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Autor Thema: VG hat Klage abgewiesen, OHNE auf Aussetzung des Verfahrens einzugehen  (Gelesen 4825 mal)

Z
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Folgender fiktiver Fall:

Ein VG hat eine Klage des A abgewiesen.
A hat seine Klage gegenüber dem VG mit einem Auszug aus RA Bölcks Klagepunkten und solchen des Forums ausführlich begründet und gebeten, mit Verweis auf die zahlreichen anstehenden Verfassungsbeschwerden das Verfahren auszusetzen.

Vor zwei Wochen hat A ein Schreiben der Gegenseite (Rundfunkanstalt) durch das VG "zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme" erhalten.
Auf das Schreiben der Gegenseite wollte A Stellung nehmen.

Nun ist plötzlich ein gelber Umschlag mit einem Urteil eingegangen!


Fragen:
1.
Wie kann das sein? Muss die Stellungnahme innerhalb zwei Wochen beim VG vorliegen, sonst wird einfach entschieden?

2.
Warum wurde nicht mit einem Satz auf den Antrag, das Verfahren auszusetzen eingegangen? Es dürfte somit kein rechtliches Gehör ermöglicht worden sein, da auf diesen Antrag nicht eingegangen wurde.

3.
Soll A nun mit einem RA vor das OVG ziehen und die Zulassung zur Berufung beantragen?

4.
Was wäre, wenn das BVerfG bis Jahresende entscheidet, dass der Rundfunkbeitrag so wie er ist rechtswidrig ist. Würde dann das Urteil von A ungültig und aufgehoben? A müsste keine Rundfunkgebühren zahlen, er bekommt sie zurück, weil er geklagt hatte?

A sieht nicht ein, die 50. Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe zu stellen und sich durch alle Instanzen zu klagen, wenn es schon genug Mitstreiter vor ihm getan haben. A wollte das Verfahren nur aussetzen lassen. Das Urteil sieht aus wie CopyPaste. Es wird auf Argumente gegen die GEZ eingegangen, die A gar nicht erwähnt hatte  ;)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Gab es eine mündliche Verhandlung?


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
  • Beiträge: 11
Im fiktiven Fall gab es keine mündliche Verhandlung, da A auf die Argumente der Gegenseite in Ruhe eingehen wollte und dabei die Informationen dieses Forums nutzen möchte.


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n
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Ist es ein Urteil oder ein Gerichtsbeschluss?

Mein angelesenes Halbwissen sagt mir, dass das Gericht ohne Verhandlung
einen Beschluss (oder auch Urteil?) fällen darf.
Das ist eine Verfahrensvereinfachung, die von den Parteien akzeptiert werden kann.
Es gibt aber die Möglichkeit diese Verhandlung nachzufordern,
Damit ist der Beschluss hinfällig.
Ich kann aber nicht sagen wie das Procedere genau heisst.
(Irgendwo in den Tiefen des Forums war das beschrieben.)

Beim Gericht anrufen und fragen?



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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Mein erster Gedanke würde auch in Richtung Beschluss spekulieren.

Wurde evtl. einhergehend mit der Klage auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt?
Es gibt dann 2 Aktenzeichen (1x Klage, 1x Antrag) und ein Beschluss könnte diesen Antrag ablehnen.

Die eigentliche Klage  bleibt davon aber unberührt und würde erst noch entschieden.



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Z
  • Beiträge: 11
In diesem fiktiven Fall hat A in der Klage beantragt:
-dass der Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt aufgehoben wird (Formulierung genau wie hier im Forum Ablaufschema angegeben)

A hatte vorher im Widerspruch an die Rundfunkanstalt gegen den Festsetzungsbescheid neben der Aufhebung des Bescheides beantragt, dass der Vollzug ausgesetzt wird.
Die Aussetzung der Vollziehung hat A in der dann folgenden Klage an das VG nicht explizit erwähnt. Aus Sicht des A sollte dies aber nichts daran ändern, dass das Verfahren auszusetzen sei, bis das BVerfG die Verfassungsbeschwerden durch hat, was dieses Jahr zu erwarten ist.

Es ist ein Urteil "im Namen des Volkes".



