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Autor Thema: Über die Verfassungen der Länder, ihr Bekenntnis zu Grundgesetz und Europa  (Gelesen 3178 mal)

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'N Abend,

nur das Land Brandenburg bindet als einziges Bundesland der Bundesrepublik Deutschland europäische Grundrechte, wie sie in der EU-Sozialcharta und der EU-Menschenrechtskonvention fixiert sind, als unmittelbar gültiges Recht in seine Landesverfassung ein.

https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Zitat
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)

(1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit anderen Völkern, insbesondere mit dem polnischen Nachbarn, anstrebt.

(2) Das Volk ist Träger der Staatsgewalt.

(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]

Zitat
Artikel 5
(Geltung)

(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
[...]

Zu Europa selber bekennen sich in ihrer Landesverfassung mit einem Verfassungsartikel

das Land Bayern

http://www.gesetze-bayern.de/%28X%281%29S%28bocoky4wu52dk215eih3hrrb%29%29/Content/Document/BayVerf/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Zitat
Art. 3a
1Bayern bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert.2Bayern arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen.

das Land Rheinland-Pfalz

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/11og/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=F693837EC33ECFFFFE4957826F45FB8D.jp28?doc.id=jlr-VerfRPrahmen%3Ajuris-lr00numberofresults=13&showdoccase=1&doc.part=X#jlr-VerfRPpG1

Zitat
Artikel 74a

Rheinland-Pfalz fördert die europäische Vereinigung und wirkt bei der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist. Rheinland-Pfalz tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Union und des vereinten Europas ein. Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen.

und das Land Sachsen

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Saechsische-Verfassung

Zitat
Artikel 12
[Grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit]

Das Land strebt grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit an, die auf den Ausbau nachbarschaftlicher Beziehungen, auf das Zusammenwachsen Europas und auf eine friedliche Entwicklung in der Welt gerichtet ist.

In der Präambel bzw. im Vorwort ist Europa immerhin noch in den Verfassungen der Länder Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg vorhanden.

In den Verfassungen der Länder NRW, Niedersachsen, Thüringen, Berlin kommt Europa gar nicht vor.

Keiner der 3 Freistaaten Bayern, Sachsen und Thüringen wie auch Rheinland-Pfalz beziehen das Grundgesetz als eigenes Verfassungsrecht ein, wennschon tlw. ein oder zwei Artikel daraus als eigene benannt werden.

Für das Land Berlin gelten neben dem Grundgesetz allerdings auch die Gesetze des Bundes als bindend, womit dann freilich auch alle europäischen Bestimmungen des Bundes in Berlin gültiges Recht sind.

mfg
pinguin


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.286
Ergänzung:

Das Land Hessen bindet das allgemeine Völkerrecht als unmittelbar gültiges Recht in seine Verfassung ein

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerfHErahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=187&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#lawid:170031,1

Zitat
Art. 67 Verf

1Die Regeln des Völkerrechts sind bindende Bestandteile des Landesrechts, ohne dass es ihrer ausdrücklichen Umformung in Landesrecht bedarf. 2Kein Gesetz ist gültig, das mit solchen Regeln oder mit einem Staatsvertrag in Widerspruch steht.
Damit wären auch die europäischen Staatsverträge a la EUV und AEUV vorrangiges Recht mit Verfassungsrang? Sind EU-Menschenrechtscharta und EU-Sozialcharta Teil des Völkerrechts, haben sie auch in Hessen Verfassungsrang und sind

Zitat
Art. 26 Verf

Diese Grundrechte sind unabänderlich; sie binden den Gesetzgeber, den Richter und die Verwaltung unmittelbar.

Diese Verfassung enthält aber auch einen Vorrang des ehemaligen Besatzungsrechtes.

Zitat
Art. 159 Verf

Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach Völker und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschen Recht bleibt unberührt.

Das Land Saarland bekennt sich ebenfalls zu Europa:

http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/Verf_SL.htm
Zitat
Artikel 60

(1) Das Saarland ist eine freiheitliche Demokratie und ein sozialer Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Das Saarland fördert die europäische Einigung und tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Gemeinschaften und des vereinten Europa ein. Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2017, 15:38 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Dank für diese Analyse-Arbeit! Nun zur ganz konkreten Einklagbarkeit:

Brandenburg:
Demnach haben wir einen hoch interessanten Sonderfall "Brandenburg", was in Verfahren verwertet werden wird: Konkret einklagbar. Insoweit müsste dann allerdings doch neben Berlin auch in Brandenburg eine Landesverfassungsbeschwerde erfolgen, was bisher für überflüssig gehalten wurde.

Hessen:

Auch ein Sonderfall; aber der Wortlaut ist noch auslegungsbedürftig.

Das Vorstehende ist konkret einklagbar.
"Bekenntnisse" und "Präambel"-Formulierungen sind nicht eindeutig einklagbar, wie wir ja wissen - Deutung komplex.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

K
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"Bekenntnisse" und "Präambel"-Formulierungen sind nicht eindeutig einklagbar, wie wir ja wissen - Deutung komplex.

der räumliche Geltungsbereich des GG ergibt sich lt. lexexact.de Rechtslexikon aus der Präambel, diese muss also eine durchgreifende Rechtswirkung haben:

Zitat
Damit fehlt dem GG jetzt aber nicht eine Bestimmung seines Geltungsbereiches. Dieser ergibt sich nun aus der Präambel:
Quelle: http://www.lexexakt.de/glossar/geltungsbereichgg.php


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2017, 20:46 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

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Zum Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht zueinander, einschließlich deren Verfassungsrecht und zur Geltung bzw. Tragweite des Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht, hat es folgenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes.

Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/10/ns19971015_2bvn000195.html;jsessionid=7CDF46A26D701C12509434A06D948FB9.2_cid361

Der geneigte Leser wird gebeten, sich alles durchzulesen; es sind nur wenige Teile daraus sinnvoll zitierbar, ohne dass der Zusammenhang zum restlichen Text verloren ginge.

Rn 29
Zitat
Das Bundesministerium der Justiz legt dar, die Länder könnten ihre Verfassung, auch soweit sie inhaltlich mit Normen des Grundgesetzes übereinstimme, für ihre Rechtsprechung zum Maßstab nehmen. Sie hätten sowohl das Bundesrecht als auch die Landesverfassung zu beachten. Dies sei für die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte bedeutsam, da sie Akte der Landesstaatsgewalt ausschließlich am Maßstab der Landesverfassung prüfen könnten.

Die Würdigung des Bundesverfassungsgerichtes zu den vorgebrachten Argumenten findet ab Rn 60 statt.

Rn. 60
Zitat
1. Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 <365>) die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, nicht aber für Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte (vgl. Pietzcker, HStR, Band IV, § 99 Rn. 24, S. 704; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl., 1997, S. 232 f.). Art. 31 GG löst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, daß die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).

Rn 61
Zitat
2. Art. 142 GG konkretisiert diese Verfassungsrechtslage für den Fall, daß die Landesverfassungen Grundrechte in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz gewährleisten.

Rn 62
Zitat
a) Art. 142 GG erwähnt ausdrücklich nur die Grundrechte der Art. 1 bis 18 GG und spricht auch nur davon, daß die mit diesen übereinstimmenden Landesgrundrechte in Kraft bleiben . Die am Zweck dieser Regelung ausgerichtete Auslegung ergibt jedoch einen weiteren Anwendungsbereich.

Rn 63
Zitat
b) Art. 142 GG sieht die Geltung der Grundrechte der Landesverfassungen nur vor, soweit sie mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes übereinstimmen. Das ist der Fall, wenn der Gewährleistungsbereich der jeweiligen Grundrechte und ihre Schranken einander nicht widersprechen. Diese Widerspruchsfreiheit besteht bei Grundrechten, die inhaltsgleich sind, weil sie "den gleichen Gegenstand in gleichem Sinne, mit gleichem Inhalt und in gleichem Umfang" regeln (vgl. Laforet in der 6. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rats vom 19. November 1948 Stenografische Berichte, S. 75; Böckenförde/Grawert, DÖV 1971, 119 <121>). Aber auch soweit Landesgrundrechte gegenüber dem Grundgesetz einen weitergehenden Schutz oder auch einen geringeren Schutz verbürgen, widersprechen sie den entsprechenden Bundesgrundrechten als solchen nicht, wenn das jeweils engere Grundrecht als Mindestgarantie zu verstehen ist und daher nicht den Normbefehl enthält, einen weitergehenden Schutz zu unterlassen (vgl. Pietzcker, a.a.O., Rn. 45 ff., S. 713 ff.; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 142 Rn. 3).

Rn. 66
Zitat
Einfaches Bundesrecht kann solchen Landesgrundrechten widersprechen, die mehr oder weniger Schutz als das Bundesgrundrecht verbürgen. Das ist etwa der Fall, wenn das Bundesrecht zwar dem engeren Gewährleistungsbereich eines Bundesgrundrechts, nicht aber dem weiteren eines Landesgrundrechts genügt. Gemäß Art. 31 GG gilt in diesem Fall nur Bundesrecht (vgl. BVerfGE 1, 264 <281>). Ein Landesgrundrecht, das mehr Schutz als das Grundgesetz gewährt, kollidiert allerdings nicht mit einer bundesrechtlichen Regelung, die Spielräume für die Berücksichtigung von weitergehendem Landesrecht läßt (vgl. hierzu BayVerfGH 47, 54 ff.; SaarlVerfGH, NVwZ 1983, S. 604 ff.; vgl. auch § 44 Abs. 2 RhPfVerfGHG und die Gesetzesbegründung hierzu: LTDrucks 12/1643, S. 11; vgl. ferner Held, NVwZ 1995, S. 534 <537 f.>).

Die Landesgrundrechte dürfen also durchaus in jedem Falle über die Bundesgrundrechte hinausgehen und sind dann landesverfassungsrechtlich einzuhalten.

Rn 67
Zitat
d) Soweit Landesgrundrechte gemäß Art. 142 GG in Kraft bleiben und auch im konkreten Fall nicht gemäß Art. 31 GG durch Bundesrecht verdrängt werden, beanspruchen sie Beachtung durch die Träger der Landesstaatsgewalt dort, wo hierfür Raum bleibt (vgl. von Olshausen, a.a.O., S. 119; Schlaich, a.a.O., Rn. 334f, S. 233).

Rn 69
Zitat
[...]Soweit neben den Bundesgrundrechten Raum für die Anwendung parallel verbürgter Landesgrundrechte besteht, binden auch diese den Richter des Landes bei seiner Anwendung des Verfahrensrechts (b).

Rn 71
Zitat
Es kann mithin ein selbständiger - von der Normenkontrolle unabhängiger - Anlaß zur Beachtung von Grundrechten vorliegen.

Rn 72
Zitat
Hierfür ist dann nur der Hoheitsträger verantwortlich, der das Recht anzuwenden hat, nicht aber auch der Bundesgesetzgeber, der ein verfassungskonformes Gesetz geschaffen hat.

Das mal nur als Auswahl aus dem Gesamttext.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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