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Autor Thema: 2 Festsetzungsbescheide in einer Klage zusammenfassen?  (Gelesen 4439 mal)

S
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Hallo liebes Forum,

ich habe lange hier gesucht aber leider keine passende Antwort gefunden. Der Beitragsservice scheint ja durchaus aktiv zu sein, denn Person A hat gerade zwei Festsetzungsbescheide über unterschiedliche Zeiträume hintereinander bekommen (Abstand 1 Monat). Gemäß dem Fall, Person A hätte beiden widersprochen und beide Widersprüche wären abgelehnt worden, kann Person A diese in einer Klage zusammenfassen oder muss auf jeden einzelnen Widerspruch geklagt werden.

Dies ist übrigens bei Person A nach verlorener Klage in 2016 der zweite Anlauf zu klagen, es soll ja nicht langweilig werden. (#)

Person A dankt schon mal für hilfreiche Antworten.

Grüße aus dem Südschwaben.


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N
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Versuchen kann Person A das. Einer anderen Person B wurde der Versuch beim Münchener VG mit Begründung verwehrt. Die Begründung ist, daß man spätestens beim Gerichtsbeschluss die beiden Bescheide trennen muss, weil die ja an verschiedenen Unzulänglichkeiten leiden könnten.

Wenn man also 2 bis aufs Datum (und ggf. Zeitraum, daher Betrag) gleich lautende Bescheide hat könnte man das nochmal explizit so begründen.


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  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Bei einer Person "V" ging das.
Diese hat auch 2 Bescheide bekommen innerhalb eines Monats und gegen beide widersprochen.
Dann kam EIN Widerspruchsbescheid.
Darauf hat die Person 1 Klage erhoben mit Bezug auf den Widerspruchsbescheid und die beiden FS-Bescheide.
Das wurde so alles angenommen und verhandelt.

Könnte aber auch in anderen Bundesländern anders sein. Bei "V" ist es Hessen.

Ein Anruf beim zuständigen VG klärt die Angelegenheit abschließend.

VG rave


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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.452
Gemäß dem Fall, Person A hätte beiden widersprochen und beide Widersprüche wären abgelehnt worden, kann Person A diese in einer Klage zusammenfassen oder muss auf jeden einzelnen Widerspruch geklagt werden.

@Südschwabe
Geht in diesem Fall der Person A um:

a) EIN (Sammel-) Widerspruchsbescheid für mehrere Widersprüche

b) Jeweils pro Widerspruch ein zugehöriger Widerspruchsbescheid, also mehrere Widerspruchsbescheide vorhanden

Dies bitte noch verdeutlichen.


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

S
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Hallo zusammen und danke schon mal für die Antworten.

Noch einmal zur Klärung des fiktiven Falls von Person A:

Person A hat nach abgewiesener Klage in 2016 Anfang Juni erneut einen Festsetzungsbescheid bekommen für die Gebühren bis März 2017.
Diesem wurde fristgerecht widersprochen, bisher ohne Antwort.
Anfang Juli bekam Person A nun den zweiten Festsetzungsbescheid für den Zeitraum März bis Juli. Diesem will Person A nun auch fristgerecht widersprechen.

Vermutlich werden beide Widersprüche zurückgewiesen, vermutlich auch getrennt voneinander und die Frage ist daher, wie mit der darauf angestrebten Klage umzugehen ist. Kann Person A eine Klage einreichen und auf beide Festsetzungsbescheide (beide mit gleichem Wortlaut - nur unterschiedlicher Zeitraum und anderer Betrag) beziehen, oder muss Person A auf jeden einzelnen Bescheid getrennt Klage einreichen. Vielleicht erübrigt sich die Frage ja auch, wenn die Fristen sich überschneiden.

Lg vom Südschwaben


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Siehe u.a. auch:
kein Wid.-Besch./ dir. Klage gg. mehrere Bescheide > mehrfache Klagekosten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23630.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2021, 20:18 von Bürger«

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Danke für den link,

so ganz schlau wird Person A daraus nicht. Dennoch würde ich Person A nun folgendes empfehlen:

Separat gegen zweiten Bescheid Widerspruch einlegen und entsprechende Antwort abwarten. Ggf gegen erste Ablehnung Klage einreichen um Monatsfrist zu wahren und vorsorglich in der Klage den zweiten Widerspruch aufnehmen.
Im wesentlichen geht es Person A darum, keine Fristen zu versäumen und auch nicht doppelt Gerichtskosten zu zahlen, die im zweiten Fall auch unverhältnismäßig wären - 69 Euro gegenüber 105 Euro Gerichtskosten.

Grüße vom Südschwaben


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Person A könnte beim zweiten Widerspruch auf die Begründung des ersten verweisen, dann vielleicht einen gemeinsamen Widerspruchsbescheid erhalten und dann gegen den einen Widerspruchsbescheid statt gegen die zwei Beitagsbescheide klagen.
Vorausgesetzt A erhält überhaupt einen Widerspruchsbescheid.


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Hallo Waldschrat,

das werde ich Person A empfehlen, wobei Person A tatsächlich noch keinen Widerspruchsbescheid auf den ersten Widerspruch erhalten hat. Auch hat Person A im ersten Widerspruch auf eine Begründung in gesondertem Schreiben verwiesen, welches noch nicht erfolgt ist, da Person A hier versucht, etwas Zeit zu gewinnen.

