Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Rundfunkbeitrag auf wackligen Füßen - Briefe an RK und MP/MdL  (Gelesen 14260 mal)

C
  • Beiträge: 342
Das größte Problem, das die ÖRR mit einer Steuer hätten, wäre das Finanzministerium, welches unter konstantem Sparzwang steht und jede Ausgabe regelmäßig auf den Prüfstand stellt. Dann müssten die ÖRR-Anstalten plötzlich sehr genau erklären, wofür sie Aber- und Abermilliarden pro Jahr benötigen.
Sehe ich ähnlich und wir sind uns da schnell einig, daß aus diesem Grund die Unabhängigkeit immer wieder herhalten muß und beschworen wird. Also muß das Thema auf den Tisch und es muß darüber geredet werden, inwiefern jetzt Unabhängigkeit besteht und ob durch die Finanzierung durch eine Steuer wirklich Unabhängigkeit verloren geht. Das wird immer schnell abgeblockt, als wäre das völlig unmöglich.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

k
  • Beiträge: 720
  • Wir sind das Volk
TQ,so lange in den Gremien und Aufsichtsräten Lobbyisten und abgedankte Politiker sitzen,ist das alles nicht staatsfern und da wird sich nichts ändern.Solche Leute haben da nichts zu suchen.Wenn sie nicht bereit sind genau aufzuschlüsseln,was wo für gebraucht wird,bleibt das alles im Dunkeln und dorthin verschwindet das Geld.
Dieser Laden gehört aufgelöst.Steuer für einen Sender mit sauberer Berichterstattung und wer den restlichen Müll sehen will,soll zahlen,dann erledigt sich das Problem von selbst.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
koppi1947

T
  • Beiträge: 545
Das größte Problem, das die ÖRR mit einer Steuer hätten, wäre das Finanzministerium, welches unter konstantem Sparzwang steht und jede Ausgabe regelmäßig auf den Prüfstand stellt. Dann müssten die ÖRR-Anstalten plötzlich sehr genau erklären, wofür sie Aber- und Abermilliarden pro Jahr benötigen.
Sehe ich ähnlich und wir sind uns da schnell einig, daß aus diesem Grund die Unabhängigkeit immer wieder herhalten muß und beschworen wird.

Die Politiker sollten permanent mit der Frage konfrontiert werden warum die "Deutsche Welle" mit Zuschüssen aus dem Steuertopf finanziert wird und deshalb diese Art der Finanzierung auch bei den anderen Anstalten anwendbar ist.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

u
  • Beiträge: 185
  • ohneARDZDFGEZbesser
Zitat
Die Politiker sollten permanent mit der Frage konfrontiert werden warum die "Deutsche Welle" mit Zuschüssen aus dem Steuertopf finanziert wird und deshalb diese Art der Finanzierung auch bei den anderen Anstalten anwendbar ist.

Hatte ähnlich bei der ARD angefragt:
"In Ihrem Webauftritt ARD.DE führen Sie als beteiligten Sender die Deutsche Welle.
Seit wann ist die Deutsche Welle Mitglied der ARD?
Die DW wird aus Bundesmitteln (Steueraufkommen) finanziert und gibt staatsnah die Meinung der Regierung der Bundesrepublik wieder.
Als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt werden Sie aus dem sogenannten "Rundfunkbeitrag" finanziert.
Sie legen Wert auf eine staatsferne Berichterstattung.
Wie kann es sein das auf Ihrer Homepage die Deutsche Welle als Teil der ARD dargestellt wird?
"Wäre dann richtiger die DW als Kooperationspartner der ARD auszuweisen oder ist der sogenannte "Rundfunkbeitrag" eine verdeckte Steuerfinanzierung?"

Der Neusprech-Baustein als Antwort:

"Die Deutsche Welle ist seit 1962 Mitglied der ARD und wird nicht aus dem
Rundfunkbeitrag finanziert. Weitere Informationen, auch zu Rechtsgrundlagen
und Finanzen, der Deutschen Welle, finden Sie hier:

http://www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard/Deutsche_Welle__DW_/536826/index.html

Die ARD ist eine Arbeitsgemeinschaft selbstständiger Anstalten des
öffentlichen Rechts, die aus neun Landesrundfunkanstalten und aus der
Anstalt des Bundesrechts Deutsche Welle besteht. Insofern kann man die
Deutsche Welle auch als Kooperationspartner innerhalb der ARD bezeichnen.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen. Falls Sie noch
weitere Fragen haben, können Sie sich gern direkt wieder an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen,
....
....
Redaktion

Südwestrundfunk
Am Fort Gonsenheim 139
55122 Mainz"



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 380
Eine Replik auf die Mail der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz (wegen Überlänge Teil 1):

Zitat
"vielen Dank für Ihre Antwortmail vom 26.03.2015.

