Es sollte gleich im ersten Widerspruch ausgedrückt werden, dass dieser - aufgrund der Grundsätzlichkeit der Angelegenheit - vorsorglich auch für alle weiteren gleichartigen Bescheide für künftige Zeiträume gelten soll.
Es kann dann im Folgen noch auf das Wirtschaftlichkeitsgebot der Verwaltung hingewiesen werden und vor Gericht auf die Zweckmäßigkeit der Zusammenlegung der Verfahren verwiesen werden, weil es um den gleichen Sachverhalt geht, der zu beurteilen ist. Zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Neuregelungen im Rundfunkstaatsvertrag über den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich mit verfassungsrechlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist, kommt es nicht darauf an, für welchen Monat Rundfunkbeiträge gefordert werden, sofern sich an der Wohnkonstellation und dem sozialen Status nichts geändert hat. Nur wenn in den beiden letzten Punkten Änderungen eingetreten sind, könnte dies im Rechtsstreit entscheidungserheblich sein, so dass zwei Verfahren erforderlich sein könnten.
Ich wundere mich etwas über das beschriebene Vorgehen des Beitragsservices und einiger Verwaltungsgerichte, da es eigentlich nicht in deren Interesse sein kann, möglichst viele anhängige Klageverfahren zu produzieren. Das sieht in der Statistik nicht so gut aus für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ...