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Autor Thema: Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit 5 tagesfrist.  (Gelesen 30612 mal)

m
  • Beiträge: 5
ergo auch hier ein "Festsetzungsbescheid" vom 1.9.2014.
ist der erste Bescheid.
frage mich ob ich mit einem nutzlosen Widerspruch mir nicht selber ins
knie schiesse, da ich ja auch noch immernoch eine dateileiche vom
meldeamt sein könnte.
bis jetzt noch nie mit diesem verein zu tun gehabt..
gruss
momper


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.. oder man will hier die "langsame Arbeitsweise" wieder "gerade rücken" und zusätzlich auf Festsetzungsbescheide setzen

Person A hat den ersten Gebührenbescheid zum 01.08.2014 bekommen.
Dieser Festsetzungsbescheid wurde für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.07.2014 festgesetzt, also einem Zeitraum wo noch nie ein Beitragsbescheid erstellt wurde.

..also schaut mal nach dem Datum eures ersten Beitragsbescheid und dem Zeitraum des Festsetzungsbescheides.


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.. das kann natürlich auch sein, das man jetzt mal einfach alle anschreibt wo was "unklar" ist.
SIehe den Beitrag auf der Homepage:

http://online-boykott.de/de/nachrichten/118-gez-verweigerer-werden-jetzt-zwangsangemeldet


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FESTSETZUNGSBESCHEID , diese tauchen jetzt vermehrt auf.
Was ist denn das nun wieder für eine neue Masche a la Trick 17 ?
Wahrscheinlich eine neue Forcierungs-Variante des Beitragsbescheides .
In der Hoffnung des Effektes mehr Respekt beim sogenannten "Beitragsschuldner" zu schinden ?

Denkbar wäre hierzu, dass sich mittlerweile viele gegen die irreführende Bezeichnung Gebühren-/Beitragsbescheid in ihren Widersprüchen geäußert haben, und der BS festgestellt hat dass er hier den kürzeren ziehen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2014, 02:48 von Bürger«

I
  • Beiträge: 32
Hallo Freunde, das Schreiben von Person A (Threadstrater) sieht anders aus, als von Ronald76
A hat ein Foto gemacht. Leider ist die Qualität nicht die Beste, da das Foto entsprechend komprimiert werden musste, damit es unter 200kb liegen kann.  A hat bislang wie gesagt einmal einen Beitragsbescheid erhalten, gegen den A widersprochen hat. Auf das wiedersprechen hat A auch eine Bestätigung erhalten. Was soll A tun? Ist A die einzige Person, die dieses Schreiben erhalten hat oder gibt es noch eine Person B etc.


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s
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gegen den Festsetzungsbescheid kann genauso wie gegen die Gebühren-/Beitragsbescheide Widerspruch innerhalb 30 Tage eingelegt werden.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in beiden Fällen identisch.

Die die Rundfunkanstalten davon ausgehen nach dem VwVfG agieren zu dürfen, ist, so sieht Person xyz das, das Vollstreckbar ganz egal wie die Bescheide genannt werden


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  • Cry for Justice
... ganz egal wie die Bescheide genannt werden
Nur mit dem kleinen feinen aber bedeutsamen Unterschied beim Festsetzungsbescheid.
Da wird mit der Tür gleich ins Haus gefallen und massiv mit Zwangsvollstreckung gedroht.
Natürlich mit dem Ziel , den Betroffenen durch diese nicht überlesbare Einschüchterung eher von einem Widerspruch und einer Klage abhalten und so durch Angstmache zur Zahlung bewegen zu können.
Beim etwas zahmeren Beitragsbescheid kommt dieses Szenario erst später als Rattenschwanz in gesonderten Briefen hinterher.
Auffällig kommen diese Festsetzungsbescheide bisher nur vom RBB. Will Berlin hier seiner "Verantwortung" für den ÖRR in besonders übereifriger Weise gerecht werden ? Sieht man dort vielleicht schon das erste Fell davon schwimmen ?
Berlin sollte doch erst mal sein Milliardengrab fertigbauen , das ist Aufgabe genug für Berlin-Brandenburg !


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2014, 23:49 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

s
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  • Rundfunkbeitragsgegner
Guten Morgen,

Person Y hat bis heute alle Schreiben der GEZ und auch des Beitragsservice ignoriert, da es nur Bitten zur Auskunft waren.
Anfang 2014 erhielt nun Personin X welche Person Y geehelicht hat eine "Bestätigung der Anmeldung".
Nach der Zurückweisung der Zwangasanmeldung bekam Personin X gestern auch diese Festsetzung eines großen mitteldeutschen Rundfunkunternehmens mit Sitz in einer Stadt die mit L anfängt und mit eipzig aufhöhrt.
Vorher kamen einige Gebührenbescheide auf die nicht reagiert wurde, da keine Rechsbehelfsbelehrung vorhanden war.
Jetzt wird Person X wohl mal nen Wiederspruch/ Zurückweisung dieser Überzogenen Forderung einlegen.
Es wird komischer Weise auch "nur" für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 festgesetzt
aber eine Zwangsvollstreckung kann nur abgewendet werden wenn von 01.01.2013- 09.2014 bezahlt wird.
Mal schauen wie dem modernen Raubrittern zu begegnen ist.


