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Autor Thema: Rundfunkbeitrag oder verkappte Wohnungssteuer? Jörn Axel Kämmerer, DStR 2016  (Gelesen 9610 mal)

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Eine weitere juristische Fachpublikation beschäftigt sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 18.3.2016 (Akz. 6 C 6.15).

Jörn Axel Kämmerer:
Rundfunkbeitrag oder verkappte Wohnungssteuer? Zum Urteil des BVerwG v. 18.3.2016 - 6 C 6.15
in: Deutsches Steuerrecht [DStR], Band 54, Jahrgang 2016, Heft 41, Seite 2370-2373.


Auch dieser Aufsatz, ebenso wie diejenigen von Pagenkopf und Winkler, kommt zu einem kritischen Resultat.

Hier zunächst der Hinweis auf die Bibliotheken, welche die Zeitschrift mit dem genannten Aufsatz bereit halten:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=870181041

Der Autor Prof. Dr. Jörn Axel Kämmerer hat den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Bucerius Law School in Hamburg inne:
http://www.law-school.de/deutsch/lehre-forschung/lehrstuehle-professoren/prof-dr-joern-axel-kaemmerer/


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Kämmerer rekapituliert zunächst die Situation, wie die bisherigen Klageverfahren in allen Instanzen erfolglos geblieben seien und die Gerichte den verfassungsrechtlichen Bedenken mit der Argumentation entgegenträten, dass der Rundfunkbeitrag nach Form wie Gehalt eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "verdeckte Steuer" sei und vielmehr der Finanzierung des "klassischen Funktionsauftrags" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks innerhalb des dualen Rundfunksystems diene. Auch einen Verstoß gegen Freiheits- oder Gleichheitsgrundrechte vermochte weder die Berufungsinstanz noch das BVerwG zu erkennen.

Dann deckt der Autor die Schwachstellen in der Entscheidung des BVerwG auf:
Zitat
Die Abgabe ist nach Auffassung des BVerwG nicht nur deswegen keine Steuer, weil sie die Steuermerkmale (von Gegenleistungen unabhängige Erhebung, zweckfreie Verwendung) nicht erfülle; das Gericht unterstreicht auch, warum im Lichte der spezifischen Aufgaben des Rundfunks eine Vorzugslast auferlegt werden müsse. Dem Einwand, dass der Rundfunkbeitrag eine verkappte Steuer sei, begegnet das BVerwG u.a. damit, dass die Erträge aus der Abgabe nicht dem allgemeinen Staatshaushalt zuflössen. Zum Sondervorteil, an den die Vorzugslast anknüpfen muss, gibt sich der Senat wortkarg: Abgegolten werde die Möglichkeit, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen.
Das Problem, dass das die Abgabepflicht begründende Merkmal „Wohnung“ nicht den Sondervorteil selbst verkörpert, sondern nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur typischerweise mit ihm einhergeht, sieht auch das Gericht, es attestiert dem Gesetzgeber jedoch, sich noch innerhalb seines verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums zu bewegen.


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Im zweiten Teil des Aufsatzes befasst sich der Autor mit der "Rundfunkabgabe aus verfassungsrechtlicher Sicht".

Zitat
Die Betrachtung des vorliegenden Urteils des BVerwG soll hier auf die Frage beschränkt bleiben, ob die durch den RBStV eingeführte "Rundfunkgebühr" diese Bezeichnung zu Recht trägt oder ob es sich um eine verfassungswidrige Abgabe handelt, die – wenn überhaupt – als Steuer hätte ausgestaltet werden müssen und als solche nicht den Ländern zur ausschließlichen Regelung hätte überlassen werden dürfen. Das Urteil des BVerwG markiert die vermutlich vorletzte Runde im Streit um die Verfassungskonformität der als Rundfunkbeitrag bezeichneten Abgabe, die an Stelle der früheren Rundfunkgebühr getreten ist. Während weite Teile des Schrifttums die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilen, haben die Gerichte bisher einhellig zugunsten der staatsvertraglichen Regelungen entschieden. Das letzte Wort dürfte dem BVerfG beschieden sein, vor welchem dem Vernehmen nach bereits Verfassungsbeschwerden der vor dem BVerwG unterlegenen Kläger anhängig sind.

