Hallo!
@GEiZ
- wer der Delinquent ist, ist ja gerade die Frage, die sich bei Verletzung von Grundgesetz und EU-Recht stellt
- in das Vermögen des SWR könnte (wie bei anderen LRA) nicht vollstreckt werden dürfen (steht möglw in der Gründungsakte), in das Vermögen einer fiktiven Person R schon - auf diese grundlegende Asymmetrie, sowie die jährlichen Einnahmen des örR von 8Mrd wäre (möglw) bei Antrag / Klage hinzuweisen
@Rene
hypothetisch wäre für eine fiktive Person R folgendes möglich:
- da alle "Inhaber" gesamtschuldnerisch haften, könnte sich die LRA entweder "den bisher Üblichen" nehmen (Person R) oder aber müßte alle "Inhaber" im Vollstreckungsersuchen auflisten (es gab schon im Forum erste Hinweise daß da etwas ziemlich im Argen ist) - soweit ich das verstanden habe, sollte sich "der Übliche" wehren, könnten die nicht einfach so die Angehörigen einzeln angehen dürfen.
Ein RA, der sich in Vollstreckung auskennt, könnte zu dem Thema "gesamtschuldnerisch" bei Vollstreckung öffentlichen Abgaben sicher (und vor allem vor Gericht) mehr sagen.
- jede Zahlung könnte als "Unterwerfung unter die Forderung" ausgelegt werden -- sollte dann eine Teilzahlung nicht nach deren Plan erfolgen könnte der Tanz erst richtig übel werden -- und damit wäre womöglich kein Rechtsmittel udn keine Rückforderung mehr zulässig, vielleicht sogar dann, wenn sich später die Unrechtmäßigkeit herausstellen würde
- das Gericht (bzw der Richter) setzt den Streitwert fest -- dabei kann es sich am strittigen Wert orientieren, es gibt aber auch einige Paragraphen die sich damit befassen
@cecil
- aufgrund der Drohung mit akuter Anwendung von Zwangsmaßnahmen sieht es aus wie Zwangsvollstreckung -> ZPO.
bspw ZPO §707 Einstweilige Einstellung zB bei "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"
bspw ZPO §740 Zwangsvollstreckung bei Gesamtgut (betrifft scheinbar "gesamtschudlnerisch"), §744...
bspw ZPO §774 Drittwiderspruchsklage des Ehepartners
bspw ZPO §769 mit §§767, 768 Einstweilige Anordnungen bei Abwehrklage, bzw Klage gegen Vollstreckungsklausel
- "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand": zunächst könnte der Ablauf aus Rechtsweg (Widerspruch / Klage), dann Verwaltungsvollstreckung (RBStV §10 (6)->VwVG) mit anschließender Zwangsvollstreckung bestehen, sollte nun eine fiktive Person R "plötzlich" in der Zwangsvollstreckung landen, ohne vorige Möglichkeit bei VG Anträge / Klage gegen die Verwaltungsvollstreckung einreichen zu können, so könnte für die Person R die Möglichkeit bestehen, per "Wiedereinsetzung" vom AG an das "vorige" VG zurückzukommen.
Wie oben bereits gesagt, ein RA könnte das genauer aufdröseln.
Würde eine Person R zurück ans VG kommen, könnte dort (wie im Thread bereits angedeutet) am VG mit Verwaltungsrecht argumentiert werden: ggf zu späte Widerspruchsbescheide (mehr als 12 Monate zwischen Widerspruch und Bescheid), eigene Vollstreckungsersuchen bei "im Wettbewerb erbrachte Leistungen", Verwaltungstätigkeit mit "Außenwirkung" (bei RBB steht bspw drin, §1 (1), daß "Selbstverwaltung" erlaubt ist -- der Beitrag auf Wohnen sieht aber nach Paradebeispiel für Außenwirkung aus!), oder möglw unzulässige Amtshilfe ("ersuchende Behörde" könnte vom VwVfG, und damit von Amtshilfe, ausgenommen sein)
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"