Wir haben 11 Gäste online
|
Urteile pro und contra GEZ
|
Urteile für und gegen die GEZ |
|
|
|
|
§§ wichtige Urteile §§
Die hier vorgestellten Urteile sind unterteilt in pro GEZ und contra GEZ und können zum Teil nicht mehr rechtsgültig sein... bitte berücksichtigen Sie das. Dennoch wird deutlich, dass die meisten Gerichte die Urteile pro GEZ sprechen und dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag als Basis für die Urteile leider Hand und Fuß hat.
§§ Pro GEZ §§
| Thema |
Finanzierung der öffentlich rechtlichen Sendeanstalten |
| Details |
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über Rundfunkgebühren ist rechtmäßig, ebenso der Anteil von zwei Prozent der Gebühren zur Finanzierung der Landesmedienanstalten. BVerfG, Urteil vom 09.12.1998 - 6 C 13/97 BVerfGE 87, 181/199; 90,60/90 |
| Kommentar |
Rechtmäßigkeit schützt vor Abschaffung nicht! |
| Thema |
Festsetzung der Rundfunkgebühren |
| Details |
Die Rundfunkfreiheit erfordert nicht die Gebührenfestsetzung durch die Rundfunkanstalten selbst. Eine Festsetzung der Rundfunkgebühr durch den Staatsvertrag der Länder und anschließende Umsetzung in Landesrecht ist mit dem Grundgesetz vereinbar (1. Leitsatz). BVerfGE 90,60 |
| Kommentar |
Es handelt sich um Zwangsgebühren! Wie kann das mit dem Grundgesetz vereinbar sein? |
| Thema |
Rundfunkgebührenpflicht |
| Details |
Die Rundfunkgebühr ist nicht Gegenleistung für eine Inanspruchnahme von Rundfunksendungen, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk. BVerfGE 31,314/329 Die Rundfunkgebührenpflicht knüpft allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgerätes begründet wird. Die Leistungspflicht besteht daher auch ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger. BVerfGE 87,181/201 |
| Kommentar |
Heisst im Klartext, was wir ja leider alle wissen, dass es keine Rolle spielt, ob man ARD, ZDF & Co. nutzt, gezahlt werden muss trotzdem! Hat man also ein entsprechenes Empfangsgerät (Radio, TV, Computer etc.) muß gezahlt werden. |
| Thema |
Rundfunkgebührenpflicht, Empfang kommerzieller Sender |
| Details |
Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht auch für Rundfunkgeräte, die ausschließlich für den Empfang kommerzieller Sender bereitgehalten werden. (Hess. VGH, Beschluss vom 09.09.1997 - 5 Zu 2089/97 (ZUM-RD 198, 94), OVG Berlin, Urteil vom 31.07.1990 - OVG 8 B 43.90 (ZUM 1991, 212)) |
| Kommentar |
Ausschließlich für den Empfang von kommerziellen Sendern? Kommerz (v. französisch commerce „Handel“), Bezeichnung für Handel. Als „kommerziell“ bezeichnet man Unternehmungen jeglicher Art, deren Motivation und Zweck die direkte oder indirekte wirtschaftliche Gewinnerzielung ist. Wenn man etwas kommerzialisiert, so ordnet man es den wirtschaftlichen Interessen unter. (Quelle: wikipedia.de) Das bedeutet ja im Umkehrschluss, dass ARD, ZDF und Co. nicht kommerziell arbeiten und nur Ihr Programm ausstrahlen um die Bevölkerung zu unterhalten und zu informieren? Dann machen die die gesamte Werbung also für lau.... um die Wirtschaft zu pushen? |
| Thema |
Bereithalten zum Empfang |
| Details |
Entscheidend ist, dass das Rundfunkgerät betriebsbereit ist und jederzeit eingeschaltet werden könnte. BayVGH, Urteil vom 17.12.1996 - 7 B 94.706
Der Tatbestand des Bereithaltens entfällt erst dann, wenn das Rundfunkgerät technisch so verändert worden ist, dass ein Rundfunkempfang hierdurch gänzlich unmöglich gemacht wird. BVerwGE 79, 90/92
|
| Kommentar |
Infos zum Thema "Umbau der Geräte" finden Sie hier. |
| Thema |
Mehrfachgebühr - kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz |
| Details |
Die Zweitgerätefreiheit erfasst nur Geräte, die von natürlichen Personen im ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten werden. Dagegen sind Geräte in Räumen oder Kraftfahrzeugen mit nur teilweiser geschäftlicher Nutzung voll gebührenpflichtig. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. BayVerfGHE n F. 31,158
