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Autor Thema: Veranlagungsbescheid  (Gelesen 1757 mal)

G
  • Beiträge: 272
Veranlagungsbescheid
Autor: 08. August 2017, 23:50
Wie ist dieser Bescheid genau zu verstehn?  Muss diese Direktanmeldung dem Beitragszahler als Nachweis bzw.  Bescheid in irgendeiner Form schriftlich vorliegen?  Kann der Beitragszwangsangemeldete sich da von der LRA etwas aushändigen lassen oder auf eine Aushändigung in Kopieform bestehen? 


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K
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Re: Veranlagungsbescheid
#1: 09. August 2017, 00:42
Hallo Grit,

meinst Du das?

RBStV
§ 11
Abs. 5
letzter Satz:

Zitat
§11 Verwendung personenbezogener Daten
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
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Re: Veranlagungsbescheid
#2: 09. August 2017, 09:05



Hallo Kurt, liest sich zumindest so....aber ich weiß es ja eben nicht wirklich. Der Begriff "Veranlagungsbescheid" fiel hier im Forum und dort wo ich meine Frage stellen wollte, war die Antwortoption deaktiviert.
Dieser Veranlagungsbescheid, so las ich, soll ein Dauerverwaltungsakt sein, der die Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträge begründet.


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K
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Re: Veranlagungsbescheid
#3: 09. August 2017, 15:05
Ich bin der Ansicht, dass man den Begriff "Veranlagungsbescheid" nicht so ernst nehmen sollte. Was meine ich damit? Mit dem Begriff "Veranlagungsbescheid" wird im Falle des Rundfunkbeitrags der "Festsetzungsbescheid" gemeint sein. "Veranlagung" ist ein veraltetes deutsches Wort. Man meint damit, dass die Behörde einen zu zahlenden Beitrag oder eine zu zahlende Gebühr oder eine zu zahlende Steuer berechnet. Es gibt auch Fälle, in denen der Steuerpflichtige/Beitragspflichtige/Gebührenpflichtige (kurz gesagt: der Abgabenpflichtige) die Abgabenhöhe selbst berechnen muss. Wenn der Abgabenpflichtige die Abgabenhöhe selbst berechnen muss, bezeichnet man das (im Steuerrecht) als "Anmeldung". Beispielsweise gibt es ja die Lohnsteueranmeldung oder die Umsatzsteuervoranmeldung.

Im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts ist es immer die Behörde, die die Abgabenhöhe berechnet (interner Vorgang) und dann gegenüber dem "Beitrags"schuldner durch einen Festsetzungsbescheid festsetzt. Warum? Weil dem Bürger per Gesetz nicht aufgebürdet wird, die Höhe des Rundfunkbeitrags selbst zu berechnen.


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G
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Re: Veranlagungsbescheid
#4: 09. August 2017, 15:36
Was ist aber dann mit der Anmeldebestätigung aus RBStV   § 11( 5): Verwendung personenbezogener Daten
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten?


Ich lese den § so, dass hier dem Beitragzahler eine Anmeldebestätigung vorliegen muss.

Habe auch den Link zu den Veranlagungsbescheiden in diesem Forum wieder gefunden. Dort heißt es u.a. ... wurde in der Form bestritten, dass die Festsetzungsbescheide nicht wirksam bekanntgegeben wurden und kein VERANLAGUNGSBESCHEID erlassen wurde

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.msg150834.html#msg150834    (ab User Profät Di Abolo)

Jetzt haben wir also 3 Begriffe: Anmeldebestätigung, Veranlagungsbescheid und Festetzungsbescheid  8)





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