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Autor Thema: Neue Satzung (18.01.2017) des RBB im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht  (Gelesen 3802 mal)

B
  • Beiträge: 6
BEKANNTMACHUNGEN DER KÖRPERSCHAFTEN, ANSTALTEN UND
STIFTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS


Mit Datum 18.01.2017 wurde die neue Satzung des RBB im Amtsblatt veröffentlich und gilt somit.

Wichtige Punkte hierbei (auszugsweise):
  • (nur) bargeldlose Beitragszahlung auf eigene Gefahr (§ 10 Abs. 1)
  • bei Zahlungsverzug werden Zinsen erhoben (§ 12)
  • private Inkassounternehmen dürfen tätig werden (§ 16 Abs. 2)

Das Ganze ist natürlich von der Intendantin auch nicht unterschrieben.

Ab Seite 25 im PDF nachzulesen hier:
http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%202_17.pdf

Meinungen hierzu?


Edit "Bürger" @alle:
Bitte die wichtigen Hinweise beachten in diesem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21740.msg138969.html#msg138969
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21740.msg138985.html#msg138985
Daraus geht hervor, dass die hier benannten "wichtigen Punkte" auch schon in vorherigen Fassungen der Satzung so gegeben waren und also nicht neu sind.
Hier im Thread bitte ausschließlich die Änderungen/ Neuigkeiten erarbeiten und diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2017, 21:43 von Bürger«

  • Beiträge: 7.255
Wichtige Punkte hierbei (auszugsweise):
  • (nur) bargeldlose Beitragszahlung auf eigene Gefahr (§ 10 Abs. 1)
  • bei Zahlungsverzug werden Zinsen erhoben (§ 12)
  • private Inkassounternehmen dürfen tätig werden (§ 16 Abs. 2)

Meinungen hierzu?
Die Zinsen gehen wohl in Ordnung, weil es wohl bei jedem Unternehmen so ist? Der dritte Punkt ist fragwürdig und nur dann ok, wenn es sich um ein Unternehmen handelt.

Zweifelhaft sind darin Aussagen, daß alle Zahlungen nur an den Beitragsservice zu leisten sind, steht dieses doch dem Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages entgegen, wonach die Zahlungen auch direkt an die zuständige Rundfunkanstalt geleistet werden können?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Bargeldlos? Wo ist da paypal oder paydirekt zu finden?
Das wäre auch bargeldlos, verschleiert leider die Kontonummer...
Hier ist ja das Forum der Nichtzahler. Nur:Wer bezahlt, könnte das ja mal probieren...

Zinsen 6 Prozent.
Wo gibt es die derzeit?
Hier muss auf eine Regelung Nähe des Eurolibor hingearbeitet werden.
Und der Zinssatz ist bei -0,37%, plus "X"

Und dies noch zusätzlich zum Säumniszuschlag?

Da kann sich m.E. der Rundfunk nicht einfach dem STEUERRECHT nähern. Weil: Wer dort säumig ist, zahlt
(nach 15 Monaten) auch 6%.
Nicht nach 3 (!) Monaten wie hier beschrieben.
Und nicht vergessen: Es sind ja keine Steuern... oder etwa doch (weiteres Indiz).

Man sieht es hier deutlich: Mein Lieber, und solltest Du nicht zahlen wird Druck ausgeübt.
8 Euro pro Bescheid im Jahr und ca 10 Euro Zinsen; Zusatzkosten ca. 42 Euro... ohne Worte...

VG rave


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2017, 02:46 von Bürger«
"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

H
  • Beiträge: 583
Man sieht es hier deutlich: Mein Lieber, und solltest Du nicht zahlen wird Druck ausgeübt.
8 Euro pro Bescheid im Jahr und ca 10 Euro Zinsen; Zusatzkosten ca. 42 Euro... ohne Worte...