Die Gebührenpflicht für gewerblich genutzte Zweitgeräte ist auch dann nicht willkürlich, wenn ein geschäftlich genutztes KFZ, in dem das Zweitgerät (Autoradio) angebracht ist, auch privat verwendet wird. BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996 - 6 B 72/95 (NJW 1996,1163)
|
| Kommentar |
Zweitgeräte müssen also nur dann extra bezahlt werden, wenn diese auch teilweise geschäftlich genutzt werden. Bei einem TV- Gerät kann die GEZ die geschäftliche Nutzung u.U. schlecht beweisen, besser sieht es da für die GEZ natürlich bei Autoradios aus.... da ist also Vorsicht angesagt!! |
| Thema |
Nichteheliche Lebensgemeinschaft |
| Details |
Zweitgeräte, die innerhalb nichtehelicher Lebensgemeinschaften bereitgehalten werden, sind - auch wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind - nicht gebührenfrei. Insoweit gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz keine Gleichbehandlung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Ehegatten. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.1997 - 4 K 4105/96; (NJW 1998,2693) |
| Kommentar |
Möchten Sie also die Rundfunkgebühr sparen, weil Sie 4 Fernseher im Haus haben, heiraten Sie einfach :-). Neben der GEZ- Zwangsgebühr hat dies natürlich auch steuerliche Vorteile..... |
| Thema |
Einrede der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung |
| Details |
Dem Gebührenschuldner, der seiner Anmeldepflicht nach § 3 RGebStV nicht genügt hat, ist die Einrede der Verjährung wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt. BayVGH, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 (NVwZ-RR 1997,230); VGH Hessen, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/91 (AfP 1994,252) |
| Kommentar |
Heißt für mich, dass es keine Verjährung für die GEZ- Gebühren gibt. An die Juristen unter Ihnen: ist das rechtmäßig? Tip: die GEZ muss die Zeit, die die Geräte zum Empfang bereitgehalten worden sind, nachweisen. Wenn es Sie also erwischt hat sagen Sie einfach, dass das Gerät gerade neu ist oder aber dass Sie es gerade gebraucht gekauft habt. So werden hohe Nachzahlungen vermieden und die Beweislast liegt auf Seiten der GEZ bzw. der Landesrundfunkanstalten.
|
| Thema |
Beweiswert eines Anmeldeformulars |
| Details |
Die Unterschrift auf dem Anmeldeformular eines Beauftragten stellt die schriftliche Erklärung dar, der Rundfunkteilnehmer habe die entsprechenden Rundfunkgeräte bereitgehalten. An dieser Erklärung muss sich der Rundfunkteilnehmer festhalten lassen. G Kassel, Urteil vom 30.05.1996 - 1 E 25/91 (1) |
| Kommentar |
Das erklärt auch die häufigen Zwangsanmeldungen ohne dass man sich erinnern kann etwas unterschrieben zu haben. In dem Fall gibt es nur eines: schrifltlich mit Einschreiben / Rückschein Widerspruch einlegen. |
| Thema |
Nichtzahlung als Ordnungswidrigkeit |
| Details |
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Rundfungebührenstaatsvertrag, wonach eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält und die fällige Rundfunkgebühr länger als 6 Monate nicht entrichtet, ist rechtmäßig. BayOLG, Beschluss vom 26.10.1994 - 3 ObOWi 73/94 (NJW 1995,2862) |
| Kommentar |
Okay, aber es handelt sich "nur" um eine Ordnungswidrigkeit. Drohungen a´ la Gerichtsvollzieher etc. wurden aufgrund von Ordnungswidrigkeiten unserer Meinung noch nie umgesetzt. |
§§ contra GEZ §§
| Thema |
Aldi muss keine Rundfunkgebühren zahlen |
| Details |
Ein Lebensmitteldiscounter, der bei Sonderaktionen Rundfunkgeräte zum Kauf anbietet, ist nicht Rundfunkgebührenpflichtig. Mit dieser Begründung schmetterte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine Klage des Südwestrundfunks ab, der aus der Rundfunkfreiheit eine Finanzierungsgarantie ableiten wollte.
