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  • mündl. Verhandlung VG Bremen 17.02.2017 12:30 Uhr: 17. Februar 2017

Autor Thema: mündl. Verhandlung VG Bremen 17.02.2017 12:30 Uhr  (Gelesen 2267 mal)

v
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Verhandlung VG Bremen,

Freitag, 17.02.17

12:30 Uhr

Saal 6, Erdgeschoss


Am Wall 198 (Justizzentrum)

28195 Bremen


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

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Gedächtnisprotokoll der Verhandlung vor der 2. Kammer am VG Bremen

Es waren einige Zuschauer der GEZ-Boykott-Bewegung anwesend, was auch eine Richterin leicht verwundert kommentierte, da doch die Verhandlungstermine erst am Morgen veröffentlicht werden.

Zuerst wurden die Terminvollmachten kontrolliert, die der Referendar vom NDR für Radio Bremen und der Ehemann der Klägerin als deren Vertreter vorzeigten.

Dann ging es weiter mit der üblichen Verlesung des Sachverhaltes, der aufgrund des mehrfachen Briefwechsels zwischen Kläger und Beklagtenvertretung etwas länger als üblich ausfiel.

Die Richterin wies danach darauf hin, dass der Kläger mehrere Anträge stellte, die so nicht nebeneinander bestehen bleiben können:  Anfechtungsantrag (gegen Bescheide) <--> Feststellungsantrag (gegen Zwangsanmeldung)
Der Feststellungsantrag, dass die formelle Prüfung der Nichtigkeit der Zwangsanmeldung festgestellt werden soll, ordnet sich der Anfechtungsklage unter. (Subsidiaritätsprinzip) Die formelle und materielle Prüfung wird auch von Seiten des Gerichts während der Anfechtungsklage durchgeführt. Ein zusätzlicher Feststellungsantrag würde deshalb abgewiesen werden.
Die Richterin wies darauf hin, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid nur zwei der drei Bescheide des Beklagten betrifft. Für den dritten Bescheid ist das Vorverfahren noch nicht beendet, weshalb dieser Teil der Klage dann als Untätigkeitsklage aufgefasst wird.

Die Richterin stellte nun fest, dass die zugegangenen Bescheide formell und materiell in Ordnung sind. Es sei dafür hinreichend, dass die erlassende Behörde und der Adressat erkennbar seien sowie, dass es um Rundfunkbeiträge geht.
Ebenso sei die Wohnungsinhaberschaft nicht bestritten worden.
Die Richterin sagte, dass die ständige Rechtsprechung der Kammer des VG Bremen sowie die des BVerwG die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt.

Der Kläger hatte nun kurz Zeit, seine wesentlichen Punkte der Klage herauszustellen, die vom Gericht und von der Beklagtenvertretung nicht kommentiert wurden.

Die Klageargumente in Stichpunkten:
  - unzulässige Bebeitragung der Allgemeinheit
  - unzureichende Abstellung der Beitragspflicht auf die Meldedaten, die keinen eindeutigen Rückschluss auf die Wohnungsinhaberschaft zulassen
  - unzulässige gestaltete gesamtschuldnerische Haftung -> nach AO wäre nur zulässig, von jedem Wohnungsinhaber nur einen Teilbeitrag zu vollstrecken
  - Vollstreckungsdefizit aufgrund der auf 60.000 Vollstreckungsersuchen beschränkten Beitragsvollstreckungen, die prozentual über die Bundesländer aufgeteilt werden -> siehe Geschäftsbericht des Beitragsservice 2015
  - unzulässige Solidargemeinschaft wegen der Mitfinanzierung der Beitragsbefreiten durch die Beitragszahler


Die Richterin protokollierte den "... Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide [...] aufzuheben." und "die Beklagte beantragt, den Antrag abzuweisen." - obwohl der Referendar kein Wort gesagt hatte.

Damit war die Sache gegessen und vorbei.


Viele Grüße
Euer Mork vom Ork


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2017, 23:05 von Bürger«

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  • Beiträge: 1.194
...

Die Klageargumente in Stichpunkten:
  - unzulässige Bebeitragung der Allgemeinheit
  - unzureichende Abstellung der Beitragspflicht auf die Meldedaten, die keinen eindeutigen Rückschluss auf die Wohnungsinhaberschaft zulassen
  - unzulässige gestaltete gesamtschuldnerische Haftung -> nach AO wäre nur zulässig, von jedem Wohnungsinhaber nur einen Teilbeitrag zu vollstrecken
  - Vollstreckungsdefizit aufgrund der auf 60.000 Vollstreckungsersuchen beschränkten Beitragsvollstreckungen, die prozentual über die Bundesländer aufgeteilt werden -> siehe Geschäftsbericht des Beitragsservice 2015
  - unzulässige Solidargemeinschaft wegen der Mitfinanzierung der Beitragsbefreiten durch die Beitragszahler


...

kleine Ergänzung anhand meiner Notitzen:

Kläger wies auf die "Sollbruchstellen" in den Urteilen des BVerwG hin:
 - bzgl. Art.5 GG: "Einschränkungen sind hinzunehmen" meinte der Kläger, das BVerwG habe damit seine Kompetenzen überschritten, da dieses nicht über Grundrechtseinschränkungen zu entscheiden habe. Dem Einwand einer Richterin, dass das BVerwG natürlich grundrechtliche Erwägungen in Betracht ziehen muss, erwiderte der Kläger, dass er DAS auch nie bestritten habe, das BVerwG aber nicht über Grundrechtseinschränkungen zu entscheiden habe.
- bzgl. Art.3 GG: mit den Ausführungen in den Urteilen, wonach "die Belastungen der Beitragspflichtigen pro Person umso geringer sind, je mehr Bewohner eine Wohnung hat", habe das BVerwG einen Verstoß gegen Art.3GG besonders deutlich hervorgehoben.

 - Nach Ansicht des Klägers ist der Meldedatenabgleich allein nicht ausreichend für die Bestimmung eines Wohnungsinhabers. Als Beispiel nannte er die Beschäftigung eines Au-Pair, welches sich ebenfalls lt. Meldegesetz anmelden muss, aber nicht zum/zur Wohnungsinhaber/in wird.

 - Im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung reagierte das Gericht teils überrascht, teils amüsiert, da der Kläger auf den Umstand hinwies, dass seine Ehefrau ihn verklagen müsste um seinen Anteil am zu zahlenden Beitrag zu erhalten, was wiederum einen Verstoß gegen Art.6 (1)GG (Besonderer Schutz von Ehe und Familie) darstellt. Amüsierte Reaktion des Gerichts: "Art.6 GG hatten wir bisher noch nicht".

Am Ende seines Vortrags bemerkte der Kläger, dass er davon ausgehe, dass die umfangreichen schriftlichen Klagebegründungen durch das Gericht hinreichend gewürdigt werden und er daher auf weiteren Vortrag verzichte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2017, 20:33 von Bürger«
Bremische Verfassung:
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