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Autor Thema: Der Beitragsservice - die rätselhafteste "Behörde" der Welt  (Gelesen 5575 mal)

Uwe

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Der Beitragsservice - die rätselhafteste "Behörde" der Welt

Quelle: ohmyboobness 12.08.2017


Zitat
Weiter geht's mit ARD ZDF & Co. und man lernt nie aus: von einer "Behörde Norddeutscher Rundfunk c/o ARD ZDF Beitragsservice" habe ich noch nie etwas gehört. Die hat aber angeblich bei der Stadtkasse die Zwangsvollstreckung gegen mich beantragt. Aber - gibt es diese Behörde überhaupt ??

Video ~10.36 min, veröffentlicht 12.08.2017
https://www.youtube.com/watch?v=Gt8ZJwNYph8

Weiteres Video ~14min, veröffentlicht 06.08.2017
ARD ZDF & Co. Rundfunkbeitrag - Update, just small stuff
https://youtu.be/Z7q4WaItQ7U

Weiteres Video ~12min, veröffentlicht 23.07.2017
ARD ZDF und Co. interessieren sich für mein Vermögen

https://youtu.be/CDQAGERre08


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In welchem Bundesland ist diese Stadtkasse denn gelegen?


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    • Wer suchet, der findet!
könnte SH sein


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

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Wenn es SH wäre, könnte ein Abgleich mit dem entsprechenden Amtsblatt helfen, in dem alle Behörden im Geltungsbereich des lvwg sh abschließend aufgezählt sind.
Soweit ich mich erinnere war eine derartige Behörde da nicht aufgeführt.


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Das ist ja auch alles recht kompliziert.

Rundfunk ist Landesrecht, ergo kann es auch gar keine Bundesbehörde hier geben.

Selbst dann, wenn alle Bundesländer an dieser "Behörde" beteiligt wären, wäre es keine "Behörde" nach Bundesrecht, weil ja Rundfunk Landesrecht ist.

Es wäre also immer(!) eine reine Landesbehörde.

Nach welchem Landesrecht dürfte die denn dann agieren?

Vermutlich, bzw. ganz sicher, alleine nach jenem Landesrecht, in welchem sich der vereinbarte Sitz der "Behörde" befindet. Dieses Landesrecht wiederum hat aber in einem anderen Bundesland so gar keine Geltung, sind doch auch die Behörden eines anderen Bundeslandes zu allererst einmal auf ihre eigene Landesverfassung verpflichtet, bzw. vereidigt.

Nur nebenbei stünde die Frage im Raum, ob Behörden eines Bundeslandes mit gleichartigen Behörden aller anderen Bundesländer eine gemeinsame Behörde bilden können dürften, ohne die betreffenden Bundesländer, zu denen sie originär gehören, eingebunden zu haben.

Die einzige Antwort lautet: Nein.

Warum sonst haben bspw. die Bundesländer Brandenburg und Berlin per Staatsvertrag die Gründung des RBB vereinbart? Hätte der ÖRR doch auch selber stemmen können? Wenn er dürfte? Darf er aber nicht.

Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Länder der Bundesrepublik Deutschland ist nur die Selbstverwaltung zugestanden worden, nicht 1mm mehr.


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hier nochmal etwas ausführlicher zu meinem knappen post von gestern (bitte beachten das SH etwas anders gelagert ist als andere Länder, weil die aktuellste Fassung des Gesetzes von 2004 ist - und damit älter als der BS, RStV etc)

Zitat
§ 10 Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden
(1) Die Landesregierung veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder in elektronischen Medien ein Verzeichnis der Behörden des Landes (Amtliches Verzeichnis). In dieses Verzeichnis sind auch die mit anderen Bundesländern oder dem Bund errichteten gemeinsamen Behörden sowie die Behörden der anderen Vertragspartner, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durchführen (§ 9), aufzunehmen.
(2) Das Verzeichnis enthält Angaben über die Bezeichnung der Behörde, ihren Sitz, ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich und ihren Bezirk.
(3) Das zuständige Ministerium macht Veränderungen im Verzeichnis in geeigneter Form bekannt.

