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Autor Thema: Stellungnahme SWR-Justitiar Dr. Eicher zu Beurteilg. d. Haushaltsabgabe NVwZ '09  (Gelesen 24846 mal)

s

six2seven

Zitat
Vielmehr fordert Herr Prof. Kirchhof nur für die Fälle eine Ausnahme, in denen die Annahme des Programmangebots und dessen Nutzung tatsächlich oder durch objektiv nachhaltige Vorkehrungen ausgeschlossen ist.

Hallo,
Hier zeigt sich das ganze Ausmaß der ö-r-R Diktatur.
- Objektiv nachhaltige Vorkehrungen -  heißt im Klartext,
alle Empfangsgeräte  verkaufen- verschrotten- Antenne demontieren- und nachweisen.

Also, entweder ö.r.R  konsumieren oder aller Empfangsmöglichkeiten beraubt zu werden.
Im Krieg war es lebensgefährlich Fremdsender zu hören, dann kam der ö.r.R.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2016, 15:53 von Bürger«

v
  • Beiträge: 1.194
...
- Objektiv nachhaltige Vorkehrungen -  heißt im Klartext,
alle Empfangsgeräte  verkaufen- verschrotten- Antenne demontieren- und nachweisen.
...

Das dürfte so nicht ausreichen...

Haus von außen deutlich erkennbar elektromagnetisch abschirmen!  :police:


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht in ledigliche Floskeln abdriften, sondern bitte konzentriert und konstruktiv an der Analyse und Widerlegung der Argumentation von Herrn Eicher arbeiten. Es gibt im Forum und auch im Kirchhof-Gutachten genug Material, die Thesen zu entkräften. Danke für die Berücksichtigung und Mitwirkung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2016, 15:54 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

w
  • Beiträge: 147
Ich denke, man kommt mit der Frage, wie das Ding heißt, nicht weiter. Es wurde als "Beitrag" ausgestaltet. Das muss man erst mal so stehen lassen. Der Ansatz muss meiner Meinung nach dann dort weitergehen, wo Beiträge erhoben werden: Beispiel: Krankenversicherungsbeitrag.
Absolut vergleichbar, wenn man davon ausgeht, dass auch dieser selbst dann einen "Vorteil" einbringt, wenn man nie zum Arzt geht und sich bester Gesundheit erfreut. Bezahlt wird für die Möglichkeit, das Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen.
Ebenso wird der Rundfunkbeitrag erhoben für die Möglichkeit der Rundfunknutzung - egal, ob man/frau ihn nutzt oder nicht.
Beides sind Zwangsbeiträge.
Die Frage müsste daher in die Richtung gehen: Weshalb wurde beim KV-Beitrag eine soziale Staffelung vorgenommen - nämlich abhängig vom Einkommen - beim Rundfunkbeitrag aber nicht?
Und - im Gesundheitssystem steht dem Beitrag ein individueller Anspruch gegenüber - nämlich einer auf eine ärztliche Behandlung auf einem Niveau, das den Regeln ärztlicher Kunst entspricht.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, dies sicherzustellen.
Und - Einnahmen und Ausgaben der Krankenkassen sind - denke ich jedenfalls - öffentlich kontrollierbar. Eine Geheimhaltung von Ausgaben - hoffe ich jedenfalls - ist dort ein NoGo. (oder stimmt das nicht?)
Ergo - wer stellt sicher, dass journalistische Qualität und objektive Information geboten wird? Und was ist mit der Transparenz der Finanzen?

Entscheidend ist wohl, dass bei Zwangsbeiträgen sehr hohe verfassungsrechtliche Hürden zu nehmen sind. Jedenfalls sind die Ungleichbehandlung von Ein- und Mehrpersonenhaushalten sicher nicht rechtens. (Bei der KV ist ein Ehepartner dann mitversichert, wenn er/sie kein eigenen Einkommen hat - sonst nicht!)
Fraglich also, ob nicht das Sozialstaatsprinzip eingreifen muss und die Belastung nach Leistungsfähigkeit verteilt werden muss.

Nur am Rande: Ich merke immer wieder, dass ich nichts gegen ein qualitativ gutes, wirtschaftlich bescheidenes öffentlich-rechtliches und werbefreies Rundfunkangebot hätte - wenn es dieses doch wäre.
Ich hab nur einen Hals auf die arrogante Selbstbedienungmentalität der Verantwortungsträger und die unsäglich groben Umgangsformen der GEZ, die sich jetzt Beitrags"service" zu nennen wagt...


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Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

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Vorsicht! Nicht aufs Glatteis führen lassen!

1) Abgaben für RISIKO-VERSICHEUNGEN (die auch in einem unvorhersehbaren lebensbedrohlichen Notfall der Inanspruchnahme greifen würde!) sind in keinster Weise geeignet zum Vergleich mit einer eine bestimmte, NICHT lebensnotwendige Medienoption privilegierenden (Rundfunk privilegiert gegenüber jeglichen anderen Medien!) pauschalen und willkürlich angeknüpften Zwangsabgabe!