Mit dem zweiten direkt folgenden Festsetzungsbescheid hatte Person A nicht gerechnet.

Setzen die Anstalten denn irgendwann Fristen für die Begründung?

Lg
Südschwabe


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Zitat
Setzen die Anstalten denn irgendwann Fristen für die Begründung?
Vermutlich ja.  Habe  dahingehend keine Erfahrung.

Person A dürfte mit weiteren Festsetzungsbescheiden rechnen können. Und mit Mahnungen?, dann Zwangsvollstreckung.


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Es sollte gleich im ersten Widerspruch ausgedrückt werden, dass dieser - aufgrund der Grundsätzlichkeit der Angelegenheit - vorsorglich auch für alle weiteren gleichartigen Bescheide für künftige Zeiträume gelten soll.

Es kann dann im Folgen noch auf das Wirtschaftlichkeitsgebot der Verwaltung hingewiesen werden und vor Gericht auf die Zweckmäßigkeit der Zusammenlegung der Verfahren verwiesen werden, weil es um den gleichen Sachverhalt geht, der zu beurteilen ist. Zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Neuregelungen im Rundfunkstaatsvertrag über den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich mit verfassungsrechlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist, kommt es nicht darauf an, für welchen Monat Rundfunkbeiträge gefordert werden, sofern sich an der Wohnkonstellation und dem sozialen Status nichts geändert hat. Nur wenn in den beiden letzten Punkten Änderungen eingetreten sind, könnte dies im Rechtsstreit entscheidungserheblich sein, so dass zwei Verfahren erforderlich sein könnten.

Ich wundere mich etwas über das beschriebene Vorgehen des Beitragsservices und einiger Verwaltungsgerichte, da es eigentlich nicht in deren Interesse sein kann, möglichst viele anhängige Klageverfahren zu produzieren. Das sieht in der Statistik nicht so gut aus für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ...   


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Hallo Nichtgucker und Waldschrat,

Person A bedankt sich sehr für die Hinweise.
Es liegen bei Person A keine Änderungen der Wohnsituation vor und auch nicht im sozialen Bereich.
Auch Person A wundert sich über die plötzlich eintretenden Bescheide.

Folgende Strategie würde ich an Person A aus gegebener Situation weiterleiten.

Begründung für ersten Widerspruch unaufgefordert abschicken mit dem Verweis auf alle folgenden Bescheide mit gleichem Inhalt.
Zweiter Widerspruch daraufhin einreichen mit Verweis auf ersten Widerspruch und dessen Begründung sowie nochmaligem Hinweis, dass der Widerspruch auch für die folgenden Bescheide gilt. Ebenfalls soll Person A den Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot aufnehmen.

Danke bis hierhin im Namen von Person A,

Südschwabe


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Hallo Südschwalbe,

Person A tut gut daran, auf jeden FB Widerspruch einzulegen. Person A kann - muss aber nicht - auf den jeweils anderen FB hinweisen. Warum auch, die Arbeit liegt doch beim BS. Die Anstalt wird dann selbst beide Widersprüche in einem Widerrufsbescheid zusammenfassen, da sie ja auch ökonomisch handeln wollen, weil sie eh überlastet sind. Auf den Widerrufsbescheid der Anstalt kann dann Klage erhoben werden und in der Klage kann man den ganzen Vorgang nochmals aufgelistet erwähnen.

Was nicht geht, ist, das Person A in seinen Widerspruch-Schreiben erwähnt, dass diese 'für die folgenden Bescheide gilt'. Darauf sollte Person A nicht setzen! Wer auf der richtigen Seite sein will, der sollte auf jeden Bescheid Widerspruch einlegen.

Ungeachtet des Vorgehens von Person A ist ein Hinweis im Festsetzungsbescheid  zu beachten: 'Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben. Das heißt, unabhängig der Schriftwechsel zwischen Person A und der Anstalt, kann diese tätig werden.

Gruß ReinSprung


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)

  • Beiträge: 984
Ergänzend zu meinem vorherigen Posting:

Natürlich muss - nachdem man beim ersten Bescheid auf die grundsätzliche Bedeutung des Widerspruches gegen die Erhebung eines Rundfunkbeitrages aus verfassungsrechtlichen Gründen hingewiesen hat - auch allen folgenden Beitragsbescheiden fristgerecht widersprochen werden. Es sollte dann auf das bereits laufende Verfahren verwiesen werden und keine zusätzliche Begründung mehr abgegeben werden.

Die Klage muss beim Verwaltungsgericht fristgerecht gegen den ersten ergangenen abschlägigen Widerspruchsbescheid erhoben werden werden ! 

Ergehen dann noch weitere Beitragsbescheide, formal Widerspruch einlegen, auf die Begründung im ersten Widerspruch und das Aktenzeichen bei Gericht zu dieser Rechtsfrage verweisen.


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S
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Hallo Reinsprung,

danke für deinen Hinweis. Person A hat natürlich getrennt widersprochen und sich aber im zweiten Fall auf den ersten bezogen.

Du sagtest aber, dass die Zwangsvollstreckung trotzdem durchgeführt werden kann? Lässt sich das verhindern?

LG
Südwschwabe


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