Begründung: Das Entstehen der Gebühr setze voraus, dass ein Rundfunkteilnehmer ein Gerät zum Empfang bereithalte. Die Rundfunkgebühr sei aber keine bloße „Gerätebesitzabgabe“. Aldi bediene sich zur Verkaufsförderung nicht des Mediums Rundfunk, sondern verkaufe die Geräte lediglich. OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 12 A 10203/05 (Quelle: www.handelsblatt.com)
|
| Kommentar |
Ich habe bei Aldi noch nie ein angeschaltetes TV- geschweige denn Radiogerät gesehen. Die Geräte sind alle noch in der OVP und ausschließlich für den Verkauf bestimmt. Ausserdem sind derartige Geräte meistens innerhalb von einigen Tagen ausverkauft. Der SWR kann doch nicht ernsthaft versuchen dafür Rundfunkgebühren zu kassieren?!? Unfassbar!
ABER.... wer sich jetzt freut, dass die GEZ endlich mal nicht Narrenfreiheit genießt, kennt den Verwaltungsgerichtshof in Baden- Würtemberg schlecht! Die haben das Ganze nämlich rückgängig gemacht mit der beliebten Begündung, dass Aldi die Geräte ja auspacken und anschalten könnte und somit mit einem Fachgeschäft für TV und Radio gleichzusetzen ist. Interessant, dass die Urteile immer zum Vorteil der GEZ ausfallen. Ich vermute mal, dass dahinter eine sehr starke und einflussreiche Lobby steht, die hier die Fäden zieht. Das ist auch der Grund, warum ihr hier letztendlich deutlich mehr "pro GEZ- Urteile" zu finden sind. Ein Grund mehr, diesen Zwangsgebührensumpf endlich abzuschaffen. |
| Thema |
Beweislast und Rundfunkgebührenrecht |
| Details |
Maßgeblich für die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren ist allein, ob und in welchem Zeitraum der Rundfunkteilnehmer das betreffende Gerät zum Empfang bereithält. Die diesbezügliche materielle Beweislast trifft die Rundfunkanstalt.
Dies gilt auch dann, wenn anlässlich des Besuchs eines Rundfunkgebührenbeauftragten,: in einem als öffentliche Urkunde zu qualifizierenden Vordruck eine Erklärung des Rundfunkteilnehmers aufgenommen und von diesem unterschrieben wird, wonach er seit einem bestimmten (länger zurück liegenden) Zeitpunkt ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten habe, und er später in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung unter Beweis bestreitet.
In einem solchen Fall sind Urkunde und Gegenbeweis bzgl. der inhaltlichen Richtigkeit der beurkundeten Erklärung nach Maßgabe von § 286 Abs 1 ZPO (und nicht gem. § 415 Abs 2 ZPO) zu würdigen. Steht danach nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Rundfunkteilnehmer in dem umstrittenen Zeitraum tatsächlich das betreffende Gerät zum Empfang bereitgehalten hat, so ist der Rundfunkteilnehmer insoweit nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast nicht rundfunkgebührenpflichtig. Insoweit bereits geleistete Gebühren kann er, sofern die Rundfunkanstalt sie ihm gegenüber nicht bereits durch Bescheid rechtlich verbindlich festgesetzt hat, von der Rundfunkanstalt nach Maßgabe des sog. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückfordern. Verwaltungsgericht Hamburg 8. Kammer Urteil vom 22. Juni 2004, Az: 8 K 2332/03
|
| Kommentar |
Die GEZ kann in den seltesten Fällen beweisen wie lange ein Gerät bereits existiert. Von daher steht schon mal alles auf grün, was die Vermeidung von teuren Nachzahlungen angeht. |
| Thema |
GEZ behauptet dass das Autoradio in dem Auto einer Ärztin zur Praxis gehöre und daher nicht als gebührenbefreites Zweitgerät gelte. Streitwert: "nur" EUR 54,79. Die Ärztin klagte mit Erfolg!