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M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Dann fällt mir dazu leider auch nicht mehr viel ein.

Die Gelgenheit zur Stellungnahme wird - soweit mir bekannt - ja regelmäßig ohne Frist eingeräumt, dann 2 Wochen später schon das Urteil zu bekommen erscheint sehr eigenartig.
Bleibt wohl nur sich telefonisch mit dem Gericht in Verbindung zu setzen, darauf hinzuweisen und nachzufragen, ob oder was da schiefgelaufen ist.

Wie lange lief die Klage denn?

Edit:
Wenn ich die früheren Beiträge richtig einordne, dann sieht es so aus, als ob die Klage gerade erst vor wenigen Wochen eingereicht wurde, dann verstehe ich den Fall noch viel weniger. Wurde in der Klage weiterer Sachvortrag vorbehalten? Wurde vom Gericht vorab mitgeteilt, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren erfolgt?

Diese Fälle werden in der Regel ja nicht von der Kammer entschieden sondern vom Einzelrichter. Einzelrichter und schriftliches Verfahren führt vor dem VG (soweit mir bekannt) nie zu einem Urteil sondern zu einem Beschluss. Urteil setzt eine mündliche Verhandlung voraus. Irgendetwas stimmt nicht.

Edit2:
Hab noch einmal gegoogelt. Auf die Schnelle scheint mir ein Urteil, wenn überhaupt, nur dann möglich, wenn von beiden Parteien ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wurde, d.h. schriftliche Einverständniserklärung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. April 2017, 12:00 von Maverick«

Z
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In dem fiktiven Fall:

-wurde Klage eingereicht
-die Begründung nachgeliefert und um ein schriftliches Verfahren gebeten
-die Gegenseite hat ihre Argumente dargestellt
-2 Wochen danach kam das Urteil

A hat deswegen um ein schriftliches Verfahren gebeten, um seine Argumente präzise und mit der Hilfe des Forums darstellen zu können, und nicht in einer Verhandlung 10 min lang tiefstes "Beitragsrecht" auseinanderzunehmen.


A kann mit dem abgewiesenen Urteil leben, wenn das BVerfG dieses Jahr den Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig erklärt und das abgewiesene Urteil rückwirkend aufgehoben wird und die Festsetzungsbescheide von A somit aufgehoben werden, A keinen Rundfunkbeitrag zahlen muss.

Kann A damit rechnen, oder muss A sich auch durch alle Instanzen klagen? Reicht als Beweis später, dass A sich "damals" vor dem VG gewehrt hat, um rückwirkend Recht zu bekommen?


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P
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Zitat
Kann A damit rechnen, oder muss A sich auch durch alle Instanzen klagen? Reicht als Beweis später, dass A sich "damals" vor dem VG gewehrt hat, um rückwirkend Recht zu bekommen?
Nein, denn selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die Regel für nicht verfassungskonform erklärt hebt es damit keine Urteile auf. Es würde maximal einen Rückverweis machen, so dass das Bundesverwaltungsgericht den jeweiligen Fall neu zu entscheiden hat. Somit hilft die Entscheidung zwar Person A sich gegen zu künftiges zu wehren. Jedoch müsste Person A aktiv werden um Geld zurück zu fordern. Sollte sich Person A noch im Klageverfahren befinden ist das wahrscheinlich leichter. In wie weit Person A dann gegen vermeintliche Urteile, im Fall dass Person A nach dem VG nicht den Instanzenweg gegangen ist, vorgehen kann ist Person x nicht bekannt.


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b
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  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.

A hat deswegen um ein schriftliches Verfahren gebeten, um seine Argumente präzise und mit der Hilfe des Forums darstellen zu können, und nicht in einer Verhandlung 10 min lang tiefstes "Beitragsrecht" auseinanderzunehmen.

