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  • Verwaltungsgericht Greifswald, 14.00 Uhr, 24. Januar 2017: 24. Januar 2017

Autor Thema: Verwaltungsgericht Greifswald, 14.00 Uhr, 24. Januar 2017  (Gelesen 10602 mal)

Uwe

  • Moderator
  • Beiträge: 6.419
  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
    • gez-boykott.de
Verwaltungsgericht Greifswald,
Domstaße 7
14.00 Uhr,
Sitzungssaal  II, Raum 103.
mündliche Verhandlung



Guten Abend.

Ich kam erst jetzt auf die Idee, vielleicht doch mal den Termin hier reinzustellen:
Also, ich werde am Dienstag, den 24. Januar 2017 (übermorgen also) eine mündliche Verhandlung haben
in Greifswald, Verwaltungsgericht, Domstaße 7
14.00 Uhr, Sitzungssaal  II, Raum 103.

...versuche grade, mich nicht allzusehr aufzuregen, bzw. ruhig zu bleiben...
hatte noch eine Klageergänzung mit aktualisierten Punkten dorthingesandt;
keine Ahnung, ob oder wie die das dort mitberücksichtigen werden.
Na, mal schauen...Ich werde dann berichten.

Liebe und beste Grüße in die Runde,
Gerhard.-


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2017, 01:26 von Bürger«
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n
  • Beiträge: 1.452
Allgemein wird ja in der 1. Instanz jede Klage abgewiesen, also kein Grund zur Aufregung  :-(( 
Trotzdem von Herzen viel Erfolg. Du bist nicht alleine und kannst mit Beweisantraegen uns allen weiter helfen.

Vorbereitung:
- Jemanden mitnehmen oder einen sympathischen Kläger (meist werden mehrere Verfahren an einem Tag abgearbeitet) bitten, ein eigenes Protokoll zu führen, was er dann auch bezeugen kann.
- Einen Beisitzer mitnehmen (der darf auch was sagen und ist nicht so nervös, da nicht selbst betroffen)

Tips für die Verhandlung:
- Alle Punkte hier zu  Protokoll geben!
- alles was nicht zu Protokoll gegeben wurde, gilt spaeter als nicht gesagt!

- Frage (zu Protokoll) an den Richter: Es sind 43+ Verfassungsbeschwerden anhängig.
  Was passiert wenn meine Klage abgewiesen wird, bevor das BVerfG die Verfassungswidrigkeit bescheinigt?
  Wie werden Rechts/Finanzielle- Nachteile für mich vermieden? -> Aussetzung des Verfahrens!

 Daher:
- Antrag Verfahren Ruhestellen (da muss die LRA zustimmen)
  LRA wird ablehnen
  Nachhaken: wie werden Rechtsnachteile für mich vermieden, wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit bescheinigt?
  (Die Antwort darauf interessiert mich brennend!)
- Aussetzung des Verfahrens beantragen (LRA muss nicht zustimmen, kann das Gericht anordnen!)
  Wenn Richter ablehnt:
  Nachhaken: wie werden Rechts/Finanzielle- Nachteile für mich vermieden, wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit bescheinigt?
  (Die Antwort darauf interessiert mich brennend!)
  Richter lehnt immer noch ab:
  Befangenheitsantrag stellen (Da der Richter offensichtlich Rechtsnachteile für mich in Kauf nimmmt)
  (Hinweis: die LRA ist nicht insolvenzfähig, das Geld ist also weg!!!)

- Wenn Der Richter beteuert, dass keine Rechts/Finanzielle- Nachteile fuer den Klaeger gibt, eventuell fragen ob der Richter mit seinem persoenlichen Vermoegen dafuer einsteht. Wenn er sich so sicher ist, kann er das ja machen. Zu Protorkoll geben. Achtung, ich weiss aber nicht ob das als Noetigung gewertet wird, Daher als Frage formulieren!!

