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Autor Thema: Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit 5 tagesfrist.  (Gelesen 30559 mal)

I
  • Beiträge: 32
Hallo zusammen, heute 06.09.2014 hat Person A die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung mit 5 tagesfrist zur Zahlung erhalten.  Das Schreiben ist natürlich rückdatiert auf den 01.09.2014. A hat bislang einen Beitragsbescheid erhalten und diesem auch widersprochen, mit Aussetzung des Verfahrens.
Laut diesem thread
Mahnung Erhalten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10603.msg72619.html#msg72619
soll a ja auf einen neuen Beitragsbescheid warten und dann wieder Wiederspruch einlegen.
Langsam wird die Sache für A heiß… und A überlegt sich zu zahlen
Was kann A jetzt tun außer zu zahlen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2014, 02:54 von Bürger«

Nos

  • Beiträge: 62
Brief vom "Service" mit Androhung der Zwangsvollstreckung?
Bisher noch keinen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten?

Wenn ja, getrost drüber lachen und in die Ablage werfen.

Als nächstes kommt dann vielleicht ne Mahnung.

Solange kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, kann auch nicht vollstreckt werden.


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  • IP logged
"Freiheit ist der Witz des Gefgangen, mit welchem er nach Mitteln zu seiner Befreiung sucht." (Nietzsche, 1878)

R
  • Beiträge: 3
Hallo
Person A hat jetzt dieses schreiben mit Zahlschein erhalten.
Was kann Sie machen ? Datum auch hier der 1.9. aber das Schreiben war heute normal in der Post. 6.9. 2014.
https://www.dropbox.com/s/bg56lf8tjxbnj0m/Scan.png?dl=0
https://www.dropbox.com/s/bdkvqrhg0g17kl3/Scan%202.jpeg?dl=0

Edit "Bürger":
Anhang ist als "Festsetzungsbescheid" übertitelt - und nicht als
"Ankündigung der Zwangsvollstreckung"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2014, 19:02 von Bürger«

  • Beiträge: 197
  • Zwangsbeitrag = Diktatur pur
Solange kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, kann auch nicht vollstreckt werden.

Das denke ich auch.

Und vorsichtshalber in solchen Fällen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen? Weiß jemand, wie es damit aussieht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2014, 02:45 von Bürger«
Möge die Macht des Grundgesetzes Zwangsbeitrags-Imperien stürzen.

c
  • Beiträge: 88
..oja .. da schein wohl eine Welle durch´s Land zu gehen.

Auch bei mir heute ein Schreiben zum "Festsetzungsbescheid". Datum des Schreibens 01.09. - Eingang wie gesagt heute.

Besonders "schlimm" dabei die Möglichkeit, das sich die Rundfunk-Anstalt einen Titel ausstellen dürfen und diesen dann auch vollstrecken darf.
Zitat.
"Dieser Bescheid ist eine vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollsteckung gegeben"

 


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Und vorsichtshalber in solchen Fällen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen? Weiß jemand, wie es damit aussieht?
Ich würde diesen dämlichen Antrag nicht stellen , wozu denn auch ?
Solange "DIE" sich beim Verfassen des Widerspruchsbescheides selbst eine "aufschiebende Wirkung" genehmigen , solange kann sich Person A-Z auch auf deren provozierende Schlamperei der hinausschiebenden Bescheidung berufen.
Da kann einem auch ein GV am Allerwertesten lutschen .




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Schrei nach Gerechtigkeit

S
  • Beiträge: 23
https://www.dropbox.com/s/bg56lf8tjxbnj0m/Scan.png?dl=0

Hallo Ronald,

Person XYZ hat den Wisch heute auch im Briefkasten gehabt  8)

Person XYZ wird in den nächsten Tagen Widerspruch einlegen.... und dann klagen.