Eine Person B könnte das genauso gemacht haben, weil auch sie denkt, dass es eigentlich sinnvoller ist, x Gutachten und Argumente in Ruhe schriftlich zu lesen. Dort ist ohnehin en Detail aufgeführt, warum z.B. die Erhebung des gleichen Beitragsbetrags für eine Wohnung mit einer Person wie für eine Wohnung mit 3 Personen ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz ist. Die Rundfunkanstalt kann dann ja dezidiert erläutern, warum die Belastung der einen Person im Singlehaushalt mit 300 % des Betrags einer Person aus dem Dreipersonenhaushalt eine Gleichbehandlung ist und das Gericht kann in aller Ruhe die Argumente abwägen und sein Urteil gut begründen, nachdem es die verschiedenen Positionen erörtet hat. Da hilft die mündliche Verhandlung auch nicht.

A kann mit dem abgewiesenen Urteil leben, wenn das BVerfG dieses Jahr den Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig erklärt und das abgewiesene Urteil rückwirkend aufgehoben wird und die Festsetzungsbescheide von A somit aufgehoben werden, A keinen Rundfunkbeitrag zahlen muss.

Kann A damit rechnen, oder muss A sich auch durch alle Instanzen klagen? Reicht als Beweis später, dass A sich "damals" vor dem VG gewehrt hat, um rückwirkend Recht zu bekommen?

Soweit eine Person B das beurteilen würde gilt:
Ist das Urteil einmal "rechtskräftig", d.h. wurde vom Gericht geurteilt und keine Berufung gegen dieses spezielle Urteil in höhrer Instanz eingelegt, dann bleibt dieses spezielle Urteil bestehen, auch dann wenn später in einem ähnlichen oder gleichen Sachverhalt eine Verfassungsbeschwerde eines anderen Bürgers angenommen, bzw. positiv beschieden wurde.
Es hilft nichts, sich ein Stück weit gewehrt zu haben. Es hilft nur, sich selber - mit einem Anwalt - durch die Instanzen zu klagen. Nur Verfahren, die sich aktiv im Entscheidungsprozess bei einem Gericht befinden, werden durch neue Aspekte, die sich aus der Annahme einer Verfassungsbeschwerde ergeben, beeinflusst.

Bemerkenswert ist die unterschiedliche Dauer dieser verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die einen ziehen sich über Monate oder Jahre hin. Die anderen werden innerhalb von Wochen entschieden. Bei einer Person B könnte das fiktive Verfahren jetzt schon seit über einem Jahr beim Verwaltungsgericht Berlin liegen. An welchem Verwaltungsgericht könnte das oben genannte fiktive Urteil denn gefällt worden sein?

Wie wäre es, das Schnellurteil hier einzustellen, gemeinsam mit der Klageschrift und der Erwiderung der Rundfunkanstalt?
 Man könnte dann untersuchen, ob dieses Geicht einfach nur so schnell war, weil der Richter eine rasche Auffassungsgabe hatte und fleissig gearbeitet hat, der Richter also eine überdurchscnittliche Leistung erbracht hat, oder ob schlampig und rechtswidrig gearbeitet und geurteilt wurde, um den Schreibtisch leer zu bekommen und in der Hoffnung, dass vom Justitzopfer schon nicht Berufung eingelegt werden wird....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. April 2017, 16:58 von beat«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

n
  • Beiträge: 1.452
Eine Person Z denkt, dass man immer eine Verhandlung beantragen sollt. Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren kann man immer noch geben. Und der Papierkram wird vorher sowiso ausgetauscht. Damit wird vermieden dass man urplötzlich mit einem Urteil so wie oben konfrontiert wird. (Wollen die Gerichte das im Schnelldurchgang noch durchziehen, bis das BVerfG entscheidet?)
Liegt Person Z damit richtig oder gibt es Nachteile bei der mündlichen Verhandlung?
(Ausser dass man hinfahren muss usw.)


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In dem fiktiven Fall könnte es folgende fiktive Klagebegründung und folgendes fiktives Urteil gegeben haben:

https://www.file-upload.net/download-12509099/1a.pdf.html
https://www.file-upload.net/download-12509100/2a.pdf.html


Eine Person A könnte das fiktive Urteil nochmal gelesen und festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ausgesetzt wurde, da das fiktive Gericht alles verfassungsmäßig sieht.

Könnte in dem fiktiven Fall das Gericht richtig liegen, oder sollte A hier in die nächste Instanz ziehen?

A könnte hoffen, dass das Verfahren dann ausgesetzt wird, bis Karlsruhe die Verfassungswidrigkeit des Beitrages bestätigt, und die festgesetzten Beiträge nicht zahlen muss.

