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Autor Thema: Klagen und deren Inhalte im Überblick [Sammelthread]  (Gelesen 88722 mal)

G
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VerwG Schleswig: 2-fache Ausführung erbeten.

Meine Klage befindet sich derzeit im Status: Erwiderung des Antragsgegners (NDR) jüngst erhalten.

Inhalt der Schrift vom NDR ist quasi sinngemäß:
"Der RBStV ist rechtmäßig, weil im RbStV drinsteht, dass er rechtmäßig ist." Es wird sich permanent auf den RBStV berufen, obwohl der je genau Angriffspunkt meiner Klage war  ::)
"Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, weil im RbStV steht, dass es ein Beitrag ist." - Ja, nee ist klar  ;D
"Wir sind leider an den RBStV gebunden und daher leider gezwungen Beiträge einzunehmen" .... hm, jetzt schon die Mitleidstour? 
"Bei nur 17,98 Euro solle man sich ja wohl nich beschweren, sondern dankbar sein, dass nicht mal glatt das Vielfache eingefordert würde." Naja, jeder zu Unrecht gezahlte Cent ist halt immer noch ein Cent zu viel.

Gefühlt dreht sich deren Argumentation so dermaßen im Kreis, dass es wehtut. Ich hoffe nur, dass der Richter das auch merkt.


Ich arbeite gerade an der Gegenargumentation, wird wieder ein paar Seiten haben und beinhalten:
- Ausführung der Unterschiede in der Anwendung/Auslegung der AO von Steuern/Beiträgen durch den gesetzgeber mit Beispielen
- tiefgehendere Ausführung der Ungleichbehandlung von Single-Haushalten (in Klage nur angeschnitten)
- Reaktion auf Urteile RLP und BY - Befangenheitsvermutung aufgrund von Abhängigkeit. Genauso werde ich den RBStV weiter anzweifeln aufgrund der Quer-Besetzung der Räte mit Rundfunkmitgliedern und Politikern.

Eine Frist habe ich nicht genannt bekommen, daher werkel ich nun einfach mal weiter.


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G
  • Beiträge: 47
"Wir sind leider an den RBStV gebunden und daher leider gezwungen Beiträge einzunehmen"

Nein, das Wort "leider" benutzen sie tatsächlich nicht (war nur sinngemäß von mir wiedergegeben und etwas überspitzt ;-))

- es steht z.B. wörtlich drin:
"Der RBStV ist die Grundlage der Rundfunkfinanzierung. Wir sind daher gezwungen unsere Finanzierung gemäß des RBStV umzusetzen [...]" und "Die Gesetzeslage zwingt uns zur Aufrechterhaltung unserer Forderung. Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist daher nicht möglich."
Es folgen noch ein paar Sätze, die das gleiche noch mal mit anderen Worten sagen. Alle immer im Passiv geschrieben und mit dem NDR als Objekt im Satzgefüge, nicht als Subjekt.
Dazu ein ganzer Absatz, in dem beteuert wird man könne ja nichts gegen die Beitragserhebung tun, da man ja nicht für das Gesetz verantwortlich sei, sondern die Länder. Und da die Länder die alleinige Hoheit über die Ratifizierung des RBStV hätten, könne der NDR diesen nur ausführen, aber sich nicht gegen den RBStV - und somit die Länder stellen - und müsse daher auf den Forderungen beharren.

Insgesamt kam beim Lesen schon ein wenig Mitleid für den armen geknechteten NDR bei mir auf  :D



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2014, 04:12 von Bürger«

H
  • Beiträge: 16
Hallo zusammen!

Vielleicht hilft es ja jemandem, wenn ich meinen Klageweg gegen den RBB in Sachen "Rundfunkbeitrag" hier dokumentiere.

In Sachen Zahlungsstreik belegt meine PLZ-Region zur Zeit Rang 9.

Hervorhebungen habe ich hier im Sinne der besseren Lesbarkeit vorgenommen.

Schreiben von mir erscheinen in rot,
Schreiben vom Verwaltungsgericht, bzw. darin enthaltene Stellungnahmen des rbb in blau,
Schreiben vom Sozialamt in grün.

Holger



Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr. 7
10557 Berlin

Berlin, 28. Mai 2014


Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 12.05.2014


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich, Holger Sxxxxxxxx, Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 12.05.2014.