Bedenken Sie bitte, dass sich ein beträchtlicher Teil der Gesellschaft vernünftig und objektiv argumentierend und fundiert mit dem RBStV sowie dem Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auseinandersetzt. Dies rechtfertigt, Anfragen nicht lediglich mit allgemeinen Aussagen zu beantworten. 


Soweit Sie anmerken die Gerichte hätten festgestellt, dass der neue Rundfunk“beitrag“ keine verdeckte Steuer darstelle, so muss man sich fragen, warum 32 renommierte Wissenschafter dies anders sehen.

Unstreitig kommt der neue Rundfunk“beitrag“ einer Steuer sehr nahe und dies ist unzulässig. So hat der VGH Rheinland-Pfalz im Urteil vom 13.05.2014 hervorgehoben:

"Die Bewahrung der bundesstaatlichen Ordnungs- und Ausgleichsfunktion der Art. 104a bis 108 GG macht es unabdingbar, Steuern und außersteuerliche Abgaben eindeutig voneinander abzugrenzen. Andernfalls ließe es sich nicht vermeiden, dass der Gesetzgeber unter Inanspruchnahme seiner Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 73ff. GG Abgaben einführt, die in Wahrheit Steuercharakter haben und für die deshalb nach dem Willen des Grundgesetzes die andersartigen Regelungs-, Ertrags- und Verwaltungszuständigkeiten der Finanzverfassung gelten (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 2 BvF 3/77 –, BVerfGE 55, 274 [304])."

Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014, Az. VGH B 35/12, http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111, Seite 30).


Die Sachverständigen des Wissenschaftlichen Beirates des Bundesfinanzministeriums bewerten den Rundfunk“beitrag“ als Steuer mit Zweckbindung.

So enthält die Regelung des Rundfunk“beitrages“ nach dem RBStV wie die Steuerlösungen keine Ausstiegsoption (als mögliche politische Reaktion des Individuums ...),

Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Seite 11.

Zudem ist kein abgrenzbarer Kreis von Vorteilsempfängern vorhanden.

Eine eindeutige Abgrenzung des vermeintlichen Beitrages zu einer Steuer ist nicht gegeben.


Sie schreiben:

„In dem Gutachten kommt der Wissenschaftliche Beirat u. a. zum Ergebnis, dass der
öffentlich-rechtliche Rundfunk nur dort mit seinen Angeboten erscheinen sollte, wo das privatwirtschaftliche Angebot klare Defizite aufweist.
Mit den erstgenannten beiden Forderungen widerspricht das Gutachten der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Position der Länder zum
öffentlich-rechtlichen Rundfunk in eklatanter Weise. Wiederholt hat das
Bundesverfassungsgericht den umfassenden Versorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks und seine nach wie vor große Bedeutung für eine
demokratische Gesellschaft betont. Es hat darauf hingewiesen, dass die Sender
nicht zu einem "Nischenrundfunk" werden dürfen, der nur das sendet, was private
Medienunternehmen nicht bedienen wollen.“

Dazu möchte ich folgendes anmerken:

Bis heute lässt das BVerfG eine genaue Definition des „Grundversorgungsauftrages“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermissen. Der in §§ 11 und 19 des RStV angeklungene Versuch, den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu veranschaulichen, ist weder konkret noch praktikabel.

Im siebenten Rundfunkurteil („Hessen-3-Beschluss“) vom Herbst 1992 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht, dass sich der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht nach den Programmen richtet, die der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind.

Bis heute fehlt ein rechtlicher Maßstab, um die Höhe und die Angemessenheit der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Verfügung gestellten bzw. zu stellenden Mittel bewerten zu können.

Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Wesentlichen öffentlich finanziert wird, hat er in einem ganz besonderen Maße den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Folge zu leisten, um seinen Finanzierungsanspruch aufrecht zu erhalten.

Ein Übermaßangebot im Bereich Unterhaltung/Fiktion und Sport, wie es zur Zeit und in unzulässiger Konkurrenz zum privatwirtschaftlichen Rundfunk vorzufinden ist, geht eindeutig über den gesetzlichen Auftrag der Grundversorgung hinaus.

Und jüngst aus dem Tätigkeitsbericht des ZDF 03.03.2015 http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/blob/37558432/1/data.pdf:

Ein Quotenvergleich, sogar mit den ARD-Anstalten, wird als das Wichtigste zuerst dargestellt. Bei den "Top 25 Nov. 2014 - Jan. 2015" auf Seiten 10/11 des Tätigkeitsberichtes befinden sich auf den ersten Plätzen Krimis, Unterhaltung, Sport.