- Letztes Tübinger Urteil ist sicher bekannt: LRA ist keine Behörde.
  Wenn doch
  - Wer ist der Behördenleiter?
  - Wer ist die Aufsichtsbehörde?
    Beweisantrag stellen
  -> Antworten im Urteil bestätigen lassen. (Nicht mit dem VGH-Mannheim * abspeisen lassen, Tuebingen hat das widerlegt, siehe Fussnote)

- Ist die LRA vom Verwaltungsgesetz ausgenommen?  Wie kann sie dann Bescheide ausstellen?

- Beitrag ist eine Steuer: Dramaturgischer Aufbau:
  - Frage an LRA/Richter: Ein Beitrag ist nur von einer abgegrenzten Gruppe zu bezahlen, es muss eine Gruppe mit nichtbeitragsplichtigen bestehen. Richtig?
  - Es git also eine Gruppe die nicht bebeitragt ist.
  - Beweisantrag stellen an die LRA: Liste aller nicht beitragspflichtigen Wohnungen erstellen (gerne auch elektronisch?)
    Der Beweisantrag soll aufzeigen, dass es keine nicht beitragspflichtigen Wohnungen gibt -> also Steuer.
    (Achtung nicht abspeisen lassen mit befreiten Beitragsschuldner!  Der Beitrag ist pro Wohnung faellig. Wir brauchen also eine Liste mit den "nicht beitragspflichtigen Wohnungen". Jeder von uns will doch in eine beitragsfreie Wohnung ziehen, oder?)

Und nochmal: alles zu Protokoll gegen !!! Sonst ist es nicht gesagt.
Auch die Antworten der LRA selbst zu Protokoll geben, sonst wurden sie nicht gegeben !!

Weiterhin;
- Beweisanträge (9 oder 7? Tread hier im Forum suchen)
  Siehe auch ... ff:
  Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg139104.html#msg139104


Eventuell User "karlsruhe" anschreiben > hat sehr viel Erfahrung mit Verhandlungen
Eventuell User "Profät Di Abolo" anschreiben > mischt die Gerichte auch ganz gut auf.

Das fällt mir auf die Schnelle ein.

PS: Wir sollten hier einen Tread aufmachen mit Best Practice in der Verhandlung: Tips und Tricks.

Fussnoten
*
Zitat
„Das Ruhen war am 14.10.2016 angeordnet worden, nachdem in einem Parallelverfahren eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig wurde. Zwischenzeitlich hat sich der VGH Mannheim in einem anderen Verfahren (Urteil vom 4.11.2016 - Az. 2 S 548/16) zur Frage der Behördeneigenschaft und der Anwendbarkeit des LVwVfG oder dortiger inhaltlicher Regelungen trotz dessen Nichtanwendbarkeitsnorm (§ 2) geäußert. Vor diesem Hintergrund war zu prüfen, ob nach dieser obergerichtlichen Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits jetzt das Ruhen des Verfahrens beendet werden kann.
Das Ruhen bleibt angeordnet; die Gründe der Entscheidung des LG Tübingen vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 - werden auch durch das Urteil des VGH Mannheim vom 4.11.2016 - 2S 548/16 - nicht entkräftet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2017, 00:20 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

g
  • Beiträge: 43
Guten Tag.
Herzlichen Dank für den ausführlichen Beitrag.

Zunächst Person A Frage zu  "Protokoll":
B schreibt:
"...Und nochmal: alles zu Protokoll gegen !!! Sonst ist es nicht gesagt.
Auch die Antworten der LRA selbst zu Protokoll geben, sonst wurden sie nicht gegeben !!..."

Person A ist nicht klar, wer was schreibt, und keiner kann heutzutage mehr Stenographie -wie soll das gehen, daß Person A  darselbst pausenlos jeden Wortfetzten aufschreiben "soll", und zuleich argumentiere, usw.?
(Audio-Aufnahmen dürfen glaubt A nicht sein?)