|
| Details |
Die Argumentation der Klägerin:
Sie meint, eine Rundfunkgebührenpflicht für das Hörfunkgerät in ihrem Fahrzeug bestehe nicht. Es handele sich um ein gebührenfreies Zweitgerät, da das Kfz nicht zu beruflichen Zwecken genutzt werde. Sie erledige mit dem Fahrzeug weder Hausbesuche noch benutze sie es anderweitig in Ausübung ihrer Tätigkeit als Ärztin. Vielmehr setze sie es ausschließlich für private Zwecke ein, wozu auch die Fahrten von ihrer Wohnung zur Praxis und zurück zählten. Da das Fahrzeug nicht Bestandteil ihres Betriebsvermögens sei, dürfe sie nicht anders behandelt werden als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, deren Rundfunkgeräte in ihren Fahrzeugen auch Zweitgeräte seien. Quelle: (http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0580020060003942%20A)
Die Argumentation des Beklagten (der GEZ)
Er verteidigt den angefochtenen Gebührenbescheid und meint, die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz stellten eine zumindest teilweise gewerbliche Nutzung des Hörfunkgerätes dar, die bereits dann vorliege, wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich privat benutzt würde. Die Rundfunkgebührenpflicht entstehe nicht in Abhängigkeit von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkempfanggeräts für die nicht privaten Zwecke, sondern allein im Hinblick auf das Bereithalten des Rundfunkempfanggeräts in einem zumindest teilweise gewerblich genutzten Fahrzeug. Die Fahrten der Klägerin als Selbständige von ihrer Wohnung zur Praxis seien der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen und lösten deshalb für das Autoradio eine gesonderte Rundfunkgebührenpflicht aus. Quelle: (http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0580020060003942%20A)
|
| Kommentar |
Ein sehr schöner Fall, der u.a. zeigt, dass es Sinn macht, sich gegen die Machenschaften der GEZ sowie der LRA´s zur Wehr zu setzen! Wir danken sehr Herr Rechtsanwalt Christian Pfeiffer (www.cpfeiffer.de), der uns auf dieses Urteil aufmerksam machte! |
| Thema |
Keine Rundfunkgebührenpflicht bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz |
| Details |
Der Fall wurde seitens des VG Stuttgarts sehr detailliert dokumentiert. Eine Wiedergabe des Falles würde hier den Rahmen sprengen, daher veröffentlich ich hier ausschließlich den Link zum Gerichtsurteil sowie dessen Details. |
| Kommentar |
Wir danken Herr Rechtsanwalt Christian Pfeiffer (www.cpfeiffer.de), der uns auf dieses Urteil aufmerksam machte! |
| Thema |
Gemeinsame Nutzung von Rundfunkgeräten in nichteheliche Lebensgemeinschaft |
| Details |
unter diesem link! |
| Kommentar |
Beim SWR heisst es:
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt der Grundsatz, dass jeder für sein Radio, Fernsehgerät oder neuartiges Rundfunkgerät Rundfunkgebühren zahlen muss. Für die gemeinsam genutzten Geräte (z. B. das Fernsehgerät im Wohnzimmer) sind zwar beide Partner Rundfunkteilnehmer; es genügt jedoch, wenn einer der beiden diese Geräte angemeldet hat oder anmeldet und dafür Gebühren zahlt.
Für den Partner, der als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und in seinem privat genutzten Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte.
Ist auf den anderen Partner ein Kraftfahrzeug mit Radio oder Navigationsgerät mit Empfangsteil zugelassen, muss dieser Partner diese Rundfunkgeräte grundsätzlich gesondert anmelden; ebenso Geräte im eigenen Zimmer. Dies gilt aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 21.08.2008 und 26.09.2008 nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften in Baden-Württemberg. (Quelle: http://www.swr.de/unternehmen/rundfunkgebuehren/gebuehrenlexikon/-/id=307830/nid=307830/did=219542/15sm8rp/index.html)
Wir danken Frau U. Schütz, die uns auf dieses Urteil aufmerksam machte!
|
Fehlen hier wichtige Urteile? Wenn ja, bitte informieren Sie mich, damit wir diese ebenfalls online stellen können! Vielen Dank!
|
|
|
|
GEZ drohte Behinderten mit Gerichtsvollzieher |
RHEINLAND-PFALZ. Behinderte Auszubildende erlebten im Neuwieder Berufsbildungswerk eine böse GEZ-Überraschung: Von 93 Euro Taschengeld, das ihnen die Agentur für Arbeit als Vergütung monatlich gewährt, sollten sie plötzlich auch noch 17,03 Euro an Fernseh- und Rundfunkgebühren bezahlen. Nur, wie sollen sie das Geld aufbringen, wenn das Einkommen kaum für den täglichen Bedarf reicht? Sollen benachteiligte Jugendliche etwa vor dem Radio und Fernseher ausgesperrt werden? Unverständnis und Ärger machen sich breit.
|
|
Weiterlesen... |
|