Das ZDF sendete 452 Krimis im Jahr 2014 (Zitat von: DER SPIEGEL Nr. 13, 21.03.2015). „Offenbar soll das auch so bleiben." Quelle: http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/zdf-sendete-452-krimis-im-jahr-2014-a-1024637.html

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weiten ihre Angebote im Internet aus. Das BVerfG hat insoweit klargestellt, dass dies nur zulässig ist, wenn sich der Rundfunk des Internets allein als Verbreitungsmedium seines regulären Programms bedient (Quelle: DIE TAGESSCHAU-APP AM SCHEIDEWEG DES MEDIENWETTBEWERBS Grund und Grenzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags im Internet von Sophie-Charlotte Lenski in: Die Verwaltung, Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften 2012, 465ff., 477).

Zitat: „Ein selbständiger Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Telemedien lässt sich somit aus der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht herleiten, ein entsprechendes Angebot stellt sich als verfassungswidrig dar. ... Wenn und soweit das Angebot ...  eine lediglich unterstützende Randbetätigung zugeordnet werden kann, ist sie vom öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag gedeckt“ (a.a.O., 483).

In der Mitteilung der EU-Kommission vom 24.04.2007 steht, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien die -der Kontrolle durch die KEF unterliegende- Verpflichtung eingegangen, Aufwendungen für das Online-Angebot auf 0,75 % des ARD/ZDF-Gesamtaufwands zu beschränken. (Quelle: http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2005/e003-05.pdf, Fußnote 11 auf Seite 6).
ARD und ZDF könnten somit zusammen über den Vierjahreszeitraum bis 2008 etwa 240 Mio. EUR bzw. rund 60 Mio. EUR pro Jahr für Online-Angebote aufwenden. (Quelle: http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2005/e003-05.pdf, RdNr 38 auf Seite 9).

Für den 18. KEF-Bericht hatten die Anstalten geplante Gesamtkosten für 2013 bis 2016 von 720,7 Mio. € gemeldet. (Quelle: http://www.kef-online.de/inhalte/bericht19/kef_19bericht.pdf, Tz. 54 auf Seite 46).

Nach der Planung des 19. KEF-Berichtes steigen die Kosten nochmals um 71,7 Mio. € (10 %) (Quelle: http://www.kef-online.de/inhalte/bericht19/kef_19bericht.pdf, Tz. 54 auf Seite 46).

Also 792,4 Mio € für den Zeitraum 2013 bis 2016 = 198,1 Mio € pro Jahr für Online-Angebote = mehr als Verdreifachung der Kosten und Entfall der Beschränkung auf 0,75 % des ARD/ZDF-Gesamtaufwands.

Gemäß der Entscheidung des BVerwG vom 27.10.2010 Az. 6 C 12/09 RdNr 48 http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=271010U6C12.09.0 war der festgestellte Eingriff in die Informationsfreiheit des Inhabers eines „neuartigen Rundfunkempfangsgerätes“ gerechtfertigt durch das Erheben lediglich der ermäßigten seinerzeitigen Grundgebühr. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verhältnismäßigkeit der PC-Gebühr ausdrücklich mit der geringeren Höhe der Grundgebühr begründet (BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, Az. 6 C 12/09, RdNr. 48). Seit 01.01.2013 werden demgegenüber im Rahmen einer Pauschalierung auch Bürger ohne Fernsehgerät und Radio mmit dem erhöhten Gesamtbetrag belastet. Nach BVerwG vom 27.10.2010 Az. 6 C 12/09 RdNr 47 spricht das Erfordernis frei zugänglicher "Grundversorgung" nicht gegen beschränkende Maßnahmen beim Internetangebot der öffentlich-rechtlichen Anstalten.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 RdNr 138 ausdrücklich konstatiert:
"Da bei der Rundfunkgebühr das Korrektiv des Marktpreises ausfällt, ist auf einer zweiten Verfahrensstufe im Interesse der mit der Gebühr belasteten Teilnehmer eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Denn die Anstalten bieten aufgrund ihres, jeder Institution eigenen, Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten (vgl. BVerfGE 87, 181 <200 ff.>)."

Mithin steht fest: Durch den RBStV wird einer grenzenlosen Expansion der Öffentlich-Rechtlichen Tür und Tor geöffnet.