Dann erhebt sich die Frage:
Zitat
Ist die Rundfunkabgabe wirklich eine Vorzugslast – die ihre Bezeichnung als Beitrag mit Recht trägt – oder nicht doch eine verkappte Steuer? Im letztgenannten Fall hätte sie jedenfalls nicht auf der Grundlage des Art. GG Artikel 70 GG (Annexkompetenz zur Rundfunkgesetzgebungshoheit) durch Rundfunkstaatsvertrag geregelt werden dürfen; die Erträge dürften unmittelbar nicht den Rundfunkanstalten, sondern müssten dem Staatshaushalt zugutekommen. Die im Schrifttum intensiv geführte Debatte um die Rechtsnatur der neuen Rundfunkabgabe kann und soll hier nicht in ihren Details nachgezeichnet, geschweige denn paraphrasiert werden; vielmehr sind die seitens des Senats für die Qualifikation der Abgabe als Vorzugslast angeführten Argumente einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob die "eigentliche" Rechtsnatur einer erhobenen Abgabe deduktiv bestimmt werden muss – was nicht in den Staatshaushalt, sondern an die Rundfunkanstalten fließt, könne schlechterdings nicht als Steuer begriffen werden – oder vielmehr von einer induktiven Warte aus: Eine Abgabe, mit der praktisch jeder in Deutschland belegt wird, müsse als Steuer ausgestaltet werden und dürfe dann nur dem allgemeinen Staatshaushalt und nicht – jedenfalls nicht direkt – den Rundfunkanstalten zukommen.

Daran schließt sich die kritische Analyse zur "Vorzugslast ohne individualisierbaren Vorteil":
Zitat
Das Gericht legt eine vorwiegend deduktive und von Utilitätserwägungen nicht ganz freie Sichtweise an den Tag. Die Erfüllung des Steuertatbestands wird aus zwei Gründen verneint: weil die Abgabe erstens nicht voraussetzungslos erhoben und zweitens nicht in die Landeshaushalte eingestellt wird. Das zweite Argument liest sich, isoliert betrachtet, wie ein Freibrief an die Landesgesetzgeber zur "Steuervermeidung". Sollen sie allein kraft der Entscheidung, das Aufkommen aus einer Abgabe einem Sonderhaushalt zukommen zu lassen, auch deren Rechtsnatur determinieren und damit über ihre kompetenzgemäße Erhebung entscheiden dürfen? Freilich stützt der Senat seine Auffassung, dass keine Steuer vorliege, noch auf ein anderes zentrales Argument: Die Abgabe begründe eine Vorzugslast, als Pendant eines individualisierbaren Vorteils. Doch entpuppt sich dieser die Abgabe rechtfertigende Individualvorteil aus zwei Gründen als bloße Fiktion: Ein Individualvorteil lässt sich bei einer Leistung, die der Allgemeinheit erbracht wird und jedem Wohnungsinhaber in Rechnung gestellt wird, nicht mehr wirklich umreißen. Überdies knüpft die Abgabe an einen Tatbestand – Innehaben einer Wohnung – an, der weder eine staatliche Leistung verkörpert noch unmittelbar mit Rundfunkdienstleistungen zusammenhängt.


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Daraufhin äußert der Autor zielgenau seine Zweifel am Befund eines individualisierbaren Sondervorteils:
Zitat
Was der Rundfunk der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, kann aus Sicht der lediglich potenziellen Nutzer – also wiederum der Allgemeinheit – schwerlich ein Individualvorteil sein. Bezeichnenderweise unterlässt es der RBStV, den Sondervorteil begrifflich zu fixieren; nur der Zweck des Rundfunkbeitrags (§ 1) und die tatbestandliche Anknüpfung – Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1) – finden dort Erwähnung. Das Konturieren eines Sondervorteils scheint auch dem Gericht offenkundig Argumentationsschwierigkeiten zu bereiten; anders lässt sich seine Wortkargheit zu dieser Frage kaum erklären. Die Fast-Unmöglichkeit, der Beitragspflicht zu entkommen, hätte aber ebenso Anlass zu einer kritischen Betrachtung der unterstellten individuellen bzw. individualisierbaren Vorteile geben müssen wie die Tatsache, dass das Innehaben von Zweitwohnungen ebenfalls einen Abgabentatbestand auslöst, die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rundfunkdienstleistungen aber zu jedem Zeitpunkt typischerweise nur einmal besteht

