Hallo,
mal angenommen...
Person A hat einen Antrag auf Befreiung nach §4 Abs. 6 als besonderer Härtefall gestellt.
Person A ist Student und hat nur Einkommen aus einem Minijob und Wohngeld.
Der Antrag wurde mit folgender Begründung abgelehnt (nicht in Form eines Widerspruchbescheides):
"Auch eine Befreiung als besonderer Härtefall nach §4 Ab. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt nicht in Betracht. Er stellt nämlich keinen Auffangtatbestand dar, der stets dann greift, wenn die Vorauzssetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen, weil kein entsprechender Sozialleistungsbescheid vorgelegt werden kann."
Könnte dies wie folgt beantwortet werden?
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf Ihr Schreiben vom 07.04.2014 möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Sie lehnen meinen Befreiungsantrag als Härtefall mit der Begründung ab, §4 Abs. 6 Sats 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stelle „keinen Auffangtatbestand dar, der stets dann greift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen, weil kein entsprechender Sozialleistungsbescheid vorgelegt werden kann.“
Dies ist als Begründung völlig inakzeptabel, da weder Bezug auf meinen individuellen Antrag auf Befreiung aufgrund eines vorliegenden besonderen Härtefalls genommen wird, noch sachlich argumentiert wird. Ihre persönliche Meinung zu besagtem Paragraphen ist hier unerheblich.
§4 Abs. 6 rekurriert auf besondere Härtefälle, welche nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §4 Abs. 1 erfüllen.
Es gilt demnach zu prüfen, ob in meinem Fall ein besonderer Härtefall vorliegt oder nicht und die Bewertung ggf. zu begründen. Zu diesem Zweck sende ich ihnen mit diesem Schreiben eine Kopie meines aktuellen Wohngeldbescheides zu. Aus diesen ist ersichtlich, dass mein Einkommen, abzüglich Miete, weit unterhalb des ALGII Regelsatzes liegt.
Schon einmal vielen Dank für die Hilfe!