Und weiterhin:
Person A ist noch nicht klar, was denn nun eigentlich ein "Beweisantrag" ist...
einer? oder mehrere?
(sorry...neuling in sachen Verhandlung...)


puhh...liebe Grüße,
Gerhard.-


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2017, 08:38 von Uwe«

n
  • Beiträge: 1.452
Protokoll:
Ein Protokoll wird entweder vom Gerichtsschreiber geschrieben, oder vom Richter selbst gleichzeitig gemacht.
Der Klaeger bzw Beklagte haben damit erstmal nichts zu tun.

Aber wenn die Verhandlung vorbei ist, bleibt als weitere Grundlage nur das Protokoll.
Alles was da nicht drin steht, ist nicht gesagt.

"Zu Protokoll geben" heißt einfach nur, dass der Schreiber/Richter das wirklich aufschreibt.
Denn die schreiben natuerlich nicht die ganze Zeit.

Deshalb auch der Tipp mit einem Vertrauten auf den Zuhoererbaenken, der ein privates Protokoll schreibt und bezeugt. Im Zweifesfall kann man damit beweisen, dass das Gerichtdprotokoll fehlerhaft ist und dass etwas unter den Tisch gefallen ist.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

P
  • Beiträge: 3.997
Person X meint:

Vorsicht: Der Richter schreibt - wenn überhaupt - nur ein "Ergebnis Protokoll". Da steht aus seiner Sicht das wesentliche der Verhandlung drin. Also sinngemäß steht dort:
 
Zum Inhalt der Verhandlung:
 
"Die Rechtlage wurde mit dem Kläger besprochen."
Ohne Witz mehr Inhalt steht dort nicht, außer den Angaben zum Kläger und Beklagten und den "Anträgen".
 
Erst wenn der Kläger die wörtliche Protokollaufnahme verlangt, würde sich am Inhalt des Protokolls etwas ändern. --> Der Kläger muss also erklären dass "er" etwas in das Protokoll aufnehmen lassen möchte. --> Der Richter wird das aus diversen Gründen abwimmeln ;-). Z.B. mit Worten wie, dass die wesentlichen Sachen ja ins Protokoll aufgenommen werden (Zeit, Tag, Kläger, Beklagter, Richter, Beisitzer, etc ... ) ;-)

Also nicht abschrecken lassen und hart bleiben --> In das Protokoll gehören also beispielsweise "Rügen" -> z.B. Also nach dem Wunsch der Aufnahme erfolgt ja dann (nachdem der Richter es eingesehen hat, dass es jetzt ins Protokoll soll) die Aussage, welche da rein soll, diese könnte jeweils beginnen mit "Ich rüge, dass ...“ Der Richter müsste das Protokoll auf Wunsch auch vorlesen und ansich auch genehmigen lassen. Es gab bereits Fälle, wo Aussagen von Personen vom Richter in veränderter Wortwahl wiederholt und damit teilweise falsch waren oder einen anderen Sinn ergaben. Wichtig ist, dass der Kläger die Rügen präzise und nicht zu knapp und auch nicht zu weit fasst. Z.B. steht die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, aber vielleicht wo anders. Die Rüge, dass es nirgendwo stehen würde wäre also wahrscheinlich falsch. Die Rüge, dass es nicht in diesem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht und es dort auch keinen Verweis auf eine andere Stelle gibt, ist somit wahrscheinlich genauer.

Also genau drauf achten, wie weit die jeweilige Rüge geht.
Vielleicht lassen sich so auch weitere andere Sachen in das Protokoll aufnehmen, denkbar sind z.B. Aussagen der Gegenseite, Beweisanträge, oder auch Anträge allgemein ;-).
Ein Anwalt hat zudem erklärt es gäbe die Möglichkeit der Protokollberichtigung. (ob das jedem zusteht und in welcher Frist kann nicht durch PersonX erklärt werden)

Das macht jedoch nur Sinn, wenn im Protokoll etwas mehr steht als nur
"Die Rechtlage wurde mit dem Kläger besprochen."
Besser ist also gleich darauf zu achten, dass am Ende der Verhandlung bereits etwas mehr zum Inhalt der selbigen vorhanden ist. Damit Person A nichts fehlt, einen eigenen Schreiber dabei haben.
Natürlich steht es der nicht anwaltlichen vertretenen Person A auch frei, Fragen zur Protokollführung zu tätigen ;-).
---

In anderen Ländern ist es z.B. üblich, dass die gesamte Verhandlung aufgezeichnet wird (Schrift oder Ton), damit es später einem anderen Richter oder auch Anwalt möglich ist, darüber zu befinden was, wie und warum so gelaufen ist.