Das entsprechende Verzeichnis umfasst 51 seiten und stammt aus dem jahr 2003.
Eine Suche sowohl über die pdf-Lupe als auch per Hand führt zu keinem Ttreffer mit dem Titel NDR, BS, öff. Rundfunk oder ähnlichem. (wie auch, aus dem Jahr 2003).
Fundstelle: Amtsbl SH 2003, 305, Az. IV 2001 - 131.11

Den Passus (sinngemäß) "gilt nicht für NDR" findet man im LVwG SH nicht.
Somit gilt für die Amtshilfe im Geltungsbereich (=SH) das LVwG uneingeschränkt.

Zitat
§ 33 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden, oder
5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist oder
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte oder
3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame zuständige Fachaufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Fachaufsichtsbehörde. Bei Selbstverwaltungsaufgaben der kommunalen Körperschaften ist zuständige Fachaufsichtsbehörde nach Satz 2 die Kommunalaufsichtsbehörde.

Insofern ist in SH nur dann Amtshilfe (=in Form von Vollstreckungsmaßnahmen) erlaubt, wenn diese von einer Behörde angefordert wird. In der Praxis ist davon auszugehen, dass der VO-Beamte die Behördeneigenschaft aus eigenem Antrieb vermutlich nicht in Frage stellt. Insofern würde ich dies ihm gegenüber in geeigneter Form zur Kenntnis geben (zB durch Vorlage des Amtblatts, Urteil aus Tübingen und einen Ausdruck aus dem Impressum des BS (nicht rechtsfähig)).

Dabei würde ich persönlich versuchen, nicht den VO-Beamten zu belehren, lächerlich zu machen o.ä. wie es auf YouTube gern zur Schau gestellt wird. Vielmehr sollte das Ziel sein, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ersuchens zu wecken damit dieser es an die Fachaufsicht (§ 33 Abs. 5) weiterleitet. Damit dürfte er sich leichter tun als ein Amtshilfeersuchen abzulehnen. Im Allgemeinen ist die zust. Fachaufsicht meist auch versierter was das rechtliche angeht und demzufolge evtl auch zugänglicher für verwaltungsrechtliche Subsumtionen.

Ich persönliche bin (mal wieder) im Schwebezustand, konnte also meine Rechtsauffassung noch nicht in der Praxis ausprobieren. Kann also auch nicht vorhersagen, mit welchen Gegenargumenten zu rechnen ist (bzw. ob).

Das genannte Amtsblatt (Verzeichnis der Behörden) kann ich bei Bedarf als PDF zur Verfügung stellen.



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M
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Kann also auch nicht vorhersagen, mit welchen Gegenargumenten zu rechnen ist

Mal rein fictionäry: Es könnte schon mal von Beamten (Richter) an Saar und Spree (B + CB) gemeint worden sein, dass es auch gar nicht um Amtshilfe gehen könne, denn Radiosender und andere Firmen aus Köln oder Lütjesee sind  ja kein Amt (oder Behörden der Staatsverwaltung).

ABER: Der RBStV als gültiges und (lt. höchster Rechtsprechung des BVerwG in Leipzig) verfassungsgemäßes Gesetz des Landes Saarland bzw. Brandenburg ermächtigt die  Vertreter des Anstaltrundfunks im § 10 Absatz 6, ihre Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken und damit Vollstreckungsersuchen an die entsprechenden (staatlichen) Vollstreckungsstellen (Ämter und Behörden) zu stellen.

Strittig ist (s.a. BGH vs. LG Tübingen): Muss und kann ein solcher Festsetzungsbescheid des Anstaltsrundfunk (als Grundlage des Vollstreckungsersuchens an staatliche Vollstreckungsbehörden) auch den Normen der Vollstreckungsgesetze bzw. der AO (s.a. Themen "amtliche Zustellung", "Dienstsiegel und Unterschrift", "Leistungsgebot", "Normenklarheit" etc.) entsprechen?
Und: Könnte / sollte schon die fehlende Normenerfüllung des Festsetzungsbescheid beim Vollstreckungsgericht "angezeigt" werden? Welches ist das Vollstreckungsgericht? Amts- oder Verwaltungs- oder Finanzgericht? ???