Ich beantrage
a) den Widerspruchsbescheid des Beklagten (Beitragskontonummer xxxxxx) vom 12.05.2014 aufzuheben,

b) den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen der in seinem Fall vorliegenden Grundrechteverletzung durch den Beklagten von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien;

c) dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


Im Folgenden eine Darlegung und Begründung meiner Sichtweise:

1.
Mein Netto-Jahreseinkommen als freiberuflicher Künstler bewegt sich um 6000 Euro.
Das ist für mich genug, um ohne ALG II auszukommen, steht aber in keinem Verhältnis zu den jährlichen Beitragsforderungen von rund 216 Euro.
Eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung von Geringverdienern durch Zwangsabgaben ist unsozial und daher sittenwidrig. Hier müsste der Gesetzgeber zumindest für einen sozialen Ausgleich sorgen, vergleichbar dem Mietzuschuss/ Wohngeld.
Ein Bezug von ALG II, verbunden mit den damit verbundenen Sanktionen und Maßnahmen, wäre meiner Existenz als Freiberufler im Übrigen abträglich.

2.
In einer freiheitlichen Demokratie muss der einzelne Bürger bestimmen können, über welche Kanäle es seinen Bedarf an politisch-gesellschaftlichen Informationen, Bildung und Kultur deckt und wofür er das ihm zur Verfügung stehende Budget ausgibt. Eine Zwangsverfügung über sein Einkommen – ohne Berücksichtigung seiner Höhe – beschränkt in der Konsequenz seine Wahl der Medien.
Indirekt werden darüber hinaus die privaten Medien diskriminiert.

Die Entscheidung einiger Millionen Menschen in Deutschland, das Programmangebot der öff.rechtl. Rundfunkanstalten nicht zu nutzen, ist nach Artikel 2 (1) Grundgesetz zu respektieren, der das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung garantiert. Daß der Gesetzgeber einer so hohen Anzahl von Bürgern juristisch die Existenz abspricht, stellt zudem eine Verletzung des Anspruchs auf soziale Achtung und damit der Menschenwürde dar, die nach Artikel 1 (1) Grundgesetz unantastbar ist.

3.
Von schätzungsweise mindestens 80 % der öff.rechtl. Programminhalte fühle ich mich intellektuell beleidigt und ästhetisch belästigt, weshalb ich seit 20 Jahren keinen Fernseher und seit drei Jahren kein Radio mehr besitze.
Auch das Internet dient mir folglich nicht als "neuartiger Rundfunkempfänger". Eher muss ich mich wundern, weshalb ich pauschal dafür zahlen soll, daß die öff.rechtl. Anstalten sich hier – gewinn-/ gebührenorientiert – breitmachen dürfen, ohne ihre Inhalte zu verschlüsseln. Kein anderer Betreiber einer noch so informativen, noch so kulturell oder edukativ relevanten Website ist berechtigt, für frei verfügbare Inhalte mit staatlicher Flankierung einen Beitrag zu erheben. Auch hier sehe ich den Tatbestand der Diskriminierung.

Das Internet wurde nicht als "neuartiger Rundfunkempfänger", sondern – bei überwiegend privatwirtschaftlicher Finanzierung – als Kommunikationsmittel aufgebaut. Ich zahle bereits (Anbieter-)Gebühren, um es zu nutzen. Die Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Beitrags hierfür verbietet sich m.E., solange die öff.-rechtl. Sendeanstalten nicht ein flächendeckendes W-LAN-Netz einrichten, dessen Nutzung mit meinem "Rundfunkbeitrag" abgegolten wäre. Darüber ließe ich mit mir reden.
Solange der Bürger für die Empfangbarkeit von Internet und somit für das (aufgezwungene) öff.rechtl. Programmangebot selber sorgen und zahlen muss, fehlt der neuen Beitragsordnung die Grundlage.

4.
Der verfassungsgemäße Auftrag der öff.-rechtl. Medien ist die Grundversorgung des Bürgers mit politisch-gesellschaftlichen Informationen, Bildung und Kultur.
Das heutige Programmangebot mit seinen rund 90 Radio- und Fernsehprogrammen geht weit über die nötige Grundversorgung (beziehungsweise das, was vor über 50 Jahren als nötig galt) hinaus:
Mindestens 80 % der öff.rechtl. Programminhalte lassen sich nicht als relevant im Sinne der Grundversorgung und somit auch nicht als Gegenstand einer erzwungenen Beitragsfinanzierung rechtfertigen.
Die überhöhten Gehälter von öff.rechtl. Intendanten und Star-Moderatoren lesen sich (auch dann noch, wenn man sie mit ihren "privaten" Konkurrenten vergleicht) wie eine Verhöhnung breiter, ärmerer Bevölkerungsschichten.