Denn ein Ergebnisprotokoll mit nur einem Satz ohne Inhalt ist dazu nicht geeignet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2017, 08:39 von Uwe«

g
  • Beiträge: 43
Guten Abend.

Ganz herzlichen Dank für Zuspruch und die Hinweise!
Person A kann es -wenn nicht ein Wunder geschehen möchte- wohl nicht mehr erreichen, eine eigene ProtokollantIn zu finden.

Person A will versuchen, wichtige Punkte ins Proto aufnehmen zu lassen -wenngleich...eigentlich hatte A ja eine umfängliche Klageschrift nebst Erweiterungen verfasst, und auch morgen wird A sogar noch einen direkten Erwiderungsschriftsatz auf die Klageerwiderung der LRA (hier: NDR) mitnehmen.

Jedoch...- es müssen doch seine eigenen Schriftsätze (Klageschriften nebst Erweiterungen) eigentlich bereits ausreichen, um meine Klage zu begründen; -will sagen:
So ganz ist A tatsächlich der Sinn und Zweck einer "mündlichen Verhandlung" gar nicht klar.

Vielleicht mag jemand Person A an dieser Stelle noch einen Hinweis geben?

Herzlichen Dank!
Liebe Grüße,
Gerhard.-


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2017, 08:41 von Uwe«

s

sin

Hallo,

Person A steht das auch irgendwann bevor und er hat sich zwei Dinge vorgenommen:
1) Person A  will über jeden einzelnen Klagepunkt sprechen und eine Antwort vom Vertreter der Landesrundfunkanstalt bekommen. Wenn der Richter versucht das zu unterbinden ("Wurde ja schon schriftlich gemacht"),verweist A auf sein Grundrecht auf Rechtsgehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) und besteht darauf, dass durchzugehen. Falls es zu lange dauert, bitte vertagen und dann machen wir weiter.
2) Person A will das alles ins Protokoll kommt. Nur so ist gewährleistet, dass in Zukunft das ganze wieder aufgerollt und alle Beteiligten die Verantwortung für ihr Handeln trage müssen.

Ansonsten sind die Punkte und Fragen von noGez99 echt gut. Auf viele Punkte Person A Klagebegründung hat die LRA nie eine Antwort gegeben, die wird A alle einzeln durchgehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2017, 08:43 von Uwe«

  • Beiträge: 3.234
Da fällt A ein Fall in Köln ein, als der Richter zur 20-seitigen schriftlichen Begründung gegen die Grundrechte des Klägers sagte: "das haben Sie ja schön ausgearbeitet, aber das gehört hier nicht hin." Damit war das Thema abgehakt.
Tipp:
Also trennen, was gehört vors Verwaltungsgericht, was nicht. Wenn es letztendlich vors Verfassungsgericht gehört (alle Grundrechtsverletzungen), Richtervorlage beantragen nach Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2017, 08:43 von Uwe«

g
  • Beiträge: 43
Guten Abend in die Runde.

Nochmals herzlichen Dank an alle.
Person A hat sich noch den Hinweis von roggi auf die "Richtervorlage"  notiert.

Person A macht für heute mal Schluss, muss zur Ruhe kommen.
Es kommt, wie es nun eben kommt; Person A wird dann mal berichten...-

Schönen abend, und herzliche Grüße,
Gerhard.-


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2017, 08:44 von Uwe«

g
  • Beiträge: 43
Streiflicht über die mündliche Verhandlung  am VG Greifswald am 24. Jänner 2017.

