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Autor Thema: Bayerische Staatsregierung zum Verwaltungsverfahrensgesetz  (Gelesen 5657 mal)

s
  • Beiträge: 10
Ein Bürger hat bei der Plattform
 
http://www.abgeordnetenwatch.de/bernhard_seidenath-1480-77835.html

dem Abgeordneten Berhard Seidenath am 22.02.2017 eine Frage zur Anwendung des BayVwVfG gestellt. Dieser war so freundlich, bei der Bayerischen Staatsregierung nachzufragen. Seine Antwort:

Zitat
…wie vor einiger Zeit angekündigt, melde ich mich aufgrund Ihrer Anfrage vom 22. Februar noch einmal bei Ihnen und teile Ihnen mit, was mir die Bayerische Staatsregierung auf Ihre Anfrage hin geantwortet hat.

Zitat
Es trifft zu, dass das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gemäß Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG keine Anwendung auf den BR findet. In einigem Umfang werden durch das BayVwVfG jedoch allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns kodifiziert, die sich schon vor Schaffung des BayVwVfG (quasi als Gewohnheitsrecht) in der Rechtspraxis etabliert hatten und die unabhängig vom BayVwVfG gelten. Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze (z.B. Nichtförmlichkeit des Verfahrens (vgl. Art. 10 BayVwVfG), Begriff des Verwaltungsakts (vgl. Art. 35 S. 1 BayVwVfG), Recht auf Anhörung bei belastenden Verwaltungsakten (vgl. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG)) gelten auch für den BR.

Speziell in Rundfunkbeitragsangelegenheiten richtet sich das Verwaltungshandeln des BR primär nach den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) und denjenigen Regelungen, auf die der RBStV verweist. So werden etwa nach § 10 Abs. 6 RBStV "Festsetzungsbescheide (...) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt". Dies ist als Verweis auf die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder, für Bayern auf das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG), zu verstehen. Der RBStV selbst gilt aufgrund der Unterzeichnung durch den Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags (Art. 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung) im Rang eines Landesgesetzes.
Das Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge beruht somit in vollem Umfang auf einer gültigen Rechtsgrundlage.

Wer damit was anfangen kann, bitte sehr. Komme mir keiner mehr mit Logik. Für mich bleibt es ein juristisches Geschwurble mit der Quintessenz: Was stören mich meine Gesetze von gestern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2017, 00:50 von Bürger«

b
  • Beiträge: 764
1. BayVwVfG findet keine Anwendung auf den BR.
2. "allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns [...] (quasi als Gewohnheitsrecht), [...] die unabhängig vom BayVwVfG gelten", werden angewendet. Heute vielleicht - morgen nicht mehr der Fall. Das ist keine Grundlage.
3. Wichtigste: aus Punkt 1 geht hervor, dass Betroffene sich nicht auf BayVwVfG stützen können und dementsprechend Rechte, die dort für Betroffene vorgesehen sind, nicht anwenden können. Nicht mal Informationsrecht / Widerspruchsrecht nach BayVwVfG steht denen zu.


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P
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Gewohnheitsrecht soso, eine beliebige Person X könnte somit jederzeit Ihr "Gewohnheitsrecht" der nicht bebeitragbaren Grundrechte geltend machen, denn diese gibt es auch schwarz auf weiß.

Person X ist der Ansicht dass es in der Politik eines größeren Kehraus braucht bis verstanden wird, dass den Bürgern nicht mit Gewohnheitsrecht zu kommen ist, sondern dass die Rechtmäßigkeit von Gesetzen und deren Anwendung aus den zugrundeliegenden Gesetzen sich ableiten lassen muss, angefangen bei der Verfassung.

Wenn also aus Gewohnheit etwas gemacht wurde und dann erst ein Gesetz, das die Gewohnheit nicht zuläßt nun aber aus Gewohnheit weiter gemacht wird wie bisher, dann ist die Anwendung der Gewohnheit falsch und gehört abgestellt.

Die Rechtmäßigkeit kann nicht aus der gelebten Gewohnheit abgeleitet werden, sondern diese muss sich im Gesetz selber finden.