5.
Die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags als Haushaltsabgabe ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse anstelle einer sozial gestaffelten Steuer (nach Beispiel der Einkommenssteuer) wird damit begründet, daß die politische Unabhängigkeit der öff.rechtl. Medien gewährleistet bleiben muss. Womit suggeriert wird, daß sie unabhängig seien.
Das ist aber nicht der Fall:

Das dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugrunde liegende Gutachten des Bundesverfassungsrichters a.D. Prof. Dr. Paul Kirchhof, einem Bruder des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof, erscheint eher justiz-strategisch berechnend als glaubwürdig.
Nach gutachterlicher Einschätzung nicht staatlich vereidigter Juristen (z.B. Prof. Dr. Thomas Koblenzer, Dr. Anna Terschüren, Ermano Geuer u.a.) ist der sogenannte Rundfunkbeitrag als Steuer zu klassifizieren, da er – ungeachtet der Inanspruchnahme einer äquivalenten Leistung – auf Allgemeinfinanzierung abzielt. Eine Steuer auf diesem Gebiet zu erlassen, liegt jedoch nicht in der Kompetenz der Landesparlamente: Deren Zustimmung zum neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag 2011 war rechtswidrig. Somit ist es auch der Rundfunkbeitrag, selbst wenn sämtliche parlamentarisch Verfassungs- und Verwaltungsrichter der Republik dies bisher – mit oberflächlichen Begründungen – gern anders darstellten.

Daß dies etwa im Fall der jüngst abgewiesenen Popularklage von Ermano Geuer vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht anders gesehen wurde, lässt sich leicht durch die personalen Verquickungen von Politik, Justiz und Medien erklären:
Stephan Kersten, Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, ist Mitglied im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks. Dessen Vorsitzende Barbara Stamm ist Präsidentin des Bayerischen Landtags.
Solcherlei Parteiwirtschaft schadet m.E. dem Ansehen des gesamten Rechtsstaats.


Diese Klage wurde ohne juristischen Beistand formuliert. Daraus resultierende Formfehler bitte ich zu entschuldigen, bzw. bitte um Hinweis, wo ihre Korrektur notwendig erscheint.


Mit freundlichen Grüßen
Holger Sxxxxx







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Verwaltungsgericht Berlin
27. Kammer

30. Mai 2014


Sehr geehrter Herr Sxxxxxxxxx,

in der Verwaltungsstreitsache
Holger Sxxxxxxxxx ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

ist die Klageschrift vom 28. Mai 2014 betreffend Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung - Rundfunkgebührenbefreiung am 30. Mai 2014 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen und hat das oben angegebene Aktenzeichen erhalten, das ich in allen Schreiben an das Gericht anzugeben bitte. Reichen Sie Schreiben sowie Anlagen bitte
(auch) künftig zweifach ein, da sonst Kopien auf Ihre Kosten (0,50 €/Seite) hergestellt werden müssen. Von einer Übersendung vorab per Telefax bitte ich abzusehen, soweit diese nicht der Fristwahrung dienen soll. Die Akten der Behörde werden vor der Entscheidung des Gerichts beigezogen und können nach Eingang in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Um telefonische Terminabsprache wird gebeten.

Eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 VwGO) wird erwogen.

Folgendes wird angeregt:
Besorgen Sie sich bitte eine Bescheinigung des Sozialamtes, aus der hervorgeht, ob – und ggf. in welcher Höhe – Ihre Einkünfte abzüglich der Miete und Krankenversicherung zuzüglich etwaigen Wohngelds den sozialhilferechtlichen  Bedarfssatz über- bzw. unterschreiten und legen Sie diese Bescheinigung bitte vor.

Mit freundlichen Grüßen
Der Vorsitzende



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Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Soziales etc.

Betr.: Überschlagsberechnung für Verwaltungsgericht Berlin (27. Kammer)
26.06.2014


Sehr geehrter Herr Sxxxxxxxx,

obwohl Sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben, sende ich Ihnen eine Überschlagsberechnung nach dem SGB XII, welche ich anhand der von Ihnen eingereichten Nachweise erstellt habe.

Da Ihr Einkommen den Sozialhilfebedarf nicht abdeckt und sich dadurch rechnerisch ein fiktiver Sozialhilfeanspruch ergibt, empfehle ich Ihnen, umgehend einen Antrag auf ausgleichende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim JobCener Pankow von Berlin einzureichen

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag




Diese Überschlagsberechnung erging auch an das Verwaltungsgericht Berlin, wie ich telefonisch dort erfuhr.
Momentan habe ich noch keine Ahnung, was ein "fiktiver Sozialhilfeanspruch" ist, und ich habe auch keinen Antrag auf ausgleichende Leistungen gestellt.

