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Autor Thema: Widerspruch -handwerkliche Fragen  (Gelesen 2787 mal)

H
  • Beiträge: 3
Widerspruch -handwerkliche Fragen
Autor: 24. September 2016, 12:20
Hallo liebe Mitstreiter,

habe zwei Fragen zum Widerspruch einer fiktiven Person X:

1) Muss sich eine spätere Klage aus den Begründungen im Widerspruch ableiten lassen?

2) Macht es Sinn, Klagebegründungen aktuell anhängiger Klagen zu verwenden?
Wenn ja, wo findet man diese?

SuFu habe ich benutzt und viel quergelesen auch.

Vielen Dank und viele Grüße.

t. Biernot


Zitat
fiktiver Text für alle Interessierten:

Widerspruch gegen den „Festsetzungsbescheid“ von „ARD“, „ZDF“, „Deutschlandradio“ und „Beitragsservice“ vom 02.09.2016
Beitragsnummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich weise ich Ihren „Festsetzungsbescheid“ vom 02.09. 2016 zurück.
Hilfsweise lege ich form- und fristgerecht Widerspruch gegen diesen „Festsetzungsbescheid“ ein.
Gleichzeitig beantrage ich:
1. Der „Festsetzungsbescheid“ vom 02.09. 2016 wird aufgehoben, da er mich in meinen Rechten verletzt.
2. Die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsgegner.
3. Der Vollzug wird gem. § 80 (4) VwGO ausgesetzt. Grund: Ich kann mir die Zahlung des Betrags nicht leisten.

Die ausführliche Begründung entnehmen Sie Anlage 1 (Umfang: 1 Seite).

Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.

Mit freundlichen Grüßen


Anlagen
Anlage 1 zum Widerspruch (Umfang: 1 Seite).

_ _ _ _ _ _

Anlage 1 zum Widerspruch vom 10.09.2016                  Seite 1/1

Die folgenden Punkte sind jeweils einzeln zu bewerten.

1. Der „Festsetzungsbescheid“ ist nichtig. Ich weise ich Ihren „Festsetzungsbescheid“ wegen Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Absatz 1 zurück, einem nichtigen Bescheid ist keine Folge zu leisten. Hilfsweise erhebe ich Widerspruch gegen diesen Bescheid.

2. Ich kann mir die Beiträge nicht leisten.

3. Die Zusendung des „Festsetzungsbescheid“ ist offenbar aufgrund eines Irrtums erfolgt. Ich halte in meiner Mietwohnung keinen Fernseher vor und kann daher von keiner Zahlungspflicht betroffen sein.

4. Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet. Der Säumniszuschlag wird erst im „Festsetzungsbescheid“ beziffert. Der „Festsetzungsbescheid“ ist aber das erste Schreiben, daß eine Möglichkeit zum Widerspruch einräumt. Ihr Vorgehen ist sittenwidrig. Der Säumniszuschlag ist daher wirkungslos und nicht zu zahlen.

5. Als entschiedener Nichtnutzer des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sehe ich mich in meinen Rechten nicht ausreichend berücksichtigt. Mir wird keinerlei Möglichkeit eingeräumt, meiner verminderten Nutzung entsprechend einen günstigeren Tarif zu wählen. Ich werde von Ihnen diskriminiert.

7. Nach GG Art. 5 hat jeder Bürger das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Da ich meine Ausgaben für Unterrichtsquellen begrenzen muss, würde die Begleichung der im „Festsetzungsbescheid“ genannten Summen dazu führen, daß ich den Konsum anderer Quellen einschränken müsste. Der „Festsetzungsbescheides“ zielt also darauf ab, den Konsum anderer Quellen zu behindern, steht daher in Konflikt mit den Grundgesetz und ist daher unwirksam.

6. Die TV-Sender des öfftl.-rechtl. Rundfunks verbreiten regelmäßig politisch und religiös radikale Thesen. Beispielsweise indem Sie Personen des rechts- und linksradikalen Politsprektrums in Talk-Sendungen eine Möglichkeit bieten Ihre Thesen zu verbreiten. Die Behandlung dieser Themen bleibt in vergleichbaren Einrichtungen (Museen, Verlage, Schulen, Hochschulen) Personen vorbehalten, die über einen angemessenen Bildungsstand verfügen um die Konsequenzen Ihre Handlungen einschätzen zu können.
Leider zeigt sich regelmäßig, daß die beim öffl.-rechtl. Rundfunk angestellten Moderatoren, Redaktionäre und Sendungsleiter ganz eindeutig nicht über eine Ausbildung verfügen, die es Ihnen erlauben würde sie diesen Themen zu nähern. Wegen der enormen Reichweite des Rundfunks scheint dies aber umso eindringlicher geboten.
Ich halte dieses Vorgehen für fahrlässig und menschenverachtend. Ich kann es nicht mit meinem Gewissen verbinden, dieses Vorgehen finanziell zu unterstützen.

8. Begründungen der aktuell anhängigen Klage. (?)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2016, 23:17 von Bürger«

K
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Re: Widerspruch -handwerkliche Fragen
#1: 24. September 2016, 13:25
Das was du da vorträgst ist schön und gut, interessiert die aber nicht. Sie bekommen damit aber einen Nachweis für den Zugang des FB!...


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Re: Widerspruch -handwerkliche Fragen
#2: 24. September 2016, 13:27
Mag sein.

Aber aussitzen funktioniert auch nicht.


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Re: Widerspruch -handwerkliche Fragen
#3: 24. September 2016, 16:27
Vielleicht nicht, vielleicht schon...


