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Autor Thema: Doppelte Anmeldung in einer Wohnung - Alternative Reaktin  (Gelesen 6933 mal)

G
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Ist schon klar, daß die laufenden Kosten auch in der Insolvenz bezahlt wenden müßen. Es ging nur darum, daß Person A keinen Rundfunkbeitrag bezahlt, weil er das nicht einsieht und auch kein Geld dafür hat und deshalb wegen einer Insolvenz für den Beitragsservice nichts zu holen ist, solange die Insolvenz läuft. Daß sich dann in den Augen des Beitragsservice die Forderung ansammelt, ist klar.
Das wäre aber auch ohne Insolvenz der Fall, wenn Person A auf Zahlungsverweigerung macht. Nur ohne Insolvenz könnte der Vollstreckungsbeamte jederzeit z. B. eine Lohnpfändung durchführen, was in der Insolvenz nicht geht.


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@Lichtgrün:
An die gesamtschuldernischen Haftung habe ich auch schon gedacht. Aber ich weiß nicht, ob die BS sich das so leicht machen kann. Die können den Betrag ja nicht zweimal fordern. Ausserdem ist es ja keine privatrechtliche Forderung.  Das Procedere der BS z.Z. ist ja, dass die Mitbewohner selber entscheiden, welches Beitragskonto gelten soll. Ich denke, man könnte zumindest versuchen, der BS das in einem Verfahren ans Zeug zu flicken.

Wenn nun, wie in Tabularasas Beispiel Die Mitbewohner entscheiden, dass das Konto des insolventen Mitbewohners gelten soll, wird die BS wohl zunächst versuchen müssen, sich das Geld dort auch zu holen. Auf diesem Weg kann dann dieser dann den ganzen Klageweg gehen mit dem Einklagen seiner Grundrechte. Erst wenn dieser Weg ausgeschöfpft ist, kann die BS dann m.E. auf den solventen Mitbewohner zurückgreifen.

Wenn es erstmal nur darum geht Zeit zu schinden, kannst du das natürlich versuchen.


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Die Frage ist: Was passiert bei einem "deadlock", d.h. Wenn die Bewohner sich nicht einigen, beide verweisen auf den jeweils anderen? Wird der Beitrag dann geteilt, werden beide eingesperrt bis einer weint? Das muss doch irgendwogeregelt sein.

Genau das ist eben nicht geregelt, und sollte von daher unbedingt mal ausprobiert werden!

Das ist geregelt.

Laut RBStV handelt es sich um eine Gesamtschuldnerschaft im Sinne des § 44 AO. Und die führt dazu, dass von beiden der gesamte Beitrag verlangt werden kann. Notfalls per Zwangsvollstreckung. Dann allerdings kann jeder beantragen, dass bei ihm nur die Hälfte vollstreckt wird (§ 268 AO).

Die gesamtschulderische Haftung besteht zwar im Sinne, (und nicht gemäß) des §44 AO, das heisst aber nicht, dass die gesamte AO zur Anwendung gebracht werden kann. §268ff. bezieht sich auf die Aufteilung gemeinsamer Steuerschulden, die nachträglich bei einer Vollstreckung im Wege der Einzelveranlagung wieder aufgeteilt werden kann. Es geht also in der AO im wesentlichen um Steuern, aber das ist der RB ja angeblich nicht...
Meines Wissens akzeptiert der BS keine 0,x Beitragssätze (vergleichbar mit der Einzelveranlagung), sondern nur den ganzen pro Haushalt. Genau das ist doch das Problem, einer muss zahlen und der Beitragsservice nötigt die Leute dazu, dass einer sich opfert. Der hätte dann zumindest moralisch den Anspruch, dass die Anderen ihren Anteil an ihn zahlen. Was aber, wenn die das nicht tun? Hätte der Zahler dann überhaupt einen Rechtsanspruch den Anderen gegenüber den er auch zivilrechtlich durchsetzen könnte?


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Die gesamtschulderische Haftung besteht zwar im Sinne, (und nicht gemäß) des §44 AO, das heisst aber nicht, dass die gesamte AO zur Anwendung gebracht werden kann. §268ff. bezieht sich auf die Aufteilung gemeinsamer Steuerschulden, die nachträglich bei einer Vollstreckung im Wege der Einzelveranlagung wieder aufgeteilt werden kann. Es geht also in der AO im wesentlichen um Steuern, aber das ist der RB ja angeblich nicht...

Der § 44 verweist aber gerade auf §§ 268ff.
Wenn die für Rundfunkbeiträge nicht gelten sollten, hätte man in den RBStV statt §44 AO auch § 421 BGB reinschreiben können.  Ich nehme darum an, dass man die gleichen Vollstreckungsregeln wie für Steuern haben wollte.

Zitat
Meines Wissens akzeptiert der BS keine 0,x Beitragssätze (vergleichbar mit der Einzelveranlagung), sondern nur den ganzen pro Haushalt.

Normalerweise muss er das auch nicht. Allerdings scheinen im Vollstreckungsfall andere Regeln zu gelten.

Zitat
Genau das ist doch das Problem, einer muss zahlen und der Beitragsservice nötigt die Leute dazu, dass einer sich opfert. Der hätte dann zumindest moralisch den Anspruch, dass die Anderen ihren Anteil an ihn zahlen. Was aber, wenn die das nicht tun? Hätte der Zahler dann überhaupt einen Rechtsanspruch den Anderen gegenüber den er auch zivilrechtlich durchsetzen könnte?

Der folgt aus § 426 BGB.


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