Weiß dazu hier jemand Rat?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2014, 22:11 von Holger«

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Verwaltungsgericht Berlin
27. Kammer

1. Juli 2014


Sehr geehrter Herr Sxxxxxxx.,

in der Verwaltungsstreitsache
Holger Sxxxxxxxx ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg
erhalten Sie hiermit eine Abschrift zur Kenntnisnahme und zur freigestellten Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
Die Geschäftsstelle



Rundfunk Berlin-Brandenburg
Justitiariat

27. Juni 2014



In der Verwaltungsstreitsache
Sxxxxxx, Holger ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg
VG ...
 
(...)
Es wird beantragt, die Klage abzuweisen.


Begründung:

Zur Begründung wird auf die fachliche Stellungnahme der Abteilung Beitragsservice verwiesen.
Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Der Beitragsbescheid ist rechtmäßig ergangen. Der Kläger ist als Inhaber einer Wohnung gem. § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Hierfür bedarf es, wie auch unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, keines gesonderten Vertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Seine Betragspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

1.
Der RBStV ist auch wirksam. Er ist insbesondere kompetenzgemäß erlassen worden. Die Rundfunkfinanzierung durch sachkompetenzimplizite Abgabe liegt im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer, denen im Rahmen ihrer Kulturhoheit auch die Regelung des Rundfunkwesens und seiner Finanzierung obliegt (Art. 30 GG; vgl. Hahn/Vesting/ Gaff/Schneider, RBStV, Vorbemerkung, Rn. 37f.).
Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich auch nicht, wie der Kläger meint, um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Der Rundfunkbeitrag wird anders als eine Steuer, § 3 Abs. 1 AO, nicht voraussetzungslos und losgelöst von einer staatlichen Gegenleistung, sondern gezielt für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Anders als bei der Steuer zahlt der Abqabenschuldner den Rundfunkbeitrag, weil er ein Leistungsangebot erhalten hat, und damit nicht ohne Gegenleistung. Auf eine tatsächlich ermittelte oder vermutete Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners kommt es im Gegensatz zur Steuererhebung nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Schuldner eine Leistung erhalten hat, deren Vermögenswert er zu finanzieren hat.
Demzufolge handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag von Art und Zielsetzung her um einen Beitrag. Beiträge sind ebenso wie Gebühren Vorzugslasten, die einen besonderen, staatlich übertragenen Vorteil in seinem Vermögenswert ausgleichen. Sie unterscheiden sich von Gebühren dadurch, dass sie die staatliche Unterbreitung eines bevorzugenden Leistungsangebots ausgleichen, ohne dass es auf die Inanspruchnahme des Angebots ankäme
(BVerfG, U. v. 26.05.1976 – 2 BvR 995/75; BVerfG, B. v. 31.05.1990 – 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87; BVerfG, B. v. 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 u.a.; BVerfG, B. v. 18. 5. 2004 - 2 BvR 2374/99; BVerfG, U. v. 06.07.
2005 - 2 BvR 2335/95 u. 2391/95; BVerwG, U. v. 14.11.1985 - 3 C 44/83).

Für die Erhebung eines Beitrags ist damit die Möglichkeit eines Vorteils ausreichend, den der damit Belastete nutzen könnte (BVerfG, B. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74; B. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 u. 259/66).
Diesen Erfordernissen entspricht der Rundfunkbeitrag. Die Beitragspflicht knüpft an die theoretische Möglichkeit der Rundfunknutzung innerhalb bestimmter Raumeinheiten (Wohnung und Betriebsstätte, §§ 3, 5 RBStV) an, ohne dass hierfür die für den Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Diese typischerweise innerhalb bestimmter Raumeinheiten bestehende Möglichkeit der Rundfunknutzung stellt für den Schuldner ein Leistungsangebot dar, das er jederzeit nutzen kann.