Nach der beschriebenen Logik würde der Politiker aus Gewohnheit Person erschießen auch dann, wenn es ein Gesetz gib, welches diese Praktik verbietet, wenn bereits vor Erlass des Gesetzes die Praktik Personen zu erschießen Anwendung fand.


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faust

... "Gewohnheitsrecht" heisst doch nix anderes als :

"Dös hamma imma schoa so gemocht!" - die Krankheit  ALLER  Schreibstuben dieser Welt !


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n
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Ja, das Gewohnheitsrecht hätte Person A auch gerne:
Vor 2013 nichts gezahlt, das macht A auch weiter so.
Komischerweise gilt das Gewohnheitsrecht hier nicht, sehr seltsam !!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@"faust"
... "Gewohnheitsrecht" heisst doch nix anderes als :
"Dös hamma imma schoa so gemocht!" - die Krankheit  ALLER  Schreibstuben dieser Welt !

kleines "OT"-Wortspiel - aber dann doch auch wieder nicht:
"Gewohnheitsrecht"? Das hier klingt doch schon fast nach
"Faust-Recht" ;)
https://de.wikipedia.org/wiki/Faustrecht
Zitat
In modernen Rechtsstaaten gilt das Gewaltmonopol des Staates. Das Faustrecht bezeichnet dort umgangssprachlich eine Form der Selbstjustiz unter Umgehung der staatlichen Gerichtsbarkeit.[2]
...nur dass es sich hier um eine Form der "staatlichen Selbstjustiz unter Umgehung der bürgerlichen Grundrechte und der allgemeinen Gesetze" handelt.


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L
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Man steht fassungslos vor einer solchen Äußerung eines Abgeordneten, der sich in der "Beruflichen Qualifikation" selbst als "Jurist" bezeichnet. Hier scheinen die allerelementarsten Denkgesetze nicht mehr zu gelten!

Versuchen wir die Absurdität nochmals zusammen zu fassen:

1.) wird festgestellt, dass das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gemäß Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG keine Anwendung auf die "Anstalt" findet.

2.) wird festgestellt, dass sich speziell in Rundfunkbeitragsangelegenheiten das Verwaltungshandeln der "Anstalt" nach den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) richte.

3.) wird behauptet, dass die Regelung nach § 10 Abs. 6 RBStV ("Festsetzungsbescheide (...) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt") als Verweis auf die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder, für Bayern auf das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG), zu verstehen sei.

Und aus diesem Dreischritt wird nun gefolgert, dass für die "Rundfunkanstalt" nun wiederum das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gelte  :o

Aus dieser 'genialen' Schlussfolgerung wird dann als krönender Abschluss das Fazit oben draufgesetzt: "Das Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge beruht somit in vollem Umfang auf einer gültigen Rechtsgrundlage."

Das scheint eher ein Fall für die Untersuchung der mentalen Gesundheit zu sein.

Die dringliche Frage, die sich hier stellt, ist doch: Darf man Personen, die solche Aussagen tätigen, überhaupt in der öffentlichen Verwaltung arbeiten lassen?



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Naja, an sich ist es anders. Anzuzeigen ist, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Fehler hat in Bezug zur Vollstreckung. Der ist schlicht falsch, weil durch ein anderes Gesetz bereits ein absolut gefasster Ausschluss besteht. Das ist der Knackpunkt. Entweder das Verwaltungsgesetz ist fehlerhaft oder aber der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Es ist zudem fraglich ob eine Organisation, welche Grundrechte in Anspruch nimmt, überhaupt befugt sein kann, "hoheitliche" Handlungen gegen Bürger auszuführen. Oder ob hier eine nicht-staatliche Organisation eine "privatwirtschaftliche" also "zivile Verwaltungsvollstreckung" ausführt.
Da ist nach Meinung der PersonX zumindest ein Unterschied ob die Organisation mit einem hoheitlichen Auftrag betraut wird oder ob diese wie die staatliche Verwaltung gegenüber Bürgern hoheitlich handeln darf. Auch das ist teilweise bereits Bestandteil von Klagen.
Es kann zumindest festgestellt werden, dass die Organisation nicht zur staatlichen Verwaltung gehört und aus diesem Grund im Normalfall nicht nach Verwaltungsvollstreckung vollstrecken könnte. Es bleibt also die Frage, welche rechtliche Form oder auch Gestalt die Forderung hat.