So liest man dann auch:  "Die Rundfunkanstalten planen für 2015 Gesamtausgaben in Höhe von 8,98 Milliarden Euro denen kalulierte Gesamteinnahmen von 8,83 Milliarden Euro gegenüberstehen." Quelle: http://www.vprt.de/thema/marktentwicklung/marktdaten/ums%C3%A4tze/einnahmen-der-%C3%B6ffentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten?c=1

Vor diesem Hintergrund ist es – im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG - erforderlich und dringend geboten, sich mit der Aufgabe und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten intensiv zu befassen und die Erwägungen des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministerium für Finanzen abzuwägen.

Einer Steuerfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (wie es bereits durch den RBStV nahezu praktiziert wird, und zwar durch das unsozialste Instrument überhaupt, namentlich einer einer Kopfsteuer gleichenden Abgabe) steht weder die Rechtsprechung des BVerfG noch das Gebot der Staatsferne entgegen.

Das Gebot der Staatsferne verlangt eine Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die - orientiert an dem Ziel der Vielfaltsicherung und zugleich zur Verhinderung der politischen Instrumentalisierung des Rundfunks - staatsfernen Mitgliedern in den Aufsichtsgremien einen bestimmenden Einfluss einräumt und die eventuelle Mitwirkung staatlicher und staatsnaher Mitglieder begrenzt (BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 48). Die Höhe des für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu zahlenden Betrages wird durch die Legislative festgesetzt.

Der Bund beteiligt sich bereits an der Finanzierung der Rundfunkklangkörper der Anstalten. Quelle: http://kerstin-andreae.de/fileadmin/user_upload/gruene_btf_andreae/Antwort_BKM_auf_schriftliche_Fragen_Andreae_5_79_und_5_80_SWR-Orchester-1.pdf.

Der EuGH hat am 13.12.2007 zu Az. C-337/06 http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30ddf0599746a3da40e1b9038e57db658d0e.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuPaNf0?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=433062 festgestellt, dass die Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der BRD als staatlich i.S.v. des Art. 1 lit. b Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EG zu werten sei und mithin die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" und damit als öffentliche Auftraggeber im Sinne des Gemeinschaftsrechts gelten.

Insofern kann ich Ihre Aussage nicht nachvollziehen, dass die Staatsfreiheit der Rundfunkfinanzierung eine Abgabeform, deren Ertrag nicht von vornherein für Aufgaben der Rundfunkanstalten vorbehalten sind, sondern jährlich vom Parlament bei der Budgetbewilligung in seiner Verwendung überprüft und neu entschieden werden muss, verbiete. Im Gegenteil wäre eine Steuer, die, wie Sie richtig schreiben, alle Bürger in relativer Gleichheit je nach Leistungsfähigkeit tragen, die gerechtere weil soziale Lösung des Finanzierungsproblems.

Soweit Sie im Zusammenhang mit dem Rundfunk“beitrag“ auf Sozialversicherungsbeiträge als  unfreiwilligen Leistungen
der (Pflicht- )Versicherten verweisen, welche unabhängig davon zu entrichten sind, ob jemals entsprechende
Sozialversicherungsleistungen in Anspruch genommen werden, so ist ein solcher Vergleich ersichtlich abwegig. Bei regelmäßigem Lebensverlauf ist es sicher, dass Krankenversicherungsleistungen bzw. Rentenversicherungsleistungen im Laufe des Lebens in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zu Fernsehkonsum ist ein Interesse jedes einzelnen an einer sozialversicherungsrechtlichen Absicherung erkennbar und eine solidarische Einsatzpflicht nachvollziehbar. Vor allem richtet sich die Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich nach der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Gerade bei den von Ihnen ins Feld geführten Sozialversicherungsbeiträgen gilt das Leistungsfähigkeitsprinzip. Der Rundfunk“beitrag“ hingegen ist praktisch unter vollständiger Missachtung des Leistungsfähigkeitsprinzips von jedem in gleicher Höhe zu leisten.

Außerdem muss man sich die Frage stellen, warum die "Deutsche Welle" mit Zuschüssen aus dem Steuertopf finanziert wird und sich demgegenüber diese Art der Finanzierung bei den Rundfunkanstalten verbieten soll. Die Deutsche Welle ist seit 1962 Mitglied der ARD.



Mit dem RBStV sollte angeblich eine Verwaltungsvereinfachung einhergehen. Insbesondere der von Ihnen angeführte VGH Rheinland-Pfalz hat eine solche als Rechtfertigungsgrund für eine Einschränkung des Grundrechtes gemäß Art. 3 GG angeführt.