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„Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen.“
Loriot

S
  • Beiträge: 550
Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Verwaltungsgericht erst wenn erster Brief vom Gerichtsvollzieher o.ä. (also nicht vom BS) gekommen ist:
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8980.0


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
"Dieser Bescheid ist eine vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollsteckung gegeben"
Das behaupten "DIE" mal einfach so aus dem Blickwinkel ihrer gierigen arroganten Nehmerqualität und wälzen das Risiko eines nicht hieb-und stichfesten Auftrages auf den ausführenden GV ab.
Ob die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung auch tatsächjich gegeben sind , ist somit noch lange nicht gesagt.


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Schrei nach Gerechtigkeit

A
  • Beiträge: 1
So ich darf mich auch zu den glücklichen zählen die dieses Altpapier heute bekommen haben.

Wie geht man jetzt am besten weiter vor, wen man nicht zahlen will?

Ich wurde auch einfach so hochgestuft ob wohl ich nur einen Radio und PC habe auf einen Haushalt.
Was ja schon mal eine bodenlose Frechheit ist.


http://krisenfrei.wordpress.com/2014/07/04/gez-widerspruch-gegen-beitragsbescheid-jetzt/



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2014, 20:11 von Averax«

c
  • Beiträge: 88
.. da ja wohl hier die wenigsten eine Widerspruchbescheid bekommen haben, wird hier bewusst auf die nächste Stufe der Einschüchterung gesetzt. Es ist also abzuwarten, wie weit "Die" das treiben. Zu mindestens kann hier wieder Einspruch eingelegt werden wo "Die" dann auch endlich antworten müssen. Ich kann mir nicht vorstellen, das "Die" die Vollstreckung durchführen ohne einen Widerspruch beantwortet zu haben. Und in diesem Fall könnt ich mir vorstellen, den Widerspruch gut und ausführlich zu begründen. Das Vollstreckungsbehörde will ja auch was zu lesen haben


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  • Beiträge: 909
  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
FESTSETZUNGSBESCHEID , diese tauchen jetzt vermehrt auf.
Was ist denn das nun wieder für eine neue Masche a la Trick 17 ?
Wahrscheinlich eine neue Forcierungs-Variante des Beitragsbescheides .
In der Hoffnung des Effektes mehr Respekt beim sogenannten "Beitragsschuldner" zu schinden ?
So funktioniert das aber sicher in den wenigsten Fällen.
Widerspruchsbescheide bekommt man immer noch nur im äußersten Notfall gebacken , aber für eine neues Spielchen der Angstmache reicht es wohl trotzdem noch. Armseliges Häufchen Elend...
@Bürger
Welchen Status hat denn ein Festsetzungsbescheid gegenüber einem Beitragsbescheid ?
Ist dieser denn nicht eigentlich überflüssiges Einschüchterungs-Geschnipsel ?


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You can win if you want

c
  • Beiträge: 88
Eine Neue Variante ist das wohl. Zu mindestens  hab ich unter der "Rubrik" Rundfunkbeitragsstaatsvertrag folgendes gefunden:
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld,
Erstattung, Vollstreckung

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

.. "Die" haben sich also mit ausreichenden Gesetzesmöglichkeiten versorgt . 


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  • Beiträge: 909
  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Danke, man will also damit den üblichen Weg über einen Widerspruchsbescheid verkürzen , indem man den Widerspruchsbescheid mal einfach so ganz weglässt und es gleich auf die harte Tour mit Festsetzungsbescheid versucht.
Cooles neues Feeling ...


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  • Beiträge: 88
so wird es wohl sein. Aber diesen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat ich so auch noch nicht auf der "Uhr". Aber gut das es  "Die" gibt und man sich das Teil auch mal durchlesen kann.
Weiss jemand wo man sich diese Ratifikationsurkunden anfordern kann. Will einfach nur mal sehen, ob die pünktlich ihre Hausaufgaben abgegeben haben. Denn unter  Artikel 7 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung ist zu lesen:

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.


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