Nach unten Skip to main content

Autor Thema: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.  (Gelesen 6125 mal)

F
  • Beiträge: 26
Danke für deine Antwort. A war schon etwas verwundert, dass der Bescheid vom Erstelltwerden bis in As Briefkasten ganze elf Tage brauchte, während ein anderes Schreiben, das erst am 10. verfassst worden war, bereits nach drei Tagen ankam. Dubioserweise braucht der Beitragsservice wohl öfter deutlich länger. :angel:



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

F
  • Beiträge: 26
Die Rechtsbehelfsbelehrung in As Festsetzungsbescheid enthält wohl die Äußerung, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe: das Geld solle dennoch gezahlt werden. A hat aber kein Geld. Was soll A tun? A hat im Laufe der letzten Jahre bereits einige hundert Euro gezahlt, die von A nicht zu leisten waren, weil A bedürftig ist.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

b
  • Beiträge: 465
A stellt den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rückwirkend und zwar für den gesamten Zeitraum (Datum angegeben) für den A trotz existentieller Notlage gezahlt hat. Hierfür könnten Nachweise nötig werden. A sollte also überlegen, was A an fiktiven Nachweisen hat und bis zu welchem Datum zurück A den Nachweis erbringen kann. A sollte zumindest Plausibel darlegen können, wie die Einkommensverhältnisse waren. Eine rückwirkende Befreiung wäre für 3 Jahre (vermutlich nur LRA) oder gerichtlich möglicherweise länger, wie @Markus_KA angemerkt hat
Im Einzelfall könnte schon vorgekommen sein, dass z.B. eine Person, nach gerichtlicher Klärung des Sachverhaltes, rückwirkend für sechs Jahre befreit worden sein könnte. Hierfür müsste aber zunächst idealerweise ein begründeter Antrag auf Befreiung gestellt worden sein.
Da der Sachbearbeiter von A vermutlich von 3 Jahren ausgeht, könnte er im rückwirkenden Befreiungsantrag informell darauf hingewiesen werden, dass es Rechtsprechung gibt, die einen längeren Zeitraum annimmt. Fiktiv, sollte aber erstmal gezielt und sachlich verfasst werden.

A könnte zusätzlich die kostenfreie Zusendung einer Zahlungsübersicht beantragen. Siehe hier:
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31781.0.html

A könnte ein fiktives Konzept für ihren Befreiungsantrag formulieren und hier einstellen. Fiktive Bescheide, z.B. Festsetzungsbescheid, können anonymisiert hier im Forum angehängt werden.

A sollte auch beachten, dass die Frist für einen Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid (ab-)läuft (1 Mon.).

Ginge der Befreiungsantrag oder die Befreiungsklage durch, bekäme A Geld zurückerstattet. Es liegt jetzt an A diesen Versuch zu unternehmen (oder nicht). Viel verlieren kann A nicht. A gewinnt erstmal Zeit. Gleichzeitig würde A Widerstand leisten.

Spätestens ab Klage würde eine "interne Sperre" bei A's 'Beitragskonto' von der zuständigen Landesrundfunkanstalt eingerichtet. Das könnte soviel heißen: dieses Konto befindet sich in einer Klärungsphase, erstmal nicht vollstrecken. Mit keine Aufschiebende Wirkung ist das hier gemeint:
Zitat
Wichtig zu wissen ist, dass ein Widerspruch vor allem im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Geldforderungen keine aufschiebende Wirkung hat. Der Widerspruch führt also nicht dazu, dass die Zahlungspflicht gestoppt ist. Vielmehr ist es so, dass der Betroffene die Zahlung trotz Widerspruch leisten muss. Ist sein Widerspruch erfolgreich, wird ihm sein Geld zurückerstattet. Möchte der Betroffene die Zahlung vorerst nicht leisten, kann er die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Gibt die Behörde diesem Antrag statt, wird die Zahlung erst fällig, wenn über den Widerspruch entschieden wurde.
Quelle: https://www.widerspruch.org/widerspruch-festsetzungsbescheid/

Es könnte sich dabei (angenommen noch 'geringer' Forderung) mehr um Einschüchterung handeln. Bei wehrhaftem A ist ein Vollstreckungsversuch vor der Klärung unwahrscheinlich. Also vielleicht einfach nicht zahlen? Wer nichts macht (klärt/beanstandet) wird früher oder später rigoros abgefrühstückt. Bei Klärung in A's Sinne, wäre es vom Tisch.