Wie sich spätestens jetzt zeigt, kann eine Verwaltungsvereinfachung nicht zur Rechtfertigung von Pauschalierungen und Typisierungen herangezogen werden. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 hat der SWR der Axel Springer AG noch mitgeteilt:
Zitat von: Schreiben SWR vom 08.10.2012, Seite 2 Ziff. 4.
    "Dass die GEZ für den Zeitraum der Umstellung bis 2015 befristet rund 400 neue Mitarbeiter einstellen würde, entspricht nicht der Wahrheit - es sind weitaus weniger, nämlich 250. Unter den Tisch fällt zudem, dass die Mitarbeiterzahl von ursprünglich 1.070 auf mindestens 930 im Jahr 2016 sinken wird. Somit werden nicht nur die umstellungsbedingten zusätzlichen Mitarbeiter abgebaut, sondern auch der Bestand der Kernmitarbeiter wird reduziert."
Quelle: http://www.welt.de/bin/Brief-SWR-20121008-109806280.pdf

Demgegenüber liest man jüngst in der FAZ, dass der „Beitragsservice“ mit 2 Mio. Fällen in Bearbeitungsrückstand ist. Es wurde eine "Potentialanalyse" durchgeführt und es sind "Managementberatungen" geplant. Warum benötigt ein angeblich extrem vereinfachtes Verwaltungssystem eine Potentialanalyse und Managementberatungen? Nur aufgrund der Systemumstellung? Die Systemumstellung soll doch angeblich gar keine wesentliche sein, weshalb der EU-Kommission die Finanzierungsumstellung nicht angezeigt wurde. Die Umstellung auf den Rundfunk“beitrag“ konnte nach zweieinhalb Jahren noch nicht abgeschlossen werden.


Das von der Legislative  beschlossene auf das Internet beschränkte Jugendangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist meines Erachtens nicht rechtmäßig.

Gemäß § 11d 15. RStV müssen Online-Angebote sendungsbezogen sein, laut § 11f 15. RStV sind bei einem nichtsendungsbezogenen Online-Angebot Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote, die marktlichen Auswirkungen des geplanten Angebots sowie dessen meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote ... zu berücksichtigen.   

Bereits die "Wilsberg"-Folge exklusiv für Facebook beinhaltete meines Erachtens einen Verstoß gegen § 11d Abs. 2 bzw. offenbar gegen § 11f Abs. 4ff. RStV 15 http://www.lpr-hessen.de/files/RStV_15.pdf.

Unter 90 % der Bevölkerung haben einen PC respektive einen Internet-Anschluss zur Verfügung. Damit sollte eine Finanzierung des geplanten Nur-Online-Jugendangebotes über Rundfunkbeiträge offensichtlich unzulässig sein. Hier kann nicht typisiert werden.

Anstelle einer derartigen Anstrengung, die Jugend für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gewinnen, sollte darüber nachgedacht werden, diesen durch tatsächliche Qualitätssteigerung und –erhaltung interessant zu machen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2015, 23:30 von Bürger«
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

G
  • Beiträge: 380
Teil 2:

Zitat
"Zur Zeit stehen mindestens 1,5 Mrd. Euro Mehreinnahmen durch den RBStV fest. Die hinzu kommenden Zinsen aus den Mehreinnahmen sind - soweit mir bekannt - noch nirgendwo erwähnt respektive werden sie verschwiegen. Die verzinsliche Anlegung der Mehreinnahmen ist aber von den Rundfunkanstalten eingeräumt, zum Beispiel hier http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/SchrAnfr/S17-15136.pdf.

In dem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates des Bundesfinanzministeriums ist unter Fußnote 36. auf Seite 22 zu lesen, dass bemerkenswert sei "die Gegenwehr der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegen die an sich grundsätzlich zulässige Rechnungshofkontrolle".

Politische Magazine werden von der Hauptsendezeit in den späten Abend verschoben, um Platz für Unterhaltungssendungen zu schaffen.

Die ARD plant gemeinsam mit dem Privatsender Sky die Produktion einer Serie „Babylon Berlin“. Und zwar, Zitat: Jan Mojto, Geschäftsführer Beta Film: "Diese Bündelung von Finanzmitteln ist in Deutschland ein neuer Weg, aufwändige Projekte zu realisieren und zwar in einer Qualität, die - obwohl in Deutsch gedreht - international uneingeschränkt wettbewerbsfähig ist..." 

Ist dies in Ihren Augen quotenunabhängige, für die Demokratie der BRD unablässige Grundversorgung, die nicht von den privatrechtlichen Rundfunksendern zur Verfügung gestellt werden kann?


In BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 80 wird unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zum RBStV LT-Drs. 16/7001 S. 11 zum angeblichen Vorteil, der im Rahmen eines Beitrages erforderlich ist, ausgeführt, der öffentlich-rechtliche Rundfunk fördere in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leiste einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Aus diesem Grund sei grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen. (Nur) die Gebührenfinanzierung erlaube es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ein von Einschaltquoten und Werbeaufträgen unabhängiges Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 82 unter Bezugnahme auf BVerfG v. 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/90; 119, 181/219). Für das Ziel einer quotenunabhängigen Deckung des Finanzbedarfs werde kein rein nutzungsbezogenes Entgelt erhoben (BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 82).