2.
Die Rundfunkbeitragspflicht verletzt auch keine Grundrechte des Klägers. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebots, welches von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gefordert ist. Die Heranziehung von Wohnungsinhabern zu dieser Finanzierung ist vor dem Hintergrund der Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die freie Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 90, 60, 87) und aufgrund der in Wohnungen ganz überwiegend bestehenden Möglichkeit des Rundfunkempfangs zulässig (zur allgegenwärtigen Empfangsmöglichkeit vgl. Hahn/ Vesting/ Gaff/Schneider, RBStV Vorbemerkungen, Rn. 26).
Ob der Wohnungsinhaber tatsächlich die Möglichkeit des Empfangs von Angeboten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, seien es Hörfunk, Fernsehen oder Angebote im Internet, wahrnimmt, ist dabei nicht maßgeblich.
Denn der Gesetzgeber darf seiner Gesetzgebung typische Sachlagen zu Grunde legen und diese regeln. Er kann bei Massenverfahren, wie dem Rundfunkbeitragseinzug, an Regelfälle eines Sachverhalts anknüpfen und muss dabei nicht alle Einzelfälle berücksichtigen, sondern eine Typengerechtigkeit herstellen (BVerfGE 96, 1, 6; Jarrass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn. 22; Art. 3 Rn. 30). Insbesondere muss bei der Ausgestaltung der Rundfunkbeitragspflicht nicht dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen werden, denn die dadurch finanzierte und vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk wahrgenommene Aufgabe der Grundversorgung der Bevölkerung mit meinungsbildenden Informationen stellt eine verfassungsrechtliche Aufgabe dar (BVerwG, U. v. 9.12.1998, 6 C 13-97, NJW 1999, S. 2454, 2455; BVerwG B. v. 04.04.2002, 6 B 1.02; Schneider, ZUM 2013; S. 472,477).
Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die aktuellen Urteile des BayVerfGH, Vf. 8 - VII - 12 und Vf. 24 - VII- 12 sowie des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, VGH B 35/12.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Kläger u. U. während des Verfahrens - trotz Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Beträge - regelmäßig über den Stand seines Teilnehmerkontos in Form von Kontoauszügen (Rechnungen) informiert werden wird, die sich auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehen können. Bei Kontoauszügen und Rechnungen handelt es sich nicht um rechtsmittelfähige Bescheide.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass trotz des laufenden Gerichtsverfahrens ggf. rechtzeitig ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist. Nach dem ab 01.01.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kann die Befreiung ab dem Monat erteilt werden, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so kann die Befreiung erst ab dem Monat 'erteilt werden, der dem Monat der AntragsteIlung folgt.

Zwei Abschriften anbei.
Rundfunk Berlin-Brandenburg




RUNDFUNK BERLIN-BRANDENBURG
Abteilung Beitragsservice
16.06.2014


Klageunterlagen Verwaltungsstreitsache Az. VG ...

Sxxxxxxx, Holger BNR xxxxxxx
gegen
Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb)

Inhalt:
- Reproduktion des Verwaltungsvorgangs
- Ausdruck Historie
- Ausdruck Kontoauszug
- Fachliche Einschätzung gemäß Aktenverlauf

Fachliche Einschätzung gemäß Aktenverlauf:

Der Kläger begehrt die Aufhebung des
1. Gebühren-/Beitragsbescheides des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) vom 01.12.2013, der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 04.2013 bis 09.2013 zusammen mit einem Säumniszuschlag von 8 Euro festsetzt
und
2. des Gebühren-/Beitragsbescheides des rbb vom 04.04.2014, der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.2014 bis 03.2014 zusammen mit einem Säumniszuschlag von 8 Euro festsetzt, in der Fassung des Widerspruchsbescheides des rbb vom 12.05.2014.


I.) Sachverhalt

Der Kläger war von 10.2009 bis 12.2012 mit einem neuartigen Rundfunkgerät als Rundfunkteilnehmer gemeldet.

Seit 01.2013 wird er als Wohnungsinhaber und damit Beitragsschuldner im Datenbanksystem des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio geführt.

Die Rundfunkgebühren wurden bezahlt bis einschließlich 12.2012

Weitere Zahlungen gingen nicht ein.

Mit Schreiben vom 17.04.2013 teilte der Kläger mit, er werde den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen. Er bedeute für ihn die Verdreifachung der bisherigen Gebühr, obwohl sich sein Konsum nicht verändert habe. Er besitze weiterhin kein Fernseh- und auch kein Radiogerät und nutze auch nicht die Internetangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Um das Internet nutzen zu können, bezahle er im Übrigen bereits Anbietergebühren. Solange der Bürger für die Empfangbarkeit von Internet selber sorgen und zahlen müsse, fehle für den neuen Rundfunkbeitrag die Grundlage. Er habe als freiberuflicher Künstler ein geringes, aber doch so hohes Einkommen, dass er ohne ALG II auskomme. Eine monatliche Mehrbelastung von 12 Euro sei für ihn nicht tragbar.
Das neue Beitragsmodell basiere auf der irrigen Annahme, dass der Bedarf nach Information und Kultur über die öffentlich-rechtlichen Medien abgedeckt werden könne und dass die ohne die öffentlich-rechtlichen Programme eine freiheitlich-demokratische Gesellschaft nicht möglich sei. Seiner Ansicht nach mache das Fernsehen seine Konsumenten passiv und bequem und wirke sich wie Opium aus auf die Bevölkerung. Seine kulturellen Interessen lägen jedoch eher abseits des medialen Interesses. Darüber hinaus bedürfe es keiner 90 Sender, um eine Grundversorgung zu gewährleisten und auch keine sechssteiligen Gehälter für Showmaster, Intendanten oder neunstellige Summen für Sportausstrahlungen.
Er sei deshalb nicht bereit, mit seinem vierstelligen Netto-Jahreseinkommen einen öffentlich-rechtlichen Milliardenapparat in demselben Maß mitzufinanzieren wie ein Bürger der oberen Einkommensklasse.