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Re: Widerspruch -handwerkliche Fragen
#4: 27. September 2016, 10:20
Jeder Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist erst mal gut. Auch wenn er abgelehnt wird, muss er eingereicht werden. Die Klageargumente können später ganz andere sein und müssen im Widerspruch nicht vorkommen.
Aussitzen funktioniert nicht wirklich. BS ist einfach nur überlastet, so dass man denken könnte, da passiert nichts mehr. Da BS davon profitiert, werden sie es dabei belassen und zuschlagen, wenn man sich wegen abgelaufener Fristen nicht mehr wehren kann.


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Re: Widerspruch -handwerkliche Fragen
#5: 27. September 2016, 10:31
Die Widersprüche und Klagen gegen den Rundfunkbeitrag waren erfolglos und werden erfolglos bleiben.

Nur gegen die Art und Weise, wie das Geld dann eingerieben wird, kann sich gewehrt werden.
Ein bekanntgegebener FB hilft da nicht.


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Re: Widerspruch -handwerkliche Fragen
#6: 27. September 2016, 10:43
Die Klageargumente können später ganz andere sein und müssen im Widerspruch nicht vorkommen.
[...]

Vorsicht Falle: dies wurde kürzlich einer Person P von einer Zweigstelle der LRA'n - einem VG - abgewiesen:

Zitat
In der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger ausweislich des Protokolls noch vor,
[...]

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
[...]

Zwar macht er nunmehr in der mündlichen Verhandlung bzw. im Nachgang dazu mit Schriftsatz vom tt.mm 2016 geltend
[...]

Dieser Vortrag kann aber schon deshalb keine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren finden, weil die vorliegende Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zum Gegenstand hat, Im Verwaltungsverfahren war aber noch keine Rede davon, dass [...]


Gruß
Kurt


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Re: Widerspruch -handwerkliche Fragen
#7: 27. September 2016, 11:22
Dafür dürfte der Satz hilfreich sein:
"Weiteren Sachvortrag halte ich mir vor."

Der Widerspruch muss nicht so ausführlich sein wie die Klage. Für eine Klage können bis zum Verhandlungstermin neue Beweise (Schriftsätze) nachgereicht werden. Dass Argumente keine Berücksichtigung finden, weil sie im Widerspruch nicht vorkamen, ist verwunderlich, aber sowieso nicht wichtig, weil von den LRA-Zweigstellen-VGs keine Argumente berücksichtigt werden, egal wie gut sie begründet und bewiesen werden. In der Klage müssen aber alle bekannten Argumente angeführt werden, weil die zweite Instanz nur das berücksichtigt, was in der Klage vorkommt.


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Re: Widerspruch -handwerkliche Fragen
#8: 27. September 2016, 11:54
Zitat von: Kurt

Vorsicht Falle: dies wurde kürzlich einer Person P von einer Zweigstelle der LRA'n - einem VG - abgewiesen:

In der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger ausweislich des Protokolls noch vor,
[...]

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
[...]

Zwar macht er nunmehr in der mündlichen Verhandlung bzw. im Nachgang dazu mit Schriftsatz vom tt.mm 2016 geltend
[...]

Für was brauche wir eine mündliche Verhandlung, wenn zu diesem Termin noch neue Argumente eingetreten sind ???
Die werden einfach unter den Tisch gekehrt so wie es bei vielen Klagen gemacht wurde und gemacht wird.

Das ist genau der Punkte von vielen Betroffenen Klägern, dass nicht auf die Argumente der Klagepunkte eingegangen wird.

Im Strafprozess ist die Anklage erstellt und kurz vor der Verhandlung kommen neue wichtige entlastende Beweise gegen den Angeklagten hinzu.
Dann zählen diese nicht mehr zum Prozess, oder wie??? Der Angeklagte wird einfach zu Gefängnis verurteilt.

Und nun denken wir an die Entscheidung des LG Tübingen. Wenn es so wäre, dass diese Argumente keine Gültigkeit haben, dann müsste jede bereits laufende Klage aussichtslos sein. Solche Verhandlungen können nur von Richtern gesteuert sein in dem Sie merken der Kläger hat keine Ahnung von Prozessführung.

Der Satz von @Roggi kann eben wichtig sein.

Gruß muuhhhlli


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Re: Widerspruch -handwerkliche Fragen
#9: 27. September 2016, 12:21
Dafür dürfte der Satz hilfreich sein:
"Weiteren Sachvortrag halte ich mir vor."

Der Widerspruch muss nicht so ausführlich sein wie die Klage. Für eine Klage können bis zum Verhandlungstermin neue Beweise (Schriftsätze) nachgereicht werden. Dass Argumente keine Berücksichtigung finden, weil sie im Widerspruch nicht vorkamen, ist verwunderlich, aber sowieso nicht wichtig, weil von den LRA-Zweigstellen-VGs keine Argumente berücksichtigt werden, egal wie gut sie begründet und bewiesen werden. In der Klage müssen aber alle bekannten Argumente angeführt werden, weil die zweite Instanz nur das berücksichtigt, was in der Klage vorkommt.

Dieser Satz war (selbstverständlich) vorhanden...

Der Hase liegt woanders im Pfeffer: wenn vorher schon klar ist was rauskommt (rauskommen muss!?  >:D) dann muss man sich ja nicht mit der Sache/Klage an sich befassen sondern muss "nur" Gründe/Argumente suchen wie man sie zugunsten der LRA vom (Richter-)Tisch bekommt. Eine Farce.

Gruß
Kurt


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