Und die weiteren Widersprüchlichkeiten der Rechtfertigungsversuche des Rundfunkbeitrags werden nachfolgend offengelegt:
Zitat
Der offenkundigen Schwierigkeit, einen rundfunkspezifischen Sondervorteil zu identifizieren, begegnet der Staatsvertrag nicht nur durch Schweigen zu diesem Vorteil, sondern auch durch Ausweichen auf eine Art "stellvertretendes Commodum": Die Rundfunkabgabe wird für das Innehaben einer Wohnung fällig. (...) Nur können sich die Länder mit der abgabentatbestandlichen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung nicht aus dem Kielwasser des Steuertatbestandes befreien – ganz im Gegenteil wird die Fiktionalität des abzuschöpfenden Vorteils dadurch erst recht offengelegt. Die Rundfunkabgabe wird praktisch von jedem erhoben, der "ein Dach über dem Kopf hat" – ein Merkmal, das auf Steuerbürger fast generell zutrifft. Insofern ist es ähnlich allgemeingültig wie etwa das Erzielen von Einnahmen (als Anknüpfung für die Einkommensteuer) oder der Abschluss von Rechtsgeschäften (auf dem die Umsatzsteuer basiert). Von der Grundsteuer unterscheidet die hier streitgegenständliche Abgabe wenig mehr als die Tatsache, dass jene nicht an Wohnungsbesitz, sondern an Immobiliareigentum anknüpft – wobei die Grundsteuer infolge der weitgehend üblichen Umlage der Grundsteuer auf die Mieter faktisch ebenfalls zur Wohnungsteuer geworden ist. Hinzu kommt, dass der unterstellte Konnex zwischen Rundfunknutzung und Wohnungsbesitz fragwürdig ist: Von der früheren Rundfunkgebühr wurde Abstand genommen, weil die technischen Entwicklungen den Empfang von Rundfunksendungen (auch Fernsehen) zunehmend medium-­, aber damit zugleich auch standortunabhängig möglich machten. Die abgabenrechtliche Anknüpfung des Staatsvertrags an einen festen Standort – die Wohnung – führt diese Erkenntnis ad absurdum. Ironischerweise wird der einstige Anknüpfungspunkt für die Gebühr ("Bereithalten eines Empfangsgeräts") den tatsächlichen Änderungen im technischen Bereich, so gesehen, weit besser gerecht als das Umschwenken auf das Anknüpfungsmerkmal "Wohnung".


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Abschließend diskutiert der Autor die Frage, ob eine Steuerfinanzierung eine Alternative darstellt, und mündet dann in ein Fazit ein, das die rechtliche Unmöglichkeit der bisherigen Rechtfertigungsversuche des vermeintlichen Beitrags mit klaren Worten erfasst:
Zitat
Entgegen der Auffassung des erkennenden Senats können rechtliche Bedenken gegen die Rundfunkabgabe, die sich aus zu großer inhaltlich-konstruktiver Nähe zur Steuer ergeben, nach alledem nicht zerstreut werden. Die Möglichkeit, in einer Wohnung qua Programmempfang an der öffentlich-rechtlichen Grundversorgung zu partizipieren, ist kein ausreichend individualisierbarer Sondervorteil, der eine Vorzugslast rechtfertigen kann, das zum abgabentatbestandlichen Platzhalter erkorene Innehaben einer Wohnung erst recht nicht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch die Festlegung, dass die Abgabe nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließen soll, keine konstitutive Wirkung für die Qualifikation der Abgabe als nichtsteuerlich entfalten. Es handelt sich vielmehr um eine Abgabe, die in verfassungskonformer Weise möglicherweise als Steuer ausgestaltet werden könnte, als Beitrag jedenfalls nicht. Wäre die Absicht der Finanzierung spezifischer Aufgaben oder Vorhaben ausreichend, um eine nichtsteuerliche Abgabe begründen zu können, könnte sich der Staat dem Vorrang der Steuer einfach durch die Entscheidung entziehen, dass die Erträge Sonderzwecken vorbehalten werden. Die steuerrechtlichen Koordinaten der Finanzverfassung sollten aber nicht mit dem Argument verschoben werden dürfen, dass eine staatliche oder öffentliche Aufgabe nach dem GG erfüllt werden muss; denn dies zu gewährleisten, ist ja gerade der Zweck des Steuerstaats. Dies gilt auch dann, wenn zu besorgen ist, dass ein rein steuerrechtlicher Ansatz für die Rundfunkfinanzierung in finanzverfassungsrechtlicher Hinsicht die Büchse der Pandora öffnet.

