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Autor Thema: Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge  (Gelesen 2136 mal)

Uwe

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Drucksache 17/1729 vom 18.06.2014
Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)




Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus gemäß Artikel 50 Absatz 1 Satz 3 der
Verfassung von Berlin über den beabsichtigten Abschluss eines Sechzehnten Rund-
funkänderungsstaatsvertrages und übersendet anbei den Entwurf (Stand: 16. April
2014); redaktionelle Änderungen sind noch möglich. Die Begründung liegt noch nicht
vor.

mehr auf:

http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/d17-1729.pdf


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Zitat

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben im Wege eines Umlaufbeschlusses vom 13. bis 26. Mai 2014 dem Entwurf eines Sechzehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Stand :16. April 2014) zugestimmt und in Aussicht genommen, den Staatsvertrag nach den notwendigen Vorunterrichtungen der       Landesparlamente zu unterzeichnen.

Wo wurde das denn wieder ausgehandelt? In den Parlamenten oder den zuständigen Ausschüssen doch wohl nicht!

Zitat
Weiterer Regelungspunkt des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist eine Änderung des zugunsten von Radio Bremen und des Saarländischen
 Rundfunks bestehenden ARD-Finanzausgleichs durch Anhebung der Finanzausgleichsmasse von 1 % auf 1,6 % des ARD-Nettobeitragsaufkommens.

Die sollen doch die Pleitesender dicht machen, Radio Bremen an den NDR anflanschen zusammen mit Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg sowie den Saarländischen Rundfunk dem SWR zuschlagen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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