Das ist ja auch alles recht kompliziert.
Genau!
Und so wird im Brandenburger Behördenverzeichnis unter "R" folgender Eintrag sichtbar:
Zitat
Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg Standort Potsdam (rbb)
Anschrift:

Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg Standort Potsdam
Marlene-Dietrich-Allee 20
14482 Potsdam

Intendantin: Patricia Schlesinger
(Postfachanschrift: 90 90 90 , 14439 Potsdam)

    Telefon: 0331 97993-0
    Telefax: 0331 97993-19
    E-Mail: presse@rbb-online.de
    Internet: http://www.rbb-online.de

    Karte zeigen: Potsdam
Quelle: http://service.brandenburg.de/de/rundfunkanstalt_berlin-brandenburg_standort_potsdam_rbb/241099


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ABER: Der RBStV als gültiges und (lt. höchster Rechtsprechung des BVerwG in Leipzig) verfassungsgemäßes Gesetz des Landes Saarland bzw. Brandenburg ermächtigt die  Vertreter des Anstaltrundfunks im § 10 Absatz 6, ihre Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken und damit Vollstreckungsersuchen an die entsprechenden (staatlichen) Vollstreckungsstellen (Ämter und Behörden) zu stellen.
Es ermächtigt die Behörden des Landes Brandenburg, (bspw.), nicht, sich über die Verfassung ihres Landes hinwegzusetzen, die mit Art. 2, Abs. 3, in Verbindung zu Art. 5, Abs. 1, die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, (EMRK), als unmittelbar gültiges Verfassungsrecht benennt und ihnen mit Art. 10 dieser EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit untersagt, auf Personen einzuwirken und ihnen zudem in Verbindung zur "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)" bundesrechtlich vorschreibt, (gemäß Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 bricht bereits einfaches Bundesrecht jedwedes Landesrecht), jene öffentliche Stellen, die in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen stehen, im ganzen Bereich der Datenverarbeitung als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln.

Selbst wenn der RBB im Land Brandenburg als Behörde gelten dürfte, wäre es ihm kraft Bundesrecht untersagt, automatisiert auf die Meldedaten der Bürger zugreifen zu dürfen, da er in Wettbewerb zu anderen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland steht, mindestens jedoch zum ZDF; allein dieses verpflichtet die Meldebehörden bereits, den RBB als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln, denn die Anzahl der Wettbewerber ist nicht definiert; -> einer genügt.

Als nicht-öffentliche Stelle verfügt der RBB damit weder über die Befugnis, Amtshilfersuchen stellen zu dürfen, noch die Meldebehörden über die Erlaubnis, einem Amtshilfeersuchen einer nicht-öffentlichen Stelle stattzugeben, weil -> nicht-öffentliche Stelle im gesamten Bereich der Datenverarbeitung kraft Bundesrecht.

Zitat
Und so wird im Brandenburger Behördenverzeichnis unter "R" folgender Eintrag sichtbar:
Von 2 am RBB beteiligten Bundesländern weiß offenbar die eine Hand nicht, was die andere tut, denn kraft RBB-Staatsvertrag hat der RBB seinen Sitz nicht nur in Berlin, sondern ist auch alleine dem Recht des Landes Berlin unterworfen.

Der RBB muß das Recht des Landes Berlin anwenden, da kann er keine Behörde des Landes Brandenburg sein.

Gemäß RBB-Staatsvertrag wurde dem RBB nur die Befugnis zur Selbstverwaltung zugewiesen, nicht die Befugnis, außerhalb eines Vertrages auf Dritte "sich selbstbegünstigend" einzuwirken.


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  • Beiträge: 160
ABER: Der RBStV als gültiges und (lt. höchster Rechtsprechung des BVerwG in Leipzig) verfassungsgemäßes Gesetz des Landes Saarland bzw. Brandenburg ermächtigt die  Vertreter des Anstaltrundfunks im § 10 Absatz 6, ihre Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken und damit Vollstreckungsersuchen an die entsprechenden (staatlichen) Vollstreckungsstellen (Ämter und Behörden) zu stellen.

