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Autor Thema: Landtag NRW: Antwort zu kl. Anfrage z. Ratifizierungsprozess des RStV (12.10.16)  (Gelesen 2408 mal)

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Landtag Nordrhein-Westfalen
Kleine Anfrage 5238 vom 12. Oktober 2016
des Abgeordneten Daniel Schwerd   FRAKTIONSLOS


Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage 5238 mit Schreiben vom 4. November 2016 namens der Landesregierung beantwortet.

1. Wie  ist  der  genaue  formelle  Ablauf,  wie  ein  Staatsvertrag  nach  positivem  Beschluss der Ministerpräsidenten in Kraft tritt?

Das Verfahren zum Abschluss und zur Ratifikation von Staatsverträgen wird zwar maßgeblich durch Bestimmungen des Verfassungs- und Geschäftsordnungsrechts ausgestaltet. Indes ergeben sich Einzelheiten und Besonderheiten in der Regel u.a. durch die konkrete Abfassung des  Staatsvertrages.  Dies  vorangestellt  lässt  sich  in  Bezug  auf  Rundfunkstaatsverträge  der nachfolgend dargestellte Ablauf üblicherweise beobachten:
Der  positive  Entschluss  der  Regierungschefinnen  und  Regierungschefs  der  Länder,  einen Rundfunkstaatsvertrag abzuschließen, wird bekräftigt, indem der Staatsvertragsentwurf in der Ministerpräsidentenkonferenz von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Kenntnis genommen und in Aussicht gestellt wird, diesen zu unterzeichnen.
Im nächsten Schritt erfolgt die Vorunterrichtung der Landtage hierüber, in Nordrhein-Westfalen auf der Basis  derParlamentsinformationsvereinbarung  zwischen Landesregierung  und  Landtag.  Anschließend wird der Rundfunkstaatsvertrag üblicherweise in der nächsten Sitzung der Ministerpräsidentenkonferenz von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichnet. Die Ministerpräsidentin ist nach Art. 57 der Landesverfassung (LV NRW) in Verbindung mit einem Rahmenbeschluss des Kabinetts aus dem Jahr 1960 ermächtigt, den Staatsvertrag zu unterzeichnen, da sie das Land Nordrhein-Westfalen insofern im Außenverhältnis vertritt.

Sobald alle Unterschriften vorliegen, beginnt das Ratifikationsverfahren in den Ländern. Die Landesregierung leitet nach Art. 66 Satz 2 LV NRW zu diesem Zweck den Staatsvertrag dem Landtag zur Zustimmung zu, sofern sie den Landtag nicht durch Einbringung eines Ratifikationsgesetzes befasst.
Nach Zustimmung des Landtags ist der Text des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Ferner übersendet die Staatskanzlei die von der Ministerpräsidentin unterzeichnete Ratifikationsurkunde an die im Staatsvertrag bestimmte Hinterlegungsstelle, in der Regel die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz. Sämtliche Ratifikationsurkunden müssen bis zu einem staatsvertraglich festgelegten Stichtag hinterlegt werden.
Nach Ablauf dieses Stichtages teilt die Staatskanzlei des Vorsitzlandes mit, ob alle Ratifikationsurkunden fristgerecht hinterlegt worden sind. Wenn dies der Fall ist, kann der Rundfunkstaatsvertrag zu dem im Staatsvertrag festgelegten Datum bzw. zu den im Staatsvertrag festgelegten Daten in Kraft treten Das Datum, zu dem der Staatsvertrag in Kraft getreten ist, wird sodann im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

2. Zu welchem Zeitpunkt wurden jeweils für den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Ratifizierungsurkunden durch die Bundesländer hinterlegt? Geben Sie die Daten für sämtliche Bundesländer an.