Die mündliche und öffentliche Verhandlung vorhin lief eigentlich recht gut.
Person A war ziemlich erstaunt darüber, daß nur wir drei Personen anwesend waren:
Die Richterin, der Vertreter des NDR und Person A Wenigkeit.
Es hatte zuvor bereits drei solcher Verhandlungen gegeben -mit derselben Richterin
und demselben Justitiar, wobei es auch Einzelklägerinnen waren; eine davon ebenfalls ohne Vertretung.

Person A hatte sich vorgenommen, gleich zu Anfang den Antrag zu stellen, ins Protokoll aufzunehmen,
dass
1) Sämtliche seiner Klagepunkte bei der späteren Urteilsfindung bearbeitet und berücksichtigt werden sollten,
und
2) Person A den Antrag stellt auf Ruhendstellung der Verfahrens, solange, bis die Ergebnisse vom BVerfG erscheinen sein werden.


Als Person A den 1. Punkt aussprach, meinte die Richterin fröhlich-betroffen, das sei doch aber selbstverständlich;
das sei ja gerade die Arbeit des Gerichtes.

Beim 2. Punkt wurde vom Justitiar verlangt, klarzustellen, auf welches der Urteile des BverfG  man warten solle; dieses sollte besser definiert werden.
Da versprach die Richterin, sich um diese Klärung kümmern zu wollen.

Es gab aber überhaupt keinerlei Probleme damit, ins Protokoll aufzunehmen, was immer Person A wünschte.
(Die Richterin war eigentlich "super" -menschlich wie auch fachlich.)

Wir begannen damit, einzelne Klagepunkte, die Person A speziell als Erwiderung auf die Klageerwiderung des NDR vom letzten Jahr ausgearbeitet hatte, zu besprechen.

1) Zu Anfang hatte A den Punkt "Tübinger Urteil" aufgeführt.
(Das war auch schon bekannt.)
Da wurde dann sogleich seitens des Justitiars interveniert, daß jenes Urteil für einen anderen Fall gelten würde, und der NDR sei zwar tatsächlich keine "Behörde", dagegen aber eine "Körperschaft des öffentlichen Rechtes", und als solche dürfte er "Bescheide" erlassen, das sei rechtlich gesichert, meinte er, und auch die Richterin erhob hier keinen Einspruch.
Hierzu konnte A dann erstmal nichts Weiteres sagen.

2) Danach begannen wir, über den Punkt "Vorzugslast"  vs. "Gemeinlast" zu sprechen, und A führte u.a. an, daß dort (NDR) von "individuellem Vorteil" geschrieben wurde, und im Weiteren dann von einer "abgrenzbaren Gruppe, der ebenjener Vorteil zugute kommt."
Bei seiner Definition des Begriffes "Vorteil" wollte die Richterin nicht mitgehen,
als A ausführte, daß "Vorteil" semantisch immer auch  "Nachteil" impliziere.
Da meinte sie, daß das eher meine Meinung sei, und daß es auch "alle" sein könnten, die einen "Vorteil" von etwas haben könnten.

3) Jedoch dann weiter bzgl. des Punktes einer "abgrenzbaren Gruppe" argumentierte A damit, wo denn dann der "Rest" sei -mithin diejenigen,
dir durch die Abgrenzung erkennbar werden müssten.
Und hier stellte A den "Beweisantrag" an den Beklagten -wobei die Richterin A dann freundlichst darauf hinwies, daß A hier eher einen Nachforschungsauftrag erteilen wollte -und wer sollte diesen ausführen?
Sie gab zu verstehen, daß sie A sehr wohl verstehen würde, legte A indes aber nahe, das irgendwie besser formulieren zu wollen; sie darselbst dürfe das ja jetzt nicht...
Was denn auch gelang, indem A ungefähr so formulierte, daß der NDR beweisen möge, wo die "abgegrenzte Gruppe" sei, und wodurch dieselbe von dem Rest denn abgegrenzt werde; wo mithin beitragsfreie Raumeinheiten zu finden seien?
(Person A hab den Wortlaut nicht mehr in Erinnerung jetzt, aber das ist m.E. tatsächlich kaum in einem Beweisantrag zu formulieren, denn was sollte denn bewiesen werden? Unklar...)

