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Autor Thema: Eine Verletzung des Datenschutzes kann zur Kündigung führen  (Gelesen 4822 mal)

  • Beiträge: 7.255
Guten Morgen,

in meiner Tageszeitung war am Wochenende eine Entscheidung in Kurzform des gemeinsamen Landesarbeitsgerichtes der Länder Brandenburg und Berlin veröffentlicht; der Link führt direkt zu dieser Entscheidung, Az. 10 Sa 192/16, des zuständigen LArbG Berlin-Brandenburg:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE160019160&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

In dieser Entscheidung geht es um datenschutzrechtliche Verstöße einer Mitarbeiterin eines Bürgeramtes.

Rz. 67
Zitat
Die Verletzung datenschutz- und melderechtlicher Vorschriften ist als wichtiger Grund „an sich“ i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Art. 33 der Berliner Landesverfassung gewährleistet als Grundrecht das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Sowohl nach § 5 Abs. 1 des früheren Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) wie auch nach § 7 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) und § 5 Abs. 1 des BlnMeldeG sind die mit den Meldedaten beschäftigten Arbeitnehmer einem besonderen Geheimnisschutz verpflichtet. Den bei der Meldebehörde beschäftigten Personen ist bundesgesetzlich und landesgesetzlich untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Rz. 68
Zitat
Das Berliner Datenschutzgesetz stellt u.a. unter Strafe, wenn jemand unbefugt personenbezogene Daten übermittelt oder abruft, wenn sie nicht offenkundig sind (§ 32 BlnDSG).

In gesamten Wortlaut der Entscheidung nimmt das Gericht ausdrücklich auch Bezug auf die bundesrechtlichen Datenschutzbestimmungen; das Bundesrecht sieht im Falle ÖRR keine Übermittlung von Daten an den Rundfunk vor.

mfg
Pinguin


Edit "DumbTV":
Link angepasst, Konkretes Gericht ergänzt


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 215
In gesamten Wortlaut der Entscheidung nimmt das Gericht ausdrücklich auch Bezug auf die bundesrechtlichen Datenschutzbestimmungen; das Bundesrecht sieht im Falle ÖRR keine Übermittlung von Daten an den Rundfunk vor.

es zeigt sich immer deutlicher, dass wir hier in einer Traumwelt leben, in der Dinge stattfinden die in der Realität niemals stattgefunden hätten. ;)


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- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

H
  • Beiträge: 583
Na, dann wird es aber mal langsam Zeit, dass es einen Knall gibt, damit aus dem Traum aufgewacht wird...


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a
  • Beiträge: 148
Wurde hier auch schon irgendwo erwähnt:
Nach Art 73 (1) GG (1)
Zitat
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
...
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
https://dejure.org/gesetze/GG/73.html
Ein Landesgesetz über die Weitergabe von Meldedaten sollte somit gar nicht möglich sein.


Art 70 (1) + (2)
Zitat
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung

Art 71
Zitat
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
So weit ich weiß gibt es kein derartiges Bundesgesetz ?


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m
  • Beiträge: 436
Wurde hier auch schon irgendwo erwähnt:
Nach Art 73 (1) GG (1)
Zitat
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
...
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
https://dejure.org/gesetze/GG/73.html
Ein Landesgesetz über die Weitergabe von Meldedaten sollte somit gar nicht möglich sein.

Es gibt z.B. für BaWü eine Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung - MVO).

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/h6p/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=20&numberofresults=31&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BMGAGDVBWpP17&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Hier ist geregelt und § 17 Datenübermittlungen an den Südwestrundfunk (SWR).

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/h6p/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=20&numberofresults=31&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BMGAGDVBWpP17&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-BMGAGDVBWpP17

Die LRA SWR und nicht der Beitragservice. Hier gibt es noch den § 2 Datenübertragungen über eine Vermittlungsstelle.

