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Autor Thema: Reaktion geboten? "Mahnung" mit Drohung auf Vollstreckungsmaßnahmen  (Gelesen 10868 mal)

s
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  • Status: Klage eingereicht
Angenommen Person A hätte bereits folgende Situation
Beitragsbescheid Datiert      Erhalten      Widerspruchsdatum      Status
04.10.13                              14.10.13      17.10.13                  offen
03.01.14                              10.01.14      17.01.14                  offen
01.02.14                              14.02.14      24.02.14                  offen

Jetzt würde Person A auch noch ein Schreiben Titel "Mahnung" erhalten z.B. datiert am 4.4, Zugang am 11.4.
Darin wären der Gesmtrückstand aufgeführt swoie eine  Formulierung:
"Was passiert wenn Sie nicht Zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer ....Nach fruchtlosem Ablaufen der Frist (18.4.) werden wir über diesen Betrag bei der für Ihren WOhnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen bentragen. ..."
Das Schreiben enthielte keine Widerspruchsfristen o.ä. Rechtsbehelfsbelehrung, auf der Rückseite befinde sich nur ein Verweis auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Wäre Person A gut beraten auf dieses Schreiben in irgendeiner Form zu reagieren?
Widerspruch, an wen?
Eilrechtschutz zum Schutz der Aufschiebenden Wirkung bis die Hauptsache Entschieden wurde?
Wie kann Person A herausfinden welches VWG zuständig ist?


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P
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Ich hatte auch eine solche "Mahnung" erhalten.

Lies mal hier weiter:
Widerspruchsbescheid wird nicht zugesandt, stattdessen Vollstreckungsankündigung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9064.msg63245.html#msg63245


Auszug:
Lies vorher meinen Thread:

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980


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d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Wäre Person A gut beraten auf dieses Schreiben in irgendeiner Form zu reagieren?
nein, da keine Rechtsbehilfbelehrung dabei

Widerspruch, an wen?
Widerspruch nicht zulässig, da es sich um keinen Bescheid handelt, also nix tun

Eilrechtschutz zum Schutz der Aufschiebenden Wirkung bis die Hauptsache Entschieden wurde?
aus meiner Sicht erst dann, wenn die Post vom Gerichtsvollzieher kommt

Wie kann Person A herausfinden welches VWG zuständig ist?
http://www.jusline.de/gericht_suche.html


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s
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Angenommen Person A hätte ein Schreibe wie dieses im Anhang erhalten?
Würde Sich Person A nicht darüber wundern, dass

- es kein VollstreckungsBESCHEID ist,
- keine Rechtsbelehrung dabei steht
- es ein "Privatbüro" des Oberverstreckers wäre (gibt es "Freelancer"???)
- keine Adresse des Amtsgerichts vermerkt ist
- Sie in "BAR" zahlen kann
- die Tel.-Nr überhaupt nicht mit der des Amtsgerichts zu tun hat
- die Unterschrift eingescannt wurde
- des Schreiben ohne Einschreiben kam
- die Domain der E-Mail Adresse "@gvpost.de" suspekt ist

würde  Person A, wenn sie sich juristisch auskennen würde jetzt schnellstens Antrag auf Eilrechtschutz stellen?
würde Person A ebenfalls den Herrn Obervollstrecker des Schreibens über
a) die Hintergründe wie z.B. keine Bearbeitung der Anträge mit Aussetzung des Vollzugs
b) über das Vorhaben des Eilrechtschutz
informieren?
Evtuell auch in einem 1:1 Gespräche wenn die Person in der Nähe vorbeikäme?

Wenn Person A 3 kleine Kinder hätte, würde Sie wohl doch wohl fast der Ruhe halber jetzt die Sache begleichen..


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d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Nun engleisen die Rundfunkanstalten endgültig.

Ich lese in letzter Zeit immer mehr darüber, dass sofort ein GV mit der Sache beauftragt wird, owohl über Widersprüche nicht beschieden wurde.

Pesron A kann zum VG gehen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen:


An das
Verwaltungsgericht xxxx
xxxxstr. 34
xxxxx xxxxxxx
xxxxxx, den xx.01.2014
Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO
In der Sache Vollstreckungsankündigung im Widerspruchsverfahren gegen Gebühren?/Beitragsbescheid
für Rundfunkgebühren/?beiträge
Max Mxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxx
?Antragsstellergegen
Rundfunk xxxxxx
xxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxxx
? Antragsgegner –
beantrage ich in eigenem Namen
1. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom xx.xx.2013 gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013
2. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom xx.xx.2014 gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2014
3. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom xx.xx.2014 gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2014
4. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen

Begründung:
Mit Schreiben vom xx.xx.2013 hat der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen über Forderungen aus
Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013 sowie Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013
angekündigt.
Anlage 1/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 14.10.2013 über Rundfunkgebühren/?beiträge für
den Zeitraum xx.xx.2013 bis xx.xx.2013
/Anlage 2/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 10.01.2014 über Rundfunkgebühren/?beiträge für
den Zeitraum xx.xx.2014 bis xx.xx.2014
/Anlage 3/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 14.02.2014 über Rundfunkgebühren/?beiträge für
den Zeitraum xx.xx.2014 bis xx.xx.2014

Gegen beide Gebühren?/Beitragsbescheide hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt.
/Anlage 4/ Widerspruch vom xx.xx.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom
xx.xx8.2013 mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs
/Anlage 5/ Widerspruch vom xx.xx.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013
mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und Aufforderung zur Entscheidung über den
Widerspruch vom xx.xx.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013
Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Antragsgegner bisher nicht
entschieden.

Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.
Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme
die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.
Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven
Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge:
Es ist zu erwarten ist, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu
entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein
Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der
Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu
erreichen.
Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des
Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ?
überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es
bei der aufschiebenden Wirkung.

Unterschrift
xxxxxxxx xxxxxxx

nur die Daten müssen etwas geändert werden


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
weitere Infos u.a. unter

Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung

www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283

in Verbindung mit

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


Ergänzendes dann z.B. unter der erweiterten Info-/ Linksammlung
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
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Man nehme an, dass mit jedem Wiederspruch von Person A bereits Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden sei.
Bisher wäre dies auch komplett ignoriert.


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Antwort des VWG
#7: 13. Juni 2014, 21:21
Gestzt den Fall Person würde vom VWG folgende Antwort erhaten. Zunächst muss Person A jetzt erstmal für die STellungnahme az vf 8 vii 12 vom Mai 2014 lesen und verstehen um festzustellen, ob hier Eigene Themen des Widerspruchs nicht berücksichtigt wurden.

Bzgl des rosanen Abschnitts:

"Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass Sie mit Ihrem vorliegenden Antrag nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Ihrer Widersprüche gegen die Rundfunkbescheide begehren und sich nicht gegen die Zwangsvollstreckung selbst (d.h. insbesondere gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung) wenden.

Person A geht selbdtverständlich davon aus, dass wenn die Aufschiebung beschlossen wurde auch die Zwangsvollstreckung nichtig und unwirksam ist.
Könnte Person A noch expliziz gegen Art und Wiese der Zwangsvollstreckung vorgehen?


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Re: Antwort des VWG
#8: 13. Juni 2014, 22:55
Gestzt den Fall Person würde vom VWG folgende Antwort erhaten. Zunächst muss Person A jetzt erstmal für die STellungnahme az vf 8 vii 12 vom Mai 2014 lesen und verstehen um festzustellen, ob hier Eigene Themen des Widerspruchs nicht berücksichtigt wurden.

Bzgl des rosanen Abschnitts:

"Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass Sie mit Ihrem vorliegenden Antrag nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Ihrer Widersprüche gegen die Rundfunkbescheide begehren und sich nicht gegen die Zwangsvollstreckung selbst (d.h. insbesondere gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung) wenden.

Person A geht selbdtverständlich davon aus, dass wenn die Aufschiebung beschlossen wurde auch die Zwangsvollstreckung nichtig und unwirksam ist.
Könnte Person A noch expliziz gegen Art und Wiese der Zwangsvollstreckung vorgehen?

Ich meine auch, deswegen finde ich das Wort "nur" beim obigen Zitat aus dem Schreiben des Gerichtes irreführend.

Das Gericht fragt, gegen welches Grundrecht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoßen könnte. Die Frage klingt
zynisch!


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Teil 1, Brief an OGV
#9: 17. Juni 2014, 09:35
Person A würde heute innerhalb der gewünschten Frist vermutlich wie folgt an den Herrn OGV antworten solange das VWG noch Gednekpause bräuchte. Wären Änderungsvorschläge bei Person A theoretisch akzeptabel, wie könnten die aussehen?


 4 DR 526/14 Fristgerechte Antwort auf Ihr Schreiben vom 05.06.2014 Zwangsvollstreckungssache

Sehr geehrter Herr Exxx,

selbstverständlich strebe ich zu gegebenem Zeitpunkt ebenfalls eine gütliche Einigung der Angelegenheit an. Zunächst bitte ich jedoch um Aufklärung in zwei Punkten:
a)   
Gegen drei Beitragsbescheide des ARD ZDF Deutschlandradios Beitragsservice habe ich fristgerecht Widerspruch sowie jeweils Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eingelegt:
Datiert      Erhalten    Widerspruchsdatum      Status
04.10.13   14.10.13   17.10.13         offen
03.01.14   10.01.14   17.01.14         offen
01.02.14   14.02.14   24.02.14         offen