ich hake hier nochmal nach. am Beispiel NDR:
lt. Staatsvertrag ist der NDR eine gemeinn. Anstalt öR zur Veranstaltung von Rundfunk. Als Laie würde ich sagen: keine Behörde
lt. LVwG SH ist Amtshilfe nur Behörden zu gewähren
lt. RStV kann die LRA im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken
für mich stehen damit lvwg und rstv im widerspruch. Irgendwann hab ich mal gelernt, dass es eine rechtl. Hierarchie gibt (Bundesrecht bricht Landesrecht, Landesrecht bricht komunalrecht usw). was wäre hier als höherrangiges recht anzusehen? kann ein rundfunkstaatsVERTRAG Vorschriften einer landesVERFASSUNG brechen? würde das nicht eig nur dann möglich sein, wenn der rstv als bundesrechtgleich eingestuft wird?
langtext rückverweisung tübingen ist mir bekannt.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
kann ein rundfunkstaatsVERTRAG Vorschriften einer landesVERFASSUNG brechen? würde das nicht eig nur dann möglich sein, wenn der rstv als bundesrechtgleich eingestuft wird?

Du musst zwei Dinge unterscheiden: den sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, bei dem die Bundesländer eine gemeinsame Regelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verabreden, und der Übernahme dieser Regelung in die jeweiligen Landesverfassungen. Durch die letztgenannten Akte wird der Inhalt des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in jedem einzelnen Bundesland zum Gesetz. Es wird also nicht Landesrecht durch einen Vertrag gebrochen. Der Vertrag ist lediglich die bindende Verabredung der Länder in ihrem Rechtsgebiet das verabredete Gesetz zu etablieren. Man kann den Ländern nicht verwehren gleichlautende Gesetze zu verabschieden, solange sie die Zuständigkeit für das jeweilige Rechtsgebiet besitzen.

D. h. übrigens nicht, dass der Inhalt des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, nur weil er in jedem Bundesland zum Gesetz geworden ist, nicht mit anderen, höherrangigen Gesetzen kollidiert. So ist ein Argument, dass der sogn. Beitrag der Natur nach eine Steuer auf wohnen ist, wobei die Länder auf Grund der Finanzverfassung der BRD allerdings nicht das dazu Recht hatten. Es liegt daher nach Überzeugung diverser Rechtsexperten ein Verstoß gegen die Verfassung vor. Genau das ist Gegenstand von zig Klagen, die derzeit beim Bundesverfassungsgericht liegen, diesem aber nicht so wichtig sind, dass darüber vor der Bundestagswahl entschieden werden müsste. Ein Schelm, wer vermutet, man wolle so die etablierten Parteien nicht mit möglicher Weise negativen Nachrichten desavouieren.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 160
Du musst zwei Dinge unterscheiden: den sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, bei dem die Bundesländer eine gemeinsame Regelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verabreden, und der Übernahme dieser Regelung in die jeweiligen Landesverfassungen. Durch die letztgenannten Akte wird der Inhalt des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in jedem einzelnen Bundesland zum Gesetz.

Danke. ich bin da tatsächlich sehr naiv in meinem denken, aber hätte dann die Landesverfassung nicht geändert werden müssen?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
.. aber hätte dann die Landesverfassung nicht geändert werden müssen?

Es dürfte die Regel sein, dass durch die Verabschiedung eines Gesetzes die Verfassung nicht verändert wird. Verfassungen haben typischer Weise eine längere Halbwertszeit als andere Gesetze. Es wäre kein gutes Zeichen für die Stabilität des Staatswesens, wenn man die Basis des Staates alle naslang ändern würde/müsste. Zudem muss die Verfassung nur geändert werden, wenn diese durch ein neues Gesetz tangiert ist. Solche Gesetze bedürfen häufig besonderer Mehrheiten, z. B. 2/3 der Abgeordneten, über die eine Regierung meist aber nicht verfügt. Man vermeidet es daher so weit wie möglich Gesetze so abzufassen, dass die Verfassung berührt wird. Gelegentlich irren die Abgeordneten diesbezüglich und eine gegen das Gesetz gerichtete Verfassungsklage ist erfolgreich. Sonderlich häufig ist das nicht.

