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Autor Thema: Hilfe bez. Vollstreckungsverfahren / Zahlungsaufforderung  (Gelesen 3212 mal)

T
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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt steht momentan im Raum. Person A hat vor langer Zeit Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid eingelegt und nach langer Zeit dann auch ein Schreiben mit Ablehnung bekommen. Danach hat Person A nach eigener Aussage zwar noch weitere Post vom BS erhalten, allerdings waren da wohl nur die obligatorischen Rechnungen des Quartals enthalten, auf die nicht reagiert wurde. Vor gut 6 Wochen bekam Person A dann Post von der Stadt (Am für Finanzverwaltung) mit einem ganz normalen Brief (kein Einschreiben o.ä.). Person A reagierte darauf nicht. Nun bekam jedoch Person A wohl scheinbar Besuch nach Hause von einer Vollziehungsbeamtin. Da Person A nicht anzutreffen war, befand sich dann das Schreiben siehe Anhang im Postkasten.
Nun bat mich Person A um Hilfe ob ich hier nicht im Forum was finden kann, was zu tun ist. Leider blicke ich bei den ganzen Paragraphen auch nicht mehr durch und hoffe auf Rat von euch.
Was sollte Person A eurer Meinung nach tun, denn theoretisch könnten ja auch Briefe verschwinden, da sie ja nicht nachweislich per Unterschrift o.ä. zugestellt worden sind.

Was hätte Person A im schlimmsten Fall zu erwarten, sollte Sie den Aufforderungen des Schreibens nicht nachkommen?

Danke für eure Hilfe


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Z
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Wäre es möglich, daß es sich bei den titulierten Forderungen um nicht zugestellte Bescheide handelt?
Dann sollten diese bei der GVin mal eingesehen werden?
Oder der Forderungsstellende gibt sie mal nachweisbar zur Kenntnis.
Vielleicht hilft auch ein Verweis aufs Informationsfreiheitsgesetz, um an die Unterlagen heranzukommen?


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Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, sollte Person A bei der Vollziehungsbeamtin vorbeischauen um die Unterlagen einzusehen? Darf eigentlich ohne einen gerichtlichen Titel eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden?


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Person A hat sich eben bei der Vollziehungsbeamtin telefonisch gemeldet und mal nach den Unterlagen angefragt. Ihrer Aussage nach, liegen keine Unterlagen vor. Laut Aussage der Vollziehungsbeamtin, ist der Festsetzungsbescheid ein Titel und kann somit vollstreckt werden. Die Vollziehungsbeamtin hat zeitlichen Aufschub bis Ende April gegeben um den Sachverhalt mit dem Norddeutschen Rundfunk zu klären.

Wie sollte Person A nun also weiter verfahren?

- nachweislich zugestellte Unterlagen anfordern ???


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Einzig die Festsetzungsbescheide sind wichtig.
Da Person A denen widersprochen hat, sind diese nachweislich eingegangen.
Somit wird die Vollstreckung rechtmäßig*** sein und A kann nichts dagegen machen.***


***Edit "Bürger":
Diese These ist verkürzt. Vor der hier bereits anklingenden, im späteren Verlauf des Threads vertretenen These, dass "Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide sinnlos" sei, wird diesseits ausdrücklich gewarnt. Siehe u.a.
"Schnelleinstieg"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2017, 03:46 von Bürger«

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bisher wurde einzig gegen einen Festsetzungsbescheid vor 3 Jahren Widerspruch eingelegt. Da kam der Widerspruchsbescheid auch per Einschreiben. Bei allen weiteren wurde kein Widerspruch eingelegt, folglich wäre die Zustellung der anderen FB in Frage zu stellen.


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OK, dann hat A ja nochmal Glück gehabt.
Widersprüche sind nämlich sinnlos und der größte Fehler, den man in dieser Sache bezüglich der FB machen kann. Leider wird hier im Forum immer noch genau das empfohlen...***