Die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden tatsächlich nach Quoten ausgerichtet und nach vermeintlichen Interessen kaufkräftiger Zielgruppen für Werbeerträge gestaltet.

Dies belegt u.a. jüngst der oben erwähnte Tätigkeitsbericht des ZDF.

In einer "Gemeinsamen Stellungnahme" vom 15. Januar 2009 zum Entwurf der Rundfunkmitteilung der EU-Kommission haben ARD und ZDF unter Ziff. 1. >Definition des Auftrags< geäußert:

Zitat: "Danach kann nicht darauf abgestellt werden, ob oder wieweit sich Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von jenen kommerzieller Rundfunkveranstalter unterscheiden; ...". (Quelle: http://www.ard.de/download/398552/index.pdf, Seite 4, Abruf 27.08.2014).

Und weiter Zitat: "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann nicht wettbewerbsfähig sein und bleiben, wenn ... er auf Angebote beschränkt [wäre], die der Markt nicht bedient". (Quelle: http://www.ard.de/download/398552/index.pdf, Seite 3).

Insofern hat sich der BayVGH ersichtlich nicht eingehend mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt.


Bei den einzelnen Landesrundfunkanstalten soll nach der Konzeption des Gesetzgebers jeweils der dortige Rundfunkrat (beim ZDF der Fernsehrat, beim Deutschlandradio der Hörfunkrat) das Konzept der Vielfaltssicherung und die Offenheit des Zugangs zum Programm der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten für verschiedene gesellschaftlich relevante Gruppen garantieren.

Der Rundfunkrat bestimmt jedoch nicht die Programmplanung, dies ist Aufgabe des Intendanten.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesellschaft verändert hat und dass viele Bürgerinnen und Bürger nicht mehr in den traditionellen Verbänden (Kirchen, Gewerkschaften, Frauenverbände, etc. pp.) organisiert sind. Der Rundfunkrat bildet keinen Querschnitt der Bevölkerung (mehr) ab.

Auch damit hat sich der BayVGH nicht beschäftigt.


Aus der Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, Drucksache 16/700, Seite 11 (https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf):
Zitat
"Die Umwandlung der Finanzierungsform gewährleistet nach derzeitigem Kenntnisstand und auf der Grundlage des vorhandenen Datenmaterials zudem Beitragsstabilität und Aufkommensneutralität".

Aufkommensneutralität bedeutet in anderen Gebieten als denen des Steuerrechts: ohne Mehrbelastung des Bürgers bzw. kostenneutral.

Die vom Gesetzgeber als gewährleistet zugrundegelegte Aufkommensneutralität durch den RBStV ist jedoch nachweislich nicht gegeben.
 


Der Staat setzt durch den RBStV in rechtswidriger Weise seine Auffassung von qualitativ hochwertigen Medien über das individuelle Grundrecht einzelner Bürger aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und schränkt deren individuelle Grundrechte ein. Das BVerfG hat jüngst in anderer Sache entschieden, "dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf" (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014, Az. 1 BvR 1178/14, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20141119_1bvr117814.html, RdNr 29) und der Grundgedanke dieser Entscheidung ist analog auf den RBStV anzuwenden. Durch den RBStV bestimmt der Staat, was seiner Auffassung nach angeblich qualitativ hochwertige Medien im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind, ohne das individuelle Wahlrecht und die geänderte Medienlandschaft zu berücksichtigen. Das ist verfassungswidrig. Dem Bürger muss eine Ausstiegsmöglichkeit verbleiben.


Tatsache ist, dass die Anzahl der Rundfunknutzer seit 2009 stetig gesunken ist und die öffentlich-rechtlichen Anstalten ihre Finanzierung als nicht mehr gesichert betrachtet haben.

So wurde der Tatbestand der Inhaberschaft einer Wohnung auch deswegen gewählt, weil man so über das Einwohnermeldeamt sämtliche natürlichen Personen (mit Wohnsitz) erfassen kann.

Die Frage nach den Ursachen für den Rückgang der Rundfunkteilnehmer, nach der Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und insbesondere die Frage, ob in Zeiten der freien Verfügbarkeit einer Vielzahl an Informationen durch das Internet überhaupt noch Bedarf an einer sog. Grundversorgung an Information und Bildung gegeben ist (zumal im derzeitigen Umfang mit einer Vielzahl an Sendern und Programminhalten, die keinerlei Informations- oder Bildungsfunktion haben), wurde hierbei
nicht ansatzweise diskutiert.

