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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung trotz BAföG und ALG2  (Gelesen 3711 mal)

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Hallo,

Person XY hat heute eine Vollstreckungsankündigung von der Landeshauptstadt Schwerin bekommen.
Es geht um den Norddeutschen Rundfunk, der für den Zeitraum März 2011 bis April 2012 "säumige" Gebühren von XY haben will. XY war von August 2010 bis Oktober 2011 Schüler/in mit ALG 2 Anspruch, von Oktober 2011 bis September 2012 Student/in mit Bafög.

XYs Bescheide zur Abmeldung hat XY immer abgeschickt und die liegen dem Norddeutschen Rundfunk auch vor, wie XY telefonisch mitgeteilt wurde.
So, dann hat die Frau am Telefon noch ganz leise irgendwas gemurmelt von "der Antrag auf Anmeldung ist ein Monat nach Antragseingang gültig, daher sei das alles rechtskräftig mit der Vollstreckungsankündigung. ???

XY versteht das kein bisschen. XY würde das vielleicht noch verstehen, wenn der Rundfunk für ein oder zwei Monate Gebühren verlangen würden. Z.b. für Oktober und November 2011, da XY zwei Monate auf seinen/ihren Bafög Bescheid warten musste, aber deren Forderung umfasste über ein Jahr.

Jetzt wolle ich Mal fragen wie XY da vorgehen kann? Kann XY der Vollstreckungsankündigung widersprechen? Ist der Norddeutsche Rundfunk überhaupt dazu berechtigt und eine Vollstreckungsmaßnahme zu erwirken? Hätte der Norddeutsche Rundfunk nicht vorab erst Mal eine Mahnung oder ähnliches schicken müssen?
Das Fälligkeit Datum war laut Bescheid der 03.06.2011. Packt hier dann nicht schon Paragraph 195 bzw. 199 Abs. 1 und somit wäre ein Anspruch, wenn überhaupt einer vorhanden war, am 31.12.2016 verjährt?
XY möchte gerne am Montag bei der Stadt Schwerin anrufen und hätte gerne etwas, das sie/er ihr/sich vorab zurecht legen kann.

Danke!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2017, 23:51 von Paula1990«

 
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