Würde eine Rundfunkanstalt kurz vor Weihnachten jemandem der nicht so gut zu Fuß ist und dem sie zuvor die letzten Groschen aus dem Nikolausstrumpf zog, den Wunsch auf telefonische Antragsstellung ablehnen? Gespräche mit den Mitarbeitern können Wunder wirken ;). A frage nach dem Justiziariat, einer Justiziarin / einem Justiziar oder Vertreter/in davon. Oder Sachbearbeiter/in des Referats Beitragsrecht. Dann hat A evtl. die richtige Person am Hörer.

Keine Rechtsberatung. Rein fiktiv, viel Erfolg!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2019, 22:24 von befreie_dich«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

b
  • Beiträge: 465
Nach Ablauf seiner Frist würde der Bescheid unanfechtbar und wäre hauptsächlich im Rahmen einer Klage oder eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (siehe Forumssuche) anzugreifen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

F
  • Beiträge: 26
A hat nun einen Brief formuliert, in dem der Widerspruch zurückgewiesen, ein Antrag auf Aussetzen des Verfahrens gestellt (bis Sozialleistungsbezug geklärt, der wahrscheinlich selbst bis mindestens zum erstinstanzlichen Gericht geht) und erläutert wird, dass nichts zu holen ist. Sollte A eine laufende Insolvenz erwähnen, oder könnte sich das kontraproduktiv auswirken?

Es handelt sich um die Beiträge ab Oktober, ca. 60€ - inkl. 8€ "Säumniszuschlag". Würde A den rückwirkenden Befreiungsantrag stellen, der schlussendlich tatsächlich zu bewilligen wäre, wären massive Hürden zu überwinden, die A und B aufgrund von Depressionen nur schwer bewerkstelligen können, da insbesondere B über nur sehr wenige Nachweise über sein Einkommen der letzten Jahre verfügt. As und Bs "Bedarfsgemeinschaft" hätte laut Internetrechner nichtstudentisch Anspruch auf ALG II-Leistungen in Höhe von aktuell 578€, hat also nicht nur wenig Geld, sondern lebt nochmals erheblich unter dem Existenzminimum.

A ist ganz gut zu Fuß, nur Telefonieren ist für A leider nicht möglich, daher wäre ein persönlicher Besuch für A sogar einfacher zu bewerkstelligen (wenn auch wohl nicht möglich).
Ließe sich eine Klage vor dem Hintergrund der "extremen" Bedürftigkeit von A und B bzw. der Behinderung von A beschleunigen? A (schwer psychisch krank, Erkrankung erfordert multiple Medikation und kontinuierliche Psychotherapie, auch die Leistungsfähigkeit in Bezug auf Studium und Erwerbsarbeit ist vermindert) ist sich relativ sicher, dass eine Zwangsvollstreckung psychisch nicht ohne weitere negative Folgen bliebe.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

b
  • Beiträge: 465
Bei dem geringen Betrag unter 100€ braucht sich A (noch) keine Sorgen zu machen. Aus fiktiven Erfahrungen: Jahre. Bei einem Bekannten hat es erst ab etwa 500€ angefangen für die fiktive LRA interessant zu werden. Kann aber von Fall zu Fall verschieden sein. Es geht erstmal um die in den fiktiven Schreiben der LRA angesprochene Person. Antrag auf Befreiung raus und ruhig abwarten. Die Landesrundfunkanstalt interessiert, ob der Tatbestand für die Befreiung erfüllt ist und muss die neue Rechtsprechung beachten. Hier darf auch bei der LRA freundlich nachgefragt werden. Das Thema ist für viele Betroffene interessant. Mit einem Gespräch könnte die Sache schneller erledigt werden, als per Schriftsätze bis zur Klage. Wir hatten auf diese Weise schon Erfolge zu berichten. Manche LRA ist durchaus 'kulant'.

Inwiefern eine Insolvenz bei der Befreiung / der Berechnung des Einkommens berücksichtigt werden könnte, bin ich überfragt. Vielleicht weiß jemand anders Fiktives dazu zu berichten. Letztendlich kann alles angegeben werden, was den Härtefall plausibel gegenüber der LRA erklärt. Meiner Meinung nach kann das ein Grund sein, vielleicht liegen Dokumente im Rahmen von Auskünften bei der Insolvenz vor, die die wirtschaftl. Verhältnisse belegen? Etc. Auf das andere Verfahren zu verweisen hört sich ebenfalls sinnvoll an. Gibt es ein Aktenzeichen, dann darauf verweisen. Bescheinigung / Ergebnis eines Gutachtens über verminderte Erwerbsfähigkeit? Im Prinzip ein irgendwie aussagekräftiges Dokument, um für die Befreiung von A zu argumentieren. So funktioniert die fiktive bürokratische Verwaltung (leider). Die brauchen einen möglichst guten formalen Beleg. Wie dieser Beleg aussehen könnte, was an Dokumenten da ist und was potentiell besorgt werden kann, darüber sollte A etwas nachdenken. Würde A fündig werden, wäre/n auf diese/s Dokument/e im Befreiungsantrag einzugehen und in Kopie beizulegen. Was dies sein könnte oder ob etwas geeignet ist, kann auch hier weiter diskutiert werden.

