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Autor Thema: EuGH-Generalanwalt: Rundfunk in Hotelzimmer keine öffentliche Wiedergabe  (Gelesen 6067 mal)

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derstandard.at, 25.10.2016

EuGH-Anwalt: Rundfunk in Hotelzimmer keine öffentliche Wiedergabe
von APA

Zitat
Luxemburg – Fernsehen und Radio in Hotelzimmern stellen nach Auffassung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) keine öffentliche Wiedergabe dar und berechtigen daher auch nicht zu einer entsprechenden Vergütung. Dies geht aus dem Gutachten des Generalanwalts in einem Rechtsstreit (C-641/15) zwischen der österreichischen Verwertungsgesellschaft Rundfunk und einem Hotelbetreiber hervor.

Die Verwertungsgesellschaft Rundfunk, die einen Großteil der österreichischen Rundfunkveranstalter, aber auch etwa die öffentlich-rechtlichen deutschen Sender ARD und ZDF vertritt, hat die Hettegger Hotel Edelweiss GmbH vor dem Handelsgericht Wien auf Schadensersatz verklagt. [..]

Der Preis für ein Hotelzimmer werde nämlich für die Beherbergung entrichtet, nicht für die Möglichkeit, dort fernzusehen. Die Bereitstellung von Fernsehsendungen sei nur eine Zusatzdienstleistung, die der Kunde genauso erwarte wie fließendes Wasser, Getränke oder einen Internetzugang. Die Meinung des Generalanwaltes ist für das EU-Gericht nicht bindend, die Richter folgen ihr üblicherweise aber in vier von fünf Fällen.

Weiterlesen auf:
http://derstandard.at/2000046458875/EuGH-Anwalt-Rundfunk-in-Hotelzimmer-keine-oeffentliche-Wiedergabe


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2016, 21:15 von Bürger«
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Bei 4/5 dürfte das dann einen Kaskadeneffekt haben. Dabei bliebe abzuwarten wie dieser sich dann tatsächlich gestaltet.


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Nun ja; es ist nunmal im EU-Recht niedergeschrieben, daß Rundfunk der Öffentlichkeit bzw. Allgemeinheit zur Verfügung stehen muß. Die Allgemeinheit ist aber nicht Gast in diesem oder einem anderen Hotel, die Allgemeinheit wohnt auch nicht in ein und derselben Wohnung.

Es sei wiederholt, daß die EU alle Unternehmen gleich behandelt, gleich welcher Trägerschaft und Rechtsform.

@PersonX
Da die Einhaltung der Bestimmungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß mehreren Entscheidungen des EuGH wesentlich für das Funktionieren des EU-Binnenmarktes sind, der EuGH seinen Leitlinien treu bleibt, ist es unwahrscheinlich, daß der EuGH hier von der Stellungnahme des Generalanwaltes abweicht.

Wenn man das Projekt "EU-Binnenmarkt" nicht konsequent durchdrückt, kann ein Scheitern des Projektes "EU" nicht ausgeschlossen werden, was im Rest der welt die europäischen Länder der Lächerlichkeit preisgeben würde, entstünde doch der Eindrück, sie seien nicht nur zur Einigung unfähig, sondern auch unfähig, Verträge einzuhalten, die sie miteinander geschlossen haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2016, 14:26 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@PersonX ...
Danke, aber wahrscheinlich falsch verstanden. Gemeint ist der Kaskadeneffekt auf andere EU-Länder wie z.B. Deutschland z.B. oder auch auf andere Unternehmensformen mit ähnlicher Ausprägung z.B. Jugendherbergen. Ob es Effekte auf völlig andere Unternehmen haben wird muss sich dann ebenfalls noch zeigen.


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Danke, aber wahrscheinlich falsch verstanden.
Nö, nicht falsch verstanden. Lies Dir mal bitte den Schlußantrag durch: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184762&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=416083

Näheres später im Europathema unter
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg133714.html#msg133714


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2016, 21:17 von Bürger«
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H
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Der Preis für ein Hotelzimmer werde nämlich für die Beherbergung entrichtet, nicht für die Möglichkeit, dort fernzusehen.

Was ist das denn für ein Argument ?

Übersetzt heißt das doch:
Der Preis für eine Wohnung werde nämlich für die Beherbung entrichtet, nicht für die Möglichkeit, dort fernzusehen.

Genau dieses Argument (Wohnung bedeutet nicht gleich Fernsehen) wird doch seit Jahren von den dem Rundfunkfinanzierungssystem kritisch gegenüberstehenden Personen angebracht, und... werden damit vollkommen ignoriert.

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2016, 21:52 von Bürger«

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Hier geht es doch nicht um die GEZ, es geht um die GEMA.


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Übersetzt heißt das doch:
Der Preis für eine Wohnung werde nämlich für die Beherbeung entrichtet, nicht für die Möglichkeit, dort fernzusehen.
Ja, freilich.

Die Rundfunk-Wiedergabe in Gasthäusern, Hotels und/oder sonstigen Orten zum Übernachten ist keine öffentliche Rundfunk-Wiedergabe im Sinne der EU-Bestimmungen.

Da Rundfunk der Allgemeinheit zur Verfügung stehen muß, kann jenes, was der Allgemeinheit nicht zur Verfügung steht, folglich auch kein Rundfunk sein.

