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Autor Thema: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung  (Gelesen 97520 mal)

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Kann natürlich schon so sein, wie du geschrieben hast, wenn die Landesrundfunkanstalten vom Landes-VwVfG ausgenommen sind, dann das Bundes-VwVfG greift.


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  • Beiträge: 375
Die Deutsche Welle ist für Fragen des Rundfunkbeitrags übrigens nicht relevant, da der Sender für das Ausland produziert und aus Steuermitteln finanziert wird. Siehe: http://www.dw.de/wer-finanziert-die-dw/a-279073


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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  • Beiträge: 15
Eine Person XZ aus Bayern war schon fast dabei zu zahlen, da sein Bescheid die Tage gekommen ist.

Ich habe mal den Bescheid der Person XZ unkenntlich gemacht und mir sind direkt ein paar Formfehler aufgefallen.
Z.B. fehlt die Angabe "Anstalt des öffentlichen Rechts" sowohl im Briefkopf, als auch in der "Unterschrift"

1. Gilt dieses Urteil nun für Person XZ?
2. Fallen euch an dem Bescheid Formfehler auf?
3. Was soll Person XZ nun eurer Meinung nach tun?



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Es fragt sich, ob in der Gesamtsumme der Forderung auch mehrmals der Säumniszuschlag oder wie es jetzt heißt, Kosten enthalten sind. Denn laut dem Gerichtsurteil, entsteht vor einem rechtsgültigen Bescheid auch kein Rückstand, der mit Säumniszuschlägen oder Kosten sanktioniert werden könnte.

Zitat: Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.


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Der fällige Gesamtbetrag ist MIT Säumniszuschlägen veranschlagt.
Im Text wird sowohl von Kosten als auch dem Säumniszuschlag gesprochen


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Na dann ist das schon mal ein Fehler. Man könnte sich ja dann auf das Gerichtsurteil berufen.

Das wird auch hier behandelt:
Säumniszuschlag auf Erstbescheid/ Ausgangsbescheid/ "Primärbescheid" unzulässig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10570.0

Laut dem Urteil wären dann eigentlich auch sämtliche Beträge vor Zugang eines primären Gebühren-/Beitragsbescheides hinfällig. Die anderen Bescheide wären dann Rückstandsbescheide, die aber laut Gericht nicht vor einem primären Bescheid erlassen werden können. Also ohne primären Bescheid kein Rückstand.

Laut gesundem Menschenverstand und der Auffassung des Gerichts kann man ja nicht in einen Rückstand geraten, wenn überhaupt noch kein Bescheid erlassen worden bzw. zugegangen ist. Den Zugang müßte dann der Beitragsservice auch erst beweisen, was kaum möglich ist, da die Bescheide mit normaler Post versendet werden.


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Wie könnte Mann oder Frau das aber nun mit in einen Widerspruch einbringen. Hat hierzu eine fiktive Person XYZ einen exakten Wortlaut?

Bedeutet das auch, dass alle Bescheide mit dem Zuschlag nichtig sind? Und, ist es auch der Fall, dass somit alle Forderungen der Vergangenheit nichtig sind, also erst mit einem neuen Beschied ohne den Zuschlag "abgerechnet" werden kann? ->> Würde dann  ja für den Beitragsservice ein Millionengrab bedeuten :-)

Wer kann hier Licht ins Dunkel bringen?


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mk222

Zitat
Hat hierzu eine fiktive Person XYZ einen exakten Wortlaut?

Ich hätte schon Formulierungen inklusive Paragraphen parat, aber die sind nur für mich. Ich möchte nämlich nicht, das es eine Möglichkeit gibt, meinen Text im Internet oder 2 mal zu finden. Die sollen sich das schön alles durchlesen und darauf reagieren. In meinem Fall wird sich das auch nur der Gerichtsvollzieher oder sein Vorgesetzer durchlesen müssen. Die Kommunikation mit dem Beitragsservice macht doch keinen Sinn. Auf Textbausteine, zusammengestellt von GEZ Call-Center-Agents, kann ich verzichten.

Ich denke auch, es macht Sinn seinen eigenen Text zu schreiben, um die gesetzlichen Grundlagen überhaupt zu verstehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2014, 01:11 von mk222«

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Die Deutsche Welle ist für Fragen des Rundfunkbeitrags übrigens nicht relevant, da der Sender für das Ausland produziert und aus Steuermitteln finanziert wird. Siehe: http://www.dw.de/wer-finanziert-die-dw/a-279073

Aha, geht doch! Rundfunk kann man auch aus Steuermitteln finanzieren, ohne dazu einen derartig aufgeblasenen Apparat wie den BS zu benötigen. Oder müssen die Nutzer der DW sich besonders in acht nehmen, weil es ja dann einem Staatsfunk gleichkommt.

Ob auf der DW wohl auch Dauerwerbesendungen wie Wetten, dass.... und dergleichen laufen? Oder Grill- und Kochshows?

Sorry für off-topic, aber das passte gerade auf den Beitrag von Redfox.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

  • Beiträge: 213
Na dann ist das schon mal ein Fehler. Man könnte sich ja dann auf das Gerichtsurteil berufen.

Das wird auch hier behandelt:
Säumniszuschlag auf Erstbescheid/ Ausgangsbescheid/ "Primärbescheid" unzulässig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10570.0

Laut dem Urteil wären dann eigentlich auch sämtliche Beträge vor Zugang eines primären Gebühren-/Beitragsbescheides hinfällig.

Selbst wenn man das "primäre" mal weg lässt, so kenne ich es auch nur ...
  • Bin zu schnell gefahren und wurde geblitzt, bekomme ich einen Bußgeldbescheid
  • Oder einen Grundsteuerbescheid
  • Oder einen Müllgebührenbescheid
  • Oder einen Grundsteuerbescheid
  • Oder einen Feuerstättenbescheid
  • Oder, oder, oder ...

Nur mit dem Unterschied das o.g. Dinge eben von (rechtsfähigen?) Behörden verschickt werden, was die GEZ ja nicht ist.
Ich verstehe es so das Rechtskräftige Zahlungsforderungen von Behörden eben eines Bescheides bedürfen. Aber wie  sind da die GEZ-bzw. die LRA's zu bewerten ? Da sind doch n.m.V. keine Behörden, oder ?!

Gruß,
ViSa


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2014, 15:53 von Bürger«

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  • Beiträge: 342
Nur mit dem Unterschied das o.g. Dinge eben von (rechtsfähigen?) Behörden verschickt werden, was die GEZ ja nicht ist.
Ich verstehe es so das Rechtskräftige Zahlungsforderungen von Behörden eben eines Bescheides bedürfen. Aber wie  sind da die GEZ-bzw. die LRA's zu bewerten ? Da sind doch n.m.V. keine Behörden, oder ?!
Ich verstehe auch nicht, inwieweit die Fa Beitragsservice hier überhaupt Befugnisse hat einen Bescheid zu erlassen.
Aber diese Fa verschickt Bescheide, jedenfalls taucht der Name auf dem Bescheid auf.


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...] von (rechtsfähigen?) Behörden verschickt werden, was die GEZ ja nicht ist.
Ich verstehe es so das Rechtskräftige Zahlungsforderungen von Behörden eben eines Bescheides bedürfen. Aber wie  sind da die GEZ-bzw. die LRA's zu bewerten ? Da sind doch n.m.V. keine Behörden, oder ?!
Ich verstehe auch nicht, inwieweit die Fa Beitragsservice hier überhaupt Befugnisse hat einen Bescheid zu erlassen. Aber diese Fa verschickt Bescheide, jedenfalls taucht der Name auf dem Bescheid auf.
Zwischen "erlassen", "ausdrucken", "verschicken/ versenden" etc. gibt es - wie ja ansonsten auch nicht unüblich - im "Juristensprech" augenscheinlich diffizile Unterscheidungen.
Offizieller "Ersteller" der Bescheide ist und bleibt die LRA, auch wenn diese durch den sog. "Beitragsservice" als "nicht rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung" für die LRA "verwaltet" und "verschickt/ versendet" werden - das ist im Forum schon mehrfach behandelt worden.

Dass allerdings der "Ersteller" ("Gläubiger"?) eben
- nicht *zweifelsfrei* erkennbar ist (weil eben faktisch gleichgewichtet auch der BS im Briefkopf steht)
und dann auch noch
- *unvollständig* benannt wird (es fehlt die Bezeichnung des Status "Anstalt des öffentlichen Rechts")
sind ja genau einige der eklatanten formalen Unzulänglichkeiten, die das LG Tübingen "abgeurteilt" hat.

Weitere (nicht unbedingt nur formal-juristische) Unzulänglichkeiten finden sich auch hier aufgelistet:
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.0.html


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Den Verwaltungsakt erlässt die Rundfunkanstalt, das muß aber klar erkennbar sein.

Zitat Wiki: Vollrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; diese haben eine eigene Rechtspersönlichkeit, sind rechtlich aus der allgemeinen Staatsverwaltung ausgegliedert und daher selbst rechtsfähig; sie haben oft Dienstherrnfähigkeit, können also eigene Beamte haben; sie werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst.
Beispiel: die meisten Landesrundfunkanstalten der ARD und das ZDF.


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Conchilli

Person A wird gegen den auf 01.08.2014 datierten und am 15.08.2014 zugestellten Beitragsbescheid Widerspruch einlegen und auf den Beschluss des LG Tübingen verweisen.

Demnach ist der zugestellte Bescheid wegen eklatanter Formfehler nichtig und die darin enthaltenen Forderungen unwirksam. Mehr wird Person A nicht schreiben, da nicht notwendig.

Die Konsequenz wird sein, dass die LRA einen neuen rechtsgültigen, beglaubigten und mit Zustellungsnachweis versehenen Beitragsbescheid schicken wird, dem dann nach Roggis Entwurf widersprochen wird.

Von der Alternative einiger Forumsmitglieder, die offensichtlich eh nicht klagen und nur die Zeit bis zum GV aussitzen wollen, hält Person A nichts.

Person A wird auf jeden Fall den Klageweg beschreiten. Sollte ich etwas an meiner Vorgehensweise übersehen oder vergessen haben, bitte ich um kurze Info.

danke
Conchilli


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  • Beiträge: 8
und kann mal jemand das Urteil und die Folgen jetzt in einem Satz zusammen fassen ? ;D


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