Ich weiß aus Erfahrung, wie belastend das sein kann. Es gibt genug Probleme und dann kommt noch det Rundfunkbeitrag. Gerade für Menschen nahe am Existenzminimum oder besonders die darunter leiden seit 2013 durch die systematische, mittlerweile sogar automatische 'Verfolgung' durch den Beitragseinzug des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das BVerwG-Urteil ist Mal wieder ein Schritt in die richtige Richtung. Wir werden nicht aufgeben!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2019, 00:58 von befreie_dich«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

b
  • Beiträge: 465
A hat nun einen Brief formuliert, in dem der Widerspruch zurückgewiesen [?], ein Antrag auf Aussetzen des Verfahrens gestellt (bis Sozialleistungsbezug geklärt, der wahrscheinlich selbst bis mindestens zum erstinstanzlichen Gericht geht) und erläutert wird, dass nichts zu holen ist.
Zusammenfassung: Ein Fiktiver glaubt, dass A beantragen könnte:

1. Antrag auf Aussetzung des Verwaltungsverfahrens ... Begründung

2. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Aussetzung_der_Vollziehung_(Steuerrecht,_Deutschland)

2. und Widerspruch ... z.B. gegen Festsetzungsbescheid ... Begründung

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_(Recht) , siehe Verwaltungsrecht

3. Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalls ... Begründung

Siehe RBStV.

4. Antrag auf Auskunft über geleistete Zahlungen von Rundfunkbeiträgen in einer kostenfreien Zahlungsübersicht

A kann seine anonymisierten Schreiben gern ergänzen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

F
  • Beiträge: 26
Danke für deine ausführliche Antwort.

A hat nun wohl große Angst, dass auch noch Mahnungen eintrudeln oder tatsächlich noch der Gerichtsvollzieher vorbeischaut (ungeachtet dessen, dass bei A "nichts zu holen ist", enormer Stress), und erwog, sich präventiv einweisen zu lassen.
Gibt es sonst irgendeine weitere Möglichkeit, den Psychoterror zu unterbinden, bis die Anerkennung als Härtefall durch ist bzw. eine aufschiebende Wirkung wegen Klage o.ä. anerkannt werden konnte?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis aus aktuellem Anlass (mit Dank an "Schluss-mit-lustig" für die Erstmeldung):

Unter
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html
wird das nunmehr veröffentlichte Urteil des BVerwG zu einem tangierenden Fall diskutiert:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls (11/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32431.0.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2019, 01:19 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

b
  • Beiträge: 465
Nach dem BVerwG-Urteil werden die Landesrundfunkanstalten bemüht sein, Betroffene zu befreien. Es könnte so sein, da sie schon bald Zahlen vorlegen wollen, die statistisch zeigen, dass sie das Urteil berücksichtigen.

Beitragskonten für den Rundfunkbeitrag in Deutschland 2018
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/310261/umfrage/befreiungen-und-ermaessigungen-von-der-beitragspflicht-in-deutschland/
Siehe "Personen mit Befreiung". Bzw.:
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/310245/umfrage/von-der-rundfunkbeitragspflicht-befreite-personen/

Aktuell ist allgemein ein guter Zeitpunkt Befreiungen zu beantragen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk macht gerade eine Aktion, mit der er zeigen möchte, wie "Gut" er ist.

Ich ertrage es seit 1.1.2013. Der Beitragsrückstand auf dem Rundfunkbeitragskonto von A erhöht sich automatisch. Ich bin selbst > 1000€ bei 0€ gezahlt. Mit der Zeit bin ich entspannter geworden. Zum neuen Jahr werde ich meine Zahlungsübersicht mit meinem Rundfunkbeitragskontostand von 0€ beantragen und Rahmen lassen. Ich werde bestimmt in einem Forenbeitrag darüber berichten.

Ich hoffe, dass auch die Personen, deren Befreiung (...) erfolgreich ist oder die sich in eine gute Finanzlage bringen, nicht vergessen, uns unterstützen und am besten noch selbst Widerstand leisten, bis jeder "befreit" ist.

hallomeinung.de - "Gebühren"aktion
https://www.hallo-meinung.de/gebuehrenaktion

Ein Fiktiver wünscht viel Erfolg und eine schöne Weihnachtszeit.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2019, 19:10 von Bürger«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

 
Nach oben