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Autor Thema: Zivilprozess: Vorlage an den EuGH erzwingen?  (Gelesen 2049 mal)

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Zivilprozess: Vorlage an den EuGH erzwingen?
Autor: 06. Dezember 2016, 11:45
Die folgende Idee von Cook gefällt mir sehr gut.

Muss das Amtsgericht zwingend eine Vorlage an den EUGH machen?

Die Prozesskosten sind mit 105Eur + Auslagen ja überschaubar. Welcher Trick kann dem Gericht einfallen um die EUGH-Entscheidung zu verhindern?

siehe Idee von "cook" unter
Zivilprozessualer Nachweis eines Ausgleichanspruchs bei Gesamtschuldnerschaft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21174.msg136162.html#msg136162
...  Person A hat den Beitrag für das vergangene Quartal an den BS bezahlt (ohne Festsetzungsbescheid) und verlangt nun vom Mitbewohner B die Hälfte des Quartals-Beitrags. Dieser weigert sich, weil er sich durch den RBStV nicht verpflichtet fühlt. Es sei A's Sache, wenn A den vollen Beitrag zahle, obwohl die Abgabenordnung (AO) nur eine anteilige Zahlungspflicht vorsehe.

Daraufhin zieht A vor Gericht und verklagt den B auf Zahlung des hälftigen Beitrags.

B erwidert, er könne nicht zur Zahlung herangezogen werden, weil der RBStV insgesamt nichtig sei, da er gegen EU-Beihilfenrecht vestöße. Er führt genaueres dazu aus und regt an, die Rechtsfrage vor dem EuGH klären zu lassen. Da aufgrund des geringen Streitwerts das Amtsgericht das letztinstanzliche Gericht ist, müsse dieses eine Vorlagefrage an den EuGH richten, wenn es auf EU-Recht ankommt.

A hat nichts gegen die Vorlage an den EuGH einzuwenden, da auch ihm nun Zweifel an der Rechtmäßigkeit des RBStV kommen. Es wäre dem Rechtsfrieden dienlich, wenn dies geklärt würde.

Würde das Amtsgericht eine Vorlage an den EuGH machen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2016, 14:44 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

  • Beiträge: 7.295
Muss das Amtsgericht zwingend eine Vorlage an den EUGH machen?
Ja.

Daß dieses erfolgt, sieht man hier bspw. an einem Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichtes Köln: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.454.01.0021.01.DEU&toc=OJ:C:2016:454:TOC

oder des Amtsgerichtes Düsseldorf http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.454.01.0020.04.DEU&toc=OJ:C:2016:454:TOC

In beiden Fällen sind die betreffenden Rechtssachen vom Präsidenten des EuGH gestrichen worden; evtl. mangels Relevanz, oder weil sie gegenstandslos geworden sind.
---------
Es wird aber nicht verstanden, warum Ihr so auf dem Beihilferecht herumreitet?

Für den Bürger hat die Charta der Grundrechte eine größere Bedeutung.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 873
Warum Beihilfenrecht: weil es das Einfallstor für das EU-Recht ist. Es ist vollkommen unstreitig, dass der Rundfunkbeitrag dem EU-Beihilfenrecht untersteht.

Daraus ergeben sich zwei Argumente:

1. Die Einführung des Rundfunkbeitrags macht aus der Bestehenden Beihilfe eine Neue Beihilfe (also liegt ein formeller Mangel vor, da die Umgestaltung 2013 nicht notifiziert wurde).

2. Lt. neuester, bestätigender Rechtsprechung des EuGH unterliegt auch die Abgabe, mit der die Beihilfe finanziert wird, sämtlichen anderen EU-Rechten (also auch der EU-Charta für Grundrechte sowie den Datenschutzregeln) [m.E.: ganz gleich, ob es eine Bestehende oder eine Neue Beihilfe ist] (es liegen also mehrere materielle Mängel vor).

So wird es rund, und wie hier schon mehrfach durch @pinguin u.a. aufgezeigt, lassen sich vielfache Argumente für eine Nichtigkeit des Rundfunkbeitrags aufgrund von EU-Recht finden.


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  • Beiträge: 2.346
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Der EuGH wollte sich vermutlich nicht für Kleinbeträge in einem Verfahren mit erkennbarem Vorwand-Charakter "benutzen" lassen?