Behauptet wird, dass die Möglichkeit besteht, sich selbst Titel auszustellen - also ähnlich wie bei der staatlichen Verwaltung. Der Unterschied liegt aber im Kern der Forderung, wobei hier behauptet wird, dass es öffentliche Abgaben seien, weil der Aufgabe ein öffentlicher Auftrag zu Grunde liegen soll. Die staatliche Verwaltung hat also diese Organisation erschaffen, als Selbstverwaltung ausgelagert aus der staatlichen Verwaltung und den Auftrag gegeben, Rundfunk zu machen. Jetzt will die gleiche staatliche Verwaltung, dass der Bürger diese Stelle direkt bezahlt, obwohl die staatliche Verwaltung für die Bezahlung verantwortlich wäre. Die Forderung der Organisation nach Geld kann sich nur gegen die Stelle richten, welche sich für die Erschaffung verantwortlich zeichnet.
Diese Stelle hat es sich jetzt einfach gemacht und erklärt, dass die nicht-staatliche Organisation wie der Staat gleichermaßen auf das Geld der Bürger direkt zugreifen darf. Und genau an dieser Stelle gibt die staatliche Verwaltung unzulässig Verantwortung ab bzw. überträgt eine staatliche Aufgabe unzulässig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2017, 23:47 von Bürger«

L
  • Beiträge: 352
Einverstanden mit PersonX

Der gesunde Menschenverstand (wenn man sich mal auf diesen berufen darf) würde sagen, dass die Regelung im RBStV im Widerspruch steht zu den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, in denen die "Anstalten" explizit von dessen Geltung ausgenommen sind. Der RBStV trifft somit schlichtweg eine eigene Ermächtigung und setzt sich über die Landesverwaltungsverfahrensgesetze hinweg. Das soll uns hier als "Gewohnheitsrecht" verkauft werden.

Ein anständiger Jurist sollte zunächst erstmal diesen Widerspruch erfassen und dann wäre zu fragen, ob ein per Zustimmung in den Rang eines Landesgesetzes transformierter Staatsvertrag überhaupt derartige Regelungen treffen darf, die in Widerspruch zu bestehenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen stehen.