Der Befehl zur Datenübermittlung das ist denke ich, ist bekannt steht im RBStV.


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  • Beiträge: 7.255
Nö, das gilt nicht, denn es bedarf eines Bundesgesetzes.


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a
  • Beiträge: 148
Ja eben, diese Verodnung wurde vom Innenministerium BaWü erlassen. Das ist eine Landesbehörde und nicht der Bund !
Als Quelle ist oben rechts BaWü angegeben und die Rubrik Landesrecht.
"Unterschrieben" ist das ganze mit: STUTTGART, den 28. September 2015  GALL

Reinhold Gall (* 31. Oktober 1956 in Sülzbach) ist ein deutscher Politiker (SPD). Er war von Mai 2011 bis Mai 2016 Innenminister des Landes Baden-Württemberg
https://de.wikipedia.org/wiki/Reinhold_Gall
Der Innenminister BaWü hat nicht die Kompetenz das anzuordnen! Diese Kompetenz liegt alleine beim Bund (zB Bundesministerium des Inneren/ man beachte die Bezeichnung)

https://de.wikipedia.org/wiki/Ministerium_f%C3%BCr_Inneres,_Digitalisierung_und_Migration_Baden-W%C3%BCrttemberg



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m
  • Beiträge: 436
Dann ist dem ganzen Landtag von BW, allen Abgeordneten die zur Abstimmung dieses Gesetzes anwesend waren zu kündigen. Die haben das ja abgenickt!
Herr Gall hat es als letztverantwortlicher Unterschrieben.

Es liegt der Gesetzesbeschluss des BW-Landtages vor. Sicherlich unter Zustimmungsmehrheit.

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/6000/15_6859_D.pdf



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2017, 08:53 von muuhhhlli«

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

wen ich o.a. richtig lese/interpretiere würde dies ja bedeuten dass alle Meldedatenübermittlungsverordnungen der einzelnen Bundesländer widerrechtlich sind !?

so z. B.
in Rheinland-Pfalz: Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜVO);
in Bayern: Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten  (Meldedatenverordnung - MeldDV);
in Nordrhein-Westfalen: Meldedatenübermittlungsverordnung NRW - (MeldDÜV)...usw.
in Baden-Württemberg: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
[...]

Da dies "eigentlich" nicht sein kann habe ich mich auf die Suche gemacht - und wurde fündig:

Es gibt - wie sollte es auch anders sein - eine:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) Vom 28. Oktober 2015
siehe: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Darin findet sich u.a.:
Zitat
§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen

36.0 Allgemeines

Es gelten die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.
[...]

Somit wären wir doch dann wieder bei den o.a. Meldedatenübermittlungsverordnungen der einzelnen Bundesländer !?

Gruß
Kurt


edit/PS:

stellt sich allerdings die Frage: wie war die Rechtslage vorher - also vor dem 28. Oktober 2015 ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2017, 12:02 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen

36.0 Allgemeines

Es gelten die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.
[...]

Somit wären wir doch dann wieder bei den o.a. Meldedatenübermittlungsverordnungen der einzelnen Bundesländer !?

Gruß
Kurt

@all

Bitte einmal überprüfen, ob diese jeweilige Landesregelung zum Zeitpunkt der automatisierten Bestandsdatenübermittlung der EMAn an die LRAn (wie wir wissen erfolgte die automatisierte Meldung aber an den BS, wie im Lieferkonzept steht), überhaupt für den ab dem 01.01.2103 in Kraft getretenen sog. RBStV gilt, ooooooooooder zu diesem Zeitpunkt die jeweilige Landesregelung für den RGebSTV "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" vor dem 01.01.2013 gegolten hat.