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.. meins kam auch auch diese Stadt mit "L"


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Jetzt wird Person X wohl mal nen Wiederspruch/ Zurückweisung dieser Überzogenen Forderung einlegen.
Es wird komischer Weise auch "nur" für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 festgesetzt
aber eine Zwangsvollstreckung kann nur abgewendet werden wenn von 01.01.2013- 09.2014 bezahlt wird.
Mal schauen wie dem modernen Raubrittern zu begegnen ist.

Das ist natürlich rechtlich nicht haltbar. zwangsvollstreckt können nur Beiträge werden, die tatsächlich festgesetzt wurden. Die Erweiterung des BS, in diesem Fall auf den Zeitraum 1/14-9/14 ist nur ein Versuch das nicht-Wissen des Bürgers zu nutzen und ohne Festsetzung an Beiträge zu kommen


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Person H kann bestätigen das der Hässliche Rundfunk auch den Festsetzungsbescheid verschickt. Zusätzlich die Ankündigung der Zwangsvollstreckung erhalten hat. Festsetzungsbescheid ist inkl. Rechtshilfebelehrung.


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Danke für die Antworten.
Ich Blick jetzt nicht mehr durch. War vorher nie bei der GEZ gemeldet.
Was soll ich jetzt tun?


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A fragt sich auch, was er tun soll. A ist nämlich kurz davor zu zahlen. Anscheinen ist A der einzige hier, der keinen Festsetzungsbescheid bekommen hat.  Bundesland Rheinland-Pfalz.
Hier mal das Schreiben von a, da das Bild von A vom Administrator nicht freigeschaltet wurde. In diesem Schreiben stand nichts von Festsetzungsbescheid. A hat wie gesagt bislang einen Beitragsbescheid erhalten und diesem auch widersprochen.
Zitat
Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Sehr geehrter A, 
wir haben sie bereits mehrfach aufgefordert, Ihr Beitragskonto auszugleichen. Zuletzt wurde ein Betrag von 280 € angemahnt. Trotz unserer nachdrücklichen Aufforderung haben sie unsere Forderung bisher nicht ausgeglichen. Das Beitragskonto weist aktuell einen Gesamtrückstand von 390 EUR auf.
Eine Zwangsvollstreckung können sie nur abwenden, indem sie den geforderten Betrag innerhalb von 5 Tagen einzahlen und uns eine Kopie des Zahlungsbelegs übermitteln.XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Nach Ablauf dieser Frist werden wir die Forderung dem zuständingen Vollstreckungsorgan zum Einzug übergeben und die Zwangsvollstreckung mit allem Nachdruck (Sach und/oder Lohnpfändung) betreiben.


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Danke für die Antworten.
Ich Blick jetzt nicht mehr durch. War vorher nie bei der GEZ gemeldet.
Was soll ich jetzt tun?

Du hast jetzt zwei Möglichkeiten (wenn ich falsch liege, bitte korrigieren)

1. du bezahlst  :o
2. du legst widerspruch ein

also zahlen oder klagen, aussitzen und abwarten is heut leider nicht mehr drin, man muss irgendwann reagieren.


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„Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen.“
Loriot

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A fragt sich auch, was er tun soll. A ist nämlich kurz davor zu zahlen. Anscheinen ist A der einzige hier, der keinen Festsetzungsbescheid bekommen hat.  Bundesland Rheinland-Pfalz.
Hier mal das Schreiben von a, da das Bild von A vom Administrator nicht freigeschaltet wurde. In diesem Schreiben stand nichts von Festsetzungsbescheid. A hat wie gesagt bislang einen Beitragsbescheid erhalten und diesem auch widersprochen.
Zitat
Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Sehr geehrter A, 
wir haben sie bereits mehrfach aufgefordert, Ihr Beitragskonto auszugleichen. Zuletzt wurde ein Betrag von 280 € angemahnt. Trotz unserer nachdrücklichen Aufforderung haben sie unsere Forderung bisher nicht ausgeglichen. Das Beitragskonto weist aktuell einen Gesamtrückstand von 390 EUR auf.
Eine Zwangsvollstreckung können sie nur abwenden, indem sie den geforderten Betrag innerhalb von 5 Tagen einzahlen und uns eine Kopie des Zahlungsbelegs übermitteln.XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Nach Ablauf dieser Frist werden wir die Forderung dem zuständingen Vollstreckungsorgan zum Einzug übergeben und die Zwangsvollstreckung mit allem Nachdruck (Sach und/oder Lohnpfändung) betreiben.

A ist nicht der einzige, der keinen Festsetzungsbescheid bekommen hat. Das wird für weitere Zeiträume u.u. auch noch geschehen.
 
Person A wird, viel vielen anderen fiktiven Personen, der Widerspruchsbescheid, wie es scheint, vorenthalten, um eine Klage seitens A zu verhindern. A hat allerdings die Möglichkeit, sich gerichtlichen Beistand zu holen, wenn der Vollstreckungsbrief vom zuständigen Organ eintrifft. A kann dann beim Gericht Antrag auf Eilrechtsschutz stellen und dort kundtun (auch beim Organ), dass der Widerspruch noch (immer) nicht bearbeitet ist.


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