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  • Beiträge: 180
    • Wer suchet, der findet!
Hören-Sagen: Wenn die Landesgesetze nicht greifen, wird sich auf Bundesrecht berufen (selbst wenn Bundesrecht so gar nicht sein kann und darf, weil es sonst wirklich eine versteckte Steuer wäre, was aber per Gesetz (oder besser "geltendes Recht"?) eben nicht möglich ist). Und ebenda ist u.a. ein Problem in dem System: Es müsste sich erstmal jemand mit dem gesamten System befassen. Und dieser jemand müsse in der Position sein, gehört zu werden. Hierzu: praktizierende Richter, Minister, niemand mit "a.D."-Status, hohe Tiere eben, und das dann auf Landesebene. Dass die Bundesebene hier nicht greift, sieht man allein schon an den Aussagen Angela Merkels zum Rundfunkbeitrag: "Aber es muss ja nicht jeder zahlen, oder? Doch? oh, naja keine Ahnung" (oder so ähnlich).
Vielleicht sollte man den Richtern während der Verhandlung klar und deutlich machen, dass ebendiese Landesgesetze die Anstalten explizit ausschließen. Der Verweis auf Bundesrecht greift hier nicht, da es ansonsten eine Steuer (oder ähnliches) wäre, die außerhalb der Länderkompetenzen liegt. Auch alle anderen Verweise, die auf Bundesebene stattfinden, sind hier nicht zulässig, da hier alles über einen Kamm geschoren wird (Fiktiv: 20.000 Nazis in Sachsen, 0 Nazis in NRW, also insgesamt, Bundesdurchschnitt: 1250 Nazis auf 82 Mio verteilt?ist ja nix). Die eigenen Länder und Parlamente sind hier gefragt diesen Misstand aufzuklären. Und da Minister auch Dreck am Stecken haben, wenn man lang genug sucht, müsste man sie mit solchen Sachen unter Druck setzen. Es wäre (zur Zeit betrachtet) erst dann ein Gespräch auf Augenhöhe, weil man dann endlich gehört würde. "Wat will der kleine Mann denn UNS, der Elite, schon tun? Anders wählen? *schallendes Gelächter geht durch den Sitzungssaal mit üppigem Essen und Trank*". Ja, hört sich nach Erpressung an. Nein, ist es nicht, denn die Kehrseite, Rundfunkanstalten erpressen teilweise Gelder, da ansonsten das Leben zerstört würde (Knast), darfmacht es. Und kann noch nicht mal stichhaltige Beweise für ihr Tun liefern (Bescheide "versandt", erhalten? Egal. An wen? Ist doch sowieso egal).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2017, 19:02 von Bürger«
Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.172
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wir kennen doch alle die Justizaffären des kleinen diebischen Bergvolkes am Rande der Alpen, sie machen wöchentlich ihrem "guten" Ruf alle Ehre:
http://norberthaering.de/de/27-german/news/799-vg-muenchen-gez-3
Auch ich musste am eigenen Leib erfahren, wie einige Verwaltungsgerichte des kleinen diebischen Bergvolkes unter dem Deckmantel des Datenschutzes (man höre und staune), Zahlen wie ein Staatsgeheimnis hüten, die viele andere Verwaltungsgerichte, mit Recht, der Presse mitteilen, da sie gegen keinen Datenschutz verstoßen. Das diebische Bergvolk neigt dazu Gesetze zu ihrem Vorteil passend hinzubiegen, doch beachte, der nächste Bruch kommt bestimmt.  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2017, 05:25 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.286
Hören-Sagen: Wenn die Landesgesetze nicht greifen, wird sich auf Bundesrecht berufen
Die können sich berufen, worauf sie wollen; wenn Bundesrecht seine Anwendung für den Fall ausschließt, daß im Landesrecht eine entsprechende Bestimmung vorhanden ist, dann ist das so, alleine wegen Art 31 GG. Und beim Verwaltungsverfahrensrecht hat es im Bundesrecht eine derartige Aussage.

Zitat
Und ebenda ist u.a. ein Problem in dem System: Es müsste sich erstmal jemand mit dem gesamten System befassen.
Da ist kein Problem im System, außer evtl. ein Bildungs- und Verstehensproblem. Da sind wir dann aber auch wieder beim Landesrecht.

Zitat
Dass die Bundesebene hier nicht greift, [...]
Was soll die Bundesebene denn tun, nachdem ihr mehrfach vom BVerfG "zugraunt" worden ist, daß Rundfunk Landesrecht sei und der Bund so gar keine Handhabe hier habe?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ein Bürger hat bei der Plattform
 
http://www.abgeordnetenwatch.de/bernhard_seidenath-1480-77835.html

dem Abgeordneten Berhard Seidenath am 22.02.2017 eine Frage zur Anwendung des BayVwVfG gestellt. Dieser war so freundlich, bei der Bayerischen Staatsregierung nachzufragen. Seine Antwort:

Zitat
…wie vor einiger Zeit angekündigt, melde ich mich aufgrund Ihrer Anfrage vom 22. Februar noch einmal bei Ihnen und teile Ihnen mit, was mir die Bayerische Staatsregierung auf Ihre Anfrage hin geantwortet hat.

Zitat
[...]

Speziell in Rundfunkbeitragsangelegenheiten richtet sich das Verwaltungshandeln des BR primär nach den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) und denjenigen Regelungen, auf die der RBStV verweist. So werden etwa nach § 10 Abs. 6 RBStV "Festsetzungsbescheide (...) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt". Dies ist als Verweis auf die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder, für Bayern auf das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG), zu verstehen. Der RBStV selbst gilt aufgrund der Unterzeichnung durch den Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags (Art. 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung) im Rang eines Landesgesetzes.
Das Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge beruht somit in vollem Umfang auf einer gültigen Rechtsgrundlage.