Sollte dies der Fall sein, wäre die Regelung für den RBStV der Norm entsprechen rechtswidrig.
+++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2017, 12:18 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.255
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) Vom 28. Oktober 2015
siehe: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Darin findet sich u.a.:
Zitat
2 Zu § 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
2.2.2 Satz 2

Der Begriff der öffentlichen Stelle beinhaltet Meldebehörden und andere öffentliche Stellen. Näheres zu anderen öffentlichen Stellen findet sich unter Nummer 34.0 zu § 34 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Zitat
2.4 § 2 Absatz 4

Die dem Bundesdatenschutzgesetz entlehnten Begriffe, zum Beispiel „personenbezogene Daten“, „Speicherung“ und „Verarbeitung“, werden nach den dort enthaltenen Definitionen verwendet. Die Datenverarbeitung im Meldewesen unterliegt dem Vorbehalt gesetzlicher oder sonstiger Rechtsvorschriften. Soweit erforderlich, sieht das BMG Regelungen des bereichsspezifischen Datenschutzes vor. Im Einzelnen ist die Erhebung und Verarbeitung von Einwohnerdaten nur zulässig, wenn ein Gesetz oder andere Rechtsvorschriften es erlauben.

Zitat
8 Zu § 8 Schutzwürdige Interessen

Ob die Verarbeitung oder Nutzung von Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Verarbeitung oder Nutzung der Daten abzuwägen.

Der Begriff „schutzwürdige Interessen“ umfasst nicht nur den Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Freiheit, sondern auch alle anderen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interessen.

Bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist die Regelung zur Einwilligung in § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BMG einschlägig (vergleiche hierzu Nummer 44.3.4 zu § 44 BMG).

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

§§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/
Zitat
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

Zitat
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen

§ 27 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch
[...]

2.

    a)
        öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
    b)
        öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.
[...]
Man darf also vermuten, daß öffentlich-rechtliche und privat-rechtliche Unternehmen aus Wettbewerbsgründen gleich zu behandeln sind. da den privat-rechtlichen Unternehmen ein derartiger Zugriff auf Meldedaten verwehrt ist, ist er auch öffentlich-rechtlichen Unternehmen nicht zu gestatten.

Zitat
34.1.1.2 Ablehnung der Datenübermittlung

Die Datenübermittlung wird abgelehnt, wenn eine oder mehrere der gesetzlich geregelten Voraussetzungen fehlen. Dies ist der Fall, wenn


    es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG handelt,



    die Voraussetzungen für die Übermittlung weiterer Daten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 BMG nicht vorliegen oder


    die in § 34 Absatz 2 und 3 BMG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Ablehnung ist zu begründen.
Siehe Zitat darüber; der dt. ÖRR nimmt als öffentlich-rechtliches Unternehmen am Wettbewerb teil, folglich gilt §44 BMG und nicht §34, so daß eine Datenübermittlung unzulässig ist. Der Rundfunk ist folglich unter §34 auch nicht benannt.

Zitat
44.1.3.2 Ablehnung der Auskunft

Die Auskunft wird abgelehnt, wenn eine oder mehrere der gesetzlich geregelten Voraussetzungen fehlen. Dies ist der Fall, wenn


    es sich nicht um eine der in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG genannten Personen oder Stellen handelt,



    für die Anfrage Daten verwendet werden, die nicht im Datenkatalog des § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BMG enthalten sind,


    eine Anfrage zu gewerblichen Zwecken ohne die Angabe des hierfür erforderlichen Zweckes erfolgt oder


    die Daten zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden sollen, ohne dass die hierzu erforderliche Einwilligung oder die diesbezügliche Versicherung (vergleiche Nummer 44.3.4 Absatz 1 Satz 1) vorliegt.

§ 44 Absatz 1 Satz 1 BMG
Zitat
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1.
    Familienname,
[...]

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

Datenkatalog des § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BMG

Zitat
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

1.
    die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
2.
    die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke

    a)
        der Werbung oder
    b)
        des Adresshandels,

es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt

Ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ist nötig, damit ein Unternehmen zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels überhaupt Meldedaten erhalten darf.


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