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Autor Thema: Mein Widerspruch  (Gelesen 43855 mal)

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Re: Mein Widerspruch
#30: 10. Juni 2015, 15:36
Nein ..... hat keine hemmende wirkung dafür ist ja § 80 Abs. 5 VwGO ( Eilrechtsschutz Verwaltungsgericht) da

http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html

http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/aussetzung-der-vollziehung-bei-drohender-vollstreckung-321525

Knackpunkt: In Anwendung der Maßstäbe aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann bei öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur Erfolg haben, wenn ERNSTLICHE ZWEIFEL an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen ODER wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine UNBILLIGE, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene HÄRTE zur Folge hätte.
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ERNSTLICHE ZWEIFEL ( weil grundgesetzwidrig) - der Zug ist doch abgefahren ..

Bleibt eventuell noch die Nichtigkeit der Verwaltungsakte (-:


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s
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Re: Mein Widerspruch
#31: 10. Juni 2015, 15:47
So langsam fragt man sich doch wirklich, wofür es eigentlich die ganzen Verwaltungsvorschriften und Gesetze gibt!!!?

Man stelle sich mal dieses Verhalten z.B. einer Steuerbehörde vor:

- Grundlagenbescheide verschicken? Ham wir keine Lust zu.... Gibt gleich Rückstandsbescheide, bekommen wir ja mehr Kohle durch die Säumniszuschläge...
- Zustellnachweise? Iwo... Die ham wir doch weggeschickt... Die kommen schon an. Infopost is ja schön billig. Und wenn mal nicht, finden wir ein geschmiertes Gericht, das die Vorschriften      umdreht, dass der Schuldner nachzuweisen hat, dass etwas NICHT angekommen :o :o :o ist (siehe VG Stuttgart Anfang des Jahres!)
- Widerspruchsbescheide ausstellen? Achnee...? Das wird ja dann für den Schuldner viel zu einfach dann gegen uns vor Gericht zu ziehn... Gibts auch net.
- Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bearbeiten? Ja wo kommen wir denn dahin? Kost ja nochmal Porto... Da schicken wir doch lieber mal den GV vorbei....

Alter Schwede... Wer beendet dieses Paralleluniversum eigentlich hoffentlich irgendwann einmal!!!???!!!


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Re: Mein Widerspruch
#32: 10. Juni 2015, 15:57
Der "Schuldner" soll nicht nachweißen das etwas nicht angekommen ist sondern den Anscheinsbeweis widerlegen.
Wenn 5 Briefe nicht ankommen ist das einfach "unglaubwürdig" (freie richterliche Beweiswürdigung) .

Wenn ich darlege...... habe 5 Schreiben erhalten ... aber einen nicht.... (um den es hier gerade geht..),
desweiteren kommen bei mir ab und zu Schreiben aus dem Briefkasten weg weil..... dann ist das was anderes... (glaubwürdigeres)

..........................................................................................

Und immer daran denken .... die Bande will DEIN GELD ... so einfach/unkompliziert wie möglich, mit allen Mitteln.


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Re: Mein Widerspruch
#33: 10. Juni 2015, 16:00
Ja, aber es geht hier einfach um die schiere Menge der umgedrehten Vorschriften, die seltsamerweise jede öffentliche Behörde so befolgt, nur bei den LRA ist anscheinend alles rechtens was grad zur Hand ist um schnellstmöglich und in ihren Augen unkompliziert an das Geld zu kommen!


Womit wir auch schon wieder beim Tübinger Urteil angekommen sind, in denen genau dies festgehalten und bemängelt wurde!!

Was ein Zufall, morgen ist ja der Beratungstermin zur Beschwerde...:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14296.0


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Re: Mein Widerspruch
#34: 10. Juni 2015, 16:06
ERNSTLICHE ZWEIFEL ( weil grundgesetzwidrig) - der Zug ist doch abgefahren ..

wieso das denn? Hab ich was verpasst?  ???
Oder meinst du das für den BS ?

Ja, aber es geht hier einfach um die schiere Menge der umgedrehten Vorschriften, die seltsamerweise jede öffentliche Behörde so befolgt, nur bei den LRA ist anscheinend alles rechtens was grad zur Hand ist um schnellstmöglich und in ihren Augen unkompliziert an das Geld zu kommen!
Wundert dich das immer noch?


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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Re: Mein Widerspruch
#35: 10. Juni 2015, 16:07
Deswegen sollte jedem bewußt sein, das er es hier mit einer abgewichsten Drecksbande zu tun hat.
Widerstand ( so weit wie es jeder vertreten/sich leisten kann ) ist "demokratische Pflicht " und
vermutlich einigen hier ein persönliches Bedürfnis.

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ERNSTLICHE ZWEIFEL ( weil grundgesetzwidrig) - der Zug ist doch abgefahren ..
Habe noch nicht von vielen ausgesetzten Klagen gehört .....
hilfsweise gemäß Artikel 100 Absatz 1 GG den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht den RBStV zur Prüfung der materiellen Verfassungs-mäßigkeit vorzulegen, da Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestehen.


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Re: Mein Widerspruch
#36: 10. Juni 2015, 16:08
Nein, das wundert mich natürlich nicht wirklich, nur kocht so langsam wieder der Zorn hoch, wenn man sich anschaut, welche Willkür wirklich in geballter Form bei diesem Thema herrscht!!