M. Boettcher


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b
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Es ermächtigt die Behörden des Landes Brandenburg, (bspw.), nicht, sich über die Verfassung ihres Landes hinwegzusetzen, die mit Art. 2, Abs. 3, in Verbindung zu Art. 5, Abs. 1, die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, (EMRK), als unmittelbar gültiges Verfassungsrecht benennt und ihnen mit Art. 10 dieser EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit untersagt, auf Personen einzuwirken ...
Wirkung einer Verfassung auf die Ausführung der Staatsverträge in anderen Bundesländern:

Die Bundesländer haben ihre verschiedene Verfassungen. Nun wurden Staatsverträge unterzeichnet, die in jedem Bundesland gültig sind. Auf welcher Grundlage wurden diese Staatsverträge ausgearbeitet? Offensichtlich gibt es einen gemeinsamen Nenner. Das sind höchst wahrscheinlich alle Verfassungen der Bundesländer, da die jeweilige Verfassung bindend für Bundesland ist. Es gelten z.B. in Brandenburg unmittelbar die Rechte der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte. Land Brandenburg ist also an EU-Rechte bei Ausführung der Rundfunkstaatsverträge gebunden. Was ist aber mit anderen Bundesländern? Person P meint, dass sie auch genauso wie Bundesland Brandenburg gebunden sind. Durch Unterzeichnung der Rundfunkstaatsverträge ist Rundfunkrecht in allen Bundesländern einheitlich. D.h. die Ausführung ist überall gleich, ob im Brandenburg mit unmittelbar gültigen EU-Rechten, oder anderswo ohne unmittelbar gültigen EU-Rechten. Fazit: gelten in Brandenburg unmittelbar EU-Rechte, gelten sie auch bei der Ausführung in anderen Bundesländern.

Anders wäre es, wenn jedes Bundesland ihr eigenes Gesetz zur Regulierung des Rundfunks hätte, dann hätte jede ihr eigenes Süppchen kochen können. Durch die Staatsverträge sind aber alle an einander gebunden.

Die selbe Situation ist auch mit Stelle "Beitragsservice". Am Beitragsservice sieht man das am deutlichsten. Beispiel: WDR. WDR weigert bestimmte Informationen zu veröffentlichen. Als Grund wird folgender genannt: WDR hat mit anderen Rundfunkanstalten die Stelle "Beitragsservice" gegründet. Für jede Handlung, die im Rahmen des Beitragsservices abläuft, braucht WDR immer die Erlaubnis der anderen. Somit ist WDR im Rahmen des Beitragsservices an andere Rundfunkanstalten gebunden. Zwar ist jede LRA nach RBStV selbst in ihrem Verantwortungsbereich zuständig, aber die Arbeit (bezüglich Rundfunkbeiträge) läuft nur in Grenzen des Beitragsservices (alle Beteiligten sind in einer Gruppe zusammen). 


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Fazit: gelten in Brandenburg unmittelbar EU-Rechte, gelten sie auch bei der Ausführung in anderen Bundesländern.

Der Schluss ist ziemlich sicher falsch. Die Verabschiedung einheitlicher Gesetze in mehreren Bundesländern führt nicht dazu, dass alle Gesetze eines Landes in allen anderen auch gelten. So heißt es z. B. in der hessischen Landesverfassung (mind. bis 2013):

Zitat
Art. 21 Freiheitsstrafe; Todesstrafe
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.

Deiner Logik nach würde nun durch den Abschluss einheitlicher Gesetze für den Rundfunk die Todesdrohung durch die Verfassung in Hessen für alle Bundesbürger real. - Dass sie übrigens in Hessen auch nicht gilt, verdanken wir der Tatsache, dass Bundesrecht Landesrecht bricht. - Das ist daher nur ein Beispiel, das du durch beliebige andere Regeln ersetzten kannst. Z. B. gibt es in Hamburg kein Nachbarschaftsrecht. Durch keinen Vertrag der Länder untereinander würde hier in Hamburg das in anderen Bundesländern etablierte Nachbarschaftsrecht eine rechtliche Wirkung entfalten, es sei denn, das Ziel der Vereinbarung bestünde genau darin einheitliche Regeln für dies Rechtsgebiet zu etablieren.
Gilt für ein Rechtsgebiet EU-Recht mit Wirkung für alle EU-Staaten, so würde es genau deshalb für jede Untergliederung des Mitgliedslandes (hier unsere Bundesländer, Kommunen) exakt deshalb gelten, nicht aber weil EU Recht in eine bestimmte Landesverfassung eingebunden ist. Übernimmt andererseits ein Bundesland eine EU-Regelung ohne dass alle EU-Mitglieder dazu verpflichtet wären, so gilt das eben nur in diesem Bundesland, anderswo aber nicht.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte nicht weiter in allerhand abschweifende Neben-Diskussionen abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads arbeiten, welches da lautet
Der Beitragsservice - die rätselhafteste "Behörde" der Welt
und insbesondere die Video-Beiträge im Einstiegs-Beitrag zum Thema hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 7.255
@boykott2015

