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Autor Thema: Vollstreckung trotz Befreiung ?  (Gelesen 2639 mal)

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Vollstreckung trotz Befreiung ?
Autor: 10. Juni 2017, 10:00
Hallo !
Person A und B kämpfen nun schon seit 2 Jahren mit dem Beitragsservice. Irgendwann ist Schluß und wir wissen nicht mehr weiter.
Zum Fall :
Angeblich hat sich Person B am 05.02.2008 beim RBB angemeldet wurde uns 2016 mitgeteilt (hat Sie aber nie,). Da wir Hartz IV bezogen haben, hat Person A alle viertel Jahre die Befreiung zum Beitragsservice gefaxt war ja immer beim Bescheid dabei. Wir haben auch nie etwas vom Beitragsservice oder sonst der gleichen gehört geschweige dann gesehen.
Bis dann das Jahr 2015 kam und ein GVZ vor unserer Tür stand und 1600€ für diesen Verein einforderte.Wir natürlich total perplex weil wir nie einen Festsetzungsbescheid oder der gleichen bekommen haben.
Person A macht es jetzt mal kurz. Seit 2 Jahren kämpfen Person A und B nun gegen diese Summe.Wir haben alles durch von wegen Vollstreckungsersuchen, Eintragung ins Schuldnerverzeichniss etc.pp . Teilweise hat der Beitragsservice zugeständnisse gemacht und uns für einige Zeiträume befreit für andere wieder nicht. Die haben nochmals sämtliche Befreiungen angefordert, haben wir alles da und auch denen per Kopie zukommen lassen. Die wollen aber immer noch das Geld. Vorgestern kam dann von Creditreform ein Brief und die wollen Eintreiben.Problem ist das die Summen komplett unterschiedlich sind. Laut letzten Brief vom Beitragsservice 1540,43 € , Creditreform will 1207,25€.
Was Person A verwirrt sind diese Zeiträume:
von 07.08 - 12.08 -->102,18€
von 01.09 - 12.12 -->803,04€
von 01.13 - 02.13 --> 35,96€
von 03.13 - 09.14 --> Befreiung
von 10.14 - 03.15 --> 107,88€
von 04.15 - 04.16 --> Befreiung (da war Person A schon Arbeiten, und hat nie eine Befreiung beantragt)
von 05.16 - 04.17 --> 210,00€
Also wie gesagt wir haben vor 2015 nie etwas von denen gehört. Mittlerweile kommen natürlich einige Schreiben vom Beitragsservice als Antworten auf Schreiben von Person A. Aber immer noch keine Festsetzung. Der vorletzte Brief von denen kam am 31.05.2017 als Antwort auf ein Schreiben von A vom 8.12.2015 (ja richtig 2015) Der letzte Brief kam dann gestern wo stand "Ihre Rundfunkbeiträge sind am 15.06.2017 fällig, Bitte zahlen Sie 1592,93 €.

MFG

Edit Uwe:
 Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.


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Re: Vollstreckung trotz Befreiung ?
#1: 12. Juni 2017, 08:54
Schreiben von Creditreform und anderen Erpressungsservices können ignoriert werden oder wer Zeit hat kann in die Offensive gehen: Mit dem Thema Datenschutz und aktiver Nachfrage: "Wer hat erlaubt, persönliche Daten an Fremdfirmen weiterzugeben, diese dort verarbeiten zu lassen? Wie kommt eine Erpressungsfirma dazu, einen Betrag anzumahmen, wurde die angebliche Forderung abgetreten?"
Man könnte auch die sofortige Unterlassung der Verarbeitung und Weitergabe persönlicher Daten einfordern. Ansonsten wäre ja noch eine Verleumdungssache anhängig, denn gibt es einen Beweis dafür, daß A+B angebliche Rückstände schuldig sind?
Außerdem dürften Forderungen aus dem Jahr 2008 sowieso längst verjährt sein, "Einrede der Verjährung" heißt das Zauberwort.