4) zum Stichwort "unzulässige Typisierung" führte A den ansonsten immer referenzierten Bundesdurchschnitt als nicht relevant an, da es sich hier um Länderrecht handele, und lt. statist. Bundesamt 2013 allein in Berlin 10,2 % keinen Fernseher hätten.
Da sprang der Justitiar sogleich darauf an, indem er meinte, es seien aber viel mehr (Nutzer), denn man müsse doch auch die Handybenutzer mitrechnen.
Worauf A meinte, das statist. Bundesamt sei aber eben die Refenenzquelle.

5) Gegen später kamen wir doch noch auf A ursprüngliche Klageschrift zu sprechen.
(A hatte mittlerweile ja zwei Ergänzungen/Aktualisierungen eingereicht.).
Hier unterschied  A die verfassungsrechtlich relevante Argumentationslinie von derjenigen, die sozusagen "individuell" betreffende Argumente beinhaltet.
Zu Letzteren erwähnte A seinen überaus wichtigen Klagepukt der "Gesundheitschädlichkeit des Fernsehens", (siehe dort hier im Forum), und hier entwickelte die Richterin eine deutlich gesteigertes Interesse.
Sie meinte, diesen Punkt hätte sie früher eher als nebensächlich erachtet, nun aber nicht mehr.
A erläuterte diesen nochmals in Kürze, und sie machte sich Notizen hierzu.-
_______________________________________________________________
Der Justitiar des NDR wirkte von Anfang an "genervt" und auch nervös-
-ob durch Person A, oder durch etwas Anderes, vermag A nicht zu beurteilen.
Er sprach davon, es seien immer die gleichen Argumente;
"diese ganzen Leute "(sinngemäß, aber in diesem Tenor) würde doch immer quasi voneinander abschreiben.
Das BverwaltungsG in Leipzig hätte doch bereits schon alles genau beantwortet,
und dieses sei doch jetzt bindend.
Hier merkte A an, daß jenes Urteil noch nicht rechtskräftig sei; es sei auf  "Gehörsrüge" abgestellt worden, und nun müsse man nun auf Karlsruhe warten.

Wir verblieben so, daß auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet würde;
da alles nun eigentlich gesagt oder geklärt worden sei.
(natürlich nicht die einzelnen Klagepunkte, darüber befindet ja dann die Richterin,
und hier steht ja auch im Protokoll, daß sie alle Klagepunkte berücksichten würde.)

Zwischen "Tür und Angel":
Am Ende -also nach der Verhandlung- sprach die Richterin davon, früher hätte sich eigentlich gedacht, der Rundfunkbeitrag -ja, das sei eben ein Solidarbeitrag...
Heute würde sie dagegen erkennen, daß das eigentlich nicht mehr so aufrechterhalten werden könnte, und daß "man" sich da heute mal was überlegen sollte; es könne wohl eher nicht mehr so weitergehen (sinngemäß)...

Und ("irgendwie"...) wirkte dann aber auch der  Justitiar so, als ob er so einen ähnlichen Eindruck mittlerweile hätte:
Wir sprachen noch, daß mittlerweile über 43 Klagen beim BverfG anhängig seien...-
"und das werden noch mehr", meinte der Justitiar.
Die beim  BverfG hätten ziemlich viel zu tun zur Zeit, meinte er, und auch die ganzen Asyl-Sachen...
Nach seinen Informationen sei in diesem Jahr (2017) nicht mit Ergebnissen von dort zu rechnen.-

-Soviel als kleinen Bericht. (ohne Anspruch auf  Vollständigkeit.)-
Liebe Grüße,
Gerhard.-


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m
  • Beiträge: 436
Streiflicht über die mündliche Verhandlung  am VG Greifswald am 24. Jänner 2017.
meinte der Justitiar.
Die beim  BverfG hätten ziemlich viel zu tun zur Zeit, meinte er, und auch die ganzen Asyl-Sachen...
Nach seinen Informationen sei in diesem Jahr (2017) nicht mit Ergebnissen von dort zu rechnen.-

Vielen Dank Gerhard,

ein Super Bericht und ein herzliches Dankeschön für den tapferen Einsatz.