Da die Ratifikationsurkunden der Länder in Bremen (bis zum 30. September 2016 Vorsitzland der Ministerpräsidentenkonferenz) hinterlegt wurden, hat Nordrhein-Westfalen hierzu keine umfassende Kenntnis. Die Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen teilte dazu die nachfolgenden Daten mit:

24.03.2016 Baden-Württemberg 04.04.2016 Niedersachen
13.04.2016 Bayern
02.06.2016 Rheinland-Pfalz 21.06.2016 Mecklenburg-Vorpommern 27.06.2016 Berlin
01.07.2016 Hamburg
08.07.2016 Nordrhein-Westfalen
18.07.2016 Hessen
02.08.2016 Thüringen
04.08.2016 Saarland
12.08.2016 Sachsen
02.09.2016 Bremen
26.09.2016 Schleswig-Holstein
28.09.2016 Sachsen-Anhalt und Brandenburg

3. Zu welchem Zeltpunkt müssen für den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Ratifizierungsurkunden der Bundesländer spätestens vollständig hinterlegt sein, damit er wie vorgesehen in Kraft treten kann?

Nach Artikel 6 des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages mussten alle Ratifikationsurkunden bis zum 30. September 2016 hinterlegt worden sein.

4. Welches sind die allgemeinen Rechtsfolgen, wenn Ratifizierungsurkunden eines Staatsvertrages nicht rechtzeitig zum im Staatsvertrag vorgesehenen Beginn hinterlegt worden sind?
5. Welches sind die konkreten Rechtsfolgen, wenn Ratifizierungsurkunden des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages nicht rechtzeitig (vor dem 1. Oktober 2016 bzw. dem 1. Januar 2017) hinterlegt worden sind? Gehen Sie darauf ein, inwieweit bzw. welche Teile des Staatsvertrages in Kraft bzw. nicht in Kraft treten können.


Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem jeweiligen Rundfunkstaatsvertrag. Ausweislich Artikel 6 Absatz 2 des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ergibt sich, dass der Staatsvertrag gegenstandslos geworden wäre, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden rechtzeitig bis zum 30. September 2016 hinterlegt worden wären.
Da alle Ratifikationsurkunden fristgerecht beim Vorsitzland eingegangen sind, ist der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach Artikel 6 Absatz 2 des Staatsvertrages mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Link zum Originaldokument
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD16/13388&quelle=alle


Edit "Bürger": Siehe/ diskutiere u.a. auch unter
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26332.0


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cleverle2009

Zitat
Der  positive  Entschluss  der  Regierungschefinnen  und  Regierungschefs  der  Länder,  einen Rundfunkstaatsvertrag abzuschließen, wird bekräftigt, indem der Staatsvertragsentwurf in der Ministerpräsidentenkonferenz von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Kenntnis genommen und in Aussicht gestellt wird, diesen zu unterzeichnen.
Im nächsten Schritt erfolgt die Vorunterrichtung der Landtage hierüber, in Nordrhein-Westfalen auf der Basis der Parlamentsinformationsvereinbarung zwischen Landesregierung  und  Landtag. Anschließend wird der Rundfunkstaatsvertrag üblicherweise in der nächsten Sitzung der Ministerpräsidentenkonferenz von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichnet.

Der 15. Rundfunkänderungsstaaatsvertrag wurde von Horst Seehofer ohne vorherige Unterrichtung des Bayerischen Landtages am 15 Dez. 2010 unterzeichnet.
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf

Zustimmung erbeten am 21.1.2011

Antwort auf eine Anfrage an den Landtag von mir vom 28.1.2016 - beantwortet am 3.3.2016 durch die Staatskanzlei.
Zitat
Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit dem der RBStV seine derzeitige Fassung erhalten hat, wurde im Zeitraum vom 15. bis zum 21. Dezember 2010 durch die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet. Allein aus der Unterzeichnung eines Staatsvertrages durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder folgt jedoch noch nicht dessen Rechtsverbindlichkeit für alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland.

https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf

Sitzung des Bayerischen Landtages am 2.2.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf

Beschlussempfehlung und Bericht 14.4.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000005000/0000005154.pdf

Beschluss des Plenums 16/8653 vom 17.05.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000006500/0000006558.pdf

Plenarprotokoll Nr. 76 vom 17.05.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/076%20PL%20170511%20ges%20endg%20Kopie.pdf#page=28

Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30.06.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-12.pdf

Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16.08.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-15.pdf


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