Das BVerwG, dem ein solches Szenario womöglich vor Augen steht, bleibt sehr auf die Bewahrung eines tradierten Finanzierungskonzepts bedacht und bemüht, die Rundfunkabgabe auch in veränderter rechtlicher Gestalt zu stützen. Seit den zentralen Rundfunkurteilen des BVerfG haben sich die Rahmenbedingungen aber gewandelt: Information ist dank technischer Entwicklungen ebenso ubiquitär geworden wie die technische Möglichkeit, sie zu empfangen, bei gleichzeitiger Ausdifferenzierung der Quellen. Bedurfte einst die zarte Pflanze der aufkeimenden Privatmedien des verfassungsrechtlichen Schutzes, zeichnet sich nunmehr ein Paradigmenwechsel zugunsten des Schutzes der unter schwindenden Marktanteilen leidenden öffentlich-rechtlichen Medien ab. Es scheint an der Zeit, auch die tatsächlichen Grundlagen der Grundversorgungs-Dogmatik des BVerfG auf den Prüfstand zu bringen. Müssen Grundleistungen von Verfassung wegen erbracht werden, kommen sie der Allgemeinheit zugute und können standortunabhängig abgerufen werden, dann sollte mit den Kosten auch die Allgemeinheit – in Person des Staates – belastet werden. Will man sich von der Idee der Grundversorgung ganz oder teilweise verabschieden, wären heute alle technischen Möglichkeiten eröffnet, um Beiträge der Öffentlich-Rechtlichen als Bezahlleistungen à la Pay-TV denjenigen in Rechnung zu stellen, die sie auch wirklich nachfragen.


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Kam eigentlich schon irgend jemand auf die Idee, dass das Bundesverwaltungsgericht schlicht und einfach pro Runkfunk eingestellt sein könnte und genau deshalb die Klagen abgewiesen wurden?

Dann wäre es völlig gleichgültig, welche - ganz offensichtlichen - Schwächen die Urteils"begründung" dieses "höchsten" Deutschen Verwaltungsgericht vorliegen. Man will die Klage abweisen und tut es. Die Macht des Faktischen eben.

Wir können es, tun es, die unteren Instanzen werden sich nicht trauen dagegen zu argumentieren, wenn wir es nicht zu sehr übertreiben und auf Linie bleiben und die Landesrundfunkanstalten bekommen handfeste Munition, um die aufgelaufenen Verfahren jetzt zu einem für Sie erfreulichen Ende zu bringen.

Wenn das BVG nicht will, dann will es nicht.

Das einzige was hilft, ist öffentlicher Druck. Ich hoffe sehr, dass dieser weiter zunimmt.

Viele Grüße

Peli


Edit "Bürger":
Bitte nicht in vom Kern-Thema abschweifende allgemeine Gedanken abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads diskutieren, welches da lautet
Rundfunkbeitrag oder verkappte Wohnungssteuer? Jörn Axel Kämmerer, DStR 2016
insbesondere anhand der Argumentationen des hier vorgestellten Aufsatzes.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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M
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DANKE @TVfrei für den Fund!
;)

Zitat
Zum Sondervorteil, an den die Vorzugslast anknüpfen muss, gibt sich der Senat wortkarg: Abgegolten werde die Möglichkeit, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen.8 Sehr viel ausführlicher erläutert das Gericht9, warum das Aufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt werde: weil der Rundfunk die finanziellen Mittel bekommen müsse, um den zugewiesenen Programmauftrag zu erfüllen.
Das Problem, dass das die Abgabepflicht begründende Merkmal „Wohnung“ nicht den Sondervorteil selbst verkörpert, sondern nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur typischerweise mit ihm einhergeht, sieht auch das Gericht,
... und lässt doch die Besteuerung der Wohnung durch den Rundfunk gelten.
Und Herr Kämmerer führt auch aus, dass es bereits eine (faktische) Wohnungssteuer gibt, von der sich die Zwangsabgabe für den Rundfunk nicht unterscheidet:
Zitat
Von der Grundsteuer unterscheidet die hier streitgegenständliche Abgabe wenig mehr als die Tatsache, dass jene nicht an Wohnungsbesitz, sondern an Immobiliareigentum anknüpft – wobei die Grundsteuer infolge der weitgehend üblichen Umlage der Grundsteuer auf die Mieter faktisch ebenfalls zur Wohnungsteuer geworden ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2016, 22:22 von Bürger«

