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Autor Thema: Recht auf Schadensersatz -> EU-Recht  (Gelesen 1816 mal)

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Recht auf Schadensersatz -> EU-Recht
Autor: 23. Juli 2017, 11:30
Maßgebend für das Recht auf Ersatz eines finanziellen Schadens zuzüglich entgangenen Gewinnes und entgangener Zinsen ist die

RICHTLINIE 2014/104/EU [...] über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1500738323919&uri=CELEX:32014L0104

Aus dem Erwägungsgrund 13:
Zitat
Das Recht auf Schadensersatz ist für jede natürliche oder juristische Person — Verbraucher, Unternehmen wie Behörden — anerkannt, ohne Rücksicht darauf, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem zuwiderhandelnden Unternehmen besteht, und unabhängig von einer vorherigen Feststellung der Zuwiderhandlung durch eine Wettbewerbsbehörde.[...]

Da der nationale Staat wird damit nicht verpflichtet

Aus Erwägungsgrund 13
Zitat
[...]Mit dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes für die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV einzuführen.[...]
Verfahren für Sammelklagen einzuführen.

Klagebefugt sind grundsätzlich aber nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen, denen hier ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Zum weiteren wird hier auf das Thema zu den unlauteren Geschäftspraktiken verwiesen.

Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22951.0.html

Im EU-Recht ist es bereits dann ein Kartell, wenn sich allein 2 Wettbewerber auf ein gleiches Verhalten verständigen.
Zitat
Artikel 2

Begriffsbestimmungen
[...]
14.   

Kartelleine Absprache oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie unter anderem die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, auch im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen;
Wenn also zwei Wettbewerbe sich dazu verständigen, ein gemeinsames Logo zu verwenden, könnte das im EU-Recht bereits als Kartell gelten.

Da wird hier nun auf den Beitrag verweisen:

Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151336.html#msg151336

in Verbindung zu diesem Beitrag:

Auswirkungen einer "Wort-Bildmarke" in "Verwaltungsakten"?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19825.msg151365.html#msg151365

Zitat
Keine neue Baustelle, nur Ergänzung zu dem BGH-Urteil; es wurde jüngst erst bestätigt, daß ZDF und ARD in Wettbewerb zueinander stehen, ...

Vertrag nicht wirksam gekündigt: ARD und ZDF müssen für Kabeleinspeisung zahlen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23746.msg151210.html#msg151210

... so daß es eigentlich ausgeschlossen ist, daß beide ein und dieselbe Marke verwenden dürfen.

Daraus wiederum

Zitat
Zitiertes Urteil von Bundesgerichtshof vom 12. April 2016 (KZR 31/14)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8ed178778984f3b7ef0ae9c0603a76ce&nr=75099&pos=18&anz=31

Zitat
Rz. 47
Hinsichtlich der von ihnen veranstalteten Gemeinschaftsprogramme und deren Verbreitung stehen die beklagten Rundfunkanstalten mithin untereinander nicht in Wettbewerb. An der Besprechung vom 22. März 2011 hat jedoch auch das ZDF teilgenommen. Soweit es nicht um die von den Beklagten gemäß § 11b Abs. 4 RStV mit dem ZDF veranstalteten Gemeinschaftsprogramme geht, stehen die Beklagten mit dem ZDF, nicht anders als mit den privaten Programmveranstaltern, in Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.

Die Beklagten in dieser BGH-Entscheidung

Aus Rn. 2
Zitat
Die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 3 bis 10 (nachfolgend: die Rundfunkanstalten) sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, [...]
sind also die dt. ÖRR, die mit dem ZDF in Wettbewerb stehen.

Kartellrechtlich also kritisch, wenn sie alle ein Logo verwenden, kann dieses doch bereits eine Koordinierung der Geschäftsbedingungen sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2017, 11:46 von pinguin«
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