Laut den Gesetzesmaterialien soll eines der Ziele des RBStV ausdrücklich vor allem auch sein, eine erhöhte Akzeptanz der Bürger für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland zu erreichen.

Es liegen jedoch nachhaltige Anhaltspunkte dafür vor, dass zum einen die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland sehr stark rückläufig ist und zum anderen eine Akzeptanz der jetzigen Finanzierungsregelung keineswegs als gegeben angesehen werden darf.

Insbesondere in Kommentaren zu entsprechenden Artikeln der Printmedien als auch
in Internetforen ist eine gewaltige Unzufriedenheit zu spüren und es gibt eine hohe Anzahl von Personen, die die Zahlung dieses neuen Rundfunkbeitrages verweigern, verzögern oder diese nur sehr widerwillig vornehmen.
Das gesetzgeberische Ziel einer Verbesserung der Akzeptanz der Rundfunkfinanzierung ist nicht erreicht und kann als Intention nicht die gleichheitswidrige Behandlung im Rahmen des RBStV rechtfertigen. Tatsächlich verstehen nur die wenigsten Rechtsunkundigen die Methodik, die hinter dem RBStV steht. Unterstützt wurde dies anlässlich der Neuregelung zum 01.01.2013 mit der Bewerbung der Rundfunkanstalten: "Für die meisten ändert sich nichts". Damit wurde keine Aufklärung betrieben, dass tatsächlich in gesetzlicher Sicht eine ganz wesentliche Änderung vollzogen wurde, welche grundrechtsrelevant ist. Bewusste Aufklärungsmängel sind eher Täuschung und vermögen wirkliche Akzeptanz nicht zu fördern.

Es ist in der Bevölkerung auch nahezu unbekannt, dass der von allen Ländern unterzeichnete Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 1,8989 Prozent des Rundfunkbeitragsaufkommens den 14 Landesmedienanstalten zuweist, die für die Zulassung privater Rundfunkveranstalter wie auch deren Aufsicht zuständig sind. Jeder Beitragszahler zahlt also 0,34 Euro (ab 1. April 2015: 0,33 Euro) monatlich." Welchen ganz besonderen, die Heranziehung zu Zwangszahlungen rechtfertigenden individuell zurechenbaren und typischerweise in Wohnraum genutzten Vorteil hat der Zwangs"beitrags"verpflichtete aus der Finanzierung der Zulassung und Aufsicht privater Rundfunkveranstalter?


Der Professor für Medienwissenschaft Bernhard Pörksen hat sich im Tagesspiegel am 22.01.2014 anlässlich den Rücktrittsforderungen gegen Markus Lanz wie folgt geäußert:
"Lanz ist zur prominenten Symbolfigur geworden. Er steht für ein Flachland-Entertainment, das man eher bei den Privaten erwarten würde und nicht bezahlen will. Aus meiner Sicht ist die Anti-Lanz-Petition eigentlich ein doppelter Protest. Zum einen wird deutlich, dass die Debatte über Rundfunkgebühren keineswegs abgeschlossen ist und es eine gesellschaftliche Unzufriedenheit gibt, die nun am konkreten Fall aufflackert."
Quelle: http://www.tagesspiegel.de/medien/proteste-gegen-zdf-moderator-lanz-steht-fuer-flachland-entertainment/9370756.html


Fakt ist, dass durch den RBStV der Bundesländer die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Umgehung jeglichen Reform- und Finanzbeschränkungsbedarfes abgesichert werden soll. Dies bestätigen Sie, indem Sie die beachtenswerten Diskussionspunkte des Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesfinanzministerium zurückweisen.

Fakt ist aber auch, wie die Gutachter des Bundesfinanzministeriums auf Seite 20 hervorheben, dass der Rundfunkbeitrag keine höhere Programmqualität garantiert, sondern die Kreativität geradezu lähmt. Eine der Höhe nach maßgeblich vom Anbieter bestimmte, nutzungsunabhängige Zwangsabgabe kann keine Impulse für eine optimale Angebotssteuerung setzen.

So wurde seitens der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Redakteursausschüsse jüngst kritisiert, dass im Zuge von Sparmaßnahmen Inhalte und Qualität des Programms der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf der Strecke bleiben
http://blog.agra-rundfunk.de/?m=201411

Ganz deutliche Worte findet Thomas Frickel, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm/AG DOK über Quotendruck statt Qualität bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten http://www.df-dok.de/Qualitat_statt_Quote.pd
Zitat: „Sonderbarerweise rangieren Kulturprogramme nur dann ganz oben, wenn es darum geht, in Sonntagsreden die Aufrechterhaltung des Gebührenprivilegs nach außen zu legitimieren.“

Die Bundesregierung hat im Medienbericht vom 12.01.2009 klargestellt, dass nur eine wirklich in der Bevölkerung akzeptierte Finanzierungslösung eine solide Basis für die im gesamtstaatlichen Interesse liegende weitere Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des gesamten Rundfunksystems in Deutschland bietet (Seite 176).