Nun stelle ich einmal hier eine Variante vor, wie das Beihilfenrecht gezielter angesteuert wird. Ist für das Nachstehende wohl überhaupt Aussicht auf ein EuGH-Verfahren? Und vielleicht sogar mehr Aussicht?

(1) Eine Video-Webmasterin W. erfragt bei ihrer regionalen ARD-Anstalt eine Teilhabe am Ertrag der Rundfunkabgabe, und zwar zunächst mit 300 Euro, um bei Ebay eine gebrauchte ausreichend professionelle Video-Kamera für Video-Journalismus zu kaufen.
Zweck: Youtube-"Rundfunk" wie ja von ARDs selber auf Youtube gemacht mit 45 Millionen Euro der "Rundfunk"-Abgabe, nämlich für funk.net. Sie würde betonen, dass das gleichwertige Erreichen des Bildungsauftrags nicht allzu schwer falle bei Titeln auf funk.net wie:
"Ars..h oder Apotheker"
"Fi...kt euch!".
"Auf Klo"
(Absurd, aber Forums-Etikette zwingt, nicht voll auszudrucken, wie unsere ARD-/ZDF-Edelmenschen da mit Zwangsabgaben den Bildungsauftrag erfüllen.)*
Die 300 Euro, das sei erster Kostenanfall für erste anlaufende Video-Projekte. Anschlussfinanzieren sodann aus Crowdfunding und Spenden. Nur falls dies nicht erreichbar, würde eine spürbare Summe später eingeklagt werden.

(2) Die ARD-Anstalt lehnt natürlich ab. Gibt möglicherweise hierfür ab an die Staatskanzlei des betreffenden Bundeslandes, da für die Staatsverträge zuständig. Ablehnung vermutlich ohne Rechtsbelehrung.

(3) Nun klagt Bürgerin W. beim Amtsgericht oder Verwaltungsgericht - bleibt noch zu wählen - auf die 300 Euro auf der Grundlage von Teilhaberecht an der Beihilfe, die ihr durch den Rechtsfehler der fehlenden Ausschreibung nicht zugänglich wurde. Gerichtskosten nur rund 100 ... 150 Euro. Denn sie hatte ja (noch!) nicht hohe Projektkosten eingeklagt, sondern den eventuellen Bedarf hoher Summen noch offen gelassen. Infolgedessen könnte sie auch nicht durch eine Feststellungsklage in unermessliche Kosten gezwungen werden. 


Dann bliebe das extremst kostengünstige erstinstanzliche Gericht zuständig. Müsste es wohl dem Antrag von W. entsprechend dem EuGH vorlegen?
Durch geeignete Textqualität würde dem EuGH klargestellt werden, dass es um die Nichtausschreibung von 8 Milliarden Euro Beihilfen geht. Im Rahmen des Verfahrens würden dann die Rechtsfragen bezüglich Beihilfenrecht angestoßen werden.
Das Wichtige ist, dass frühere entlastende Entscheide zur Beihilfenproblematik wegen der zwischenzeitlichen Medien-Entwicklung und wegen funk.net als revisionsbedürftig behauptet werden können.


Gibt es Meinungen hierzu?
Liege ich vielleicht völlig daneben bei diesem Thema, zu dem ich bisher zu wenig Info sammelte / lernte...?

Und wenn geeignet für Verfahren beim EuGH, welche Kosten kommen dann in Betracht?
Der ARD-Gegner müsste ja das Recht haben, dort auszustreiten. Können "nach Aufwand - nicht nach Streitwert - berechnete Anwaltskosten" der klagenden W. in Rechnung gestellt werden?
Das Gericht entscheidet ja dann später im Kostenentscheid über die Kostenteilung und ist zur Höhe relativ ermessensfrei, sofern überhaupt Kosten nach gesetzlichen Regeln der Klägerin W anlastbar sind.

*Moment! Absurd ist, dass uns dieser Jargon von den ÖR als normaler Umgangston verkauft wird. Das ist er aber nicht! Ich glaube nicht, dass wir uns dafür rechtfertigen müssen. seppl/Moderator


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2016, 23:46 von seppl«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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