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Autor Thema: Frage zur Beitragspflicht - Vergleich mit Krankenversicherung  (Gelesen 15787 mal)

  • Beiträge: 86
Noch ein Unterschied:
Eine Krankenkasse geht mit der Aufnahme eines
Zwangsmitglieds ein erhebliches Risiko ein, die
Person könnte tatsächlich krank werden und Hilfe
benötigen.
Beim Rundfunk ist es völlig irrelevant, wieviele
teilnehmen.


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Ich bin ein "voluntatives Element",
(Richterdeutsch für
"ich hab meinen eigenen Willen")

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Guter Punkt:
Beim Rundfunk sind - im Gegensatz zu einer Krankenversicherung - die Kosten weitestgehend fix...
...und erhöhen sich auch nicht etwa pro neuem "Mitglied".

Im Gegenteil:
Mit jedem neuen Zahler erhält der ör-Rundfunk eine 100% *garantierte* Einnahmesteigerung.

Es ist sozusagen ein nach oben offenes Fass ohne Boden.

Dies scheint im Übrigen auch fast der einzige Antrieb dieses Systems zu sein...

(...sorry für sicher auch viele Idealisten unter den dortigen Medienschaffenden - aber es ist das *falsche* System für Euch!)


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907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Die freiwillige Krankenversicherung ist in § 9 SGB V geregelt. Damit eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die freiwillige Krankenversicherung ist eine Alternative zur privaten Krankenversicherung.
http://www.lohn-info.de/krankenversicherung_freiwillig.html

Zitat
Das BVerfG stellt also klar, dass entscheidend für den Schutzbereich des Art. 9 I GG die Freiwilligkeit ist. Nur der Zusammenschluss von Vereinigungen auf freiwilliger Basis ist demnach geschützt. Als negatives Grundrecht schützt Art. 9 I GG also nur vor einer Zwangsmitgliedschaft bezüglich solcher freiwilligen Vereinigungen.
http://www.juraexamen.info/ihk-zwangsmitgliedschaft-und-art-9-12-i-und-2-i-gg/

War doch vor dem inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages alles auf freiwilliger Basis oder nicht?

Übrigens: Eine Zwangsmitgliedschaft bei Gewerkschaften gibt es nicht. Ein Arbeitnehmer darf wegen des Grundrechts auf negative Vereinigungsfreiheit nicht gezwungen werden, einer Gewerkschaft beizutreten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden Meinung unterfällt die Nichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung nicht dem Schutz des Art. 9 I GG.
 Begründet wird dies zum einen damit, dass Art. 9 I GG zwar vom Wortlaut her keine Einschränkung auf private Vereinigungen enthalte. Art. 9 II GG ziele aber erkennbar nur auf private Vereinigungen ab, da es schwer vorstellbar sei, dass sich öffentlich-rechtliche, also durch einen Hoheitsakt gegründete, Vereinigungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Es wird geltend gemacht, dass Art. 9 I GG kein Recht auf Gründung öffentlich rechtlicher Vereinigungen begründe und im Umkehrschluss die negative Vereinigungsfreiheit nicht weiter gehen könne, als die positive. Dieses Argument geht jedoch fehl. Für die Bereitstellung von öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehprogrammen über einen Zwangsbeitrag auf Zwangsvereinsebene müsste keine Zwangsmitgliedschaft gegründet werden, weil die Zwangsmitgliedschaft durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht (Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) geschaffen wurde.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

 
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