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio antwortete mit Schreiben vom 11.07.2013, der Gesetzgeber habe die Rundfunkfinanzierung von der technischen Entwicklung entkoppeln und sie langfristig auf eine solide rechtliche Basis stellen wollen. Deshalb werde zukünftig der Rundfunkbeitrag für Wohnungen erhoben, wobei es keine Rolle spiele, ob und welche Rundfunkgeräte vorhanden seien. Der Gesetzgeber habe in 16 Landtagen sehr genau abgewogen, welche Vor- und Nachteile mit dem jeweiligen Finanzierungsmodell verbunden sind und sich entschlossen, das nicht mehr zeitgemäße, geräteabhängige Modell zugunsten eines technologieneutralen, geräteunabhängigen Modells aufzugeben.
Mit Schreiben vom 23.08.2013 legte der Kläger Widerspruch ein gegen die Zahlungserinnerung vom 02.08.2013. Nach Einschätzung diverser Rechtsgutachten handele es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer. Die Steuergesetzgebung liege jedoch nicht in der Kompetenz der Länder, weshalb der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtswidrig sei. Er sei nicht bereit, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen und fordere auf, das Angebot zu reduzieren auf eine reine Grundversorgung. Den Rest könne man verschlüsseln.

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio antwortete mit Schreiben vom 28.10.2013, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei durch seine Ratifizierung in den Länderparlamenten zu geltendem Landesrecht geworden und bilde damit die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Eine Verfassungswidrigkeit der Regelung könne man nicht erkennen. Deshalb sei der Kläger ab dem 01.01.2013 rundfunkbeitragspflichtig und erhalte zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen entsprechende Zahlungsaufforderungen.

Mit Beitragsbescheid vom 01.11.2013 wurden die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.2013 bis 03.2013 zusammen mit einem Säumniszuschlag von 8 Euro festgesetzt.

Mit Beitragsbescheid vom 01.12.2013 wurden Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 04.2013 bis 09.2013 zusammen mit einem Säumniszuschlag von 8 Euro festgesetzt.

Mit Beitragsbescheid vom 03.01.2014 wurden Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 10.2013 bis 12.2013 zusammen mit einem Säumniszuschlag von 8 Euro festgesetzt.

Gegen den Beitragsbescheid vom 01.12.2013 legte der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2013 Widerspruch ein mit der Begründung, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen das Grundgesetz. Beim Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Zwecksteuer, für deren Erlass die Länder keine Gesetzgebungskompetenz gehabt hätten. Außerdem beantragte er die Aussetzung der Vollziehung.

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio antwortete mit Schreiben vom 23.01.2014, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Eine Verfassungswidrigkeit könne man nicht erkennen.

Mit Datum vom 01.02.2014 wurde eine Mahnung versandt und mit Datum vom 01.03.2014 eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung, falls der Kläger nicht innerhalb von 5 Tagen bezahle.

Nach einer weiteren Mahnung vom 01.03.2014 richtete der rbb mit Datum vom 04.04.2014 ein Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt Prenzlauer Berg.

Die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.2014 bis 03.2014 wurden zusammen mit einem Säumniszuschlag von 8 Euro mit Beitragsbescheid des rbb vom 04.04.2014 festgesetzt.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12.04.2014 Widerspruch ein. Er wiederholte in der Begründung seine Argumente wie im Widerspruch vom 18.12.2013 und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid des rbb vom 12.05.2014 zurückgewiesen. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wurden abgelehnt.

Mit Schreiben vom 12.06.2014 zog der rbb das Vollstreckungsersuchen vom 04.04.2014 zurück.

Das Beitragskonto weist aktuell bis einschließlich 06.2014 einen Rückstand von 357,47 Euro auf.


II.) Stellungnahme:

Wir verweisen auf den Widerspruchsbescheid des rbb vom 12.05.2014.
Die Beitragsbescheide vom 01.12.2013 und 04.04.2014 sind zu Recht ergangen.

III.) Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen:

Die Aussetzung aller Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen wird bis zum Abschluss des Klageverfahrens zugesichert.
Der Kläger erhält weiterhin Kontostandsmitteilungen in Form von Zahlungsaufforderungen. Dies sind keine rechtsmittelfähigen Bescheide.