Dass es beim BverfG in diesem Jahr 2017 keine Entscheidung mehr geben wird ist doch ganz klar die Zielrichtung der RF-Anstalten.
Ab 01.01.218 werden die Meldedaten erneut zum BS übertragen und wenn hier nicht ein Eilantrag zur Verhinderung rausgeht wird das stattfinden.

Diese verantwortlichen Herren der RF-Anstalten haben sich doch mit den Regierenden abgesprochen ..... denn sowohl der RBStV. als auch die Datenübetragungen sind sowohl politisch als auch Parteipolitisch gewollt. Es gibt noch viel mehr das politisch gewollt ist ... will es hier nicht schreiben da es OT. wäre. Das spricht nur niemand aus und die Richter an den Gerichten eben so wenig.
Der Klüngel ist von unten bis oben gesteuert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2017, 08:53 von Uwe«

  • Beiträge: 3.234
Die Richter sind immer sehr verständnisvoll. Dieses Kasperletheater können sie nur durchziehen, weil das Urteil von den Rundfunkanstalten vordiktiert wird und schon feststeht. Da kann man als Richter ganz entspannt in der Verhandlung Verständnis heucheln und mit dem Urteil kommt dann die Wahrheit an Licht.

Zitat
1) Zu Anfang hatte A den Punkt "Tübinger Urteil" aufgeführt.
(Das war auch schon bekannt.)
Da wurde dann sogleich seitens des Justitiars interveniert, daß jenes Urteil für einen anderen Fall gelten würde, und der NDR sei zwar tatsächlich keine "Behörde", dagegen aber eine "Körperschaft des öffentlichen Rechtes", und als solche dürfte er "Bescheide" erlassen, das sei rechtlich gesichert, meinte er, und auch die Richterin erhob hier keinen Einspruch.
Hierzu konnte A dann erstmal nichts Weiteres sagen.
Da hätte A getrost nachfragen können, wo das geregelt ist, es müsste ja ein passendes Gesetz dazu geben.

Zitat
Da meinte sie, daß das eher meine Meinung sei, und daß es auch "alle" sein könnten, die einen "Vorteil" von etwas haben könnten.
Auch hier fehlt ein Beweis.

Auch bei den anderen Argumenten haben sie Person A eingelullt. Es sind erfahrene Gerichtskenner, da kann unsereins nicht mithalten, auch nicht mit Anwalt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2017, 08:55 von Uwe«

P
  • Beiträge: 3.997
Vielen Dank für die Ausführungen.

Wenn der Kläger das Ergebnis Protokoll der Verhandlung dann in der Hand hält, wäre eine Abschrift des Inhalts, welcher zu den Punkten 1 bis 5 passt, nett.

Wie gesagt, wir haben mehr als eine Verhandlung erlebt es gab auch so "Unterhaltungen" und im Protokoll sinngemäß: "Die Rechtslage wurde mit dem Kläger erörtert." Mehr nicht.


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V
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...
2) Danach begannen wir, über den Punkt "Vorzugslast"  vs. "Gemeinlast" zu sprechen,
und A führte u.a. an, daß dort (NDR) von "individuellem Vorteil" geschrieben wurde, und im Weiteren dann von einer "abgrenzbaren Gruppe, der ebenjener Vorteil zugute kommt."
Bei seiner Definition des Begriffes "Vorteil" wollte die Richterin nicht mitgehen,
als A ausführte, daß "Vorteil" semantisch immer auch  "Nachteil" impliziere.
Da meinte sie, daß das eher meine Meinung sei, und daß es auch "alle" sein könnten, die einen "Vorteil" von etwas haben könnten.
...

Vielen Dank Gerhard für deinen schönen Bericht.