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Re: Mein Widerspruch
#37: 10. Juni 2015, 16:09
Wir entfernen uns hier vom eigentlichen Thema...
...und schweifen in allgemeine Diskussionen ab, die andernorts thematisch gezielter aufgehoben sind.

Sofern es nichts substanzielles für hiesigen Fall mehr beizutragen gibt, bitte nicht weiter in allgemeine Diskussionen abschweifen.

Danke  :police:


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Re: Mein Widerspruch
#38: 10. Juni 2015, 17:05
Sorry, ich muss noch einmal abschließend zum Antrag auf AdV theoretisieren:

Der Vollstreckungsbehörde kann man doch per Kopie nachweisen, dass ein Antrag auf AdV gestellt worden ist. Da das Verfahren nach eigenem Wissen noch in der Schwebe steht, könnte man doch bei den Vollstreckern höflich anfragen, ob  vollzogen werden soll, weil sie mit dem Vollstreckungsersuchen eine Mitteilung über die Ablehnung des Antrags bekommen hätten.
Vielleicht schickt dann der eine oder andere Vollstreckungsbeauftragte das ersuchen zurück mit der Bitte um Klärung, wenn im Ersuchen nichts von Ablehnung drinstand....


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Re: Mein Widerspruch
#39: 10. Juni 2015, 17:28
Vielleicht geht der Vollstrecker auch für dich einkaufen oder bittet auf ein Stück Kuchen herein (-:


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Re: Mein Widerspruch
#40: 10. Juni 2015, 17:38
Immer daran denken: In der Regel ist die ersuchte Behörde, zum Beispiel ein Finanzamt, wenigstens eine richtige Behörde, und die können sich nur nicht vorstellen, daß eine RA als "angebliche " Behörde soviel rechtswidriges macht. Wenn man das dem Finanzamt erklärt hat, sieht es deutlich besser aus.


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Re: Mein Widerspruch
#41: 10. Juni 2015, 17:39
Die Vollstreckungsbehörden haben ALLE eine Prozedere vom BS erhalten in dem festgesetzt wurde (!) wie in jedsem Fall zu verfahren ist... (kein Scheiss - gibt hier irgendwo einen Thread drüber!)

Es wird in jedem Fall die Sache falsch behandelt!
Das sollten die VollstrBehörden eigentlich wissen - handeln aber teilweise entgegen! Also nicht Alle - handeln gleich...  ???

Eine höfliche Diskussion mit dem Vortragen der Sachlage gemäß endsprechenden §§ und der Erkenntnis, dass noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, sollte eigentlich die Angelegenheit klären und der Behörde genügen um das Ersuchen zurückzugeben...

Zum Thema Widerspruch und auf das erhaltende Infoschreiben vom TE zurückzukommen, würde ich die sache erstmal als Ruhepause einstufen! Da kommt auch keine Vollstreckung!
Eine Vollstreckung kommt nur, wenn
- keine Bescheide mit Rechtsbelehrung erhalten hat (warum auch immer)
- auf Nichts reagiert wurde (oder man nicht konnte)
- auf Festsetzungsbescheide nicht reagiert hat,
-  auf Widerspruchbescheide nicht mit einer Klage vorm VG antwortet..

Infoschreiben und Mahnungen VOR einem Widerspruchsbescheid sind ebenso wie Infoblätter zu behandeln > Tonne !

So würde ich die Sachlagen vorerst sehen... ?!

Vielleicht geht der Vollstrecker auch für dich einkaufen oder bittet auf ein Stück Kuchen herein (-:
Macht der bestimmt! Auf jeden Fall MUSS er einen angeblichen Schuldner anhören!


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Re: Mein Widerspruch
#42: 10. Juni 2015, 17:44
Eine Vollstreckung kommt nur, wenn ....
ein vollstreckbarer Titel vorliegt . nichts anderes
Das zu stoppen geht nur : wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt
Verwaltungsakt nichtig oder nicht erstellt/versand/erhalten was anderes gibt es nicht.


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Re: Mein Widerspruch
#43: 10. Juni 2015, 18:25
Eine Vollstreckung kommt nur, wenn ....
ein vollstreckbarer Titel vorliegt . nichts anderes
Das zu stoppen geht nur : wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt
Verwaltungsakt nichtig oder nicht erstellt/versand/erhalten was anderes gibt es nicht.
... das ist schon klar!
Dennoch gibts die Vollstreckungen!
Ob ungerechtfertigt oder nicht - spielt keine Rolle! (wie die Kölner sagen: "et kütt, wat kütt"  - "Kölle Alaf!"  ;D )


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Re: Mein Widerspruch
#44: 10. Juni 2015, 18:28
ich wollte damit zum ausdruck bringen .. es ist wurst ob
- auf Bescheide mit Widerspruch/Klage/ Antrag auf Aussetzung reagiert wurde.
Das tut nichts zur Sache.

Wenn ein Titel ( Verwaltungsakt) existiert ... ist er vollstreckbar.
Deswegen ..
Verwaltungsakt nichtig oder nicht erstellt/versand/erhalten was anderes gibt es nicht
um die Vollstreckung abzuwehren ( da kein vollstreckbarer Titel existiert).


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