***Edit "Bürger":
Ausdrückliche Warnung vor Thesen wie diesen, die dem Forum genau das bescheren, was seit Monaten zu tausenden schon in den Vollstreckungsfällen ablesbar ist: keine Aussicht auf Erfolg, kein Hemmnis der Ursache, kein grundsätzlicher Schutz - aber dafür Konsequenzen wie Schuldnerregister, Konto- und Lohnpfändung.
Siehe auch explizite Hinweise unter
"Schnelleinstieg"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Das bewusste Provozieren von Vollstreckungen wird im Forum aus o.g. und aus Kapazitätsgründen ausdrücklich nicht behandelt!
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es nur einer (wenn auch tiefgreifenden) Änderung der Vollstreckungsmodalitäten bedürfte, um diese Strategie voll auflaufen zu lassen.
Zudem dürfte auch klar sein, dass bei "positiven" Urteilen bzgl. der Vollstreckungspraxis die Gegenseite mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln bis in die höchsten Instanzen Rechtsmittel einlegen würde.
Das Grundübel wäre damit ebenso wenig beseitigt.
Auf dem regulären Rechtsweg kann auch die Bescheidungs- und Vollstreckungspraxis angegriffen werden.
Im Vollstreckungsverfahren besteht im Gegensatz dazu jedoch keine Möglichkeit mehr, Fragen der Rechtmäßigkeit der Forderung an sich zu behandeln.
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2017, 03:49 von Bürger«

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Widersprüche sind nämlich sinnlos und der größte Fehler, den man in dieser Sache bezüglich der FB machen kann.

Nichts tun bringt auch nichts. Da spreche ich aus Erfahrung. Die Vollstreckungsstellen interessiert es herzlich wenig ob da was zugestellt wurde oder nicht. Bei mir wurde gepfändet trotz Widerspruch mit anwaltlicher Hilfe.
Die ziehen das durch, denn für die sind die LRA/BS Behörden. In meiner Pfändungsverfügung stand sogar der BS drin, der nachweislich nicht rechtsfähig ist, interessiert nicht. Konto wurde geplündert.


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Und nochmal: Widersprüche sind sinnlos*** und beweisen die Bekanntgabe der Fb.
Wenn du immernoch nicht weißt worauf ich hinaus will, kann ich dir nicht helfen.
Nur als letzter Tipp: Schaue dir dein Landes-VwVfG und den Rundfunkbeitragstaatsvertrag nach dem Thema Bekanntgabe von Verwaltungsakten bzw. FB an.
Mit diesem Hintergrund -> Klage gegen die Vollstreckung!***
Jetzt verstanden?


***Edit "Bürger":
Ausdrückliche Warnung vor Thesen wie diesen, die dem Forum genau das bescheren, was seit Monaten zu tausenden schon in den Vollstreckungsfällen ablesbar ist: keine Aussicht auf Erfolg, kein Hemmnis der Ursache, kein grundsätzlicher Schutz - aber dafür Konsequenzen wie Schuldnerregister, Konto- und Lohnpfändung.
Siehe auch explizite Hinweise unter
"Schnelleinstieg"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Das bewusste Provozieren von Vollstreckungen wird im Forum aus o.g. und aus Kapazitätsgründen ausdrücklich nicht behandelt!
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es nur einer (wenn auch tiefgreifenden) Änderung der Vollstreckungsmodalitäten bedürfte, um diese Strategie voll auflaufen zu lassen.
Zudem dürfte auch klar sein, dass bei "positiven" Urteilen bzgl. der Vollstreckungspraxis die Gegenseite mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln bis in die höchsten Instanzen Rechtsmittel einlegen würde.
Das Grundübel wäre damit ebenso wenig beseitigt.
Auf dem regulären Rechtsweg kann auch die Bescheidungs- und Vollstreckungspraxis angegriffen werden.
Im Vollstreckungsverfahren besteht im Gegensatz dazu jedoch keine Möglichkeit mehr, Fragen der Rechtmäßigkeit der Forderung an sich zu behandeln.
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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Ja genau das wurde versucht mit dem Ergebnis = Kontopfändung.
Das interessiert die Vollstreckungsstellen einen feuchten F***.

Von daher ist die Aussage FB ignorieren leider nicht hilfreich.


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Wo steht was von ignorieren?
Naja, ich lasse es Mal.
Man sollte schon etwas Kreativität haben und nicht nur nach Schema F denken.
Viel Glück noch...


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Widersprüche sind sinnlos und beweisen die Bekanntgabe der Fb.

Hier steht sinngemäß ignorieren der FB.

Was denkst du was gemacht wurde gegen die Stadtkasse?
Hinweis auf VwVfG hat die nicht interessiert. Den Nachweis das etwas zugestellt wurde interessierte die Stadtkasse ebenso wenig. Ich habe nie welche erhalten.
Der Hinweis dass als Gläubiger der BS drin steht der kein Gläubiger sein kann hat nicht interessiert.

Widerspruch gegen die Vollstreckung hat mich in Summe nochmal zusätzlich zu der Pfändung 290€ gekostet für den Anwalt.

Also soviel zu deiner schönen Theorie.


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@mistersh
Zitat
Widerspruch gegen die Vollstreckung hat mich in Summe nochmal zusätzlich zu der Pfändung 290€ gekostet für den Anwalt.