Überdies wurde mit dem RBStV auch Unsinn normiert. So lautet § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV: "Wohnung ist ... jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen ODER Schlafen geeignet ist ODER genutzt wird ...", das heißt, Rundfunkbeiträge sind auch für einen Raum zu zahlen, der zwar nicht bewohnt, in dem aber geschlafen wird, das heißt weiter: auch für reines Schlafen (keinerlei "wohnen" -> ODER) ohne bewussten Rundfunkkonsum muss gezahlt werden.


Durch den RBStV wird wesentlich Gleiches (alle volljährigen Wohnsitzinhaber ohne Sozialleistungen haben die Möglichkeit eines behaupteten Vorteiles aufgrund Rundfunkempfanges) ungleich behandelt (innerhalb einer Wohnung müssen alle Bewohner dennoch nur einen Beitrag leisten).
 
Es ist insoweit auch nicht eine Typisierung möglich. Denn der Gleichheitsverstoß ist intensiv (ein Singlehaushalt muss ebensoviel zahlen wie eine fünfköpfige Familie) und betrifft eine sehr große Gruppe (in Hessen gibt es 1/3 Single-Haushalte, die Tendenz ist steigend).
 
Eine Verwaltungsvereinfachung ist mit der Begrenzung auf einen Beitrag pro Haushalt bewiesenermaßen nicht gegeben. Denn abgefragt werden bei den Einwohnermeldeämtern alle Gemeldeten. Tatsächlich wird die Beitragserhebung dadurch verkompliziert, dass die Bewohner einer Wohnung untereinander sich einigen müssen, wer den Beitrag bzw. welchen Anteil zu zahlen hat und dadurch, dass seitens des die Beiträge eintreibenden "Beitragsservice" kontrolliert werden muss, ob alle für eine Wohnadresse gemeldeten potentiellen Beitragsschuldner erfasst sind; dies insbesondere bei Mehrfamilienhäusern; bei studentischen Wohngemeinschaften muss überprüft werden, ob abgeschlossene Wohneinheiten vorliegen. Vereinfachungsgesichtspunkte sprechen jedenfalls nicht für die Ungleichbehandlung.


All dies sind Tatsachen, mit denen sich die von Ihnen angeführten Gerichte bislang (noch) nicht beschäftigt haben bzw. welche ohne zureichende Begründungen mehr oder weniger „vom Tisch gewischt wurden“.
 

Ich wäre auch für eine Antwort auf meine von Ihnen unbeantwortete Frage dankbar: Inwiefern soll es beitragsfinanzierte Aufgabe sein, im Rahmen einer Initiative wie die "Deutsche Content-Allianz" die Errichtung eines Nachfrageoligopols bzw. Medienkartells mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Medienvielfalt bzw. die Demokratie zu unterstützen?



Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass auch in der Rechtsprechung eine Erforderlichkeit einer Entscheidung des BVerfG über die Rechtsmäßigkeit des RBStV gesehen wird. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 12.01.2015, 7 C 15.69 http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE150001245&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint konstatiert:
"Der Ausgang des Klageverfahrens ist hier insoweit offen, als im Hinblick auf den mit Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 festgesetzten Rundfunkbeitrag für Januar 2013 noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit übergeordnetem Recht vereinbar sind. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage stehen noch aus."


Mit freundlichen Grüßen"


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

K
  • Beiträge: 2.243
@Greyhound: gab es denn eine Antwort auf Deine erneute Anfrage ?

Gruß
Kurt


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
  • Beiträge: 380
Hallo Kurt,
nein, keine Antwort bis heute.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

K
  • Beiträge: 2.243
@Greyhound: willst Du denn nicht "mit Hinblick auf die kommenden Landtagswahlen" da auf Antwort drängen?  >:D

Gruß
Kurt


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
  • Beiträge: 380
Ja, ich habe entsprechend erinnert. Mal sehen, ob etwas sachgerechtes zurückkommt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

G
  • Beiträge: 380
Die heutige Antwortmail aus dem Bürgerbüro der Landesregierung Rheinland-Pfalz lautet, dass man die weitere Mail zur Kenntnis genommen habe und auf die erste Antwort verweise. Für den Bürger nur Floskeln.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

 
Nach oben