Diese Anträge auf Vollzug sowie die Widersprüche wurden bis zum heutigen Datum nicht beantwortet. Ich gehe auf Grund der unangemessenen Härte der Widersprüche von einer Bewilligung aus, derzeit ist es jedoch offen ob Ihnen stattgegeben wird oder nicht. Mir ist somit völlig Unklar auf welcher Grundlage Sie zu der genannten Zwangsvollstreckungssache beauftragt und rechtlich bevollmächtigt sind. Meiner Ansicht nach kann es Sich hierbei nur um eine Verwechslung oder ein Fehler des Beitragsservice handeln. Wie anderes könnte es sein, dass Vollstreckungsmaßnahmen trotz unbeantworteter Anträge auf Aussetzung des Vollzugs drohen? Ich fordere Sie daher höflichst auf, mir Ihre Grundlage zur Vollstreckung zu nennen.



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Teil 2
#10: 17. Juni 2014, 09:40

b)   Sie nennen eine Forderung von in Höhe von 208,62 EUR. Eine Forderung des Beitragsservice in dieser Höhe ist mir völlig unbekannt. Ich fordere Sie hiermit höflichst auf, mir die zugrundeliegende Kostendetaillierung bzw. Kostenzusammenstellung zuzusenden.

In Folge dessen muss ich vorläufig bis zur Klärung dieser beiden Unklarheiten Ihrer „Zwangsvollstreckungssache“ widersprechen. Da dieses Schreiben bei Ihnen fristgemäß eingeht, gehe ich von keinen weiteren Kosten für mich aus. Weiterhin gehe ich davon aus, dass Sie mir wie bisher Handlungsfähigkeit gewähren und somit Kosten generell im Vorfeld bevor Sie entstehen mit Handlungsspielraum bekannt geben.

Mit freundlichen Grüßen      

________________________________
Ort, Datum   
Zeuge für zweifache inhaltsgleiche Ausführung

________________________________
Ort, Datum




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2. Anhang, in diesem fiktive Rollenspiel war noch das Fax des Rundsumms angehängt.


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In diesem fiktiven Rolllenspiel wurde die Zwangsvollstreckungssache eingestellt.
Drüber hätte sich ein Person A bestimm sehr gefreut, vorallem über den schnellen Erfolg.

@Mod, ggf in einen neuen Thread, oder Reihenfolge verschieben

Falls jemand an diesen fiktiven Rollenspielen Interesse hat, vermutlich hatte Person A wiefolgt gehandelt:

a) Verwaltungssgericht glt. VWGO §80 Abs 5, sicherlich noch nicht entschieden
b) Erinnerung beim Vollstrekungsgericht (=Amtsgericht) lt ZPO 766 wegen Art und Weise auf Grund des Gerichtsvollziehers

Ob Person B in einem ähnlich Fall die Erinnerung (b) laufen lassen würde, weiß sie noch nicht. Existieren Kostenverzeichnisse ob in so einem Fall mit Amtsgerichtskosten etc. gerechnet werden muss?


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Hallo Bürger, Danke für die Tips, jedoch habe ich nachdem etwas Ruhe eingekehrt ist ein paar Anmerkungen zu den u.g. Tips und links.
Ich hatte natürlich diese gelesen, jedoch unterscheiden sich diese Standardempfehlungen von einem fiktiven Einzelfall Z:

- Widerspruch eingelegt auf Gebühren-/Beitragsbescheid UND
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt UND
- kein Widerspruchsbescheid bisher bekommen und UND
- keine Antwort auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung UND
- Mahnung kein MahnBescheid erhalten

Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung

www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html
hier würde der 2. Fall zutreffen, jedoch lehrt der fiktive Fall Fallstricke bei Eilrechtschutz,
dass hier zu früh gehandelt wäre.
"Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!"
" www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980 "
Erst bei Post vom Vollzieher, nicht bei einer bloßen MAHNUNG ohne Rechtsmittelinfo


Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283

Hier faktisch im Fall Z nicht möglich, da die Widersprüche nahelegen würden, dass die Bescheid wohl eingetroffen sind.

Dazu hattest Du mir jedoch in einem andren Thread,
"Zwangsvollstreckung: Erinnerung gemäß ZPO 766, Definition Verwaltungsakt? "
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9918.msg68234.html#msg68234
 gut weitergeholfen- Danke !!!

[/quote]

Die anderen beiden links sind sehr vielschichtig, teilweise verwertbar z.B. Widerspruch 2014, jedoch oft geht es um diverse Zwangsanmeldungen und Themen wo entweder kein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt wurde oder gar nicht auf Bescheide reagiert wurde.
Dies als Info- unabhängig davon hat die Person A sich sicherlich der Unterstützung gefreut.


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