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Autor Thema: Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Bescheide haben Status anfechtbar  (Gelesen 2631 mal)

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  • Beiträge: 1
Einen schönen guten Abend liebe Gemeinde. Ich als neues Mitglied hier Im Forum möchte auf meine Unsicherheit in den genauen Verhaltensregeln hier hinweisen. Bitte daher bei Auffälligkeiten die nicht beabsichtigt sind mich zu berichtigen Danke.

folgender Fall:

Person M erhält im Jahr 2015 - 2016 3 Festsetzungsbescheide. Auf diese wurden zu diesem Zeitpunkt in der Annahme der Richtigkeit mit Zurückweisungen gantwortet. Diese wurden durch das lokale Amtsgericht abgeschmettert. Alle Schreiben die darauf folgten mit Inhaltlichen Erklärungen und Fragen und Beweisen wurden dann von der nächsten höheren  Instanz des Landes abgewiesen und Person M mußte die Gebühr für den Beschluß entrichten. Person M erhielt eine Einladung zur 1. VA diese wurde entschuldigt da zu diesem Zeitpunkt Person M schwer krank war. Zweite VA wurde wahrgenommen mit Beihilfe eines Zeugen. Zahlungswilligkeit wurde stets gezeigt mit bitte um Einblick und Darstellung aller nötigen Unterlagen eines Verwaltungsaktes. Dies wurde nicht erbracht und unter Androhung der Erzwingungshaft  einer zweiten Person die Zeuge beim OGV wurde Person M genötigt eine Unterschrift zu leisten. Auf Grund der Situation brach der OGV das Gespräch des nicht Weiterkommens ab. Der Vorgang laut aussage würde an den Beitragsservice zurück gegeben. Nach einigen Wochen wurde Person M mitgeteilt das sein Konto gepfändet wurde und der offene Betrag zu entrichten sei. Person M stand 2016 Anfang August kurz vor einer Urlaubsreise und zahlte.

Person M erhielt erneut im Nov 2016 einen Festsetzungsbescheid. Diesmal wurde der Widerspruch unter Beihilfe einer Fachkundigen Person geschrieben und alles immer mit Rückschein an den Beitragsservice Versand. Auf diesen Widerspruch wurde niemals reagiert. Person M wartete ab. Person M erhielt ein schreiben des OGV mit der Androhung einer Zwangsvollstreckung. Person M setzte sich sofort schriftlich mit OGV in Kontakt widersprach der Ankündigung der Zwangsvollstreckung  und teilte schriftlich den Sachverhalt mit das der Bescheid den Status anfechtbar beibehält da der Beitragsservice nicht reagierte.

Person M bat um Aussetzung der Vollstreckung da man sich parallel (da keine Antwort seitens des BS kam)  direkt Mit der Gläubigerin Intendant des SWR3 auseinander setzen möchte um eine Klärung herbei zu führen. Person M bekam einen Termin zu Abgabe der VA ohne vorher eine Antwort Seitens des OGV auf das erste Schreiben zu erhalten. Person M reagierte auch hier sofort um den Sachverhalt nochmals klarzustellen das die Gläubigerin immer noch nicht reagiert hat und einen Widerspruchsbescheid erlassen hat um sich vor einem Gericht zu wehren. Dies sei ja Voraussetzung einer Klage.
Person M erhielt ein Schreiben des Örtlichen Gerichtes mit Information das das Schreiben als keine Erinnerung der Vollstreckung gewertet wird und der OGV so seine Vollstreckung weiterführen wird.
Person M setzte fristgerecht ein Beschwerde Schreiben auf mit Inhaltlicher Darlegung des Sachverhalts um weiter eine Aussetzung der Vollstreckung zu bewirken .Person erhielt von der nächst höheren Instanz des Landes den Beschluß das die Beschwerde keine Beachtung findet und nicht angenommen wird und die Vollstreckung weiter geführt wird.

SWR hatte zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht reagiert. Der Widerspruchsbescheid lag immer noch nicht vor.
Person M kontaktierte zum zweiten mal Den Intendanten von SW3 direkt um mit Nachdruck einen Bescheid zu erhalten um einen rechtlichen Klageweg bestreiten zu können. Auch hatte Person M einen Antrag zu Befreiung des Zwangsbeitrages unter Berufung des Gewissenskonfliktes eingereicht und um Bearbeitung gebeten. Person M erhielt  nach längerer Zeit ein Schreiben die lediglich die Sichtweise des SWR 3 in Bezug des Gewissenskonfliktes sieht. Der Widerspruchsbescheid blieb weiter aus. Person M wurde etwas deutlicher und schrieb den Intendanten von SW3 erneut an und um eine Klärung zu bitten und inhaltlich im Schreiben klar zu machen das bist dato es Person M verwehrt wurde  den Klageweg zu bestreiten.

Inhaltlich wurde bereits ein Widerspruch auf einen neuen Festsetzungsbescheid seitens des BS argumentiert und direkt an den Intendanten persönlich adressiert. Person M bekam ohne direkte Nachricht seiner Kreditkarten Bank das ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt und Person M die Karte vorübergehend gesperrt wurde. Person M ist Kunde bei der Scufa und besitzt 24/7 Zugang auf seine persönliche Schufa. Dies wurde geprüft und bestätigt. Mit Datum heute 22.03 wurde Person M ein Schreiben seitens des Lokalen Gerichtes zugestellt zur Kenntnisnahme des Schreibens vom BS. Der Inhalt klärte über den Verlauf  der Zwangsvollstreckung 2014 und 2015 auf. Und teile auch darin mit das ein Schreiben vom 08.03.2017 als Widerspruchsbescheid an mich zugestellt wurde. Es gab nie ein Schreiben was dort als Widerspruchsschreiben erwähnt wurde. Es konnte also auch nicht an mich nicht zugestellt worden sein da es bis dato keinen Bescheid gab der mich zu einem Widerspruch hätte veranlassen sollen. Auch ist der BS immer noch säumig auf den Widerspruch aus 11/16  mit einer Widerspruchsbescheid zu reagieren.

Person M bittet nun um fachkundige Hilfe ob es nun wirklich Ratsam wäre einen Anwalt zu rate zu ziehen oder jemand hier mit Anwaltlichen Kenntnissen kann sich seinem Fall weiter Annehmen. Denn es werden hier Behauptungen aufgestellt die nicht der Wahrheit entsprechen. Alle seine Schreiben kann ich bestätigen denn zu diesen habt Person M alle Rückscheine hier vorliegen.

Person M würde sich sehr freuen wenn M hierbei zu einem Ergebnis kommen könnte. Vielen Dank M


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2017, 07:32 von Uwe«

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  • Beiträge: 236
das mit den Behauptungen trifft leider allzu oft bzw. immer zu. Geht Person S auch so. Wahrheiten werden verdreht etc.

Ich wünsche Person M viel Erfolg beim weiteren Kampf - bitte das Forum auf dem laufenden halten.


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

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  • Beiträge: 443
nicht auser Acht lassen ...Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung ...


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