2) Die Frage war richtig gestellt. Die Antwort richtig - oder zumindest nicht ganz falsch gegeben ;) Nein, mit der Bezeichnung allein ist eine Abgabenart nicht definiert. Die Kern-Aussage aber, dass die Rundfunk-Abgabe "als 'Beitrag' ausgestaltet" sei, muss und sollte man unter den gegebenen Umstanden überhaupt nicht "mal so stehen lassen", sondern gerade hinterfragen, da es bislang eben nur eine rechtlich nicht fundiert belegte Kern-Behauptung ist.

Ich bin der festen Überzeugung, dass die Abgabe eben nur scheinbar wie ein Beitrag ausgestaltet ist, d.h. sie soll so aussehen als ob - ist es aber in Wirklichkeit nicht, da entscheidende finanzverfassungsrechtliche Kriterien für einen Beitrag eben nicht umgesetzt wurden - allen voran die Widerlegbarkeit...

Was genau die jetzige Ausgestaltung als angeblicher "Beitrag" von einer Ausgestaltung als "Sonderabgabe" unterscheiden soll, welche selbst Justitiar Eicher ja in seiner hinlänglich bekannten Äußerung in der NVwZ als "Verfassungsrechtlich bedenklich" eingestuft hat, bleibt weiterhin nebulös.
Allein die Unterscheidung damit zu begründen, dass wesentliches Unterscheidungskriterium für einen Beitrag ein "individuell zurechenbarer Vorteil" sei, reicht nicht aus - denn genau dieser "Vorteil" ist bislang nichts mehr als eine nicht verifizierbare Behauptung. Das Kriterium wird der bestehenden Abgabe ja einfach nur angedichtet. Wenn man durch das "Andichten" von "Kriterien" den Typ einer Abgabe definieren kann, dann ist dies nicht besser als durch eine ledigliche Namensgebung nach Lust und Laune.

Eben diese Frage steht hier also weiter im Raum - und diese ist bislang nur unbefriedigend bzw. gar nicht beantwortet...
...man darf mutmaßen, weshalb wohl ;)


Es geht hier ganz klar um die Abgrenzung eines "Beitrags" von einer "Sonderabgabe" in Hinblick auf Hr. Eichers Verlautbarungen.
Daher bitte keine abschweifenden Vergleiche sondern bitte hier am Kern-Thema bleiben, welches im Einstiegsbeitrag seinen Lauf genommen hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2022, 00:04 von Bürger«
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Als Material - verfasst von einem der ARD-ZDF-GEZ-"Haus- und Hof-Gutachter" - könnte dieses Gutachten gesichtet und mit den Aussagen abgeglichen bzw. anhand dessen tiefergehende Anfragen gestellt werden... ;)

Kirchhof > Rechtsgutachten zur Filmförderung als Sonderabgabe (01/2016)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18796.0.html


Ich lese schon jetzt 2...3 Sachen, die man an der Antwort von Herrn Eicher so nicht unwidersprochen stehen lassen kann - allein: Ich werde für das hiesige Schreiben ja nicht bezahlt - und habe trotzdem noch andere Dinge zu tun. Ich hoffe, er hat "Verständnis" dafür, dass ich mich diesem Thema also erst zu gegebenem Zeitpunkt widme... ;)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Um den sogn. Beitrag anzugreifen, den Herr Eicher so vehement vertritt, sollte man nicht versäumen, dem ein von der ARD in Auftrag gegebenes Gutachten entgegen zu halten. Siehe u.a. unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg146128.html#msg146128
bzw. direkt unter
Welche Gutachten/ Aufsätze/ wiss. Arbeiten PRO Rundfunkbeitrag gibt es?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22822.msg145936.html#msg145936

Verfasser des Gutachtens war Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M. (Harv.), Inhaber des Lehrstuhls für deutsches und europäisches öffentliches Recht und Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Politik der Universität Münster.

Da heisst es u. a.

Zitat von: Prof. Jarass
Will man daher eine Abgabe einführen, die nicht an das Bereithalten von Rundfunksempfangsgeräten und damit an die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme anknüpft, gleichwohl aber unmittelbar den Rundfunkanstalten zufließt, dürfte nur eine nicht-steuerliche Abgabe in Betracht kommen. (S. 42)
Fussnote dazu: Für eine Einstufung als Beitrag dürfte die potentielle Gegenleistung zu schwach ausfallen.

Dann läuft die Argumentation wie folgt: keine Gebühr, keine Sonderabgabe, Gegenleistung für Beitrag zu schwach (= eher kein Beitrag). Dann bleibt als einzig verbleibender Typ der Abgabe die Steuer. Die aber durften die Ministerpräsidenten der Länder gemäß der Finanzordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht verabschieden. Der Beschluß, eine Steuer unter falschem Etikett zu verabschieden, war demnach verfassungswidrig.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2017, 18:15 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Querverweis auf folgende Dissertation ;)
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
mit dem Fazit, dass der sog. "Rundfunkbeitrag" weder Beitrag im beitragsrechtlichen Sinne noch Steuer ist,
sondern eine verfassungswidrige Sonderabgabe.


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