Die meisten Personen gehen sehr wahrscheinlich noch ohne Anwalt gegen die Vollstreckung vor oder aber sind mit Anwalt dann doch irgendwie auch erfolgreich.

Der Grund ist, das die meisten Anwälte entweder gleich abwinken und deshalb es zu keiner Tätigkeit kommt oder diese eine erfolgreiche Abwehr der Vollstreckung ermöglichen. Vorausgesetzt alle Fakten sind entsprechend bekannt.

Hier müsste geschaut werden, was der Grund für die Fortsetzung der Vollstreckung trotz Anwalts war.
Die Vorgeschichte und auch die Tätigkeit des Anwalts müsste geprüft werden. Damit nicht die pauschale Aussage im Raum stehen bleibt, dass die Vollstreckung nur zusätzliche Kosten verursacht hätte. Sondern auch der Grund für das Scheitern des Anwalts wäre zu suchen und gegebenenfalls zu prüfen.


---
@Traconi
Zu prüfen ist, welche Bescheide tatsächlich vollstreckt werden. Auch ob sich daruter Bescheide befinden, welchen mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung widersprochen wurde.
Sollten nur Bescheide vollstreckt werden, welche nicht bekannt sind, dann möglich Erinnerung vor dem Vollstreckungsgericht, das wäre wahrscheinlich ein AG, dieses wird der Erinnerung nicht abhelfen, dann kann für ca. 30,- bei Ablehnung eine sofortige Beschwerde an ein LG gebracht werden. Diese macht vielleicht ein Hinweis auf ein VG und §123 VwGO --> Person A kann also auch gleich neben der Erinnerung ein Verfahren nach §123 VwGO am VG eröffen, soweit dieses läuft ist die Vollstreckung auszusetzen bis zum Abschluss dieses vor dem VG, natürlich alles auf Antrag von Person A. Person A sollte also das Vollstreckungsgericht darüber informieren, wenn Sie beim VG das Verfahren eröffenlassen hat. Im weiteren dürfte zur Abwehr der Vollstreckung noch eine Vollstreckungsabwehrklage oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage sein.


vgl. “Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren”
http://www.hansklausweber.de/html/rechtsschutz_verwvollstreckung.html

siehe Teil B
B. Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz

---
@Traconi bei Vollstreckung von Bescheiden, welche tatsächlich bekannt seien hilft das jedoch nicht. Insbesondere nicht wenn widersprochen wurde aber der Antrag auf Aussetzung vielleicht nicht gestellt wurde.


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@mistersh
Zitat
Widerspruch gegen die Vollstreckung hat mich in Summe nochmal zusätzlich zu der Pfändung 290€ gekostet für den Anwalt.


Die meisten Personen gehen sehr wahrscheinlich noch ohne Anwalt gegen die Vollstreckung vor oder aber sind mit Anwalt dann doch irgendwie auch erfolgreich.

Der Grund ist, das die meisten Anwälte entweder gleich abwinken und deshalb es zu keiner Tätigkeit kommt oder diese eine erfolgreiche Abwehr der Vollstreckung ermöglichen. Vorausgesetzt alle Fakten sind entsprechend bekannt.

Hier müsste geschaut werden, was der Grund für die Fortsetzung der Vollstreckung trotz Anwalts war.
Die Vorgeschichte und auch die Tätigkeit des Anwalts müsste geprüft werden. Damit nicht die pauschale Aussage im Raum stehen bleibt, das die Vollstreckung nur zusätzliche Kosten verursacht hätte. Sondern auch der Grund für das Scheitern des Anwalts wäre zu suchen und gegebenenfalls zu prüfen.

Die kosten gliedern sich in Erstberatung und anwaltliches Tätigwerden durch entsprechende Schreiben. Der Anwalt ist ein hier im Forum sehr bekannter. Der auch der Meinung war das ganze grundsätzlich abbüglen zu können mit dem Hinweis auf VwVfG (Ausschluss der LRA) und dem nicht bekanntgeben der FBs.
Der Grund des Scheiterns ist ganz einfach: es hat die Stadtkasse nicht interessiert. Auch dem Dienstvorgesetzen Bürgermeister war das alles ziemlich egal. Zu guter letzt hatten die meine Kontodaten und haben eine Pfändungsverfügung an meine Bank geschickt und die hat dicht gemacht. Selbst das Vorgehen gegen die FEHLERHAFTE nicht unterschrieben Pfändungsverfügung war denen egal.

Ich wünsche trotzdem dem Threadstarter, dass er damit mehr Glück hat als ich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2017, 03:38 von Bürger«

 
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