Hm, "freigestellten Stellungnahme":
Lohnt es sich, dazu Stellung zu beziehen?

Ich habe beim Verwaltungsgericht noch erfragt, wie sich verhindern lässt, daß ein Gerichtstermin für mich ungünstig (z.B. Urlaub) liegt.
Antwort: Ein schriftlicher Hinweis, wann man verreist ist, sollte genügen und wird berücksichtigt.
Es sei auch nicht damit zu rechnen, daß mein Fall privilegiert behandelt wird; es kann sich eventuell hinziehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2014, 22:26 von Holger«

  • Beiträge: 18
  • Die Freiheit hört an der Grenze des anderen auf!
Hier auch noch meine Klage.

Sie ist im Wesentlichen von "Dopser" übernommen und an wenigen Stellen verändert und angepasst.
Meinen Dank an "Dopser" für seine wertvolle Vorarbeit  :)

Das Verwaltungsgericht hat innerhalb 3 Tagen geantwortet und darum gebeten, alle Schriften und Anlagen in 3facher Fertigung mitzuschicken (ich hatte nur 2fach).
Außerdem fragen sie, ob man einverstanden ist den Rechtsstreit mit einer EinzelrichterIn vorzunehmen. Ich habe da abgelehnt, da ich mir mehr erhoffe, wenn nicht nur eine Person entscheidet.

Wer das gleich umgehen möchte, kann in seine Klage auch schon rein schreiben, dass man keine EinzelrichterIn möchte.


Allen viel Erfolg!!!

Bin so gespannt auf den 15.05. - ob da schon ein Urteil zu erwarten ist...?

Hallo Webmensch und die, die meine Klageschrift als Anregung nutzen. Unter 'Klageerwiderung des SWR' habe ich auch eine Stellungnahme verfasst, die ich hier der Einfachheit halber auch unter 'Klagen und deren Inhalte im Überblick' einstelle.

Bitte denkt daran, sowohl die Klageschrift als auch die Stellungnahme berühren meinen persönlichen Interessen und verletzten mein Verständnis von Demokratie und Freiheit - und dies kann bei jedem anders sein, darum sollte der Inhalt auf die eigenen Bedürfnisse und Beweggründe angepasst sein. Demokratie und Freiheit gibt es wohl nur noch nach politischer und rechtlicher Auffassung und wir haben uns deren Rahmenbedingungen unterzuordnen. Mein Verständnis von Demokratie und Freiheit bedeutet nicht gleich, dass ich machen kann was ich will und das erwarte ich aber auch dann von Gesetzesvertretern. Aber ich will entscheiden dürfen, ob ich für oder gegen etwas bin und wenn ich dagegen bin, will ich auch nicht für 'die Möglichkeit Rundfkunk empfangen zu können' bezahlen. Und beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe ich diese Chance nicht mehr!  Und das schränkt meine negative Handlungsfreiheit ein, weil es auf die (Handlungsfreiheit) nicht mehr ankommt! Wenn nicht einmal mein Handeln oder eine Entscheidung von mir notwendig ist, um dennoch bezahlen zu müssen für eine öffentlich-rechtliches System, das eigentlich keine staatstragenede Aufgabe haben darf und dennoch sich aufführt wie ein Elefant im Porzellanladen, dann habe ich ein Problem mit dem Verständnis von Demokratie!

Seit meiner Stellungnahme habe ich nichts mehr gehört.


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Nichts ist schwerer und nichts erfordert mehr Charakter als sich im offenen Gegensatz zu seiner Zeit zu befinden und laut zu sagen NEIN! (Kurt Tucholsky, 1890 - 1935)

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Hallo miteinand,

ich stelle meine Klage hiermit dann auch einmal hier ein. Ich habe einige der hier vorgestellten Klageschriften als Vorlage genommen und sie entsprechend um die neueren Punkte ergänzt (z.B. den Artikel von Bölck in der neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht). Diese Dokumente werden von mir ausführlich referenziert, die Klage ist ziemlich länglich geraten.

Dies ist die von mir eingereichte Version der Klage. Ggf. wird es noch eine zweite Version geben, die in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt etwas gestrafft wird. Als Überblick und um Anregungen zu geben sollte dieses hier schon hilfreich sein.