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Der Vergleich mit der Grundsteuer hinkt: Für nicht bewohnte Wohnungen muss kein Rundfunkbeitrag entrichtet werden. Daraus resultiert übrigens, dass nicht die Wohnung beitragspflichtig ist sondern das Wohnen als Grundbedürfnis an sich.

Die Grundsteuer knüpft sich direkt an den Gegenstand der Immobilie. Der Rundfunkbeitrag an das Leben darin, was nach meiner Überzeugung nach menschenrechtswidrig ist, wenn dieser Beitrag zwangsweise eingetrieben wird.

Eine Zwangszahlung, ausschließlich gebunden an ein Bedürfnis das man nicht lassen kann (hier: das Wohnen), ist sittenwidrig. Egal in welcher Höhe.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Der Vergleich mit der Grundsteuer hinkt: Für nicht bewohnte Wohnungen muss kein Rundfunkbeitrag entrichtet werden.
...

Steht genau wo?

Zahlungspflichtig lt. RBStV ist der Wohnungsinhaber. Ist Wohnraum nicht vermietet, ist der Eigentümer Inhaber (Schlüsselgewalt). Hier besteht allerdings ein Erhebungsdefizit, da der Eigentümer nicht unbedingt aus den Einwohnermeldedaten hervorgeht.

Auch für Ferien- oder Zweitwohnungen, die vllt. tatsächlich nur selten genutzt werden (und somit unbewohnt sind) wird ein Beitrag fällig.


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Oh, das ist noch nicht klar, dass nur bewohnte Wohnungen zahlen müssen?

steht z.B. hier
http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/haeufige_fragen/index_ger.html

Zitat
Muss für eine leerstehende Wohnung Rundfunkbeitrag bezahlt werden?
Eine leerstehende Wohnung ist beitragsfrei. Eine Wohnung gilt nur dann als leerstehend, wenn dort niemand wohnt, kein Mietvertrag besteht und auch keine Person beim Einwohnermeldeamt für die Wohnung gemeldet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohnung möbliert ist oder nicht..

Wo hast Du Deine Informationen her?


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v
  • Beiträge: 1.194
...
Wo hast Du Deine Informationen her?

Aus dem RBStV. Dort finde ich nichts zu "beitragsfreien Wohnungen".

http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Die Frage ist doch eher, wo der BS seine Informationen her hat.  ;D


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Im RBStV steht es anders formuliert, aber mit denselben Kriterien:

Zitat
§2
(1)
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Bei-
tragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2)
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung
selbst bewohnt
. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1.  dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2.  im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

= kein Inhaber - kein Beitrag

Ich hoffe, dieses Wissen fehlt nicht bei allzu vielen Beitragsgegnern. :o Bei mir ist es ein absolut grundlegendes Argument zum Nachweis der (Grund)rechtswidrigkeit des Zwangsbeitrags.


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f

faust

...  der Text hat Hand und Fuß - keine Frage.

Genau die Substanz, die die Maurer in Leipzig nicht zusammenbekommen haben.


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v
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...
Bei mir ist es ein absolut grundlegendes Argument zum Nachweis der Rechtswidrigkeit des Zwangsbeitrags.

Ja klar!

Bsp.: Ferienwohnung (Nutzer nicht gemeldet)
Eigentümer --> Beitragsfrei
Mieter --> Beitragspflichtig

Zeigt doch letztlich nur, dass der Beitrag eben NICHT an die Wohnung, sondern an die wohnenden Menschen geknüpft ist...


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
"Letztlich nur...?"

Ohne Wohnen kann der Mensch auf Dauer nicht überleben. Verknüpft man diese Tatsache voraussetzungslos mit einer Zwangszahlung so bewegt man sich im Bereich der Enteignung und Grundbedürfnismissachtung.


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