Nochmals; diese Thematik ist ultrakomplex.

Rechtssetzungshierarchie:

EU-Recht -> Bundesrecht -> Landesrecht -> Kommunalrecht; hierbei gilt, daß das höhere Recht das niedere Recht gegenstandslos werden läßt, wenn sich das niedere Recht außerhalb des vom höheren Recht gesetzten Rahmens tummelt.

Und, wie User drboe schon schreibt, die Verfassung einer Region, also bspw. die Verfassung des Landes Brandenburg, ist so ziemlich jenes Basisgesetz für diese Region, das sich am wenigsten ändern läßt, weil jegliches Landesrecht damit in Übereinstimmung stehen muß, um nachhaltig rechtssicher sein zu können.

Wir haben im vorliegenden Fall des RBB also jeweils die 2 Landesverfassungen der Länder Brandenburg und Berlin einzuhalten;
- die Landesverfassung des Landes Brandenburg gegenüber den Bürgern des Landes Brandenburg, einzuhalten von allen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg,
- die Landesverfassung des Landes Berlin, die alle staatlichen Stellen des Landes Berlin gegenüber den Bürgern des Landes Berlin einzuhalten haben.

Beides wird vom bundesrechtlichen Grundgesetz gedeckelt, wie auch von der EMRK und der Charta ergänzend überlagert; sowohl EMRK wie auch Charta setzen das nationale Grundrecht hingegen nicht außer Kraft, sie ergänzen es aber in allen Bereichen, wo es zu beachten ist. Zu beachten ist die EMRK immer, weil immer im Range einfachen Bundesrechtes und jedes Bundes- wie Landesrecht in Übereinstimmung zur EMRK anzuwenden ist.

Als nächstes kommt der RBB-Staatsvertrag, den der RBB vor den allgemeinen Rundfunkstaatsverträgen einzuhalten hat. In diesem RBB-Staatsvertrag wurde von den Ländern Brandenburg und Berlin bestimmt, daß der RBB seinen Hauptsitz in Berlin hat, Gerichtsstand in Berlin ist und das Recht des Landes Berlin anzuwenden hat.

Der RBB kann damit keine Behörde des Landes Brandenburg sein, allenfalls eine des Landes Berlin.

Der RBB muß gemäß diesem RBB-Staatsvertrag die Datenschutzbestimmungen des Landes Berlin einhalten.

Die Bürger wiederum, bspw. die des Landes Brandenburg und auch für die staatlichen Stellen des Landes Brandenburg gelten neben dem einschlägigen Bundes- und EU-Recht die Bestimmungen ihrer Landesverfassung und ihres darauf aufbauenden Rechtes, also bspw. die Datenschutzbestimmungen des Landes Brandenburg.

Freilich braucht sich der Bürger des Landes Brandenburg nicht darauf einlassen, wenn ihm der RBB mit dem Recht des Landes Berlin kommt, (weil im RBB-Staatsvertrag für den RBB verpflichtend bestimmt), weil das Recht des Landes Berlin im Land Brandenburg keine Geltung hat.

Nachrangig dazu sind die in allen Bundesländern geltenen Rundfunkstaatsverträge, die auch dann "bloß" Landesrecht bleiben, wenn sie alle Bundesländer ratifiziert haben, weil Rundfunk solange Landesrecht ist, wie Landesparlamente darüber befinden und MP der Länder ihre Unterschrift unter diese Verträge setzen.


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