Es spielt hier keine Rolle, daß es sich im vorliegenden Fall angeblich um Gema und Co handelt; die EU wird nämlich nicht zur Folgerung gelangen, daß es sich im Sinne von GEZ und Co. um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn es sich im Sinne von Gema und Co. nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt.

@Geiz ist geil

Um Gema und Co kann es sich im vorliegenden Fall nicht handeln, sondern tatsächlich um eine Gebühr für den Empfang der von den Sendeunternehmen gesendeten Sendungen.

Den Begriff "Gema" wird man in der Stellungnahme des EU-Generalanwaltes nicht finden; der Begriff "Verwertung" findet sich nur im letzten Absatz der Stellungnahme. Dafür hat es den Begriff "Bezahlfernsehen" im vorletzten Absatz.


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Es geht hier doch nicht um den Rundfunkempfang in den Hotelzimmern als solches. Es geht darum, daß das Hotel mittels einer Antennenanlage den Quatsch empfängt und an die einzelnen Zimmer weiterverteilt. Dafür wollen die GEMA und Co. Geld sehen, weil sie die Verbreitung über die hauseigene Empfangsanlage als öffentliche Wiedergabe auslegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2016, 14:54 von GEiZ ist geil«

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Dafür wollen die GEMA und Co. Geld sehen,
Trotzdem ist von GEMA und Co in der ganzen Stellungnahme der EU-Generalanwaltschaft keine Rede! Hast Du sie Dir ganz durchgelesen?

Es findet in einem Hotelzimmer keine öffentliche Wiedergabe statt, weil niemand für den Rundfunkempfang in ein Hotelzimmer eines Hotels eincheckt.

Es findet in einem Gasthaus keine öffentliche Wiedergabe statt, weil niemand für den Rundfunkempfang in ein Gasthaus geht.

Es findet in einer Wohnung keine öffentliche Wiedergabe statt, weil sich niemand für den Rundfunkempfang in eine Wohnung einmietet oder eine Wohnung kauft.

Es findet auch in einem Kraftfahrzeug keine öffentliche Wiedergabe statt, weil sich niemand für den Rundfunkempfang ein Kraftfahrzeug kauft.

Und noch einmal; es ist völlig unabhängig davon, ob es sich um Gema oder Gez handelt.

Es geht um die Allgemeinheit bzw. Öffentlichkeit, der Rundfunk in Europa länderübergreifend zur Verfügung stehen muß.

Die Finanzierung von Rundfunk erfolgt entweder durch Werbung, nach kostenpflichtigem Auftrag durch den Bürger an den Bürger oder allgemein durch eine Unterstützung durch den Staat ohne weitere direkte Bürgerbelastung. -> Alles andere hat in Europa keinen Erfolg und wird eu-seitig gekippt.


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Es findet in einer Wohnung keine öffentliche Wiedergabe statt, weil sich niemand für den Rundfunkempfang in eine Wohnung einmietet oder eine Wohnung kauft.

Richtig, es findet in der Wohnung keine öffentliche Wiedergabe statt. Das behauptet auch niemand. Deswegen muß man zu Hause auch keine GEMA oder Ähnliches bezahlen.

Der verfassungswidrige Rundfunkbeitrag hat aber mit der öffentlichen Wiedergabe nichts zu tun.


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  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Es geht hier definitiv um die GEMA, das war auch mein erster Gedanke, als ich das Thema des Beitrags las.
Die sind nicht minder nimmersatt als die Kollegen vom BS, siehe eine Meldung aus dem letzten Jahr:

GEMA scheitert mit Gebührenvorstoß bei Wohnungsbesitzern
http://www.heise.de/tp/artikel/46/46032/1.html

Leider ergeben sich hieraus keine Argumente für uns, denn dabei geht es wie erwähnt um die ÖFFENTLICHE WIEDERGABE (und weder ein Hotelzimmer noch die private Wohnung sind öffentlich, da man sich in beide erst einmieten muss), nicht um den EMPFANG an sich.
Dass bereits eine Arztpraxis GEMA zahlen muss, wenn sie z.B. öffentlich-rechtliches Radio im Wartezimmer dudeln lässt, ist eine andere Sache. Hierfür fällt dann GEMA UND HAUSHALTSABGABE an (für die Nutzung des ÖR Rundfunks - oder besser für das Innehaben einer "Wohneinheit" bzw. eines "Betriebes" - UND für die Zugänglichmachung der dort gebotenen Musik (nicht des Rundfunks!) an die "Öffentlichkeit", also die Besucher bzw. Patienten des Arztes).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2016, 12:04 von UnerhÖRt«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Nachtrag: Die GEMA gibt es in Deutschland, in der Pressemeldung ist von der österreichischen "Verwertungsgesellschaft Rundfunk" die Rede.

Ähnlich wie bei uns die GEMA, kassiert diese dort für Verwertungs- und Leistungsschutzrechte, siehe
http://www.vg-rundfunk.at/wahrnehmungserklaerung/index.html

Warum aber Rundfunksendungen diesem Schutzrecht unterliegen, konnte ich noch nicht recherchieren.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2016, 23:06 von Hailender«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

 
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