Laut
Aussetzung verwaltungsgerichtl. Verfahren: §173 VwGO iVm §148 ZPO? §94 VwGO?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21483.0.html
haben andere Kläger die Aussetzung an einem VG geschafft. A könnte sich sehr für die anderen Personen freuen, wundert sich aber über As nicht erfolgte Aussetzung. Könnte A die Aktenzeichen der ausgesetzten Verfahren bei einer fiktiv weiteren Instanz erwähnen, sodass ausgesetzt werden muss?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2017, 13:54 von DumbTV«

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Edit: Das Lesen der Klage und Urteil war PersonX aktuell nicht möglich. (url auf dem aktuellen System gesperrt)

Allgemein gelte:

Im Fall, dass die Aussetzung nach §94 VwGO angestrengt wurde und dieses übergangen wurde, sollte geprüft werden ob das Gericht entsprechend der Muster bzw. Leitverfahren informiert war. Sollte das der Fall sein und keine Berufung zugelassen sein, dann kann vielleicht in der Zulassung also im Antrag dazu ein möglicher Verfahrensfehler angeführt werden. Das sollte zusammen mit dem Anwalt welcher für die Berufung bzw. auch für den Antrag dazu benötigt wird geprüft werden. Denn es kann sein, dass dann der angenommene Ermessenspielraum für die Ermessensentscheidung nicht gegeben war. Siehe dazu das Hauptthema hier

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356

wo es um Aussetzung nach §94 geht und betrachtet die RN 11 bei der teilzitierten Entscheidung zu §74 FG

Ein Verfahrensfehler bringt Person A möglicherweise zurück vors VG.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2017, 21:26 von Bürger«

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Wenn es ein Beschluss/Urteil am VG gibt und Person A das nicht rechtskräftig werden lassen will, dann bleibt nur der Weg in die nächste Instanz. Ganz unabhängig davon ob sich das Gericht damit auseinander gesetzt hat oder nicht.

Es gilt dabei die Fristen zu beachten.

Person A müsste, wenn keine Berufung zugelassen wurde, als nächsten Schritt Berufungszulassung anstrengen.

Person A müsste, wenn Berufung zugelassen wurde, Berufung einlegen.

Beides ist an sich nur mit Anwalt möglich, wobei es die Möglichkeit gibt, sich einen Notanwalt beiordnen zu lassen. Das geht, wenn Person A keinen Anwalt findet und das entsprechend nachweisen kann. Diese Nachweise sollen schriftlich erbracht werden, am besten durch ablehnende Schriftstücke der kontaktierten Anwälte. Wie viele das sein sollten ist offen, jedoch bestand die Meinung, dass zwei, andere Meinungen sprechen von 5 ebenso, zu wenig seien.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2017, 21:28 von Bürger«

T
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Vielen Dank fürs Hochladen von 1a) + 2a) an eine fiktive Person A, die offenbar vorbildlich vorgetragen gehabt haben könnte, sofern dies kein hyothetischer Fall gewesen wäre, sondern *in real life* passiert gewesen sei.
Frage:
Lässt sich der fiktive Ort der fiktiven Handlung näher eingrenzen?
Welches VG  wäre denn rein formell zuständig gewesen, wenn es sich bei Person A (nur rein vorsorglich Interesse halber gefragt!) um Person X gehandelt hätte?
Hintergrund meiner Frage:
Mancherorts muss ein VG sehr viele Verfahren führen, während an anderer Stelle nur Einzelfälle zu beklagen und zu bearbeiten sind.
Welcher Ort der Handlung könnte im fiktiven Szenario A als Beispiel gewählt werden?
Falls die Frage zu intim empfunden sein sollte:
Oder zumindest welches Bundesland käme denn rein fiktiv hypothetisch in diesem Beispiel in Frage?
Danke, habe fertig!

PS: Temporär könnten diverse Schriftwechsel mit Ober- u. normalen Verwaltungsgerichten in einer der größten u. einwohnerreichsten Hauptstädte des ganzen Landes vorliegen, die gewisse Parallelen aufweisen könnten.


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