Offensichtlich gibt es zuviele Beitragsverweigerer, und auch die Stadtkassen sind überlastet. Anders lässt sich so ein "Maßnahmenkatalog" nicht erklären...

Wir sind auf dem richtigen Weg. Es wird immer deutlicher...

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2017, 17:40 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bevor wir hier weiterdiskutieren:

Könnte bitte jemand den Inhalt der alten mit der neuen Version vergleichen und die Unterschiede hier präsentieren?

Mich deucht nämlich, dass sowohl die
- "bargeldlose Zahlung auf eigene Gefahr" sowie auch die
- Verzinsung etc.
auch schon Bestandteil der alten "Knebelvertrags"-Fassung waren und insofern keine "Neuigkeiten" sind.

Danke für die Mitwirkung.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Wichtige Punkte hierbei (auszugsweise):
  • (nur) bargeldlose Beitragszahlung auf eigene Gefahr (§ 10 Abs. 1)
  • bei Zahlungsverzug werden Zinsen erhoben (§ 12)
  • private Inkassounternehmen dürfen tätig werden (§ 16 Abs. 2)

Ist auch schon vorher nur bargeldlos gewesen - auch "auf eigene Gefahr".
Auch die anderen "wichtigen Punkte" existierten alle schon in vorherigen Fassungen der Satzung - siehe u.a. unter

Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

vom 6. Dezember 2012 in der Fassung vom 13. April 2015
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf
Zitat
§ 10 Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner/Die Beitragsschuldnerin hat die Rundfunkbeiträge auf seine/ihre Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der  Beitragsschuldner/Die  Beitragsschuldnerin  kann  die  Rundfunkbeiträge  nur  bargeldlos  mittels  folgender Zahlungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.

Zitat
§ 12 Zinsen
(1) Personen, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 RBStV nicht oder nicht vollständig nachgekommen  sind  oder  die  über  rechtlich  erhebliche  Tatsachen  für  die Beitragserhebung  unrichtige  Angaben  gemacht  haben,  haben  für  die  dadurch  nicht  entrichteten  Rundfunkbeiträge  Zinsen  ab  dem  dritten  Monat  nach Beginn der Beitragspflicht zu zahlen. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV gilt entsprechend.
(2) Der  Gesamtbetrag  der  infolge  der  unterlassenen,  unvollständigen  oder  unrichtigen  Angaben  nicht  zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit entrichteten Rundfunkbeiträge wird jährlich mit 6 vom Hundert verzinst.
(3) Die  Zinsen  werden  zusammen  mit  der  Rundfunkbeitragsschuld  durch  Bescheid  nach  §  10  Abs.  5  RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
(4) Zinsen nach Absatz 1 werden nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner/die Beitragsschuldnerin in  vollem  Umfang  die  unterlassenen  Angaben  nachholt,  die  unvollständigen Angaben  ergänzt  oder  die  unrichtigen  Angaben  berichtigt  und  die  Rundfunkanstalt  erstmals  hierdurch  von  den  die  Beitragspflicht  begründenden Tatsachen vollständig Kenntnis erhält.

und auch:

Zitat
§ 16 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in  Verbindung  mit  §  9  Abs.  2  Satz  1  RBStV  Dritte  mit  einzelnen Tätigkeiten  bei  der  Durchführung  des  Beitragseinzugs,  insbesondere  mit  der  Überprüfung  der  Einhaltung  der  Vorschriften  des  Rundfunkbeitragsstaatsvertrags,  mit  der  Feststellung  beitragsrelevanter  Tatsachen,  mit  der  Einziehung  oder  mit  Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen


Edit "Bürger" @alle:
Hieraus geht also klar hervor, dass die im Einstiegsbeitrag benannten "wichtigen Punkte" auch schon in vorherigen Fassungen der Satzung so gegeben waren und also nicht neu sind.
Hier im Thread daher bitte nunmehr ausschließlich die Änderungen/ Neuigkeiten erarbeiten und diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2017, 21:46 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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