Dazu mal ein kleiner Blick in das BayVwZVG:
Zitat
Art. 23 BayVwZVG Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn
1.     er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist,
2.     die Forderung fällig ist und
3.     der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung).
(2) Bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern ergehen, genügt an Stelle der Zustellung die Zusendung gemäß Art. 17.
(3) Die Mahnung kann unterbleiben, wenn die sofortige Vollstreckung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde.
(http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-23)
Anmerkung: Das BayVwZVG spricht ausdrücklich (!) von Leistungsbescheiden!

Ein Blick in die VwGO:
Zitat
§ 80:
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1.    bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.    bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.    in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
4.    in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
[...]
(https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html)

Ein kleiner Blick in die VG-Rechtsprechung bei Angelegenheiten, die nicht den Rundfunkbeitrag betreffen: VG Gera, Beschluss vom 6.5.2004, AZ: 5 E 71/04 GE (S. 5 f.)
Zitat
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich auch für feststellende Verwaltungsakte. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach  § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lediglich bei der Anforderung von öffentlichen  Abgaben und Kosten. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen.
Vorliegend hat der Widerspruch der Antragstellerin vom 30. Dezember 2002 gegen den Festsetzungsbescheid vom 16. Dezember 2002 bereits aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, dass für das veranlagte Grundstück die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt 629,28 € entstanden ist. Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages. Sein Regelungsgehalt geht über die  Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht entfällt. Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke - Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30). Ob der  Widerspruch nun den Vollzug oder die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hemmt, kann   dahingestellt   bleiben, da die Behörde edenfalls keine für den Antragsteller nachteiligen Folgen
–  rechtlicher oder tatsächlicher Art –  aus  dem angefochtenen Bescheid ziehen darf (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz  im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 645). Damit hätte der Antragsgegner  den 1. Teilleistungsbescheid nicht erlassen und die Forderung nicht fällig stellen dürfen.
(http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34/$FILE/04-5E-00071-B-A.pdf)
vgl.
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.msg95110.html#msg95110

-> Das BayVwZVG kann also gerade nicht als Grundlage für die Vollstreckbarkeit von "Festsetzungsbescheiden" herangezogen werden. Es dient ausdrücklich der Vollstreckbarkeit von Leistungsbescheiden. Leistungsbescheide werden aber vom BR nicht ausgestellt (von keiner LRA, sondern wenn dann vom BS), weshalb sie nach BayVwVfG sowieso keine Bescheide sind.


Zum zweiten Punkt des Eingangszitats:
Zitat
Der RBStV selbst gilt aufgrund der Unterzeichnung durch den Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags (Art. 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung) im Rang eines Landesgesetzes.
Nachweislich wurde der RBStV im Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten unterschrieben und erst danach im Bayerischen Landtag das erste Mal gelesen. Damit ist das Landeszustimmungsgesetz verfassungswidrig, da es gegen Art. 72 Abs. 2 BV verstößt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2017, 18:50 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

c

cleverle2009

Die dringliche Frage, die sich hier stellt, ist doch: Darf man Personen, die solche Aussagen tätigen, überhaupt in der öffentlichen Verwaltung arbeiten lassen?

Jeder öffentlich Bedienstete, ob Arbeiter, Angestellter oder Beamter sowie Richter ist Garant gegenüber dem Bürger als Grundrechtsträger.

Zitat
Dementsprechend darf nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Bayern eintritt.

Gleiche Vorschriften gelten auch für Richter (§ 9 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2017, 18:48 von Bürger«

K
  • Beiträge: 810
Nachweislich wurde der RBStV im Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten unterschrieben und erst danach im Bayerischen Landtag das erste Mal gelesen. Damit ist das Landeszustimmungsgesetz verfassungswidrig, da es gegen Art. 72 Abs. 2 BV verstößt.

Warum hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof dies eigentlich nicht im Verfahren von Ermano Geuer erkannt?


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