Hallo!
Meines Wissens geht das Verfahren (in NRW, andere Länder oft ähnlich) in etwa so:
a) Rechtsweg: öffentliche Abgabe (aufgrund Landesgesetz RBStV)
-> Verwaltungsrecht
- Bescheid
- Widerspruch
- Widerspruchsbescheid
- Klage VG & folgende
b) Vollstreckung
- Vollstreckungsantrag (nach VwVG des Landes)
noch Verwaltungsrecht, hier wäre die Adresse noch VG
- Zwangsvollstreckung (ZPO)
-> Eingriff ins Eigentum, Eigentum ist Zivilrecht (BGB, GG) (deswegen jetzt AG und folgende)
(das ist jetzt auch der Punkt, an dem LG Tübingen gegriffen hat bzw greift - Verwaltungsgerichte entscheiden über Verwaltungsrecht und nicht über Zivilrecht)
Bei Pfändung des Kontos scheint mir Person schon bei Zwangsvollstreckung angelangt zu sein. Der Rechtsweg gegen die Bescheide wäre dann schon abgeschlossen (Bescheide selbst können jetzt nicht mehr inhaltlich angegriffen werden). Bei Zwangsvollstreckung hat Person den Verwaltungsrechtsbereich hinter sich, jetzt wäre das VG eigentlich nicht mehr zuständig, dafür könnte Person jetzt vors AG und mit LG Tübingen argumentieren. Im Zweifel nochmal mit GV / Vollstreckungsbehörde sprechen, speziell braucht Person ja eine Abschrift des Vollstreckungsantrags und dergleichen, vielleicht gibt es auch angreifbare Fehler in den Vollstreckungsunterlagen.
Mit GV, Vollstreckungsbehörden und AG bitte immer recht freundlich und sachlich vorgehen, wo möglich bitten (oder bspw beantragen) statt verlangen oder gar fordern. Es gibt zwar Vorschriften für den GV und die Zwangsvollstreckungen, aber die können durchaus entgegenkommend ausgelegt oder ausgeführt werden. Sollte doch Ärger aufsteigen, gut schlucken (ggf nochmal schlucken) und freundlich auf die beabsichtigte Einlegung von Rechtsmitteln hinweisen - bei eigenem Krawall kommt man gegen die Vollstreckung nicht weiter und schadet dem möglichen Erfolg vorm AG.
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"