Die Richterin unterscheidet wohl nicht ganz richtig zwischen dem allgemeinen Vorteil (diesen meint Sie in ihrer Entgegnung) und dem individuellen Sondervorteil einer kleinen Gruppe (Forderung des BVerfG).

Der mutmaßliche allgemeine Vorteil kann nicht mit der Abgabenart Beitrag belegt werden, sondern mit einer Steuer. Er kommt mutmaßlich der Allgemeinheit zugute. Der Rundfunkbeitrag soll lt. den Richtern jedoch keine Steuer sein. Ein Beitrag ist der sog. Rundfunkbeitrag aufgrund falscher gesetzlicher Gestaltung jedoch auch nicht. Es wird lediglich ein mutmaßlicher allgemeiner Vorteil unrechtmäßig bebeitrag, den die Allgemeinheit ohnehin durch andere Medienanbieter, Printmedien und Internet bereits hat. Der individuelle Vorteil löst sich bei der aktuellen Gestaltung durch Bebeitragung der Allgemeinheit in Luft auf.

Auch diese Argumente scheint die Richterin in diesem Zusammenhang nicht ganz zu begreifen:

Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Den Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot zu betrachten bedeutet, ihm eine Entgeltfunktion zuzusprechen, die er jedoch nicht hat. Der Rundfunkbeitrag hat eine Finanzierungsfunktion. Er dient, wie in § 1 RBStV normiert, der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Wenn die Abgabe eine "Finanzierungsfunktion" hat, kann sie nicht "Entgelt für eine Gegenleistung" sein!

Weitere Argumente siehe hier:
Die Zwangsehe und der Zwangsrundfunkbeitrag der ARD, des ZDF & Co.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20936.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2017, 08:56 von Uwe«

a
  • Beiträge: 338
Zitat
1) Zu Anfang hatte A den Punkt "Tübinger Urteil" aufgeführt.
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Da wurde dann sogleich seitens des Justitiars interveniert, daß jenes Urteil für einen anderen Fall gelten würde, und der NDR sei zwar tatsächlich keine "Behörde", dagegen aber eine "Körperschaft des öffentlichen Rechtes", und als solche dürfte er "Bescheide" erlassen, das sei rechtlich gesichert, meinte er, und auch die Richterin erhob hier keinen Einspruch.
Hierzu konnte A dann erstmal nichts Weiteres sagen.
Da hätte A getrost nachfragen können, wo das geregelt ist, es müsste ja ein passendes Gesetz dazu geben.

Auszug aus einer aktuellen Klage:
Der RBB als Landesrundfunkanstalt bezieht sich auf die Wohnung, wenn es um den Rundfunkbeitrag geht, und ist damit vielmehr eine Gebietskörperschaft. Allerdings will der RBB als Anstalt des öffentlichen Rechts agieren, tritt aber im Internet dem RBB-eigenen Duktus zufolge als "Unternehmen" bzw. als Firma auf und will zugleich dann doch wie eine entsprechende Behörde selbstverwaltend tätig sein. Auch von einer "Geschäftsführung" der Intendanten wird auf der Website des RBB gesprochen. Dabei kann eine Anstalt des öffentlichen Rechts nur öffentlich-rechtlich oder privat ausgestaltet sein, aber nicht beides in einer Mischform. Wie bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts üblich gibt es jedoch beim RBB keine Mitglieder, sondern nur Beitragsschuldner und als Anstalt des öffentlichen Rechts wird nicht zwischen Nutzer und Nichtnutzer unterschieden. Andererseits wird der RBB (nicht aber der SFB) im VwVfG BE 2016 vom VwVfG ausgenommen, möchte aber im Bezug auf die Eintreibung des Rundfunkbeitrags durch die GEZ dann doch wieder als Behörde auftreten, aber nur die Vorteile und nicht die Nachteile des VwVfG und ergänzender Gesetze, einschließlich der Amtshilfe in Anspruch nehmen. Es ist folglich völlig unklar, welche Rechtsform der RBB letztlich für sich beanspruchen will.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2017, 08:57 von Uwe«

 
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