungen im beschriebenen fiktiven Fall hier im Forum zurück.

Kleine bissige Randbemerkung:
Wer hat wohl trotz des ausdrücklichen Hinweises und Symbols "Bitte nichts heften!" das 3-seitige Vollstreckugnsersuchen dennoch zusammengeheftet...? ;) :D

Die Blätter waren schon in dem an Person X zugestellten gelben Brief so geheftet, Fiktive Person X war es definitiv nicht und nimmt deshalb am wahrscheinlichsten an, das es sich hierbei nur um so etwas wie einen Lapsus linguae des fiktiven Obergerichtsvollziehers handeln kann. :)


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Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

s
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Was war denn der Plan dieser fiktiven Person?

Als angemeldeter Teilnehmer einfach nicht mehr zu zahlen, aber auch nicht gegen den Widerspruchsbescheid zu klagen, führt zwangsläufig zu Problemen.

Man könnte evtl. noch prüfen, ob die Rechtsbehelfsbelehrungen der Widerspruchsbescheide fehlerhaft waren, womit sich die Klagefrist auf ein Jahr verlängern würde.


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Was war denn der Plan dieser fiktiven Person?

Als angemeldeter Teilnehmer einfach nicht mehr zu zahlen, aber auch nicht gegen den Widerspruchsbescheid zu klagen, führt zwangsläufig zu Problemen.

Man könnte evtl. noch prüfen, ob die Rechtsbehelfsbelehrungen der Widerspruchsbescheide fehlerhaft waren, womit sich die Klagefrist auf ein Jahr verlängern würde.

Der "Plan" fiktiver Person X war es bisher die Beitragszahlungen einzustellen (erfüllt) und nur im "äußersten Notfall" vor dem Verwaltungsgericht gegen die Beitragszahlungen des Beitragsservice zu klagen (noch nicht erfüllt). Da schon 105,-€ viel Geld für Person X sind und X es unwahrscheinlich findet derzeit mit seiner Klage auch Erfolg zu bekommen und letzenendes zu den Beitragsforderungen noch die Prozesskosten zu tragen hat, solange wie es eben noch kein Urteil des Bundesverfassungsgericht, etc. dazu gibt, was den möglicherweise grundrechtswidrigen Charakter des Rundfunkstaatsvertrag richterlich bestätigt (noch nicht erfüllt).

Person X wird sich auch zur Prozesskostenhilfe noch mal einlesen, seines/ihres bisherigen Wissens nach, kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nur gestellt werden, wenn man u.a. selbst beklagt wird und nicht als Kläger vor Gericht auftritt.

---
edit 23.05: Ein angemeldeter Teilnehmer kann sich weiterhin nur noch sehr schwer wieder vom Beitragsservice abmelden da er/sie dazu erst arbeits- oder Wohnungs-/Betriebstättenlos sein müßte. Aber welcher fiktive Mensch lebt schon gern vom bloßen Existenzminimum oder permament auf der Straße?

edit 23.19: X liest auf Wikipedia gerade, das bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch der Kläger nach festgestellter Bedürftigkeit Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2014, 23:20 von sergal«
Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

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faust

..soll das tatsächlich bedeuten: in sachsen VIER  MONATE  von der Mahnung bis zum Aktivwerden des GV? - das ist ganz schön lange, oder ?!


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..soll das tatsächlich bedeuten: in sachsen VIER  MONATE  von der Mahnung bis zum Aktivwerden des GV? - das ist ganz schön lange, oder ?!
...sollte aber kein Anlass sein, das verallgemeinern zu wollen ;)
Dazu wäre die Datenlage nicht repräsentativ genug.


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