Gruß, alabaster


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P
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Die Klage im Anhang (eigestellt am 11.11.14) umfasst folgende Themen:

Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags nach RBStV durch Verstoß gegen das Gleicheitsgebots des GG Art3 Abs 3
 - Normadressaten „Medien-Verweigerer"   
 - Normadressaten "Personen von Wohngemeinschaften"
 - Vorgaben des BVerfG zu Pauschalierungen aus d. Buch „Die Zulässigkeit gesetzlicher Pauschalierungen im Einkommenssteuerrecht“ U. Steenken S.16

Verletzung der Journalistischen Sorgfalt
  - Diffamierung des Glaubens des Antragsstellers durch die Sendung „Mission unter falscher Flagge –radikale Christen in Deutschland“ vom 04.08.2014
  - Verunglimpfung des Landkreis XYZ durch die Sendung „ XYZ“ vom 01.xy.2014
  Desinformation der Tagesschau
  - Fernsehsendung Tagesschau 20:00 Uhr vom xx.xx.2014 ist zensiert
  - Olympia Kritik nur zur späten Sendezeit
  - Snowden Interview nur zur späten Sendezeit

Verletzung der körperlichen Unversehrtheit durch Fernsehkonsum
Gebot der Sparsamkeit verletzt, Programmaufteilung  widerspricht den Vorgaben des RStV

Anhaenge und Anlagen auf Nachfrage per PM.


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Hallo zusammen,

auch ich habe jetzt meine Klage fertiggestellt (Erstellungszeit: 4 Tage). Vielen Dank an die Vor-Autoren, deren Musterdokumente ich zum Teil genutzt habe. Sie haben mich sehr bei der Argumentationsfindung unterstützt. Ich habe aber auch Vieles selber eingebracht, vor allem auch viele Zitate und eigene Argumente/Ansichten.

Vielleicht kann ich mit meinem Musterschreiben ja auch etwas dazu beitragen, dem einen oder anderen zu helfen, seine Klageschrift zu verfassen. Das Dokument habe ich als PDF angehängt.
Zur besseren Übersicht stelle ich die Hauptkapitel meiner Klage zusammen:

(1) Gleichstellung und Wahlfreiheit
(2) „Neuartige Rundfunkgeräte“
(3) Art der Abgabe: Beitrag oder Steuer?
(4) Verstoß gegen das Zitiergebot
(5) Auftrag ohne definierten Auftraggeber
(6) Bildung oder Quote?
(7) Grundversorgungs- und Bildungsauftrag
(8) Die Unabhängigkeit der KEF
(9) Neutralität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
(10 Transparenz über Einnahmen und Ausgaben
(11)   Befugnisse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

BTW: Ich finde es Klasse, dass es dieses Forum und so viele Leute gibt, die genauso denken, wie ich: dass die Rundfunkbeiträge in dieser Form reine Abzocke und der gesamte ÖRR eine Selbstbereicherungsmaschine ist. Dass ich nicht alleine bin, gibt einem Kraft, weiterzumachen und nicht aufzugeben. Danke an alle, die hier so aktiv sind, andere zu unterstützen!

Wenn ich neue Informationen habe, poste ich es.

Gruß

Nordisch



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Hallo zusammen,
anbei meine Klagebegründung als doc (natürlich von .rtf zurückkonvertiert).

Achtung, 16 Seiten.

Könnt ja mal schreiben, was der Tenor dazu ist.

gr


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Recht haben und Recht kriegen. In Deutschland so schwer wie in einer Bananenrepublik.

e
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Vielen Dank liebe Mitstreiter. Leider habe ich dieses Forum erst nach meiner Verhandlung in Köln entdeckt. Viele tolle Formulierungen und weitere Angriffspunkte gegen den BS hätten meine Klageschrift bereichert. Meine Klage als PDF.

So nun aber die Klageschrift als PDF anonym. Sorry dass das so lange gedauert hat.

(Anm. Moderator seppl: Das Dokument ist im Anhang des Beitrags
>> Köln, 04.12.2014 - Eine Klage mit Erfolgsaussicht <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12184.msg82149.html#msg82149
abrufbar)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2016, 15:13 von Bürger«

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Diese Überschlagsberechnung erging auch an das Verwaltungsgericht Berlin, wie A telefonisch dort erfuhr.
Momentan hat A noch keine Ahnung, was ein "fiktiver Sozialhilfeanspruch" ist, und A hat auch keinen Antrag auf ausgleichende Leistungen gestellt.
Weiß dazu hier jemand Rat?

Das heißt, dass A Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 2 (also Jobcenter) hätte (gemessen an seinem Einkommen und Vermögen), A müsste selbige halt nur beantragen. Das heißt auch, dass A befreit werden kann von der Rundfunkgebühr, eben weil A so geringe finanzielle Mittel hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2014, 20:09 von Uwe«

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eine Ergänzung einer Klage, Seite 1:


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Seite 2:


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