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Re: Vollstreckung trotz Befreiung ?
#2: 12. Juni 2017, 12:17
Hallo !
Person A hat sich gerade nochmal den "Wisch" von CR angeschaut.
Da steht auf der ersten Seite "IHR RECHTSKRÄFTIGER FESTSETZUNGSBESCHEID" Zeitraum: 01.07.2008 - 31.03.2014 -  1207,25 €
Keine Vollmacht oder der gleichen vom RBB. Ansässigkeit der CR in Mainz. Komischerweise haben wir hier in Brandenburg auch eine.
Person A & B wissen sowieso nicht was Sie von dem ganzen halten soll und überlegen ob man da nicht Anzeige wegen Betruges stellen kann, weil man ja nachweislich befreit war und das auch noch belegen kann, die aber mit allen mitteln  versuchen dieses Geld beizutreiben.
Schaden ist Person B auch schon entstanden weil der Amtsdirektor einen Eintrag ins Schuldnerbuch angeordnet hat. Ist schlimm weil wir von 2008 bis 2014 in Privatinsolvenz waren. Diese Restschuldbefreiung endet erst Dez.2017.
Anwalt wurde schon kontaktiert (war eine Weichflöte), wollte das wir einen Abzahlungsvergleich machen, haben wir aber dankend abgelehnt.
Person A & B fragen sich übrigens wer hier die Beweislast hat. Da wir nie, bis 2015, irgendwas vom GEZ/Beitragsservice gehört geschweige gesehen hat.
Eine andere Frage besteht auch darin wie der Beitragsservice darauf kommt das es nicht verjährt ist.
Im Schreiben vom 31.05. wird auf der letzten Seite ganz unten ganz klein geschrieben Festsetzungsbescheide 07.2008 und 12.2012. Nur haben wir beide nie gesehen.
Die angebliche Anmeldung von Person B ist am 05.02.2008 datiert mit gepfälschter Unterschrift. 


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Re: Vollstreckung trotz Befreiung ?
#3: 22. Juni 2017, 10:38
Moin !

Wollte nur mal mitteilen das Person A vor dem VG Potsdam (VG 11 K 3594/17) Klage erhoben hat und die auch angenommen wurde.

Mal sehen wie es jetzt weitergeht. :o :o

MFG


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Re: Vollstreckung trotz Befreiung ?
#4: 22. Juni 2017, 10:49
 Person A (und B) können sich einen Kontoauszug vom Beitragsservice zuschicken lassen, da sollte dann alles drin stehen was der BS weiss.

Das kann Person A dann auf Fehler durchschauen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Re: Vollstreckung trotz Befreiung ?
#5: 22. Juni 2017, 10:53
Hallo !

Person A hat jetzt mal Kontoauszug und alle Daten vom BS angefordert. Bin ja mal gespannt. Es müssten ja auch alle Belege der Hartz IV Zeit bei sein.

MFG


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Re: Vollstreckung trotz Befreiung ?
#6: 30. Juni 2017, 12:24
Hallo !

Person A hat heute eine Kostenrechnung von der LHK über 552€ (Verfahrensgebühr) bekommen.
Was soll das den ? Muß Person A in Vorkasse gehen ? Andere Frage, in der Klageschrift wurden ca.1600€ angegeben, auf dem Gebührenbescheid stehen aber nun 6207,25 € ? Haben die sich evtl.vertan ?

MFG


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Re: Vollstreckung trotz Befreiung ?
#7: 30. Juni 2017, 14:02
Zitat
Was soll das den ?
Diese Frage gehört sicherlich ans Gericht.
Zitat
Muß Person A in Vorkasse gehen ?
Person A lebt in einem Rechtsstaat, hier werden zuerst Kosten erzeugt.

Im Fall das Person A diese nicht zahlt werden diese wahrscheinlich vollstreckt.
Person A kann versuchen zu prüfen ob eine Niederschlagung der Kosten möglich ist. Dazu müssen vielleicht verschiedene Anträge gestellt werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Niederschlagung_(%C3%B6ffentlich-rechtliche_vollstreckbare_Forderung)

Zitat
Andere Frage, in der Klageschrift wurden ca.1600€ angegeben, auf dem Gebührenbescheid stehen aber nun 6207,25 € ? Haben die sich evtl.vertan ?
Gebührenbescheid zu den Gerichtskosten?

--> Sehr wahrscheinlich hat der Richter das Verfahren geteilt und für das eine einen Auffangstreitwert von 5000,- € festgelegt.

Aber auch diese Frage ist bei Gericht zu prüfen.
So eine Aufteilung passiert, wenn eine Person A verschiedene Anträge stellt oder das Klageziel für den Richter nicht klar und deutlich ist.





 


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