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Autor Thema: Widerspruch - Härtefall  (Gelesen 4941 mal)

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Widerspruch - Härtefall
Autor: 04. August 2014, 12:39
Hallo,
mal angenommen...

Person A hat einen Antrag auf Befreiung nach §4 Abs. 6 als besonderer Härtefall gestellt.
Person A ist Student und hat nur Einkommen aus einem Minijob und Wohngeld.

Der Antrag wurde mit folgender Begründung abgelehnt (nicht in Form eines Widerspruchbescheides):

"Auch eine Befreiung als besonderer Härtefall nach §4 Ab. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt nicht in Betracht. Er stellt nämlich keinen Auffangtatbestand dar, der stets dann greift, wenn die Vorauzssetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen, weil kein entsprechender Sozialleistungsbescheid vorgelegt werden kann."   

Könnte dies wie folgt beantwortet werden?

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf Ihr Schreiben vom  07.04.2014 möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:

Sie lehnen  meinen Befreiungsantrag  als Härtefall  mit der Begründung ab, §4 Abs. 6 Sats 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stelle „keinen Auffangtatbestand dar, der stets dann greift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen, weil kein entsprechender Sozialleistungsbescheid vorgelegt werden kann.“

Dies ist als Begründung völlig inakzeptabel, da weder Bezug auf meinen individuellen Antrag auf Befreiung aufgrund eines vorliegenden besonderen Härtefalls genommen wird, noch sachlich argumentiert wird. Ihre persönliche Meinung zu besagtem Paragraphen ist hier unerheblich.

§4 Abs. 6 rekurriert auf besondere Härtefälle, welche nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §4 Abs. 1 erfüllen.
Es gilt demnach zu prüfen, ob in meinem Fall ein besonderer Härtefall vorliegt oder nicht und die Bewertung ggf. zu begründen.  Zu diesem Zweck sende ich ihnen mit diesem Schreiben eine Kopie meines aktuellen Wohngeldbescheides zu. Aus diesen ist ersichtlich, dass mein Einkommen, abzüglich Miete, weit unterhalb des ALGII Regelsatzes liegt.



Schon einmal vielen Dank für die Hilfe!




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Re: Widerspruch - Härtefall
#1: 04. August 2014, 19:46
Das wird zu keiner anderen Entscheidung führen. Es hat auch schon Gerichtsurteile gegeben, die in solchen Fällen die Befreiung versagt haben. Sinngemäße Begründung: Der Gesetzgeber wollte nicht generell Leute mit geringem Einkommen befreien, sondern nur die im Gesetz genannten Gruppen.

IMHO hilft da nur der Weg durch alle Instanzen bis zum BVerfG.


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Re: Widerspruch - Härtefall
#2: 04. August 2014, 20:35
War das Schreiben was Person A gesendet hat ein Widerspruch und als solches zuerkennen mit Bezug auf einen Beitragsbescheid? Alle Fristen richtig eingehalten?

Wenn ja, dann fehlt ein ordentlicher Widerspruchsbescheid. Auf dieses Informationsschreiben, welches wenn dieses nicht irgendwo als Widerspruchsbescheid erkennbar ist würde ich daher nicht weiter eingehen, sondern in aller Ruhe den Widerspruchsbescheid abwarten, dass kann etwas dauern. Gegen diesen ist dann innerhalb der Frist von meist 30 Tagen nach Zustellung Klage zu erheben. Ich denke dass nur diese zum Ziel führt, weil der BS selbst keine Härtefallprüfungen durchführt.


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Re: Widerspruch - Härtefall
#3: 04. August 2014, 20:50
Das habe ich bereits des öfteren gelesen. Allerdings widerspricht doch allein die Existens von Abs. 6 dieser Auffassung.
Dort wird im ersten Satz extra Spielraum für eine Befreiung besonderer Härtefälle eingeräumt, die eben nicht explizit unter Abs. 1 genannt werden. 

Zu PersonX:
Ja, war es. In diesem hypothetischen Fall entschuldigt sich der BS dafür wegen Überlastung zunächst keinen Widerspruchsbescheid zu erstellen. Person A soll es mitteilen, wenn sie einen entsprechenden Bescheid wünscht.
Sollte A dies tun oder abwarten? Spätestens bei drohender Vollstreckung würde ohnehin ein Widerspruchsbescheid benötigt, oder?



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Re: Widerspruch - Härtefall
#4: 04. August 2014, 21:20
Das habe ich bereits des öfteren gelesen. Allerdings widerspricht doch allein die Existens von Abs. 6 dieser Auffassung.
Dort wird im ersten Satz extra Spielraum für eine Befreiung besonderer Härtefälle eingeräumt, die eben nicht explizit unter Abs. 1 genannt werden. 

Die Gerichte meinen aber, dass damit nur solche Fälle gemeint sind, die man oben vergessen hat.  Studenten ohne Bafög seien absichtlich nicht befreit worden.


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Re: Widerspruch - Härtefall
#5: 04. August 2014, 22:31
Wird Widerspruch eingelegt, dann geht es für eine "Behörde" nicht nach Wunsch, sondern der Ablauf ist formal geregelt. Die Antwort auf einen Widerspruch kann nur ein Widerspruchsbescheid sein, dass ist kein Wunsch. Stellt die "Behörde" kein Widerspruchsbescheid aus kann nach 90 Tagen die Klage eröffnet werden mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids. Solange aus meiner Sicht kein Widerspruchsbescheid kommt kann man also nach 90 Tagen klagen, oder weiter auf diesen warten. Sollte die "Behörde" zwischenzeitlich doch die Forderungen einfordern verweist Person A auf den noch fehlenden Widerspruchsbescheid.


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Re: Widerspruch - Härtefall
#6: 05. August 2014, 10:21
PersonX sollte eine Bescheinigung vorweisen können, dass Anspruch auf Bafög besteht und könnte (in dem Widerspruch zu einem Ablehnungsbescheid des BS) auf folgende Urteile des Verwaltungsgericht Berlin verweisen und daraus zitieren: Urteil - Az. 27 K 201.12 und 27 K 35.13

Leitsatz und Tenor aus dem 2. Urteil:

Zitat
Leitsatz:
Es besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren -/ -Beitragspflicht aus Härtegründen, wenn die Einkünfte des auch vermögenslosen Abgabenschuldners unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz liegen, er aber kraft Gesetzes keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat.

Tenor:

Der Gebührenbescheid vom 2. November 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013 werden aufgehoben, soweit Gebühren ab Februar 2012 festgesetzt werden.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ab Februar 2012 von der Rundfunkgebühren- bzw. Beitragspflicht zu befreien.





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2014, 10:42 von Redfox«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Re: Widerspruch - Härtefall
#7: 05. August 2014, 22:34
Danke, ihr wart schon sehr hilfreich!
Vor allem die Urteile des Berliner Verwaltungsgerichts passen ja perfekt zu diesem Fall. Person A wird sicherlich sein Schreiben alsbald entsprechend überarbeiten  :D


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Re: Widerspruch - Härtefall
#8: 06. August 2014, 08:49
Ich habe bei mir einen Schreibfehler bei mir entdeckt ... natürlich muss es heissen, dass Nachgewiesen werden muss, dass kein Anspruch auf Befreiung wegen Bafög bzw. ALG 2 besteht. Denn die Härtefallregelung ist nachrangig. Wenn man einen Anspruch hat, muss man diesen vermutlich auch geltend machen um mit der Härtefallregelung weiter zu kommen.

PersonX sollte eine Bescheinigung vorweisen können, dass kein Anspruch auf Bafög besteht (...)


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