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Autor Thema: Post vom GV mit Ankündigung der Vermögensauskunft  (Gelesen 12847 mal)

k
  • Beiträge: 2
Hallo

Person A Problem ist das A Post vom GV bekommen hat und A soll die Vermögensauskunft abgeben.
Der Auftraggeber ist der Beitragsservice Köln und nicht seine zuständige Rundfunkanstalt in Leipzig!
Person A hat weder ein Mahnbescheid noch ein Vollstreckungsbescheid gesehen geschweige den Titel für eine Zwangsvollsteckung.
Wie soll Person A sich jetzt verhalten?
Die Vermögensauskunft abgeben stellt für A keine Option dar, natürlich hätte A dann 2 Jahre ruhe, aber A besitzt ein Haus und hat keine Lust dieses wegen 253,99 Eur zu verlieren (Zwangsversteigerung).
Was kann A machen oder unternehmen um dies zu Umgehen? Muss Person A sie jetzt abgeben?

Vielen Dank im vorraus!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2014, 17:56 von Uwe«

D
  • Beiträge: 38
Hallo,

ich würde keine Vermögensauskunft geben. Grundlage hierfür ist, dass GVZ seit August 2012 keine Beamten mehr sind. Ergo kann er  auch keine VA abnehmen.

http://www.[Seite/Begriff nicht erwünscht]/Gerichtsvollzieher-seit-August-2012-kein_708885.html

http://de.scribd.com/doc/126885025/10-Gerichtsvollzieherordnung-GVO


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g
  • Beiträge: 104
wenn gegen die beitragsbescheide Widerspruch eingelegt wurde und keine Widerspruchsbescheid ergangen ist (gegen den man hätte klagen könnte), ist jetzt die Möglichkeit gegeben, beim zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen, weil die Gegenseite nicht den ordentlichen Verwaltungs(klage)weg eingehalten hat.
Ansonsten ist an anderer Stelle (suchfunktion) darüber schon informiert worden.


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grasschaf

Um sich frei zu fühlen gibt es ein einfaches Mittel:
nicht an der Leine zerren.
(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Hallo

den Text kopieren und an die Vollstreckungsbehörde leiten:


Amtsgericht im Ort
Vollstreckungsgericht
Per Fax 0000000000000



Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift





            Ort, ……………………..

In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.




Der Beitragsservice behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende



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s
  • Beiträge: 516
Person A hat weder ein Mahnbescheid noch ein Vollstreckungsbescheid gesehen geschweige den Titel für eine Zwangsvollsteckung.

Hat A einen Beitragsbescheid erhalten? Hat A diesem widersprochen?

Lauten die Antworten ja-nein, dann ist der Bescheid rechtskräftig geworden und kann vollstreckt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2018, 04:23 von Bürger«

k
  • Beiträge: 2
Vielen Dank für die bisherigen Antworten

Person A hat wirklich Panik und sucht das Web auf und ab. Nun ist Person A ein Text in die Hände gefallen wo er sich wundert ,warum die angebliche Behörde Beitragsservice nicht selber die Vermögensauskunft von Person A einholt ,das recht hätten sie ja als Behörde dazu.
Zitat:   
Wer darf die Vermögensauskunft abnehmen?

In der Regel nimmt der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft ab. Anders ist dies bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern wie z.B. dem Arbeitsamt, dem Finanzamt, den Kommunen. Sie können die Vermögensauskunft selbst abnehmen.
Zitat ende

Was Person A noch wundert!
Zitat:

Der Gläubiger muss einen Antrag zur Abgabe stellen und es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    ein Titel (z.B. Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid, Gerichtsurteil)
    erfolgloser Pfändungsversuch durch den Gerichtsvollzieher im Pfändungsabstandsprotokoll festgehalten
Zitat ende.
 
Bei Person A hat nie sowas stattgefunden! Oder ist die Rechtslage jetzt wieder anders?
Der Artikel ist aber aktuell soweit wie man es erkennt.


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Person A hat weder ein Mahnbescheid noch ein Vollstreckungsbescheid gesehen geschweige den Titel für eine Zwangsvollsteckung.

Person A möge sich bitte beruhigen und sich den Informationen u.a. dieser Threads widmen

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283

in Verbindung mit

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Im Übrigen sollte Person XYZ sich eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen zu verstehen...
...u.a. anhand der umfangreichen Info-/ Linksammlung unter

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


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Da Person B auch eine Person kennt der es kürzlich sehr ähnlich erging, sei auf den Zwischenerfolg verwiesen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9153.msg68496.html#msg68496

Die Bel´kannt hatte zuvor folgendes Stadium durchlaufen:
1 Beitragsbescheid
2 Wiederspruch + Antrags auf Aussetzung des Vollzugs
....
(3 Mahnung mit Drohung)
4 Post vom GVZ
5 Verwaltungssgericht lt. VWGO §80 Abs 5, Antrag Aufschiebende Wirkung wieder herzustellen per Fax
6 Vollstreckungsgericht Erinnerung lt. ZPO §766

Die Bekannte der Person B vermutet, dass nr. 5 zum Rückzug des Vollzugs geführt hat.
 
Viel Erfolg


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m

motte

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http://de.scribd.com/doc/126885025/10-Gerichtsvollzieherordnung-GVO

Absender von Person M's Schreiben
http://s000.tinyupload.com/index.php?file_id=34974783429887812149
ist ein Vollziehungsbeamter, ansonsten ist es so, wie grasschaf schreibt

wenn gegen die beitragsbescheide Widerspruch eingelegt wurde und keine Widerspruchsbescheid ergangen ist (gegen den man hätte klagen könnte), ist jetzt die Möglichkeit gegeben, beim zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen, weil die Gegenseite nicht den ordentlichen Verwaltungs(klage)weg eingehalten hat.

Statt eines Widerspruchbescheides ist das hier eingegangen (ohne Rechtsmittelbelehrung)
http://s000.tinyupload.com/index.php?file_id=70802726551452845734


Soll M dieses fiktive Schreiben
Post vom GV mit Ankündigung der Vermögensauskunft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10228.msg69988.html#msg69988
nun an den Vollziehungsbeamten senden oder an sein zuständiges Verwaltungsgericht.


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